Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2431 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2268 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 23.10.2014 Die dritte Kraft in der Kita Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2015 soll die dritte Kraft in den Krippen Niedersachsens schrittweise eingeführt bzw. finanziert werden. Das Gesetz schreibt bezüglich des Qualifikationsni- veaus der dritten Kraft künftig vor: „Sie muss Sozialassistentin mit Schwerpunkt Sozialpädagogik, Sozialassistent mit Schwerpunkt Sozialpädagogik oder eine sozialpädagogische Fachkraft sein.“ In einigen Kommunen werden bereits jetzt auf freiwilliger Basis Drittkräfte eingesetzt, die jedoch über eine abweichende Qualifikation verfügen. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzen- verbände hat im Rahmen der Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz angemahnt, dass zumindest für eine Übergangszeit auch für diese Kräfte eine Beschäftigungsmöglichkeit in dieser Funktion er- halten bleiben muss und diese Kräfte auch mit in die Finanzhilfe einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Drittkräfte gibt es gegenwärtig in Niedersachsen, die über eine abweichende Quali- fikation verfügen? 2. Sollen die Drittkräfte mit abweichender Qualifikation auch in die Finanzhilfe einbezogen wer- den? Falls ja, welcher abweichende Qualifikationsrahmen ist vorgesehen? 3. Wie wird die Landesregierung die Kommunen, die bereits eine Drittkraft mit abweichender Qualifikation eingestellt haben, unterstützen, wenn diese Kräfte nicht in die Finanzhilfe einbe- zogen werden? (An die Staatskanzlei übersandt am 03.11.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 26.11.2014 - 01-0 420/5-2268 - Nach Artikel 11 Nr. 1 des Entwurfs eines Haushaltsbegleitgesetzes 2015 (Drs. 17/1982) muss die dritte Kraft mindestens die Qualifikation als Sozialassistentin mit dem Schwerpunkt Sozialpädago- gik oder als Sozialassistent mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik besitzen, sie kann aber auch eine sozialpädagogische Fachkraft im Sinne des § 4 Abs. 1 KiTaG sein. Der von der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2015 befindet sich derzeit in den Beratungen in den Ausschüssen des Landtages, die Verabschiedung des Gesetzes ist im Landtagsplenum im Tagungsabschnitt vom 15. bis 18. Dezember 2014 vorgesehen. Ob und inwieweit sich im weiteren Gesetzgebungsverfah- ren dazu noch Änderungen ergeben, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2431 2 Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Es liegen keine belastbaren Daten dazu vor. Zu 2: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 3: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 02.12.2014) Drucksache 17/2431 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2268 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 23.10.2014 Die dritte Kraft in der Kita Antwort der Landesregierung