Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2437 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2183 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel und Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 13.10.2014 Weshalb hat die Landesregierung ihre Meinung zur Notwendigkeit von Mindestabständen zwischen Wohngebäuden und Höchstspannungsfreileitungen geändert? Gemäß Abschnitt 4.2 Ziffer 07 Satz 9 Buchst. b) des Niedersächsischen Landes-Raumordnungs- programms 2012 kann der gemäß Satz 6 einzuhaltende Mindestabstand von 400 m zwischen Höchstspannungsfreileitungen zu Wohnbebauung dann unterschritten werden, wenn „keine geeig- nete energiewirtschaftlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Mindestabstände ermög- licht“. Damit stellt die Variante b) einen Ausnahmetatbestand zum grundsätzlichen Erfordernis die- ses Mindestabstandes dar und schränkt so den durch Satz 6 bezweckten Schutz der Bevölkerung ein. 2013 hat die Landesregierung angekündigt, diesen einschränkenden Tatbestand in Variante b) zu streichen (Nds. Ministerialblatt 28/2013, S. 557). Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Strei- chung fragten wir 2013 die Landesregierung (Drs. 17/1040, S. 70 f.), inwieweit die Landesregierung Maßnahmen treffe, um die geplante Streichung frühzeitig in die behördliche Prüfung der Genehmi- gungsverfahren einfließen zu lassen. Im nun vom Kabinett am 24.06.2014 verabschiedeten Entwurf zur Änderung des Landes-Raumordnungsprogramms ist diese Streichung jedoch nicht mehr vor- gesehen. Die Landesregierung hat mit Antrag vom 21.05.2014 im Bundesrat beantragt (BR-Drs. 157/4/14), dass nicht nur auf den Pilotstrecken die Möglichkeit zur Erdverkabelung besteht. Begründet hat die Landesregierung diesen Antrag u. a. wie folgt: „Die Erfahrungen bei der Planung neuer Trassen haben gezeigt, dass die Option einer Teilerdverkabelungsmöglichkeit zahlreiche potenzielle Konflik- te mindern oder ausräumen könnte. Dies betrifft u. a. Konflikte mit naturschutzfachlichen Belangen, eine Querung oder Annäherung von/an Wohnbebauung“. Die Landesregierung sieht also selbst die Konflikte wegen der Nähe von Höchstspannungsfreileitungen zur Wohnbebauung. Wir fragen die Landesregierung: 1. Aus welchen Gründen hält die Landesregierung es im Fall der Ausnahmetatbestände des Satzes 9 LROP für vertretbar, den Abstand von 400 m zwischen Höchstspannungsfreileitung und Wohnbebauung zu unterschreiten? Welche Risiken sieht sie dabei für Natur und Men- schen? 2. Aus welchen Gründen hat die Landesregierung zunächst die Streichung der Alternative b) in Abschnitt 4.2 Ziffer 07 Satz 9 LROP 2012 beabsichtigt? 3. Weshalb hat die Landesregierung ihre Meinung hinsichtlich dieser Streichung geändert und sie bei der Verabschiedung im Kabinett nicht aufgenommen? 4. War bereits bei Beantwortung unserer Kleinen Anfrage durch die Landesregierung (Drs. 17/1040, S. 70 f.) absehbar, dass das Kabinett doch keine Streichung der Variante b) beabsichtigt? 5. Wenn die Landesregierung selbst die Konflikte durch die Nähe von Höchstspannungsfreilei- tungen zu Wohnbebauung sieht, weshalb reduziert sie diese dann nicht durch die Streichung der Variante b), und welche weiteren Maßnahmen wird die Landesregierung zur Reduzierung der von ihr selbst bezeichneten Konflikte unternehmen? (An die Staatskanzlei übersandt am 17.10.2014) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2437 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 23.11.2014 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 20302/26-6-4.1 - Im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) wird in Kapitel 4.2 Ziffer 07 Satz 6 als Ziel der Raumordnung festgelegt, dass „Trassen für neu zu errichtende Höchstspannungsfreileitun- gen so zu planen sind, dass die Höchstspannungsfreileitungen einen Abstand von mindestens 400 m zu Wohngebäuden einhalten können“. Dies gilt, wenn „diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen“. Als Grundsatz der Raumordnung ist zusätzlich festgelegt, dass zu Wohngebäuden im Außenbe- reich ein Abstand von 200 m eingehalten werden soll. Diese Vorgaben dienen dem Wohnumfeld- schutz bzw. der Minderung visueller Beeinträchtigung. Der Gesundheitsschutz wird über das BImschG geregelt, das deutlich geringere Mindestabstände zur Wohnbebauung fordert. Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In der Begründung zum LROP wird der in Kapitel 4.2 Ziffer 07 Satz 9 angesprochene Ausnahmefall näher erläutert. So ist die Unterschreitung der Mindestabstände nur dann zulässig, wenn keine ge- eignete, energiewirtschaftlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Mindestabstände ga- rantieren kann. Denkbar ist dies z. B. im Bereich der Zuführung einer Leitung zu einem vorhande- nen Umspannwerk, das einen Zwangspunkt in der Leitungsplanung darstellt. Jede Unterschreitung muss jedoch detailliert begründet sein, dies schließt den Nachweis fehlender Alternativen mit ein. Die Planungs- und Genehmigungsbehörden in Niedersachsen werden aufgrund der großen Bedeu- tung des Wohnumfeldschutzes im Land sehr genau prüfen, ob die Unterschreitung der Abstände in konkreten Ausnahmefällen alternativlos ist. Ebenfalls werden bestimmte Risiken für Mensch und Natur wie elektromagnetische Felder, Natur- und Freiraumschutz sowie das Landschaftsbild oder der Flächenverbrauch zu prüfen sein. Zu 2: Die Landesregierung legt großen Wert auf den Wohnumfeldschutz. Angesichts der hohen Belas- tung der Bevölkerung durch den Netzausbau in Niedersachsen soll die Gewährleistung des erhöh- ten Wohnumfeldschutzes zur Akzeptanz beitragen. Die Streichung der Ausnahmemöglichkeit zu den Siedlungsabständen hätte das Ziel des Wohnumfeldschutzes weiter stärken können. Deshalb sollte diese Möglichkeit im Rahmen der Fortschreibung des LROP geprüft werden. Zu 3: Die Landesregierung hat ihre Meinung zur Streichung der Ausnahme im Kapitel 4.2 Ziffer 07 Satz 9 nicht geändert. Bei der Prüfung zur Fortschreibung des LROP hat sie jedoch feststellen müssen, dass es zu keiner Änderung der Bundesgesetzgebung zur Teilerdverkabelung gekommen ist. Demnach ist nach wie vor die Teilerdverkabelung nur bei bestimmten Projekten möglich. Zu 4: Nein, zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage (Drs. 17/1040, S. 70 f.) war die Landesregierung noch mit- ten im Fortschreibungsprozess des LROP. Den Ausgang der Abwägung konnte man noch nicht absehen. Zu 5: Die Landesregierung bemüht sich aktiv, auf Ebene der Bundesgesetzgebung eine Ausweitung der Teilerdverkabelungsmöglichkeiten auf alle Netzausbauprojekte zu erreichen. Zuletzt geschah dies im Rahmen des Antrags vom 21.05.2014 im Bundesrat. Die Landesregierung setzt sich weiterhin auf Bundesebene dafür ein, die Teilverkabelungsoption auf alle Netzausbauprojekte auszuweiten und den Wohnumfeld- und Landschaftsschutz besser zu gewährleisten, sowie eine höhere Akzep- tanz für den Netzausbau zu erreichen. Christian Meyer (Ausgegeben am 02.12.2014) Drucksache 17/2437 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2183 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel und Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 13.10.2014 Weshalb hat die Landesregierung ihre Meinung zur Notwendigkeit von Mindestabständen zwischen Wohngebäuden und Höchstspannungsfreileitungen geändert? Antwort der Landesregierung