Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2512 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2207 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 13.10.2014 Persönliche Schreiben von Bürgermeistern Die Bürgermeister der Kommunen und Städte sind nicht nur in ihrem Amt tätig, sondern sind au- ßerhalb der Arbeitszeiten Privatpersonen. Wenn sich ein Bürgermeister nun mit einem privaten An- liegen an die Bewohner der Stadt oder der Gemeinde wendet, kann dies zu Missverständnissen führen, insbesondere dann, wenn die Schreiben nicht klar als vom Bürgermeister als Privatperson verfasst ausgewiesen werden. Der Bürgermeister der Gemeinde Südergellersen hat sich Anfang Oktober, wie auch die anderen drei Bürgermeister der Samtgemeinde Gellersen, mit einem persönlichen Anliegen an die Gemein- de gewandt. Dabei nutzte er im Briefkopf seines Schreibens den Schriftzug „Gemeinde Südgellersen “ mit zwei dazugehörigen Wappen. Er unterschrieb den Brief zwar auch mit dem Zusatz „Bür- germeister“, machte im Schreiben selbst aber deutlich, dass es sich um ein persönliches Schreiben handelt: „heute wende ich mich ganz persönlich an Sie.“. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Inwiefern ist es zulässig, bei einem solchen Fall im Briefkopf den Namen der Gemeinde und die Wappen abzubilden? 2. Welche konkreten Gesetze, Erlasse oder Verordnungen regeln einen solchen Sachverhalt? 3. Inwiefern kann die Landesregierung nachvollziehen, dass es trotz der Hinweise auf ein per- sönliches Anliegen im Text durch die Verwendung des Gemeindenamens, -wappens und der Anführung des Amtes zu Verwirrungen bei den Leserinnen und Lesern eines solchen Schrei- bens kommen kann? (An die Staatskanzlei übersandt am 22.10.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 27.11.2014 für Inneres und Sport - 31.1-10005/22 - Die Samtgemeinde Gellersen hat mit ihren Mitgliedsgemeinden Verhandlungen zur Umwandlung der Samtgemeinde in eine Einheitsgemeinde aufgenommen. In diesem Zusammenhang wurde auf Beschluss des Samtgemeinderats im Oktober 2014 eine Bürgerbefragung im Sinne des § 35 NKomVG durchgeführt. Die Bürgerinnen und Bürger haben sich dabei mit einer Mehrheit der Stim- men von ca. 55 % gegen die Umwandlung der Samtgemeinde in eine Einheitsgemeinde ausge- sprochen. Im Vorfeld der Bürgerbefragung hat sich der ehrenamtliche Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde Südgellersen - wie die Bürgermeister der anderen Mitgliedsgemeinden auch - schriftlich an die Bürgerinnen und Bürger gewandt. Das Schreiben enthält den Namen der Gemeinde, das Wappen der Gemeinde, den einleitenden Satz „heute wende ich mich ganz persönlich an Sie“ sowie die Bit- te, für die Umwandlung in eine Einheitsgemeinde zu stimmen, und ist mit der Bezeichnung „Bür- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2512 2 germeister“ unterzeichnet. Die Entscheidungen der Räte der Mitgliedsgemeinden und des Samtgemeinderats über die Umwandlung standen zu diesem Zeitpunkt noch aus. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Wie jedes andere Mitglied der Vertretung kann auch ein Bürgermeister zu allen in der Gemeinde kontrovers diskutierten Angelegenheiten seine Meinung äußern. Dies gilt grundsätzlich und je nach konkreter Situation mit der gebotenen Zurückhaltung auch dann, wenn er - so wie bei objektiver Be- trachtung hier - in amtlicher Eigenschaft handelt. Die Übersendung eines amtlichen Schreibens einer Gemeinde an alle „Mitbürgerinnen und Mitbür- ger“ stellt allerdings keine bloße, in vergleichbarer Weise auch anderen Personen mögliche Me inungsäußerung des Bürgermeisters mehr dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein typisches Informationsverfahren nach § 85 Abs. 5 NKomVG. Bei Wahrnehmung seiner Informationsaufgabe nach dieser Vorschrift ist der Bürgermeister allerdings verpflichtet, die Einwohnerinnen und Ein- wohner möglichst umfassend, objektiv und sachlich zu unterrichten. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben nicht. Die vom Bürgermeister hier zur Kundgabe im Wesentlichen allein seiner per- sönlichen Meinung gewählte amtliche und schriftliche Form, einschließlich der dabei im Briefkopf erfolgten Verwendung des Namens und des Wappens der Gemeinde, war deshalb unzulässig. Zu 2: Eine Vorschrift, die diesen Sachverhalt konkret regelt, besteht nicht. Folgende Bestimmungen sind in diesem Fall aber berührt: § 22, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 85 Abs. 5 und § 86 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 NKomVG. Zu 3: Auf die Antwort zur Frage 1 wird verwiesen. Boris Pistorius (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 16.12.2014) Drucksache 17/2512 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2207 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode und Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 13.10.2014 Persönliche Schreiben von Bürgermeistern Antwort der Landesregierung