Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2597 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2086 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Helge Limburg und Miriam Staudte (GRÜNE), eingegan- gen am 26.09.2014 Anhebung der Sicherheitsstandards am Zwischenlager für schwach radioaktive Abfälle in Leese, Landkreis Nienburg Das Zwischenlager Leese wird im Auftrag des Landes Niedersachsen von der Firma Eckert & Zieg- ler Nuclitec GmbH (EZN) betrieben. Dort lagern endlagergerecht konditionierte Abfälle der nieder- sächsischen Landessammelstelle, Altabfälle der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg, lan- deseigene Altabfälle der Firma Buchler sowie Betriebsabfälle von EZN. Das Umweltministerium hat angekündigt, das Zwischenlager für schwach radioaktive Abfälle in Leese sicherer zu machen. Dafür ist u. a. die Errichtung einer neuen Lagerhalle vorgesehen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Gab es seit dem Jahr 2012 Änderungen an den Genehmigungen zum Betrieb des Lagers Leese? 2. Welcher Anteil des genehmigten Lagerplatzvolumens ist derzeit ausgeschöpft? 3. Welcher Anteil der genehmigten Aktivität wird derzeit ausgeschöpft? 4. Welchen Anteil der belegten Stellplätze und welchen Anteil der eingelagerten Aktivitätsmenge nehmen jeweils die betrieblichen Abfälle von EZN, die Abfälle der Landessammelstelle, die Altabfälle der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg sowie die Altabfälle der Firma Buchler ein? 5. Welcher Zeitplan ist für den Hallenneubau im Zwischenlager Leese vorgesehen? 6. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Lagerbetrieb zukünftig besser vom Besucherverkehr in der Umgebung zu trennen? 7. Wurden für die neue Halle alternative Standorte auf dem Betriebsgelände geprüft? 8. Wird das Land die Genehmigung des Neubaus an die Reduzierung der radioaktiven Gesamt- aktivität in der Genehmigung koppeln? 9. Welche Einlagerungstechnik ist für den Hallenneubau vorgesehen? Handelt es sich bei der Neukonzeption um eine Logistikhalle? 10. Vor dem Hintergrund, dass der Zeitpunkt des Einlagerungsbeginns in einem Endlager derzeit nicht absehbar ist: Für welche Nutzungsdauer wird die neue Halle konzipiert? 11. Werden bei der derzeitigen Lagerung der Abfallfässer im Zwischenlager Leese die Anforde- rungen der geltenden Genehmigung eingehalten? 12. Sind die Fässer im Zwischenlager Leese transportfähig, z. B. für eine Umlagerung in eine neue Halle? 13. Plant das MU, die Altabfälle der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg nachzuqualifi- zieren und in Konrad-Gebinde zu verpacken? Wenn ja, wann soll die Nachqualifizierung statt- finden? 14. Vor dem Hintergrund, dass in der neuen Halle ausschließlich die Abfälle der Landessammel- stelle eingelagert werden: Wie werden die Sicherheitsstandards für die Lagerung der Altabfäl- le sowie der betrieblichen Abfälle von EZN im Lager Leese erhöht? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2597 2 15. Laut Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 16/4333 vom 14.12.2011 sollte der Vertrag zur Lagerung der 1 485 Fässer mit Altabfällen aus der ehemaligen LSSt Steyerberg im Außenlager Leese aus dem Jahr 2002 zwischen MU und EZN neu verhandelt werden. Welche vertraglichen Änderungen wurden hier vorgenommen? 16. Welche Zahlungen hat das Land seit dem Jahr 2000 an die Firma EZN für die Lagerung der Altabfälle im Zwischenlager Leese sowie die Lagerung der Abfälle der Landessammelstelle geleistet (bitte getrennt nach Verwendungszweck und Jahren aufführen)? 17. Welche Zahlungen hat das Land seit 2002 an die GNS für den Betrieb der Landessammelstel- le geleistet? 18. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, die Vergabe des Betriebs der Landessam- melstelle an die GNS rückgängig zu machen, und auf welcher Grundlage basiert diese Bewer- tung? 19. Anwohnerinnen und Anwohner, die in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes von EZN in Braunschweig-Thune leben, fordern, die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen auf dem dortigen Betriebsgelände zu reduzieren. Wie bewertet die Landesregierung diese Forderung? Wo sollen nach Einschätzung der Landesregierung die Abfälle aus Braunschweig-Thune zwi- schengelagert werden? 20. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, das Volumen der eingelagerten radioakti- ven Abfälle durch Konditionierung zu reduzieren? Könnte so auf den geplanten Hallenneubau verzichtet werden? 21. Das MU hat angekündigt, „bewertete Jahresberichte“ zur Umgebungsüberwachung zu veröf- fentlichen. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung, alle Messwerte unmittelbar im Netz zur Verfügung zu stellen? 22. Laut Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 16/4333 vom 14.12.2011 erteilte das Gewerbeaufsichtsamt Hannover der Firma Transkem GmbH im Jahr 2010 eine Trans- portgenehmigung für „sonstige rad. Stoffe i. S. v. § 2 Abs. 1 und 3 AtG ausgenommenen Kernbrennstoffe i. S. v. § 2 Abs. 1 AtG und Großquellen (§ 23 Abs. 2 AtG)“, die bis 09.08.2013 befristet war. Wurden der Firma seither weitere Transportgenehmigungen erteilt? 23. Hat die Firma Transkem GmbH in den letzten fünf Jahren Genehmigungen zur Lagerung von radioaktiven Stoffen erhalten, z. B. für Lieferunterbrechungen? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.10.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 08.12.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - MinBüro-01425/17/7/08-0022 - Im Zwischenlager Leese, das von der Firma Eckert und Ziegler Nuclitec GmbH (EZN) auf dem Ge- lände der Raiffeisen Agil Leese e. G. betrieben wird, werden radioaktive Abfälle mit vernachlässig- barer Wärmeentwicklung aufgrund einer Genehmigung gemäß § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zwischengelagert. Neben betriebseigenen Abfällen von EZN werden in Leese auch Ab- fälle der Landessammelstelle Niedersachsen zwischengelagert. Das MU hat im Auftrag des Landes Niedersachsen mit EZN einen Lagervertrag für radioaktive Ab- fälle der Landessammelstelle Niedersachsen geschlossen. Dazu gehören fünf Konrad-Container mit bereits endlagergerecht verpackten radioaktiven Abfällen, 1 485 200-Liter-Fässer aus der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg sowie 3 400 200-Liter-Fässer, die das Land aus dem Eigentum der Firma GE Healthcare Buchler GmbH & Co. KG (früher Amersham Buchler GmbH) übernommen hat. Die 1 485 Fässer aus der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg sind im Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2597 3 Wesentlichen in den 1980er- und zu Beginn der 1990er-Jahre konditioniert worden und entspre- chen somit noch nicht den heutigen Endlagerungsbedingungen für das im Bau befindliche Endlager Konrad. Auch wenn sich das Endlager Konrad im Bau befindet, gibt es bisher keinen belastbaren Termin für dessen Inbetriebnahme. Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) hat als Betreiber des Endlagers für den Umbau von Schacht Konrad ein Unternehmen beauftragt, die Deutsche Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE). Die DBE hat im Auftrag des BfS einen aktualisierten Terminplan für die Fertigstellung von Schacht Konrad erstellt und im Oktober 2013 als neuen abgeschätzten Termin für die Fertigstellung Konrads das Jahr 2022 angegeben. Das BfS und der Bund halten den von der DBE genannten Termin bisher jedoch nicht für belastbar und mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Im Hinblick auf die durch die verzögerte Inbetriebnahme eines Endlagers bedingten längeren Zwi- schenlagerzeiten wurde zur Verbesserung der Lagerungsmöglichkeiten in Leese entschieden, ei- nen Hallenneubau für die Fässer aus der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg zu errichten. Im Dezember 2013 hatte MU zusammen mit der Aufsichtsbehörde und dem Bürgermeister in einer Bürgerversammlung die interessierte Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert und damit ver- bundene Fragen erläutert. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Grundlage für den Betrieb des Lagers sind die aktuelle Bezugsgenehmigung vom 29. Dezem- ber 2008 und die Änderungsgenehmigung vom 22. Dezember 2011. Zu 2: Siehe Antwort zu Frage 3. Zu 3: In der Genehmigung für das Außenlager Leese ist weder eine Kapazität in m 3 noch eine Gesamt- aktivität festgelegt. Die Genehmigung berechtigt dazu, radioaktive Abfälle bis zu einer maximalen Aktivität im Höhe des 1 E+12fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV zwischenzulagern. Weiterhin dürfen radioaktive Abfälle in Transportverpackungen mit nicht brennbaren Außenumhül- lungen eingelagert werden, die einem Lagerstellplatzvolumen in den Hallen von bis zu 12 080 Stück 200-Liter Fässern und in den 20’-Containern auf dem Freigelände von bis zu 1 540 Stück 200-Liter-Fässern entsprechen. Die Verwendung von Überfässern hat keinen Einfluss auf das La- gervolumen. Die o. g. genehmigten Freigrenzen sind mit Stichtag 7. November 2014 zu 7,32 % ausgelastet, das Lagerstellplatzvolumen zu 97,16 % und das Lagervolumen der 20’-Container zu 72,73 %. Zu 4: Vom aktuellen Lagerbestand sind 7 785 Fässer der Firma EZN zuzuordnen, dem Land Nieder- sachsen gehören 4 970 Fässer. Der Bestand des Landes Niedersachsen enthält die 1 485 Abfall- fässer aus der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg und die 3 400 Abfallfässer der Firma GE Healthcare Buchler GmbH sowie 85 Fässer als Fassäquivalent für die fünf Konrad-Container. Weitere 102 Fässer sind Dritten zuzuordnen, die EZN mit der Konditionierung beauftragt haben. Diese Fässer gehen an die Eigentümer zurück. Von den eingelagerten Freigrenzen entfallen 2,4 % auf EZN, 95,2 % auf das Land Niedersachsen und 2,4 % auf die Beauftragung Dritter. Zu 5: MU hat eine Leistungsbeschreibung mit allen Anforderungen für den Hallenneubau entworfen. EZN hat daraufhin ein Kostenangebot für die Erstellung von Genehmigungsunterlagen, die in der Leis- tungsbeschreibung enthalten sind, vorgelegt. Des Weiteren laufen Vertragsgespräche über den Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2597 4 Hallenneubau mit der Grundstückseigentümerin sowie zu einer Erweiterung des Lagervertrages mit EZN. Einen konkreten Zeitplan gibt es nicht, da in das Verfahren unterschiedliche Behörden und Institutionen eingebunden sind, deren Bearbeitungszeiten nicht abschätzbar sind. Zu 6: Das Strahlenschutzrecht kennt - anders als z. B. das Immissionsschutzrecht - keine nach der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in der Nachbarschaft abgestuften Richtwerte für Einwirkungen auf Grundstücke außerhalb des Betriebsgeländes. Der Wert von 1 mSv im Kalenderjahr ist außerhalb des Betriebsgeländes des Zwischenlagers un- abhängig von der angrenzenden Nutzungsart stets einzuhalten. Dies ist durch Messungen zur Um- gebungsüberwachung zu belegen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen i. S. d. § 7 StrlSchV ist daher kein Kriterium für den Störgrad eines Gewerbebetriebes. Zu 7: Alternativen sind vor der Entscheidung geprüft worden. Zu 8: Dies wird im Rahmen einer Änderungsgenehmigung nach § 7 StrlSchV, die für den Hallenneubau zu beantragen ist, festgelegt. In diesem Zusammenhang soll eine Reduzierung der genehmigten Aktivität geprüft werden. Zu 9: Die Handhabung der Fässer in der neuen Halle soll über einen Kran möglichst fernhantiert, d. h. über eine Kransteuerung, erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht dem Stand der Technik und ist auch aus Strahlenschutz- und Arbeitsschutzgründen unerlässlich. In der vorhandenen Halle gibt es keinen Kran. Dort können nur Hubwagen oder Gabelstapler eingesetzt werden. In der neuen Lagerhalle ist aktuell die ausschließliche Zwischenlagerung der 1 485 Steyerberg- Fässer beabsichtigt. Über den Kran soll mihilfe von Kameras auch die Möglichkeit einer visuellen Inspektion bestehen. Der Einsatz von Personal soll aus Strahlenschutzgründen so gering wie mög- lich gehalten werden. Zu 10: Auch diese Frage wird im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 7 StrlSchV, das für den Hallenneubau zu beantragen ist, geprüft und entschieden. Zu 11: Ja. Zu 12: Die neue Halle soll ausschließlich die 1 485 Fässer aus der ehemaligen Landessammelstelle Stey- erberg aufnehmen. Die Abfälle wurden zum Teil vor über 30 Jahren konditioniert und in 200-Liter- Fässer verpackt, die für eine so lange Zwischenlagerdauer nicht vorgesehen waren. Die damalige Art der Konditionierung entsprach nicht den heutigen Anforderungen der aktuellen Endlagerungs- bedingungen, sodass eine bestimmte Anzahl von Abfallfässern entsprechend nachbehandelt bzw. nachqualifiziert werden muss. Ein Konzept für die Nachqualifizierung liegt vor. MU beabsichtigt, die Nachqualifizierung über ein europaweites Vergabeverfahren auszuschreiben und auf Grundlage dieses Konzeptes die Nachqualifizierungsmaßnahmen zu vergeben. In die neue Halle sollen ausschließlich nachqualifizierte Abfallfässer eingelagert werden. Grundsätzlich sind alle Fässer transportfähig. Sind Fässer aufgrund von Korrosionserscheinungen transportrechtlich nicht mehr zugelassen, werden diese in für den Transport zugelassene Überfäs- ser eingestellt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2597 5 Zu 13: Siehe Antwort zu Frage 12. Wenn die Nachqualifizierung der 1 485 Steyerberg-Fässer abgeschlossen ist, ist das langfristige Ziel, sie in Endlagergebinde einzustellen. Zu 14: Für das Zwischenlager Leese liegt ein Lagerkonzept vor, das als Genehmigungsunterlage von der Bezugsgenehmigung umfasst war. Die Unterlage ist mit den Anforderungen der neuen „ESK-Leitlinie für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung“ gespiegelt worden. Im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens für den Hallenneubau wären auch diese Un- terlagen erneut zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Zu 15: Der Lagervertrag zwischen MU und EZN wurde am 9. Juli 2012 aufgrund einer Befristung des alten Vertrages sowie gestiegener Kosten neu abgeschlossen. Er umfasst im Wesentlichen neue Vergü- tungsregelungen für die gelagerten Abfallfässer sowie eine neue Befristung. Zu 16: Im Zwischenlager Leese lagern 1 485 Fässer der ehemaligen Landessammelstelle Steyerberg, die nach deren Auflösung im Jahr 2000 nach Leese umgelagert wurden, und 3 400 Fässer von Firma GE Healthcare Buchler GmbH & Co. KG (früher Amersham Buchler GmbH), die 1998 von der Lan- dessammelstelle angenommen wurden, deren Lagerkosten jedoch weiter von der Firma GE Healthcare Buchler getragen werden. Für die Lagerung der 1 485 Steyerberg-Fässer hat das Land Niedersachsen mit EZN (ehem. QSA Global GmbH ehem. AEA Technology QSA GmbH) einen La- gervertrag geschlossen. Der Vertrag deckt außerdem anfallende Kosten für Fassinspektionen und gegebenenfalls die Behandlung von Schäden an den Fässern ab. In den Jahren 2001 bis 2005 sind jährlich Lagerkosten in Höhe von 29 353,10 Euro angefallen. In den Jahren 2006 bis 2010 waren es jährlich 36 615,35 Euro. Seit 2011 betragen die jährlichen La- gerkosten 65 384,55 Euro. Im Jahr 2004 fielen erstmalig Kosten für visuelle Inspektionen in Höhe von 704,34 Euro an. Seit 2007 finden regelmäßige Fassinspektionen (alle sechs Jahre unter gutachterlicher Beteiligung) statt. Dafür sind in den Jahren 2007 und 2013 Kosten in Höhe von 27 370,00 Euro (incl. Gutachter- kosten) und in den Jahren 2008 bis 2012 jeweils 21 420,00 Euro angefallen. Aufgrund einer Anord- nung der Aufsichtsbehörde wurden die Inspektionsintervalle Anfang 2014 halbiert. Damit sind in diesem Jahr Kosten in Höhe von 42 840,00 Euro angefallen. Kosten für die Behandlung von Schäden an Fässern sind zum Zeitpunkt der Umlagerung im Jahr 2000 angefallen, dafür wurden 2001 Kosten in Höhe von 12 247,48 Euro in Rechnung gestellt. Im Jahr 2007 musste ein Fass saniert werden, die Kosten beliefen sich auf 26 299,00 Euro. Für den aktuellen Fall eines schadhaften Fasses sind im Jahr 2013 und 2014 bisher 81 569,59 Euro ange- fallen. Die aufgeführten Kosten werden gemäß Artikel 104 a Grundgesetz als Zweckausgaben vom Bun- desministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit erstattet. Zu 17: Seit dem Jahr 2002 hat die Gesellschaft für Nuklear-Service mbH (GNS) einen Gesamtbetrag in Höhe von 1 589 063,02 Euro erhalten. Die Zahlungen an die GNS sind abhängig vom Abfallauf- kommen und dem damit verbundenen Ausmaß an Konditionierungs- und administrativen Arbeiten. Diese Beträge sind Bestandteil der Gebühr, die Ablieferer radioaktiver Abfälle gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung zu entrichten haben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2597 6 Zu 18: Die Landesregierung kommt ihrer gesetzlichen Pflicht nach, gemäß § 9 a Abs. 3 Atomgesetz (AtG) eine Landessammelstelle einzurichten und zu betreiben. Das AtG räumt Ländern die Möglichkeit ein, sich zur Erfüllung dieser Pflicht eines Dritten zu bedienen. Die GNS mit Sitz in Essen wurde vom Land Niedersachsen, vertreten durch MU, mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben auf der Grundlage von § 9 a Abs. 3 Satz 2 AtG beauftragt. Seit dem 1. Juli 2002 erfolgt der Betrieb der Landessammelstelle Niedersachsen durch die GNS. Die GNS arbeitet vertragsgerecht. Daher besteht aktuell keine Veranlassung, an dieser Beauftra- gung etwas zu ändern. Zu 19: Am Standort Braunschweig-Thune findet keine Zwischenlagerung statt. Die Lagerung der in Braunschweig behandelten Abfälle der Firma EZN findet im firmeneigenen Au- ßenlager Leese statt. Zu 20: Die Altabfälle sind bereits konditioniert, d. h. vorbehandelt worden. Sie sind zu einem großen Teil bereits betoniert, einige enthalten Bleiabschirmungen. Daher ist nicht davon auszugehen, dass eine Volumenreduzierung bei den betroffenen 1 485 Fässern noch möglich ist. Zu 21: Die Werte der Umgebungsüberwachung dienen dem Nachweis eines möglichen Einflusses auf die nähere und weitere Umgebung einer Anlage. Aufgrund natürlicher Schwankungen sind Zeitreihen für diese Überwachung wichtig, um Einzelwerte im natürlichen Umfeld zu interpretieren. Aus die- sem Grund sind die bewerteten Jahresberichte notwendig, um die Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte der StrlSchV zu ermöglichen. Zu 22: Der Firma Transkem GmbH wurde auf Antrag und mit Datum vom 12. Juli 2013 eine Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 16 Abs. 1 der StrlSchV erneut erteilt. Diese Genehmi- gung ist bis zum 9. August 2016 befristet. Zu 23: Die Firma Transkem GmbH hat in den letzten fünf Jahren keine Genehmigung zur Lagerung radio- aktiver Stoffe erhalten. Transportbedingte Unterbrechungen des Beförderungsvorganges (unter 24 Stunden) sind ohne Genehmigung möglich. Stefan Wenzel (Ausgegeben am 05.01.2015)