Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2603 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2019 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 12.09.2014 Wie sehr werden private Waldeigentümer durch FFH-Gebiete und NBS belastet? Presseberichten zufolge fordern immer mehr private Waldeigentümer eine bessere Entschädigung für die Inschutzstellung ihres Privatwaldes nach den Regeln der FFH-Richtlinie und der nationalen Biodiversitätsstrategie (NBS). Nach einem Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 23.05.2014 fordern die Waldbauern „eine progressive Entschädigung anstelle der aktuellen Entschädigungsre- gelungen, die eine einmalige Zahlung in Höhe von 20 % des Verkehrswertes vorsehen“. Nach Auffassung der Waldbesitzer ist der derzeitige Entschädigungskatalog nicht mehr zeitgemäß. Wichtig ist eine zeitgemäße Bewirtschaftung der Wälder, die nachhaltig ist. So lehnt die Wald- schutzgenossenschaft Forderungen der FFH-Richtlinie nach Monokulturen durch den Erhalt heimi- scher Buchen in einer Größenordnung von 80 % ab. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung den Wert der Arbeit privater Waldeigentümer für den Na- turschutz? 2. Sind Privatwälder schlechter bewirtschaftet als Staatsforsten, und, wenn ja, woran macht die Landesregierung dies fest? 3. Sind Privatwälder weniger nachhaltig bewirtschaftet als Staatsforsten, und, wenn ja, woran macht die Landesregierung dies fest? 4. Inwieweit sind die Auflagen durch die FFH-Richtlinie für private Waldeigentümer Eingriffe in deren Eigentumsrechte? 5. Welche Auflagen bekommen private Waldeigentümer, deren Wälder in FFH-Schutzgebieten liegen, konkret? 6. Wie hoch sind die durchschnittlichen Einkommensverluste der privaten Waldeigentümer durch Inschutzstellung ihrer Wälder? 7. Wie bewertet die Landesregierung die Forderung der Waldbauern nach einer progressiven Entschädigung bei fünfprozentigen Ausweisungen von Schutzzonen in Privatwäldern anstelle der aktuellen Entschädigungsregelung, die eine Einmalzahlung in Höhe von 20 % des Ver- kehrswerts vorsieht? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.09.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 09.12.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - MinBüro-01425/17/7/01-0046 - Die Kleine Anfrage bezieht sich auf Presseberichte und nicht näher unterlegte Angaben und Forde- rungen aus Waldbesitzerkreisen. Der zitierte Bericht der Neuen Osnabrücker Zeitung enthält Passagen, deren Bezug auf die Rechtslage hier nicht herzustellen ist. Dazu gehört auch die in der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2603 2 Einleitung zitierte Forderung der Waldbauern „eine progressive Entschädigung anstelle der aktuellen Entschädigungsregelungen, die eine einmalige Zahlung in Höhe von 20 % des Verkehrswertes vorsehen“. Dass, wie in der Präambel der Anfrage angeführt, die FFH-Richtlinie Monokulturen fordert, ent- spricht nicht den Tatsachen, vielmehr werden für die verschiedenen Wald-Lebensraumtypen ent- sprechende Vorgaben hinsichtlich der Baumartenwahl und -anteile gemacht. Für die Buchen- waldtypen sind dabei Mischbaumartenanteile ausdrücklich vorgesehen. Hinsichtlich der Umsetzung der Biodiversitätsstrategie, vor allem die Stilllegung von Waldflächen im Rahmen des Programms NWE5 betreffend, verweise ich auf die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage (Drs. 17/1959), nach der diese Fragestellung für den niedersächsischen Pri- vatwald keine Relevanz hat. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Landesregierung schätzt den Wert der Arbeit privater Waldeigentümer für den Naturschutz als hoch ein. Eine erfolgreiche Arbeit im Waldnaturschutz ist nur im Schulterschluss mit den Waldei- gentümerinnen und Waldeigentümern sowie den beratenden oder betreuenden Försterinnen und Förstern möglich. Dementsprechend unterstützt die Landesregierung im Rahmen ihrer Möglichkei- ten alle kooperativen Ansätze in der Zusammenarbeit von Forstwirtschaft und Naturschutz. Zu 2: Nein. Unbeschadet dessen sind die Sonderregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für die Bewirtschaftung von Landes-, Kommunal-, Stiftungs- und Genossenschaftswald - und hier § 15 des Gesetzes - zu berücksichtigen. Zu 3: Nein. Die Ergebnisse der Bundeswaldinventur 3 belegen eindeutig die nachhaltige Bewirtschaftung aller Wälder in Niedersachsen, unabhängig von der jeweiligen Besitzart. Zu 4: Konkrete Bewirtschaftungsauflagen für einzelne Gebiete können sich aus der Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht und insbesondere durch die von der EU mittlerweile geforderte hoheitliche Sicherung der Gebiete ergeben. Diese hat sich am jeweiligen Schutzziel auszurichten. Landesseitig wird derzeit ein bestehendes Konzept überprüft, das eine gleichgerichtete Sicherung von FFH-Gebieten im Wald aller Besitzarten durch die Naturschutzbehörden gewährleisten soll. Dieses formuliert u. a. Gebotstatbestände für Schutzgebietsverordnungen, wie z. B. eine teilweise Beschränkung der Baumartenwahl, den Erhalt von Altholz-Mindestanteilen, den Erhalt einer Min- destanzahl von Habitatbäumen und Totholz bis zum natürlichen Zerfall sowie Vorgaben für eine Ex- tensivierung der Walderschließung, die die Bewirtschaftung anerkanntermaßen beschränken und zu Mindererträgen bzw. Mehraufwendungen führen. Als Ausgleich für diese mit der Unterschutz- stellung verbundenen finanziellen Nachteile bietet das Land einen Erschwernisausgleich an. Das Instrument des Erschwernisausgleichs hat sich in vergleichbarer Situation bei der Bewirtschaftung von Grünland bereits langjährig bewährt. Eine Entschädigungspflicht begründen die vorgenannten Auflagen nicht - eine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung bleibt auch nach der Unter- schutzstellung weiterhin grundsätzlich möglich. Zu 5: Siehe Antwort zu Frage 4. Da sich der entsprechende Erlass zurzeit noch in der Überprüfung befindet, ist eine endgültige und abschließende Beantwortung dieser Frage erst nach Inkraftsetzung möglich. Die gegenwärtige Er- lasslage ist dem Nds. MBl. Nr. 9/2013 vom 06.03.2013, S. 221 ff zu entnehmen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2603 3 Zu 6: Je nach Ausgangslage und Sicherungsniveau bietet das Land einen Erschwernisausgleich zwi- schen 70 und 154 Euro je Jahr und Hektar an. In dieser Größenordnung können bei aktuellem Wirt- schaftsumfeld die durchschnittlichen Einkommensverluste angenommen werden, sofern die Siche- rung entsprechend der Vorgaben des Landes erfolgen. Bei Inanspruchnahme des Erschwernisaus- gleichs durch den Waldbesitzer ist folglich für diesen nicht mit nennenswerten Einkommensverlus- ten zu rechnen. Im Gegenteil, der Erschwernisausgleich ist als durchschnittlicher jährlicher Anteil am Deckungsbeitrag berechnet und wird auf Antrag auch so geleistet. Dadurch ergibt sich ein jähr- licher „Ertrag“ aus dem Naturschutz, der nicht von der aktuellen Markt- und Einschlagssituation ab- hängt. Zu 7: Die Frage lässt sich nicht konkret einordnen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung von Natura 2000 im Wald (FFH-Richtlinie) und der Nationalen Strategie zur biologischen Diversität (NBS) steht die Frage einer Entschädigung nicht in Rede. Stefan Wenzel (Ausgegeben am 06.01.2015) Drucksache 17/2603 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2019 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Hermann Grupe (FDP), eingegangen am 12.09.2014 Wie sehr werden private Waldeigentümer durch FFH-Gebiete und NBS belastet? Antwort der Landesregierung