Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2650 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2381 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Axel Miesner (CDU), eingegangen am 19.11.2014 Im Sommer mit dem Fahrrad zur Schule: Ist der Versicherungsschutz gewährleistet? Viele Schülerinnen und Schüler fahren je nach Wetterlage und Entfernung mit dem Fahrrad zur Schule. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf kostenlose Schülerbe- förderung haben: Auch viele von ihnen fahren, wenn das Wetter es zulässt, an manchen Tagen mit dem Fahrrad zur Schule. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welcher Versicherungsschutz gilt für Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren? 2. Inwieweit erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Fahrräder der Schülerinnen und Schüler? 3. Gibt es Unterschiede zwischen Schülerinnen und Schülern, die einen Anspruch auf Schüler- beförderung haben, und denjenigen, für die das nicht zutrifft? 4. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die Regelungen? 5. Hat es in den letzten zwei Jahren Veränderungen der Rechtslage gegeben? 6. Gibt es Unterschiede für Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Jahrgangsstufen? 7. Welche Rolle spielt beim Versicherungsschutz für Fahrschülerinnen und -schüler sowie für ih- re Fahrräder die Entfernung zwischen Wohnort und Schule? 8. Wie ist der Versicherungsschutz für Fahrräder von Schülerinnen und Schüler geregelt, die weniger als 1 km von der Schule entfernt wohnen, und welche Handlungsnotwendigkeiten lei- tet die Landesregierung daraus ab? 9. Wie ist der Versicherungsschutz von Fahrrädern geregelt, die Schülerinnen und Schülern an einer Bushaltestelle abstellen, und welche Handlungsnotwendigkeiten leitet die Landesregie- rung daraus ab? (An die Staatskanzlei übersandt am 26.11.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 29.12.2014 - 01-0 420/5-2381 - Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sind nicht nur während des Schulbesuchs, sondern gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 8 SGB VII auch auf dem Schulweg durch die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert. Voraussetzung ist, dass der Schulweg in einem ur- sächlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulbesuch steht. Hierzu gehört auch, dass grundsätzlich der direkte Weg zwischen dem häuslichen Bereich und der Schule ge- wählt werden muss. Die Wahl des Beförderungsmittels ist dabei nicht maßgebend. Der Unfallversi- cherungsschutz besteht folglich unabhängig davon, ob die Schülerinnen und Schüler zu Fuß ge- hen, mit dem Auto gebracht werden oder den Bus nutzen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2650 2 Entwicklungspädagogisch kann es ratsam sein, dass bestimmte Verkehrsmittel je nach Alter und Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler nicht für den Schulweg genutzt werden. So kann es aus Gründen der Unfallverhütung angezeigt sein, dass jüngere Kinder das Fahrrad für den Schulweg nicht benutzen. Verkehrserzieherinnen und Verkehrserzieher empfehlen hierzu, dass die Kinder erst dann mit dem Fahrrad zur Schule fahren sollten, wenn sie die Fahrradprüfung in der 4. Klasse erfolgreich absolviert haben. Allerdings sind die Schülerinnen und Schüler auch vorher gesetzlich unfallversichert. Die Erziehungsberechtigten entscheiden somit in eigener Verantwortung darüber, ob und mit welchem Verkehrsmittel ihr Kind zur Schule fährt. Für Sachschäden, die Schülerinnen und Schüler erleiden, besteht grundsätzlich Deckungsschutz beim Kommunalen Schadenausgleich Hannover. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 2: Die Schule hat keine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Gegenstände, die von den Schülerinnen und Schülern freiwillig und ohne schulische Notwendigkeit mitgebracht werden. Da es die freie Ent- scheidung der Schülerinnen und Schüler (oder der Erziehungsberechtigten) ist, mit dem Fahrrad zur Schule zu fahren und es dort abzustellen, ist die Schule für das Abhandenkommen eines Fahr- rads nicht verantwortlich. Es trifft sie daran kein Verschulden. Ein Diebstahl gehört vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko, das die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten selbst tragen müssen. Die Schule haftet nicht für einen möglichen Fahrraddiebstahl. Gleichwohl kommen einige Schulträger im Rahmen ihrer Benutzungs- bzw. Hausordnung für etwa- ige Schäden auf, soweit Schülerinnen und Schüler mit dem Fahrrad zur Schule fahren und dieses auf dem Schulgelände ordnungsgemäß an dem hierfür vorgesehenen Platz abgestellt wurde. Zu 3: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 4: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 5: Änderungen in der Rechtslage sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu 6: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 7 bis 9: Die Art und Weise der Fortbewegung ist den Schülerinnen und Schülern in Absprache mit ihren El- tern überlassen. Sie können frei bestimmen, auf welche Weise sie den Weg zum und vom Ort der Schule zurücklegen, beispielsweise zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Auto oder mit öf- fentlichen Verkehrsmitteln. Wenn Schülerinnen und Schüler ihr Fahrrad außerhalb des Schulgelän- des abstellen, haftet weder die Schule noch der Schulträger. Die Landesregierung setzt weiterhin auf die Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten und macht keine Vorgaben über die Art und Weise für das Zurücklegen des Schulweges. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 08.01.2015) Drucksache 17/2650 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2381 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Axel Miesner (CDU), eingegangen am 19.11.2014 Im Sommer mit dem Fahrrad zur Schule: Ist der Versicherungsschutz gewährleistet? Antwort der Landesregierung