Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2688 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Volker Bajus (GRÜNE), eingegangen am 31.07.2014 Überwachung von Biogasanlagen in Niedersachsen Wie der NDR am 16.05.2014 berichtete, ermitteln die Staatsanwaltschaften in Oldenburg und Osnabrück bereits seit rund zwei Jahren wegen des Verdachts der illegalen Abfallentsorgung in niedersächsischen Biogasanlagen. Betroffen sein sollen mehrere Anlagen in den Landkreisen Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück. Im Visier der Ermittler steht dabei auch eine niederländische Firma, die den Abfall als Substrat für Biogasanlagen verkauft haben soll. Ein besonderes Risiko der illegalen Abfallentsorgung geht dabei vor allem von jenen Anlagen aus, die neben nachwachsenden Rohstoffen wie Mais, Gras, Rüben etc. auch andere organische Ab- fallstoffe einsetzen. Diese sogenannten Kofermentanlagen machen lediglich rund 5 % der Biogas- anlagen in Niedersachsen aus: Nach der im November 2012 vom niedersächsischen Landwirt- schafts- und vom Umweltministerium herausgegebenen Biogasinventur, die bisher im Zwei-Jahres- Rhythmus erschienen ist, wurden 2011 lediglich 68 der insgesamt 1 405 Biogasanlagen als Kofer- mentanlagen betrieben. Dass die Kofermentanlagen jedoch in aller Regel größer als die NaWaRo- Anlagen sind, zeigt der ebenfalls in der Biogasinventur dargestellte Anfall an Gärsubstraten als Reststoffe der Biogasproduktion: Rund 1,6 Mio. t der insgesamt 27,4 Mio. t Gärsubstrate entstan- den 2011 durch die Vergärung von Bioabfällen. Rechtsgrundlage für den Betrieb von Kofermentanlagen sind u. a. zwei Bundesverordnungen: die Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung) und die Verord- nung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallversordnung). Während die Biomasseverordnung regelt, welche Stoffe als Biomasse zur Stromerzeugung gelten und insbesondere in § 3 definiert, welche Stoffe nicht als Biomasse für die Stromerzeugung anerkannt sind, regelt die Bioabfallverordnung die Anforderun- gen für die Ausbringung der Gärsubstrate auf Nutzflächen. Gemäß § 4 Abs. 5 der Bioabfallversordnung müssen Bioabfallbehandler - als diese gelten Betreiber von Kofermentanlagen - ihre Gärsubstrate pro angefangener 2 000 t von unabhängigen Untersu- chungsstellen untersuchen lassen und die Ergebnisse dieser Untersuchung der zuständigen Be- hörde melden. Hiervon kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde jedoch Ausnahmen zulassen. Auch die Flächen, auf denen Gärsubstrate aus Kofer- mentanlagen aufgebracht werden, sind der für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörde und der landwirtschaftlichen Fachbehörde - in Niedersachsen also der Landwirtschaftskammer - bekannt, da diese gemäß § 6 Abs. 2 der Bioabfallverordnung dafür eine Zustimmung erteilen müs- sen. Die Herkunft der in einer Kofermentanlage eingesetzten Bioabfälle muss gemäß § 11 der Bio- abfallversordnung vom Betreiber umfassend dokumentiert werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Behörde ist für die Überwachung der Kofermentanlagen in Niedersachsen zuständig? 2. Wie viele Biogasanlagen werden derzeit in Niedersachsen betrieben, und wie viele davon in welcher Anlagengröße sind Kofermentanlagen? 3. In wie vielen Fällen wurde in Niedersachsen gegebenenfalls die Erlaubnis erteilt, Abfälle in Biogasanlagen einzusetzen, die nicht als Biomasse nach § 2 der Biomasseverordnung zum Einsatz in Biogasanlagen zugelassen sind? Sofern derartige Erlaubnisse erteilt wurden: Für welche Stoffe? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2688 2 4. Wie und in welchem Turnus wird die seitens des Betreibers einer Kofermentanlage gemäß § 11 der Bioabfallverordnung geforderte Dokumentation der eingesetzten Bioabfälle vonseiten der zuständigen Überwachungsbehörde kontrolliert? 5. In welcher Weise und gegebenenfalls von wem wird die ordnungsgemäße Deklaration der ei- ner Biogasanlage angedienten Bioabfälle kontrolliert? 6. Findet turnusgemäß oder anlassbezogen eine Kontrolle der stofflichem Zusammensetzung der einer Biogasanlage angedienten Bioabfälle statt? In welchem Turnus oder aus welchem Anlass wird eine solche Kontrolle gegebenenfalls durchgeführt? 7. Bei einem Anfall von rund 1,6 Mio. t Gärsubstrat aus der Vergärung von Bioabfällen in Bio- gasanlagen in 2011 und der Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 der Bioabfallverordnung, dieses Gärsubstrat je angefangener 2 000 t untersuchen zu lassen, müssten in Niedersachsen 2011 rund 800 derartiger Untersuchungen durchgeführt worden sein. Wie viele Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 5 der Bioabfallverordnung werden tatsächlich von den niedersächsischen Bi- ogasanlagenbetreibern durchgeführt und der zuständigen Behörde gemeldet? 8. In wie vielen Fällen und gegebenenfalls warum hat die zuständige Behörde Ausnahmen von den Untersuchungspflichten nach § 4 Abs. 5 der Bioabfallverordnung zugelassen? 9. Hat es in den Jahren 2012 und 2013 bei den Untersuchungen des Gärsubstrats aus dem Ein- satz von Bioabfällen in niedersächsischen Biogasanlagen Auffälligkeiten gegeben, und, wenn ja, welcher Art waren diese Auffälligkeiten? 10. Auf welcher Flächengröße darf in Niedersachsehn insgesamt Gärsubstrat aus Koferment- anlagen ausgebracht werden? 11. Gegebenenfalls in welcher Weise wird die Plausibilität der Menge der in einer Biogasanlage eingesetzten Bioabfälle mit der Menge und dem Verbleib der aus dem Einsatz dieser Bioab- fälle anfallenden Gärsubstrate geprüft? 12. Welche Änderungen des rechtlichen Rahmens hält die Landesregierung gegebenenfalls zur Verbesserung des Kontroll- und Überwachungssystems für erforderlich? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.08.2014 - Az.: II/725 - 914) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 22.12.2014 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - MinBüro-01425/17/7/04-0014 - Biogas ist in Deutschland zu einer festen Größe bei der Erzeugung von regenerativem Strom ge- worden. Neben nachwachsenden Rohstoffen wie z. B. Mais werden auch tierische Nebenprodukte und Bioabfälle zur Erzeugung von Biogas genutzt. Die Biomasseverordnung regelt, welche Stoffe für den Anwendungsbereich des Erneuerbare-Ener- gien-Gesetzes als Biomasse gelten. Sie regelt nicht, welche Stoffe in Biogasanlagen eingesetzt werden dürfen. Für die Verwendung von tierischen Nebenprodukten wie Gülle, Fette sowie Küchen- und Speiseab- fälle in Biogasanlagen sind die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevor- schriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2688 3 Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zu beachten. Außerdem gilt für tierische Nebenprodukte, die zur Verwendung in einer Biogasanlage bestimmt sind, auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz durch die Rückausnahme in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Kreislauf- wirtschaftsgesetz. Schließlich können Biogasanlagen auch immissionsschutzrechtlich genehmi- gungsbedürftig sein. Die für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie die dafür geeigneten anderen Abfälle und biologisch abbaubaren Materialen, die in Biogasanlagen verwen- det werden dürfen, ergeben sich aus Anhang 1 Nr. 1 der Bioabfallverordnung (BioAbfV). In Niedersachsen sind zwei Fälle bekannt geworden, bei denen missbräuchlich den für die Verwer- tung in der jeweiligen Biogasanlage zulässigen Materialien nicht zugelassene Stoffe oder Abfälle beigemischt worden sind. In einem Fall wurden in den Niederlanden nicht zulässige Abfälle tieri- schen Nebenprodukten beigemischt und ohne Notifizierungsverfahren nach Deutschland verbracht. Dieser Fall wurde durch einen Hinweis der niederländischen Strafermittlungsbehörden bekannt. In einem anderen Fall waren landwirtschaftliche Produkte (Getreide und Sojamehl) mit einem seit 1995 in der EU verbotenen Antibiotikum verunreinigt. Ein Teil des verunreinigten Getreides wurde als Futtermittel eingesetzt. Bei einer Routineuntersuchung des Getreides durch die Futtermittel- überwachungsbehörde wurde die Verunreinigung festgestellt. Durch die Ermittlung des Lieferanten wurde festgestellt, dass eine Partie des belasteten Getreides für den Einsatz in einer Biogasanlage für nachwachsende Rohstoffe erworben worden war. Restbestände des belasteten Getreides konn- ten bei der betroffenen Biogasanlage sichergestellt und ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Regelungen der BioAbfV gelten insbesondere für die Biogasanlagen, die Bioabfälle einsetzen und dafür zugelassen sind. Danach ist der Bioabfallbehandler grundsätzlich verpflichtet, zusätzliche Untersuchungen durchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in der BioAbfV vorgegebenen Grenzwerte für Schwermetalle nicht eingehalten werden oder überhöhte Gehalte für andere als in der BioAbfV genannte Schadstoffe vorliegen könnten. Werden die Anfor- derungen der BioAbfV nicht eingehalten oder erhöhte Gehalte anderer Schadstoffe festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Die zustän- dige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen und kann in begründeten Verdachtsfällen ge- gebenenfalls weitere Untersuchung anordnen. Sofern Bioabfälle in einer Biogasanlage eingesetzt oder auf Böden aufgebracht werden sollen, die nicht in Anhang 1 Nr. 1 der BioAbfV genannt sind, ist hierfür gemäß § 6 Abs. 2 der BioAbfV die Zu- stimmung der für die Bioabfallbehandlungsanlage zuständigen Behörde erforderlich. Die Zustim- mung kann nur im Einvernehmen mit der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftli- chen Fachbehörde erfolgen. Die landwirtschaftliche Fachbehörde ist für die Überwachung der guten landwirtschaftlichen Praxis zuständig und kontrolliert die pflanzenbedarfsgerechte Aufbringung der unbehandelten und behan- delten Bioabfälle. Deshalb sind die Bewirtschafter der Aufbringungsflächen entsprechend der Re- gelung nach § 11 der BioAbfV verpflichtet, nach Aufbringung der Gärreste, wenn diese Bioabfälle enthalten, die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche im Original des Lieferscheins einzu- tragen und anschließend der landwirtschaftlichen Fachbehörde vorzulegen. Sofern der Betreiber der Biogasanlage Mitglied einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) und gemäß § 11 Abs. 3 der BioAbfV vom Lieferscheinverfahren befreit ist, hat dieser der für die Aufbringungs- fläche zuständigen Behörde, das ist in der Regel die untere Abfall- oder Bodenschutzbehörde, jähr- lich eine Liste mit den Angaben des Bioabfallbehandlers, der die Gärreste abgibt, sowie mit Namen und Anschrift der Abnehmer vorzulegen. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat, wenn der abgebende Bioabfallbehandler vom Lieferscheinverfahren befreit ist, die Aufbringungsfläche gemäß § 11 Abs. 3 a der BioAbfV ebenfalls eindeutig zu dokumentieren und die Dokumentation auf Ver- langen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In Niedersachsen unterliegen die Kofermentanlagen, die den Nummern 1.15 und 8.6 des Anhangs zur 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung zuzuordnen sind, der Überwachung durch das jeweils zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt. Für Kofermentanlagen, die im Zusammenhang mit ei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2688 4 nem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder gewerblich tierhaltenden Be- trieb stehen, kann die Zuständigkeit auf Antrag auch auf den jeweils örtlich zuständigen Landkreis übertragen werden. Die Übertragung ist für die Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Diepholz, Emsland, Lüneburg, Nienburg, Northeim, Oldenburg, Osnabrück, Heidekreis und Rotenburg (Wümme) erfolgt. Zu 2: In Niedersachsen werden nach aktuellem Stand der noch laufenden Biogasinventur 2014 derzeit 1 546 Biogasanlagen mit einer genehmigten Leistung von 877 MWel betrieben. Die aktuelle Biogas- inventur weist 63 Anlagen aus, die Kofermente, wie tierische Nebenprodukte (Wirtschaftsdünger, Fette, Flotate u. a.) und Bioabfälle einsetzen. Diese Anlagen verfügen über eine installierte elektri- sche Gesamtleistung von 64 MWel (2011: 58 MWel). Über die höchste Anzahl von Kofermentanla- gen verfügt mit 11 (8 MWel) der Landkreis Rotenburg. Im Landkreis Cloppenburg ist die höchste Anlagenleistung mit 11 MWel installiert. Wie die beiden Abbildungen aus der 3N-Biogasinventur ausweisen, befinden sich 38 % der Kofer- mentanlagen in der Leistungsklasse 1 000 kWel . In der nächst kleineren Leistungsklasse >500 kWel bis ≤1 000 kWel ist die Anlagenzahl mit 19 % konstant geblieben. Die Leistung verringerte sich allerdings um 0,4 MWel. Der Anteil der Leistungsklasse 260 kWel. bis ≤500 kWel ging auf 25 % zurück. In dem Leistungsbereich bis 260 kWel beträgt die Anzahl der Anlagen 17 % am Ge- samtbestand. Es lässt sich eine klare Tendenz zu weniger Anlagen mit einer größeren installierten elektrischen Leistung ableiten. 29 % 25 % 17% 26 % 28 % 25% 27 % 18 % 19% 19 % 29 % 38% 0 20 40 60 80 100 Anzahl 2009 Anzahl 2011 Anzahl 2013 Anzahl Kofermente-Anlagen Anteile der Leistungsklassen an der Anlagenanzahl über 1.000 kW 501 - 1.000 kW 261 - 500 kW bis 260 kW Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2688 5 4 % 4 % 2% 16 % 15 % 11% 25 % 15 % 13% 55 % 66 % 73% 0 10 20 30 40 50 60 70 80 el. Leistung 2009 el. Leistung 2011 el. Leistung 2013 MW el. Kofermente-Anlagen Anteile der Leistungsklassen an der installierten elektrischen Gesamtleistung über 1.000 kW 501 - 1.000 kW 261 - 500 kW bis 260 kW Zu 3: In Niedersachsen wurden keine Ausnahmegenehmigungen erteilt. Zu 4: Die Dienstanweisung für die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter in Niedersachsen (Gem. RdErl. d. MU und d. MS v. 28. März 2014 – 31-02219/1) regelt Art, Umfang und Fristen von Betriebsbesichti- gungen. Danach sind Biogasanlagen, die den Grundpflichten der Störfallverordnung unterliegen bzw. im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeits- beteiligung zu genehmigen sind, mindestens alle drei Jahre und Abfallentsorgungsbetriebe mindes- tens alle vier Jahre zu überwachen. Bei den Betriebsbesichtigungen des Gewerbeaufsichtsamtes werden u. a. die Dokumente gemäß § 11 der BioAbfV stichprobenartig eingesehen und kontrolliert. Zu 5: Eine Deklarationsanalyse ist nach der BioAbfV nicht vorgesehen. Gemäß § 11 Abs. 1 der BioAbfV ist der Bioabfallbehandler verpflichtet, die bei der Behandlung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle, Bezugsmenge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer aufzulisten. Zu 6: Eine turnusgemäße Kontrolle der stofflichen Zusammensetzung der angelieferten Bioabfälle ist nicht vorgeschrieben. Anlassbezogene Kontrollen sind in begründeten Verdachtsfällen möglich oder wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bestehen. Zu 7: Von den Biogasanlagen, die Bioabfälle einsetzen, sind 17 Anlagen Mitglied eines Trägers einer re- gelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) und von der Vorlage von Untersuchungsergeb- nissen und Nachweisen befreit. Die Betreiber dieser Anlagen haben die Untersuchungsergebnisse der Gütegemeinschaft vorzulegen, die diese auch überwacht. Diese 17 Anlagen weisen ca. 75 % der gesamten Behandlungskapazitäten auf. Für die anderen Anlagen sind den zuständigen Behör- den 74 Untersuchungen vorgelegt worden. Sofern keine Untersuchungsergebnisse vorgelegt wor- den sind, haben die zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen zur Behebung dieses Missstandes eingeleitet. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2688 6 Zu 8: Eine Ausnahme von den Untersuchungspflichten gemäß § 4 Abs. 5 der BioAbfV ist von den zu- ständigen Behörden in der Regel nur zugelassen worden, wenn der Bioabfallbehandler z. B. Mit- glied einer Gütegemeinschaft und nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der BioAbfV von der Vorlage von Unter- suchungsergebnissen oder Nachweispflichten befreit ist. In zwei Fällen wurde aufgrund der Kon- stanz von Art, Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle eine Verringerung der Mindestuntersu- chungshäufigkeit von vier auf zwei Untersuchungen pro Jahr zugelassen. Zu 9: Die Bioabfallbehandler haben nach den Vorgaben der BioAbfV im Rahmen der Eigenüberwachung am abgabefertigen Material (hier: Gärrest) Untersuchungen durchzuführen und bei Überschreitun- gen die zuständige Behörde zu informieren. In zwei Fällen sind Auffälligkeiten bekannt geworden, die sich bei den durchgeführten Nachuntersuchungen nicht bestätigt haben. In zwei weiteren Fällen wurden die zulässigen Grenzwerte für Kupfer und Zink nicht eingehalten. Die zuständige Behörde hat im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde die Überschreitung gemäß § 4 Abs. 3 BioAbfV zugelassen. Ansonsten wurden bei den durchgeführten Kontrollen von Gärresten aus dem Einsatz von Bioabfällen durch die Prüfdienste der Landwirtschaftskammer (Düngemittel- verkehrskontrolle) in den Jahren 2012 und 2013 in den Untersuchungsergebnissen keine Auffällig- keiten festgestellt. Zu 10: Die Angabe einer pauschalen Flächengröße, die in Niedersachsen für die Aufbringung von Gärres- ten genutzt werden kann, ist nicht möglich, da die Aufbringung aus Sicht des Düngerechts von ver- schiedenen Faktoren abhängig ist. Dies sind z. B. Nährstoffgehalte der Gärreste, Kulturarten, Bo- denversorgung mit Nährstoffen, eventuelle Flächenrestriktionen (Naturschutz, Wasserschutz). Zu 11: Eine Plausibilisierung der anfallenden Gärrestmengen aus Kofermentanlagen anhand der Inputstof- fe ist nur überschlägig möglich. Im Gegensatz zu den pflanzlichen Stoffen und Gülle in sogenann- ten Nawaro-Anlagen gibt es für Abfälle keine Standard-Fugatfaktoren (= Abbaufaktor als Maß der Volumenreduktion bzw. des Masseabbaus im Fermenter). Um Fugatfaktoren für die einzelnen Ab- fälle ermitteln zu können, würden für jeden Abfall Informationen wie z. B. der Gasertrag und der Methangehalt benötigt werden. Diese liegen für die Vielzahl der unterschiedlichen Inputstoffe nicht vor. Eine zweite Möglichkeit zur Plausibilisierung, die Berechnung der Gärrestmenge über die Menge der eingesetzten Stoffe und den tatsächlichen Gasertrag, beinhaltet ebenfalls verschiedene Unbe- kannte (z. B. Wirkungsgrad des Blockheizkraftwerks, Energiegehalt des Methans). In die Auswertungen des aktuell vorgelegten zweiten „Nährstoffberichts in Bezug auf Wirtschafts- dünger“ der Landwirtschaftskammer Niedersachsen sind erstmals etwa die Hälfte der aktuell be- triebenen Kofermentanlagen einbezogen worden, da diese durch den Input von Wirtschaftsdüngern (circa 155 000 t) der Meldepflicht unterlagen und dementsprechend auch die Abgabe von Gärres- ten gemeldet haben (circa 470 000 t). Zu 12: Um die illegale Entsorgung von Abfällen in Biogas - und Kompostierungsanlagen zu verhindern, hat die 83. Umweltministerkonferenz auf Initiative von Niedersachsen beschlossen, die Länderarbeits- gemeinschaften Abfall und Immissionsschutz um Prüfung zu bitten, ob und in welcher Form zusätz- liche Regelungen zu schaffen sind, um eine für den Vollzug geeignete und für alle Arten von Bio- gas- und Kompostierungsanlagen geltende Rechtsgrundlage für Kontrollen, einschließlich Analyse der Einsatzmaterialien für Biogas- und Kompostierungsanlagen, zu schaffen. Unabhängig davon wird auf Landesebene daran gearbeitet, im Dialog mit Fachleuten geeignete Parameter für eine Eingangskontrolle zu ermitteln. Stefan Wenzel (Ausgegeben am 09.01.2015) Drucksache 17/2688 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort Anfrage des Abgeordneten Volker Bajus (GRÜNE), eingegangen am 31.07.2014 Überwachung von Biogasanlagen in Niedersachsen Antwort der Landesregierung