Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2721 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2522 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Dr. Stephan Siemer (CDU), eingegangen am 03.12.2014 Wie konnte es zum Einbau kontaminierter Wasserzähler kommen? Der Landkreises Vechta hat den Wassergewinnungsbetrieben in seinem Zuständigkeitsbereich bis auf Weiteres untersagt, neue Wasserzähler einzubauen, da nicht auszuschließen sei, dass fabrik- neue Wasserzähler mit dem Erreger Pseudomonas aeruginosa belastet sein könnten. Nach Anga- ben des Landkreises belegten diverse Untersuchungen, dass neben bereits installierten Wasser- zählern auch fabrikneue Wasserzähler die angeführte mikrobielle Belastung aufwiesen. Nach der- zeitigen Erkenntnissen könnten sämtliche Herstellertypen betroffen sein. Das Problem sei zurzeit im Landkreis Vechta bekannt. Gleichzeitig bestehe jedoch Grund zur Annahme, dass es sich um ein nationales Problem handeln könne. Bisher konnte nicht abschließend geklärt werden, wie es zu dem Bakterienbefall gekommen ist. Un- ter diesen Umständen kann eine einwandfreie Beschaffenheit der Trinkwasserversorgung nicht si- chergestellt werden. Vermutet wird die Ursache für die Verunreinigung aktuell bei den Eichämtern. So könnte bei erforderlichen Tests für die Eichung der Zähler verunreinigtes Wasser genutzt wor- den sein. Bei einem Nachweis von Pseudomonas aeruginosa ist eine Gefährdung der menschlichen Ge- sundheit, vor allem für abwehrgeschwächte Personen und kleine Kinder, zu befürchten. Aus die- sem Grund hat der Kreis Vechta untersagt, neue Wasserzähler einzubauen, bei denen nicht si- chergestellt ist, dass sie frei von mikrobiellen Verunreinigungen sind. Gleichzeitig sind den Was- serwerken die Hände gebunden, solange es keine Klarheit über das weitere Vorgehen gibt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Was ist die Ursache für die Kontamination der Wasserzähler? 2. Unter welchen Voraussetzungen können Wasserzähler überhaupt noch eingebaut werden, und welche Maßnahmen sind im Vorfeld nach Meinung der Landesregierung für einen gefah- renlosen Einbau erforderlich? 3. Gibt es weitere Fälle von verunreinigten Wasserzählern, die über den Landkreis Vechta hin- ausgehen? 4. Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt, und wo traten diese auf? 5. Wie viele Personen waren durch eine Infektion durch das Bakterium Pseudomonas aerugino- sa bereits betroffen? 6. Wer trägt die Verantwortung für die Schäden, die durch die kontaminierten Wasserzähler ent- standen sind, und wer kommt für die Kosten auf? 7. Wie wird zukünftig sichergestellt, dass keine weiteren Wasserzähler verseucht sind? 8. Seit wann hat die Landesregierung Kenntnis von diesem Problem? 9. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um die betroffenen Menschen vor dem Problem zu schützen bzw. zu warnen? (An die Staatskanzlei übersandt am 11.12.2014) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2721 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 08.01.2015 für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - 401.4 - 01425/4 - Auf der 17. Sitzung der Länderarbeitsgruppe Umweltbezogener Gesundheitsschutz (LAUG) am 23. und 24.09.2014 in Magdeburg berichtete der Vertreter Hamburgs über einen Schadensfall in einer Kindertagesstätte in Schleswig-Holstein. Als Quelle für die Kontamination der Trinkwasserin- stallation mit Pseudomonas aeruginosa wurde durch das Medizinaluntersuchungsamt Kiel der Wasserzähler identifiziert. Die Kindertagesstätte liegt in einem Versorgungsgebiet der Hamburger Wasserwerke (HWW). Daher wurden im Zentrallabor der HWW 18 Wasserzähler aus dem Lager- bestand auf Pseudomonas aeruginosa untersucht. Bei vier Wasserzählern wurde Pseudomonas aeruginosa festgestellt. Aufgrund dieses Befundes wurden weitergehende Untersuchungen vorge- nommen. Aus einer neuen Charge von 1 500 Hauswasserzählern wurden 150 Zähler geprüft. Von diesen neuen Wasserzählern konnte bei 12 Zählern Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen wer- den. Aus anderen Bundesländern lagen zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Erkenntnisse vor. Pseudomonas aeruginosa, umgangssprachlich auch „Pfützenkeim“ genannt, ist ein fakultativ pathogenes , für gesunde Menschen in der Regel harmloses Bakterium. Man findet es allgegenwärtig in der Umwelt, vor allem in feuchten Böden, in Gewässern, auf Pflanzen und auch auf Lebensmit- teln. Durch belastetes Trinkwasser kann es beispielsweise über offene Wunden, Inhalationsgeräte oder Kontaktlinsen, die mit diesem Wasser gereinigt wurden, in den menschlichen Körper gelan- gen. Dadurch können bei immunschwachen Personen Wundinfektionen bis hin zu Lungenentzün- dungen ausgelöst werden. Pseudomonas aeruginosa hat daher eine besondere Bedeutung in der Krankenhaushygiene. Am 30.10.2014 wurde das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) vom Landkreis Gif- horn darüber informiert, dass von einem Wasserversorgungsunternehmen (WVU) zehn fabrikneue Wasserzähler in das Labor des Landkreises zur Untersuchung überbracht wurden. In sämtlichen Zählern wurde Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen. Am 31.10.2014 hat das zuständige Fach- referat im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hiervon Kenntnis erlangt. Aufgrund der aus Hamburg berichteten Erkenntnisse und der von dem Bakterium ausgehenden po- tenziellen Gefahren für die menschliche Gesundheit wurde hierauf mit Runderlass vom 03.11.2014 an die für den Vollzug der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Ge- brauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) 1 zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte reagiert. Der Runderlass wurde zuvor mit dem für die Wasserversorgung zuständigen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (MU) abgestimmt und den WVU zur Kenntnis gegeben. Der kommunale öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) hat aufgrund dieses Runderlasses unverzüglich in allen Einrichtungen, in denen sich immungeschwächte Personen oder Kleinkinder aufhalten und in denen im Jahr 2014 ein neuer Wasserzähler eingebaut wurde, Untersuchungen veranlasst. Fer- ner wurde den WVU der Einbau neuer Wasserzähler verboten, bei denen nicht sichergestellt ist, dass diese nicht mit Pseudomonas aeruginosa belastet sind. Diese Verbote bestehen weiterhin. Die meisten WVU sind im Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) oder/und dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) organisiert. MS hat mit diesen Verbänden Kontakt aufgenommen und sie über die aus Gründen des vorsorgenden Gesundheits- schutzes erforderlichen Maßnahmen informiert. Sie korrespondieren mit den von diesen Verbänden in eigener Verantwortung ergriffenen Maßnahmen. Die Umsetzung des Runderlasses vom 03.11.2014 stellte die Kommunen mit einer Vielzahl be- troffener Einrichtungen vor eine große Herausforderung. Bis zum 17.12.2014 wurden folgende Er- gebnisse berichtet: Landesweit wurden mehr als 600 Einrichtungen beprobt. Von insgesamt rund 1 400 Proben wurde lediglich in 22 Proben Pseudomonas aerginosa nachgewiesen. Einige Land- kreise und kreisfreie Städte haben auf freiwilliger Basis über die in dem Runderlass geforderten 1 Trinkwasserverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2721 3 Maßnahmen hinaus auch Untersuchungen von am Lager der WVU befindlichen Wasserzählern veranlasst. Von 340 dieser Wasserzähler waren 57 mit Pseudomonas aeruginosa belastet. Diese Ergebnisse sind zwar nicht repräsentativ, weil einerseits zum Teil mehrere Wasserzähler aus einer Lieferung untersucht wurden und andererseits, weil für diese stichprobenartige Untersuchung Was- serzähler ausgesucht wurden, bei denen der Verdacht auf eine Kontamination bestand. Die Ergeb- nisse zeigen aber, dass die potenzielle Gefahr noch nicht beseitigt wurde, was die Aufrechterhal- tung der ausgesprochenen Einbauverbote rechtfertigt. Bisher gibt es für Wasserzähler keine standardisierten Untersuchungsmethoden, Desinfektionsver- fahren und Hygieneanforderungen. An deren Entwicklung arbeitet das NLGA seit Ende Oktober mit Hochdruck. Als erstes Ergebnis dieser Arbeit sowie aus den zu dem Zeitpunkt vorliegenden Er- kenntnissen aus den Untersuchungen konnte dem kommunalen ÖGD mit konkretisierendem Runderlass vom 20.11.2014 vorgegeben werden, wann Wasserzähler als unbedenklich eingestuft werden können und damit vom WVU eingebaut werden dürfen. Hierzu müssen folgende Anforde- rungen erfüllt werden: 1. Der Hersteller der Wasserzähler verfügt über ein Hygienekonzept zur nassen Prüfung von Wasserzählern mit mindestens folgenden Inhalten: – Qualitätsmanagementsystem, – Hygieneanforderungen an Materialien und Produkte, – Betrieb und Wartung von Prüfständen, – Desinfektionskapazität nach Abschluss der Prüfung, – Verpackung, Lagerung, Transport, – Angabe geeigneter Desinfektionsmittel für die Bauteile. 2. Der Hersteller der Wasserzähler bestätigt die mikrobiologische Unbedenklichkeit des Wasser- zählers sowie die Einhaltung des Hygienekonzepts bei Herstellung und Prüfung schriftlich (z. B. Herstellererklärung). 3. Die gelieferten Wasserzähler werden stichprobenartig auf Pseudomonas aeruginosa unter- sucht. Die Größe der Stichprobe richtet sich nach Tabelle B.1 des DVGW Arbeitsblattes W 421 (Mai 2009). Bei keinem der stichprobenartig untersuchten Wasserzähler wird Pseu- domonas aeruginosa nachgewiesen. Für zum jetzigen Zeitpunkt bereits im Lager des WVU befindliche Wasserzähler gilt die Unbedenklichkeit, wenn mindestens 10 % der Wasserzähler jeder Lieferung untersucht werden und bei keinem dieser Wasserzähler Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen wird. 4. Bei der Durchführung der Untersuchung sind mindestens die in der Empfehlung des NLGA genannten Anforderungen zu erfüllen. Die Empfehlung „Prüfvorschrift Wasserzähler“ in der jeweils aktuellen Fassung ist auf den Internetseiten des NLGA veröffentlicht. 5. Die Untersuchungen erfolgen ausschließlich durch für den Parameter Pseudomonas aerugi- nosa zugelassene Trinkwasseruntersuchungsstellen. Die Ergebnisse der stichprobenartigen Untersuchungen werden dem kommunalen ÖGD nachgewiesen. 6. Um das Risiko einer Kontamination beim Einbau des Wasserzählers zu minimieren, weist das WVU nach, dass der Einbau von Wasserzählern ausschließlich unter Einhaltung einer Ar- beitsablaufanweisung erfolgt. Diese Arbeitsablaufanweisung muss mindestens zu folgenden Themen Regelungen enthalten: a) Transport des Wasserzählers, b) Hygiene beim Einbau, c) Dokumentation des Einbaus mit Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Wasserzäh- lers. Die Trinkwasserkommission (TWK) am Umweltbundesamt (UBA) hat auf der Sitzung am 03.12.2014 das Thema Pseudomonas aeruginosa in Wasserzählern intensiv beraten. Die TWK Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2721 4 wird fachliche Empfehlungen herausgeben, die im Wesentlichen den Inhalten der beiden o. g. Runderlasse entsprechen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die vom MS angeordneten weitreichenden Maß- nahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Pilotcharakter haben. Zudem verfügt Nieder- sachsen aufgrund der durchgeführten Untersuchungen über belastbare Daten. Wegen des breiten Interesses an diesen Untersuchungsergebnissen ist beabsichtigt, nach Abschluss der Datenerhe- bung die gewonnen Erkenntnisse der Fachöffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Mit Presseinfor- mation vom 17.12.2014 hat das MS die Öffentlichkeit über die ergriffenen Maßnahmen und die Er- gebnisse der bislang durchgeführten Untersuchungen informiert. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Der Verband kommunaler Unternehmen e. V. hat in einem Rundschreiben vom 27.10.2014 an sei- ne Mitgliedsunternehmen der Sparte Wasser die Vermutung geäußert, dass die Kontamination während des Eichprozesses entsteht. Auch DVGW und BDEW vermuten in einem Rundschreiben an ihre Mitgliedsunternehmen vom 18.11.2014, dass primär bei der Produktion und/oder bei der Prüfung bzw. Eichung der Wasserzähler die Kontamination über das Prüfwasser erfolgt ist. Die bis- herigen Ergebnisse aus den Untersuchungen durch das NLGA und den kommunalen ÖGD spre- chen für diese Annahmen. Gesicherte Erkenntnisse liegen der Landesregierung dazu nicht vor. Der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) ist zuständig für die Einhaltung des Eichgesetzes. So gibt es für den geschäftlichen Verkehr u. a. eine Eichpflicht für Wasserzähler. Entsprechend den europäischen Vorschriften können Wasserzähler vom Hersteller konformitäts- bewertet in den Verkehr gebracht oder nach nationalen Regelungen durch eine staatlich anerkann- te Prüfstelle für Messgeräte für Wasser geeicht werden. Die in Deutschland installierten Wasser- zähler werden weltweit produziert, überwiegend in der Slowakei, Ungarn, Rumänien und China. Die Zähler werden dabei mit verschiedenen Wasserqualitäten geprüft, bis zum Einbau ergeben sich un- terschiedliche Transport- und Lagerzeiten. Bei den in Deutschland nach nationalen Vorschriften produzierten oder reparierten Wasserzählern wird die Prüfung überwiegend in staatlich anerkann- ten Prüfstellen vorgenommen, die messtechnisch durch die Eichbehörden der Länder überwacht werden. In Niedersachsen sind acht Prüfstellen für Wasser angesiedelt. In den Betriebsstellen des MEN findet keine Prüfung oder Eichung von Wasserzählern statt. Wasserzähler haben in der Regel eine Eichgültigkeitsdauer von sechs Jahren. Sofern sie das zu- lässige Verfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeit nicht bestehen, werden diese Zähler ge- wechselt und durch neue oder erneuerte Messgeräte ersetzt. Alle Zähler werden zuvor auf einem Prüfstand auf die Einhaltung der zulässigen Fehlergrenzen geprüft. Der Prüfstand wird entweder mit Frischwasser oder mit Prüfwasser aus einem eigenen Wasserkreislauf betrieben. Beim Prüf- wasser besteht die Wahrscheinlichkeit, dass Pseudomonas aeruginosa im Kreislauf vorhanden ist. Eine mögliche Überprüfung dieses Wassers ist nicht Aufgabe der Eichbehörde und wird demzufol- ge nicht überprüft. Zu 2: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Zu 3 und 4: Wie bereits in den Vorbemerkungen ausgeführt, wurden landesweit Untersuchungen veranlasst. Es wurden bislang positive Befunde auf Pseudomonas aeruginosa aus der Stadt Braunschweig, der Region Hannover und den Landkreisen Celle, Emsland, Goslar, Hameln-Pyrmont, Harburg, Helm- stedt, Rotenburg, Schaumburg und Stade berichtet. In einigen Fällen wurden Gefahrenabwehr- maßnahmen ergriffen. In anderen Fällen waren keine Gefahrenabwehrmaßnahmen erforderlich, da in Nachproben kein Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen werden konnte. Keiner der bislang berichteten positiven Befunde stammt aus dem Landkreis Vechta. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2721 5 Zu 5: Nach bisherigen Erkenntnissen kam es bislang zu keiner Infektion aufgrund eines mit Pseudomo- nas aeruginosa belasteten Wasserzählers. Zu 6: Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, konnte die Ursache für die Kontamination von Wasserzählern mit Pseudomonas aeruginosa bislang nicht nachgewiesen werden. DVGW und BDEW haben in ei- nem gemeinsamen Rundschreiben vom 18.11.2014 Hinweise zur zivilrechtlichen Haftung des Lie- feranten gegenüber dem WVU sowie zur Haftung des WVU gegenüber den Kundinnen und Kunden gegeben. Zu 7: Die deutschen Eichbehörden sind u. a. durch die Auffälligkeiten in Hamburg informiert. Sie haben zunächst beschlossen, die Aussetzung der Zählerwechsel bei Vorhandensein der Belastungen zu dulden, bis ein Nachweis der Keimfreiheit den Zählerwechsel wieder ermöglicht. BDEW und DVGW sind mit der Aufbereitung dieses Themas beschäftigt. So werden z. B. die Pro- duktions- und Prüfprozesse auf Mängel überprüft. Solange Gesundheitsschädigungen durch den Einbau von Wasserzählern möglich sind, sollen die in den Vorbemerkungen beschriebenen Maßnahmen verhindern, dass solche Wasserzähler in eine Wasserversorgungsanlage eingebaut werden. Die Aufhebung dieser Maßnahmen erfolgt, sobald die Produktions- und Prüfprozesse insoweit geändert wurden, dass Wasserzähler wieder als hygie- nisch unbedenklich eingestuft werden können. Zu 8: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Zu 9: Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen. Cornelia Rundt (Ausgegeben am 16.01.2015) Drucksache 17/2721 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2522 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Dr. Stephan Siemer (CDU), eingegangen am 03.12.2014 Wie konnte es zum Einbau kontaminierter Wasserzähler kommen? Antwort der Landesregierung