Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2726 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2442 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 26.11.2014 Einbußen für Teilzeitlehrkräfte an den Gymnasien? Die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung hat für Lehrerinnen und Lehrer, die an den Gymnasien teilzeitbeschäftigt sind, eine verringerte Besoldung zur Folge, wenn sie ihren Beschäftigungsum- fang nicht erhöhen. Grundlage bildet § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, nach dem die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit ge- kürzt werden. In der Antwort der Landesregierung auf die Mündliche Anfrage der FDP-Fraktion von Oktober 2014 heißt es: „Rund 3 400 teilzeitbeschäftigte Gymnasiallehrkräfte haben keine Erhöhung des Teilzeit- beschäftigungsumfangs beantragt und somit eine entsprechende Reduzierung der Dienstbezüge in Kauf genommen. Daraus resultierend, konnten zusätzlich rund 140 Stellen für die nachträgliche Stellenzuweisung der Landesschulbehörde für das Einstellungsverfahren zum 08.09.2014 zur Ver- fügung gestellt werden.“ Berichten zufolge verzichten die Teilzeitkräfte somit auf insgesamt rund 7 Millionen Euro. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele der 140 Stellen konnten im Nachverfahren zum 08.09.2014 besetzt werden? 2. An welche Schulformen sind diese Stellen verlagert worden (bitte nach Schulform und Anzahl auflisten)? 3. Kann die Landesregierung die Auswirkungen auf Pensionsansprüche der Lehrkräfte, die keine Erhöhung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs beantragt haben, darstellen? (An die Staatskanzlei übersandt am 02.12.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 06.01.2015 - 01-0 420/5-2442 - Die Fragen beantworte ich namens der Landesregierung im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Im Einstellungsverfahren zum 08.09.2014 sind alle ausgeschriebenen Stellen besetzt worden. Zu 2: Die rund 140 Stellen sind gleichzeitig mit weiteren 40 nachträglichen Stellen aus der Stellenreserve des Kultusministeriums am 18.07.2014 der Niedersächsischen Landesschulbehörde für eine be- darfsgerechte Nachsteuerung zur Verfügung gestellt worden. Eine Aufteilung der insgesamt 180 zugewiesenen Stellen war nicht vorgesehen. Insofern ist eine entsprechende Auswertung nicht möglich. Zu 3: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2726 2 Die Versorgung der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten ist in § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) geregelt. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 NBeamtVG sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ohne Berücksichtigung des Teilzeitfaktors zu bemessen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG zählt die Zeit einer Teilzeitbe- schäftigung jedoch nur im Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehalt- fähige Dienstzeit. Das hat für die von der Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung betroffenen Lehr- kräfte zur Folge, dass - bei unveränderter Stundenzahl - etwas geringere Versorgungsanwartschaf- ten erworben werden. Beispiel: a) Tatsächliche Arbeitszeit 15 Unterrichtsstunden, regelmäßige Arbeitszeit 23,5 Unterrichtsstun- den, Dauer der Teilzeitbeschäftigung ein Jahr: Ruhegehaltfähige Dienstzeit: 365 Tage x 15 Stunden: 23,5 Stunden = 232,98 Tage, entspricht einer Ruhegehaltssatzsteigerung von 1,15 % (§ 16 NBeamtVG). b) Tatsächliche Arbeitszeit 15 Unterrichtsstunden, regelmäßige Arbeitszeit 24,5 Unterrichtsstun- den, Dauer der Teilzeitbeschäftigung ein Jahr: Ruhegehaltfähige Dienstzeit: 365 Tage x 15 Stunden: 24,5 Stunden = 223,47 Tage, entspricht einer Ruhegehaltssatzsteigerung von 1,09 % (§ 16 NBeamtVG). In dem Beispielfall ergibt sich für das Jahr der Teilzeitbeschäftigung ein um 0,06 % geringerer Ru- hegehaltssatz. Unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 13 (Endstufe, kein Familienzu- schlag) führt dies zu einem um 2,78 Euro niedrigeren monatlichen Ruhegehalt, sofern der nach ei- ner ruhegehaltfähigen Dienstzeit von 40 Jahren zustehende Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht erreicht wird. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 16.01.2015) Drucksache 17/2726 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2442 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 26.11.2014 Einbußen für Teilzeitlehrkräfte an den Gymnasien? Antwort der Landesregierung