Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2859 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2338 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 30.10.2014 Videoüberwachung in Niedersachsen (Teil 2) Die Videoüberwachung öffentlicher Orte nimmt in den letzten Jahren in Niedersachsen stets zu. Im Rahmen der Beantwortung einer Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP) „Vi- deoüberwachung in Niedersachsen“ (Drucksache 17/2144) hat das Innenministerium (MI) einige Standorte von Videoüberwachungsanlagen (VÜA) der öffentlichen Verwaltung aufgelistet. Die dort aufgelisteten VÜA werden nach Auffassung des MI auf der Rechtsgrundlage des § 32 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG) betrieben. Nach Ansicht des Niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) erfüllen einige diese VÜA nicht die Voraussetzungen von § 32 Abs. 3 SOG. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wann ist die VÜA des IT.Niedersachen in der Göttinger Chaussee 209, Hannover, an den Start gegangen? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese VÜA betrieben? 3. Ist die Inbetriebnahme dieser Anlage mit dem LfD abgesprochen worden? 4. Wann ist die VÜA des IT.Niedersachen in der Göttinger Chaussee 259, Hannover, an den Start gegangen? 5. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese VÜA betrieben? 6. Ist die Inbetriebnahme dieser Anlage mit dem LfD abgesprochen worden? 7. Wann ist die VÜA der Gottfried Wilhelm Leibnitz Bibliothek in der Waterloostraße 8, Hanno- ver, an den Start gegangen? 8. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese VÜA betrieben? 9. Ist die Inbetriebnahme dieser Anlage mit dem LfD abgesprochen worden? 10. Wann ist die VÜA des Hanse Wissenschafts-Kolleg an den Start gegangen? 11. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese VÜA betrieben? 12. Ist die Inbetriebnahme dieser Anlage mit dem LfD abgesprochen worden? 13. Wann ist die VÜA der Landesbibliothek Oldenburg an den Start gegangen? 14. Auf welcher Rechtsgrundlage wird diese VÜA betrieben? 15. Ist die Inbetriebnahme dieser Anlage mit dem LfD abgesprochen worden? (An die Staatskanzlei übersandt am 17.11.2014) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2859 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 02.02.2015 für Inneres und Sport - 44.06-200/01425 - Die Videoüberwachung durch öffentliche Stellen im Land Niedersachsen erfolgt auf der Basis un- terschiedlicher gesetzlicher Grundlagen. Wesentliche Bestimmungen sind § 25 a des Niedersäch- sischen Datenschutzgesetzes (NDSG) und § 32 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentli- che Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Das Nds. SOG adressiert im Sinne der Gefahrenabwehr vor allem den Bereich der Polizei sowie der Kommunalverwaltung als Gefahrenabwehrbehörde. Bei den von der Anfrage betroffenen Einrichtungen steht die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume durch Videoüberwachung mit dem Zweck des Schutzes von Personen, die der beobach- tenden Stelle angehören oder diese aufsuchen sowie der Schutz von Sachen und Eigentum, die zu der beobachtenden Stelle oder deren Besuchern gehören im Fokus. Dafür ist § 25 a NDSG ein- schlägig. Die betroffenen Einrichtungen wurden im Rahmen der Beantwortung des ersten Teils der Kleinen Anfrage zur Videoüberwachung (Drs. 17/2144) versehentlich in einer Liste aufgeführt, die für Einrichtungen vorgesehen war, welche die Videoüberwachungsanlagen (VÜA) auf Grundlage des § 32 Nds. SOG betreiben. Sie wurden also nicht der zutreffenden Rechtsgrundlage zugeord- net. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die in der Liegenschaft Göttinger Chaussee 209 betriebene VÜA wurde mit deren Übernahme im Jahr 1998 durch das Land Niedersachsen im damaligen Bestandsbetrieb übernommen und fortan durch den Landesbetrieb izn und seine Rechtnachfolger (heute IT.Niedersachsen) betrieben. Die Funktion des Gebäudes, u. a. als Rechenzentrum, ist unverändert. Zu 2: Die Anlage wird nicht auf Grundlage des § 32 Abs. 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung, sondern auf Grundlage von § 25 a Abs. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes betrieben. Aufgrund der zunehmenden Abhängigkeit der Verwaltung von ei- ner funktionierenden IT nimmt die Bedeutung eines störungsfreien Rechenzentrumsbetriebs immer mehr zu. Funktionseinschränkungen oder gar Ausfälle, auch nur von Teilen der IT-Infrastruktur, können dazu führen, dass ganze Verwaltungsbereiche „lahmgelegt“ werden. Beeinträchtigungen des Betriebes, z. B. durch Diebstahl oder Sabotage, müssen daher möglichst verhindert werden. Der Betrieb einer VÜA bei IT.Niedersachsen dient dem Gebäudeschutz und gehört heutzutage zu den standardmäßigen Sicherheitsmaßnahmen bei dem Betrieb eines Rechenzentrums. Zu 3: Die VÜA wurde wiederholt durch den Niedersächsischen Beauftragten für den Datenschutz (LfD) geprüft. Die letzte Prüfung erfolgte im Jahr 2009. Damals wurde geringfügigen Beanstandungen im Zusammenhang mit der Vollständigkeit der Kennzeichnung zur Videoüberwachung sowie der Ein- beziehung von öffentlichen Flächen (Gehwege und Straßen) an den Bildrändern weniger Kameras umgehend Rechnung getragen, indem fehlende Hinweise auf die VÜA ergänzt und die Kamerawin- kel angepasst wurden. Den Datenschutz betreffende Änderungen sind nach dieser Anpassung seit 2009 an der Anlage nicht vorgenommen worden. Zu 4: Die in der Liegenschaft Göttinger Chaussee 259 betriebene VÜA wurde mit dem Kauf der Liegen- schaft Göttinger Chaussee 259 im Jahr 1998 durch das Land Niedersachsen im damaligen Be- standsbetrieb übernommen und fortan durch den Landesbetrieb izn und seine Rechtnachfolger Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2859 3 (heute IT.Niedersachsen) betrieben. Die Funktion des Gebäudes, u. a. als Rechenzentrum, ist un- verändert. Zu 5: Wie Frage 2. Zu 6: Wie Frage 3. Zu 7: Die VÜA bei der Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek (GWLB) ist im Mai 2013 im Nebengebäude (ehemalige Hausmeisterwohnung) installiert worden. Zu 8: Diese VÜA wird auf der Basis des § 25 a Abs. 1 NDSG betrieben. Zu 9: Der seinerzeit zuständige Datenschutzbeauftragte der GWLB hat die Maßnahme initiiert und be- gleitet. Eine Beteiligung des LfD ist nicht erfolgt, da keinerlei Speicherung der Daten vorgesehen war und die Anlage nur temporär, d. h. während der aktuellen Baumaßnahme, installiert wurde. Die VÜA wird nach dem absehbaren Abschluss der Baumaßnahme demnächst demontiert. Eine neue, gegebenenfalls umfangreichere Überwachung im Erweiterungsbau wird in Absprache mit dem LfD erfolgen. Zu 10: Die Überwachungsanlage im hinteren Grundstücksteil wurde zeitnah nach Errichtung des Neubaus (Familienwohnhaus für Fellows) Ende 2004 installiert. Das Grundstück des Hanse-Wissenschafts- kollegs unterteilt sich in eine bebaute und eine unbebaute Fläche (Baureserve). Der bebaute Teil ist eingezäunt, der unbebaute Teil ist zugänglich (Wiese). Die Grundstücksteile sind zusätzlich mit ei- ner Hecke optisch voneinander getrennt. Direkt an dieser Hecke befindet sich das Familienwohn- haus am hinteren Ende des bebauten Grundstücks. Während der Bauphase wurde mehrfach in das Gebäude eingebrochen und es wurden häufig starke Sachbeschädigungen verzeichnet (Einwurf von Fensterscheiben, Fassadenmalerei, Diebstahl der gesamten Saunaanlage). Die Überwachung erfolgt ausschließlich auf eigenem Grund. Öffentliche Flächen sind nicht betrof- fen. Im vorderen Teilbereich des bebauten Grundstücks erfolgte eine Überwachung des Parkplat- zes und des Fahrradständers. Die Anlage wurde im Jahr 2006 installiert, nachdem über Nacht sämtliche betriebseigene Fahrzeuge des Hanse-Wissenschaftskollegs auf dem Parkplatz aufge- brochen und die Airbags ausgebaut worden waren. Nach dem Diebstahl von Fahrrädern aus dem Fahrradständer wurde eine Erweiterung der Videoanlage vorgenommen. Die Anlage überwacht ausschließlich das betriebseigene Grundstück. Öffentliche Flächen sind nicht betroffen. Zu 11: Die VÜA wird auf Grundlage des § 25 a Abs. 1 des NDSG betrieben. Zu 12: Da öffentliche Flächen nicht betroffen sind und es sich beim Hanse-Wissenschaftskolleg um eine Stiftung bürgerlichen Rechts handelt, die rechtlich als privatwirtschaftliches Unternehmen gewertet wird, kann nach hiesiger rechtlicher Bewertung davon ausgegangen werden, dass eine Beteiligung des LfD nicht erforderlich ist. Die Zustimmung der Belegschaftsmitglieder zur Überwachung liegt vor. Zu 13: Die Überwachungsanlage ist im Dezember 1996 in Betrieb genommen worden. Nach mehreren Aufbrüchen von Garderobenschränken wurde die Anlage nach Rücksprache mit der Kriminalpoli- zeilichen Beratungsstelle der Polizeiinspektion Oldenburg-Stadt durch das damalige Staatshoch- bauamt installiert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2859 4 Zu 14. Die Videoüberwachungsanlage der Landesbibliothek Oldenburg wird gemäß § 25 a Abs. 1 NDSG betrieben. Zu 15: Bei der Inbetriebnahme der Anlage wurde nicht der LfD, jedoch der behördliche Datenschutzbeauf- tragte beteiligt. Boris Pistorius (Ausgegeben am 10.02.2015) Drucksache 17/2859 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2338 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 30.10.2014 Videoüberwachung in Niedersachsen (Teil 2) Antwort der Landesregierung