Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/2909 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2774 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 15.01.2015 Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV Der demografische Wandel auf der einen Seite, aber auch der technische Fortschritt auf der ande- ren Seite verändern die Fortbewegung. Es kommen neue Fortbewegungsmittel hinzu, und ihre An- zahl wächst erheblich. War bei Krankenfahrstühlen die Mitnahme im ÖPNV untersagt, ist dies bei den E-Scootern nicht eindeutig, zumindest nicht in der öffentlichen Wahrnehmung. Gutachten und Gerichte schließen ei- ne ungesicherte Mitnahme u. a. aus versicherungsrechtlichen Gründen aus. Tatsächlich bedarf es bisher spezieller dafür hergerichteter Fahrzeuge mit vom TÜV zugelassenen Halte- und Siche- rungseinrichtungen. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Welche Erkenntnis hat die Landesregierung zu diesem Sachverhalt? 2. Sieht die Landesregierung Handlungs- oder Regelungsbedarf und, wenn ja, welchen? 3. Wenn nicht, kann sich die Landesregierung vorstellen, eine entsprechende Gesetzesinitiative zu starten, die eine eindeutige Rechtslage herstellt, um a) die Bedingungen des Transportes eindeutig zu regeln und b) gleichzeitig zu verhindern, dass beispielsweise Schaffner und Busfahrer durch Missver- ständnisse mit dem Unmut von Fahrgästen konfrontiert werden? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.01.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 03.02.2015 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/2774/E-Scooter - Zu Beginn dieses Jahres haben einzelne Verkehrsunternehmen ein generelles Verbot der Beförde- rung von sogenannten E-Scootern (auch „E-Mobile“) ausgesprochen. Dieses Verbot steht im Zusammenhang mit einer Empfehlung des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen an seine Mit- glieder. Dieser Empfehlung waren Beobachtungen von Verkehrsunternehmern im gesamten Bundesgebiet dahin gehend vorausgegangen, dass es beim Ein- und Ausfahren von Linienbussen mit E-Scootern zu kritischen Situationen gekommen war. In Fahrzeugen selbst kam es teilweise zu einem Umkip- pen der E-Scooter. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) ging im weiteren Verlauf davon aus, dass von der Möglichkeit der Mitnahme sogenannter E-Scooter mit steigender Tendenz Gebrauch ge- macht wird und vermutete ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für andere Fahrgäste sowie den Be- trieb als solches, aber auch für die Nutzer der E-Scooter. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/2909 2 Zur Ermittlung des möglichen Gefährdungspotenzials von E-Scootern bei der Beförderung aus- schließlich in Linienbussen gab der VDV im vergangenen Jahr bei der Studiengesellschaft für un- terirdische Verkehrsanlagen e. V. (STUVA e. V), Köln, eine Untersuchung in Auftrag. Kernaussage des Gutachtens ist, dass E-Scooter bei Bremsungen in Bussen umkippen oder ver- rutschen können. Diese Gefahr ist mindestens genauso hoch wie bei konventionellen Rollstühlen oder Elektrorollstühlen. Diese müssen in Bussen auf einem definierten Abstellplatz - entgegen der Fahrtrichtung mit dem Rücken an einer sogenannten Prallplatte - abgestellt werden, um ein Rut- schen oder Kippen zu verhindern. E-Scooter können wegen nicht ausreichender Wendigkeit diesen Abstellplatz i. d. R. nicht errei- chen. Insofern sei eine Gefahr beim Transport von E-Scootern in Bussen gegeben. Rollstühle, auch Elektrorollstühle, hingegen können auf dem vorgesehenen Abstellplatz sicher transportiert werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Im Ergebnis stellt die STUVA e. V. fest, dass die Mitnahme von quer zur Fahrtrichtung stehenden E-Scootern mit aufsitzenden Personen in Linienbussen bei Fahrmanövern, bei denen starke Be- schleunigungs-/Verzögerungskräfte auf den E-Scooter wirken, eine Rutsch- bzw. Kippgefahr be- steht. Demnach kann sowohl für Fahrgäste als auch für die Nutzer des E-Scooters selbst eine be- triebliche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden. Diese Beurteilung wird von den Herstellern der E-Scooter geteilt. In einigen Bedienungsanleitungen wird vor einem Transport dieser Modelle mit aufsitzender Person in anderen Fahrzeugen gewarnt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass unbesetzte E-Scooter beim Transport stets sicher zu verzurren sind. Zu 2 und 3: Aufgrund des Sachzusammenhangs erfolgt eine gemeinsame Antwort. Nach dem bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen für die Beförderung von E-Scootern - die als Sachen klassifiziert werden - dürfen diese im Einzelfall dann nicht mitgenommen werden, wenn von ihnen eine Gefahr für andere Fahrgäste ausgeht. Wenn einzelne Verkehrsunternehmen E-Scooter in Kenntnis des Gutachtens nicht befördern, ist dies insbesondere aus Gründen der Gefährdungshaftung nachvollziehbar. Für ein generelles Beförderungsverbot wird derzeit, insbesondere vor dem Hintergrund der Siche- rung der Mobilität für alle Generationen, kein Raum gesehen. Vielmehr hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Möglichkeiten einer Beförderung von E-Scootern in Linienbussen unter den gegebenen Vorausset- zungen untersucht. Ist eine Beförderung unter den jetzigen Rahmenbedingungen nicht möglich, sollen alternativ Sicherungssysteme für E-Scooter untersucht werden, z. B. Gurte oder Halteein- richtungen. Maßgebliche Parameter sind der Wendekreis und die Größe der E-Scooter. Ergebnisse der Untersuchung sollen zum Ende des 1. Quartals 2015 vorliegen. Inwieweit und in welcher Form daraufhin eine Anpassung der Rechtslage erforderlich sein wird, bleibt abzuwarten. Olaf Lies (Ausgegeben am 17.02.2015) Drucksache 17/2909 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2774 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Horst Kortlang und Sylvia Bruns (FDP), eingegangen am 15.01.2015 Mitnahme von E-Scootern im ÖPNV Antwort der Landesregierung