Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3032 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2806 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 19.01.2015 Welche Einschätzung hat die Landesregierung bezüglich der Situation der Dienstabteilungs- leiter im Polizeidienst? Die Dienstabteilungsleiter (DAL) sind außerhalb der Geschäftszeiten vertretungsbefugt für den je- weiligen Dienststellenleiter. Am Sitz einer Polizeiinspektion (PI) sind die Tatortaufnahmegruppe und die örtliche Leistelle zusätzliche Bestandteile des Einsatz- und Streifendienstes und unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht des DAL. Die DAL sind höchstens in der Besoldungsstufe A 12 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) ein- gruppiert. Derzeit ist es sogar so, dass sowohl DAL als auch Sachbearbeiter im Einsatz- und Streifendienst eines Polizeikommissariats Dienstposten mit der gleichen Wertigkeit (A 9 bis A 11 BBesO) beklei- den. Andere Bundesländer haben hierfür höher dotierte Dienstposten eingerichtet. Diese höhere Ein- gruppierung fordern Gewerkschaften auch in Niedersachsen ein. Nicht zuletzt die Möglichkeit, eine höhere Besoldungsgruppe zu erreichen, würde auch die Motivation der Polizisten in Niedersachsen erhöhen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie ist der Dienstabteilungsleiter in einer PI bzw. in einem Polizeikommissariat in anderen Bundesländern besoldungsrechtlich eingruppiert? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Posten der Dienstabteilungsleiter der PI und Kommis- sariate in Niedersachen, und wie kommt die Landesregierung zu dieser Bewertung? 3. Sieht die Landesregierung aufgrund ihrer Bewertung Änderungsbedarf bezüglich der Eingrup- pierung dieser Stellen? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.01.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 24.02.2015 für Inneres und Sport - 21.30 – 02110 - Nach § 9 Niedersächsisches Besoldungsgesetz ist jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen. Dabei kann eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Dienstpostenbewertung ist Ausfluss des Organisationsrechts der Verwaltung, bei dem der Dienstherr bei der rechtlichen Bewertung der Dienstposten anerkanntermaßen großen Gestal- tungsspielraum hat. Eckpfeiler sind insbesondere die Bundesbesoldungsordnung und die durch den Haushaltsgesetzgeber vorgegebenen Stellenpläne. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3032 2 Bei der Dienstpostenbewertung werden die auf dem Dienstposten anfallenden Aufgaben und die damit für die Beschäftigten verbundenen Anforderungen festgestellt, bewertet und in einer Rangfol- ge zusammengefasst. In der Rangfolge werden auch Über- und Unterordnungsverhältnisse sicht- bar, die die hierarchische Struktur abbilden. In der Organisationsstruktur sind übergeordnete Dienstposten grundsätzlich höher zu bewerten als nachgeordnete Dienstposten (z. B. Dienststel- lenleiter oder Dienstzweigleiter). Alle Funktionen unterliegen somit neben der Einordnung nach An- forderungen auch einem horizontalen und vertikalen Größenvergleich. Die Einschätzung der Anfor- derungen orientiert sich grundsätzlich an Merkmalen, durch die sich Funktionen voneinander ab- grenzen lassen. Dies können insbesondere sein das Maß an Verantwortung und Selbstständigkeit, der Umfang und Schwierigkeitsgrad der zugeordneten Aufgaben, der Anteil der beaufsichtigenden Tätigkeit oder die Zahl der zugeordneten Beschäftigten (Führungsspanne) oder die Bedeutung des Dienstpostens im Gesamtgefüge. Die Bewertung von Dienstposten der Laufbahngruppen der Fachrichtung Polizei erfolgt grundsätz- lich durch das Innenministerium, entweder einzelfallbezogen oder aufgrund von Rahmenkonzepten. In einem Rahmenkonzept werden die Funktionen nach Maßgabe allgemeiner Bewertungsgrund- sätze und unter Berücksichtigung der o. a. Abgrenzungsmerkmale betrachtet. Nach einem Quer- vergleich werden die Funktionen einem oder mehreren Ämtern zugeordnet und damit in einen Be- wertungsrahmen gesetzt. Die konkrete Bewertung der Dienstposten erfolgt durch die Behörde mit Zuordnung einer entsprechenden Stelle. Das vor etwa einem Jahr in Kraft getretene sogenannte neue Dienstpostenkonzept A 11 ist ein kla- res Bekenntnis der Landesregierung zur generellen Wertigkeit des Polizeiberufs insgesamt. Mit dem neuen Modell gibt es mehr Flexibilität für Beförderungen. Es ist auch eine Anerkennung der hohen Anforderungen im Polizeiberuf und damit ein wichtiger Beitrag zur Berufszufriedenheit und Motivation. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Über die Bewertung einzelner Funktionen in anderen Bundesländern liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Vergleiche erscheinen im Übrigen auch nicht zweckmäßig, insbesondere, da die Rahmenbedin- gungen in den jeweiligen Landespolizeien z. B. hinsichtlich organisatorischem Aufbau oder Stellen- ausstattung unterschiedlich sind. Zu 2: Der Dienstposten „Dienstabteilungsleiterin bzw. Dienstabteilungsleiter“ (DAL) oder „Dienstschicht- leiterin bzw. Dienstschichtleiter“ (DSL) ist nach BesGr. A 12 BBesO oder gebündelt nach BesGr. A 9 bis A 11 BBesO bewertet. Im Rahmen der gebündelten Bewertung BesGr. A 9 bis A 11 BBesO ist der Dienstposten dabei unmittelbar mit einer Stelle A 11 gekoppelt und als „mit Stelle hinterleg- ter Dienstposten“ geführt. Eine Beförderung zur Hauptkommissarin bzw. zum Hauptkommissar ist somit unmittelbar nach Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen möglich. Die Zuordnung zu unterschiedlichen Bewertungen berücksichtigt über einen grundsätzlich gleichen Aufgaben- und Verantwortungszuschnitt hinaus auch die oben genannten Abgrenzungsmerkmale wie Größe der Dienststelle (Polizeiinspektion oder Polizeikommissariat), Größe der einzelnen Dienstabteilung bzw. Dienstschicht oder Bewertung der übergeordneten Funktionen „Leiterin bzw. Leiter Einsatz- und Streifendienst“, „Leiterin bzw. Leiter Einsatz“ oder der Dienststellenleitung sowie die Bewertungen in benachbarten Dienstzweigen. Es findet also eine Einordnung in das gesamte Bewertungsgefüge statt. Der Funktion „DAL bzw. DSL“ wird bei Betrachtung des Gesamtgefüges mit der Bewertung nach BesGr. A 12 BBesO oder der mit Stelle hinterlegten gebündelten Bewertung BesGr. A 9 bis A 11 angemessen Rechnung getragen. Im Übrigen siehe Vorbemerkungen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3032 3 Zu 3: Nein. Boris Pistorius (Ausgegeben am 03.03.2015) Drucksache 17/3032 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2806 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen am 19.01.2015 Welche Einschätzung hat die Landesregierung bezüglich der Situation der Dienstabteilungsleiter im Polizeidienst? Antwort der Landesregierung