Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3046 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2677 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Adrian Mohr (CDU), eingegangen am 22.12.2014 Verpressung von Lagerstättenabwasser in ausgeförderten Erdgasförderstellen Die RWE Dea plant nach verschiedenen Presseberichten (u. a. Kreiszeitung/Verdener Aller-Zeitung vom 08.11.2013 sowie Weser-Kurier vom 05.12.2014), künftig Lagerstättenabwasser aus der Erd- gasförderung in der ausgeförderten Bohrung Völkersen Nord Z3 in rund 5 000 m Tiefe zu verpres- sen. Hierfür ist eine landesbehördliche Zulassung auf Grundlage des BBergG erforderlich. Nach Angaben einer Studie des Umweltbundesamtes 2014 würden bislang ausgediente Erdgas- förderstellen, in denen zu Zeiten der Förderung gefrackt wurde, nicht für Versenkbohrungen ge- nutzt. Laut Angaben des LBEG wurde in der Erdgasbohrung Völkersen Z3 ein Frackvorgang im Ok- tober 2006 vorgenommen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung grundsätzlich die Verpressung belasteter Lagerstättenab- wässer in Versenkbohrungen früherer Erdgasförderbohrungen in Niedersachsen? 2. Wie bewertet die Landesregierung eine mögliche Verpressung belasteter Lagerstättenabwäs- ser in Versenkbohrungen, die durch früheres Fracking geologisch verändert wurden? 3. Wie sieht die Landesregierung die Versenkung von belasteten Lagerstättenabwässern in Bohrstellen in Naturschutz-, Wasserschutz- und Trinkwassergewinnungsgebieten bzw. in un- mittelbarer Nähe solcher Schutzgebiete? (An die Staatskanzlei übersandt am 08.01.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 04.02.2015 für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Z3-01424/0020/2677/ Lagerstättenwasser - Das bei der Erdöl- und Erdgasförderung anfallende Lagerstättenwasser wird im Regelfall über Tief- bohrungen in tiefe geologische Schichten eingeleitet. Dabei ist zwischen Einpressbohrungen, die sekundären oder tertiären Fördermaßnahmen dienen sowie Versenkbohrungen, die zur sonstigen Einleitung von Stoffen in den Untergrund bestimmt sind, zu unterscheiden. Maßgebende Voraus- setzung hierbei ist, dass durch das Einleiten von Lagerstättenwasser keine Einwirkungen auf nutz- bare Grundwasserhorizonte zu besorgen sind. Angesichts der jahrzehntelangen Erdöl- und Erd- gasgewinnung in Niedersachsen findet das Versenken von Lagerstättenwasser von jeher statt, so- dass umfangreiche Erfahrungen beim Umgang mit dieser Technologie vorhanden sind. Um der prioritären Bedeutung des Trink- und Grundwasserschutzes in Niedersachsen langfristig nachzukommen, plant die Landesregierung, in einem Runderlass für die „Zulassung von Vorhaben zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus konventionellen Lagerstätten mittels hydraulischer Bohrlochbehandlung zur Risserzeugung sowie von Vorhaben zur Versenkung von Lagerstätten- wasser in einem Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Frac-Behandlung-Erlass)“ fest- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3046 2 zulegen, dass die Versenkung von Lagerstättenwasser zum Zwecke der dauerhaften Entsorgung künftig nur in ehemaligen Kohlenwasserstofflagerstätten zulässig ist. Daher setzt sich die Landes- regierung auch für entsprechende Regelungen auf Bundesebene ein. Losgelöst davon gilt es, die jährlichen Versenkmengen deutlich zu reduzieren. Hierzu wurden die Unternehmen aufgefordert, neue Aufbereitungs- und Entsorgungsverfahren zu konzipieren. An- schließend sind die entwickelten Verfahren zu erproben, um deren wirtschaftliche und technische Realisierbarkeit sowie ökologischen Auswirkungen zu bewerten. Nach den Erkenntnissen der Lan- desregierung stehen angesichts der Zusammensetzung der Lagerstättenwasser und der anfallen- den Volumenströme derzeit keine geeigneten Technologien zur vollständigen Aufbereitung des La- gerstättenwassers zur Verfügung, sodass hier noch Forschungsarbeit zu leisten ist. Um das Lagerstättenwassermanagement im Erdgasfeld Völkersen entsprechend dieser Vorgaben anzupassen, hat das Unternehmen RWE Dea AG am 23.12.2014 beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) einen Antrag zur Reinjektion von Lagerstättenwasser in die ehemali- ge Erdgasförderbohrung Völkersen Nord Z3 eingereicht. Entsprechend den Antragsunterlagen plant RWE Dea die bestehende Erdgasbohrung im Bereich des ehemaligen Förderhorizontes, der hydraulisch behandelt wurde, zu verschließen (bis auf eine Tiefe von 5 025 m). Anschließend soll eine abgelenkte Bohrung in einen bisher ungestörten Lagerstättenbereich in rund 5 300 m Tiefe er- stellt werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Grundsätzlich haben Erdgas- oder Erdöllagerstätten durch ihre Existenz bereits über Jahrmillionen nachgewiesen, dass Gase oder Fluide über sehr lange Zeiträume sicher gespeichert werden kön- nen. Aus diesem Grund ist nach Einschätzung des LBEG bei ehemaligen druckabgesenkten Lager- stätten durch die „Wiederauffüllung“ des entnommenen Volumens (z. B. durch Lagerstättenwasser) bis zum ursprünglichen Lagerstättendruck grundsätzlich kein unzulässiger vertikaler Fluidumstieg aus dem Versenkhorizont zu erwarten. Sofern im Genehmigungsverfahren die Einhaltung der berg-, wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen umfassend nachgewiesen wurde, ist die Versenkung von Lagerstättenwasser in ehemaligen Förderhorizonten prinzipiell zulässig. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 2: Der Landesregierung sind derzeit keine Planungen bekannt, nach denen in Niedersachsen Lager- stättenwasser direkt über einen hydraulisch erzeugten Riss (Frack) in unterirdische Formationen versenkt werden soll. Sofern derartige Vorhaben zukünftig realisiert werden sollen, ist dies nur in tiefliegenden und druckabgesenkten kohlenwasserstoffhaltigen Formation möglich. Zuvor ist nachzuweisen, dass keine erhöhten Umweltrisiken insbesondere für nutzbare Grund- und Trinkwasserhorizonte beste- hen. Vor diesem Hintergrund stellt nach derzeitigem Kenntnisstand allein die Tatsache einer durch- geführten Frack-Maßnahme innerhalb einer Lagerstätte noch keinen pauschalen Versagensgrund für die Umsetzung eines Versenkvorhabens dar. Zu 3: Die Versenkung von Lagerstättenwasser in Wasser-, Heilquellenschutzgebieten sowie in Gebieten für die Gewinnung von Trinkwasser oder Mineralwasser, insbesondere Trinkwassergewinnungsge- bieten, wird von der Landesregierung als nicht genehmigungsfähig angesehen. Aus diesem Grund setzt sich die Landesregierung auf Bundesebene dafür ein, Versenkvorhaben in diesen Aus- schlussgebieten gesetzlich zu verbieten. In Bezug auf Naturschutzgebiete setzt sich die Landesregierung für einen umfassenden Schutz vor mit dem jeweiligen Schutzziel unverträglichen Einwirkungen ein. Olaf Lies (Ausgegeben am 05.03.2015) Drucksache 17/3046 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2677 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Adrian Mohr (CDU), eingegangen am 22.12.2014 Verpressung von Lagerstättenabwasser in ausgeförderten Erdgasförderstellen Antwort der Landesregierung