Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3049 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2763 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg und Jörg Hillmer (CDU), eingegangen am 14.01.2015 Wie wird die Lebensmittel-Informationsverordnung in den niedersächsischen Kindertages- stätten und Schulen umgesetzt? Vor drei Jahren ist die Europäische Lebensmittel-Informationsverordnung in Kraft getreten. Mit ihr werden das allgemeine Lebensmittelkennzeichnungsrecht und das Nährwertkennzeichnungsrecht auf EU-Ebene zusammengeführt und an neue Entwicklungen angepasst. Nach Ablauf eines drei- jährigen Anpassungszeitraumes regelt die Verordnung nun ab dem 13. Dezember 2014 die Le- bensmittelkennzeichnung und ab dem 13. Dezember 2016 die Nährwertkennzeichnung bei vorver- packter Ware in Europa einheitlich. Künftig werden sowohl Vorgaben zur besseren Lesbarkeit von Angaben auf Verpackungen (1,2 mm Mindestschriftgröße) verbindlich als auch eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimi- taten wie etwa Schinkenersatz (bekannt als „Klebeschinken“) oder Verwendung von pflanzlichen Fetten anstelle von Käse (bekannt als „Analogkäse“). Hinzu kommt die Allergenkennzeichnung auf unverpackter Ware. Für diese Allergenkennzeichnung besteht die Möglichkeit einer nationalen Regelung. Von dieser hat Deutschland mit Zustimmung des Bundesrates Gebrauch gemacht. Die EU-Vorgabe richtet sich lediglich an Unternehmen. Dabei setzt der Unternehmensbegriff „eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad“ voraus: „Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungs- bereich dieser Verordnung fallen.“ Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie und wann hat die Landesregierung die niedersächsischen Kindertagesstätten auf die neue Rechtslage hingewiesen? 2. In welchem Umfang werden in den niedersächsischen Kindertagesstätten unverpackte Waren angeboten? 3. Gelten Kindertagestätten im Sinne der Lebensmittel-Informationsverordnung als Unterneh- men? 4. Wie wird die neue Rechtslage in den niedersächsischen Kindertagesstätten umgesetzt? 5. Welche Probleme werden in den Kindertagesstätten durch die neue Verordnung ausgelöst? 6. Wie unterstützt die Landesregierung die Kindertagestätten bei der Umsetzung der Lebensmit- tel-Informationsverordnung? 7. Inwiefern sind Tagesmütter und -väter von der neuen Regelung in vergleichbarer Weise be- troffen? 8. Wie und wann hat die Landesregierung die niedersächsischen Schulen und insbesondere die Ganztagsschulen auf die neue Rechtslage hingewiesen? 9. In welchem Umfang werden in den niedersächsischen Schulen unverpackte Waren angebo- ten? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3049 2 10. Wer trägt in den Schulen, insbesondere in den Ganztagsschulen in Niedersachsen, die Ver- antwortung für die Umsetzung der Lebensmittel-Informationsverordnung? 11. Wie wird die neue Rechtslage in den niedersächsischen Schulen und insbesondere in den Ganztagsschulen umgesetzt? 12. Welche Probleme werden in den Schulen durch die neue Verordnung ausgelöst? 13. Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen bei der Umsetzung der Lebensmittel-Infor- mationsverordnung? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.01.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 26.02.2015 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 201-44101-351 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die Landesregierung hat in mehreren Schreiben und bei Dienstbesprechungen die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden über die geänderte Rechtslage durch die Lebensmittel-Infor- mationsverordnung (LMIV) informiert. Die Lebensmittelüberwachungsbehörden überwachen die Umsetzung der Verordnung und unterstützen in diesem Zuge auch die Lebensmittelunternehmer bei der Umsetzung. Zu 2: Die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen liegt in der Zuständigkeit der Träger von Kinder- tageseinrichtungen bzw. der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Die Landesregierung hat daher keine Erkenntnisse zum Umfang der unverpackten Waren, die in Kindertagesstätten angebo- ten werden. Zu 3: Die Einstufung von Kindertagesstätten als Lebensmittelunternehmen im Sinne der LMIV ist im Ein- zelfall zu prüfen und hängt von der Art und Weise der Bereitstellung der Verpflegung ab. Eine Ein- richtung, bei der von den Kindern nur die aus dem Elternhaus mitgegebenen Speisen und Getränke verzehrt werden, würde z. B. nicht den Anforderungen der LMIV unterliegen. Zu 4: Die Verpflegung in den Kindertagesstätten in Niedersachsen wird von den jeweiligen Einrichtungen individuell unterschiedlich sichergestellt. Teilweise verzehren die Kinder in den Kindertagesstätten lediglich von zu Hause mitgebrachte Speisen, zum Teil werden Speisen in eigenen Küchen zube- reitet, partiell werden schulische Kantinen genutzt, teils werden die Lebensmittel auch von externen Zulieferern bezogen. Der Anwendungsbereich der LMIV ist dann eröffnet, wenn eine Kindertagesstätte als Lebensmittel- unternehmen zu klassifizieren ist. In diesem Fall ist die Einrichtung in eigener Verantwortung ver- pflichtet, die Einhaltung der Vorschriften der LMIV sicherzustellen (siehe Artikel 8 LMIV). Entsprechend der Begriffsbestimmung „Lebensmittelunternehmen“ im Europarecht (vgl. Artikel 2 Abs. 1 lit. a LMIV i. V. m. Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung [EG] Nr. 178/2002 und Erwägungsgrund Nr. 15 LMIV) gelten auch solche Einrichtungen als Lebensmittelunternehmen, die regelmäßig Nah- rungsmittel an den Endverbraucher, hier die Kinder, ausgeben. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Lebensmittel von externer Seite bezogen werden, bestimmte Zubereitungsschritte in Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3049 3 der Kindertagesstätte selbst vorgenommen werden oder die Lebensmittel in der Kindertagesstätte hergestellt werden. Sofern durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten je- doch nur eine Unterstützung bei der Aufnahme von durch die Erziehungsberechtigten mitgegebe- nen Nahrungsmitteln geleistet wird, fallen diese Kindertagesstätten nicht in den Anwendungsbe- reich der LMIV. Zu 5: Die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen liegt in der Zuständigkeit der Träger von Kinder- tageseinrichtungen bzw. der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Dem Kultusministerium und dem Landwirtschaftsministerium sind Probleme in den Kindertagesstätten, die durch die LMIV ausgelöst wurden, nicht bekannt. Zu 6: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Zu 7: Tagespflegepersonen, die Kinder in ihren eigenen privat genutzten Räumen betreuen, werden in Niedersachsen nicht als Lebensmittelunternehmer eingestuft und sind daher nicht von der LMIV be- troffen. Für private Kindertagespflegestellen außerhalb des Haushalts der Tagespflegepersonen, z. B. Großtagespflege in angemieteten Räumen, gelten die Ausführungen in der Antwort zu Frage 4 ent- sprechend. Zu 8: Siehe Antwort zu Frage 1. Zu 9: Die Verpflegung in den Schulen liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der in der Regel kommuna- len Schulträger. Dem Kultusministerium liegen diesbezüglich keine Daten zur Beantwortung der Frage vor. Zu 10: Bei der schulischen Mittagsverpflegung gibt es - ebenso wie beim Angebot für die Zwischenver- pflegung (Schulfrühstück, Cafeteria, Kiosk, Automaten) - eine Fülle unterschiedlicher Anbieter, etwa Kommunen, Cateringfirmen, Schülerfirmen, Elterninitiativen etc. Der Anwendungsbereich der LMIV ist dann eröffnet, wenn der jeweilige Anbieter als Lebensmittel- unternehmen zu klassifizieren ist. In diesem Fall ist der Anbieter in eigener Verantwortung verpflich- tet, die Einhaltung der Vorschriften der LMIV sicherzustellen (siehe Artikel 8 LMIV). Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Zu 11: Für die Umsetzung ist der jeweilige Anbieter verantwortlich. Auf die Antwort zu Frage 10 wird ver- wiesen. Zu 12: Dem Kultusministerium und dem Landwirtschaftsministerium sind Probleme in den Schulen, die durch die LMIV ausgelöst wurden, nicht bekannt. Zu 13: Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Christian Meyer (Ausgegeben am 05.03.2015) Drucksache 17/3049 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2763 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg und Jörg Hillmer (CDU), eingegangen am 14.01.2015 Wie wird die Lebensmittel-Informationsverordnung in den niedersächsischen Kindertagesstätten und Schulen umgesetzt? Antwort der Landesregierung