Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3169 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2871 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 04.02.2015 Hält sich der Umweltminister an die Verschlusssachenanweisung? Laut § 7 der Verschlusssachenanweisung für das Land Niedersachsen gibt es vier Geheimhal- tungsstufen. Dies sind die Stufen „streng geheim“, „geheim“, „VS-Vertraulich“ und „VS-Nur für den Dienstgebrauch“. Die Kenntnisnahme der mit einer Geheimhaltungsstufe eingruppierten Unterlagen ist Unbefugten nicht gestattet. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Kli- maschutz unterliegen insbesondere Akten der Abteilung 4 (Atomaufsicht, Strahlenschutz) dem Ge- heimhaltungsschutz. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welchen Geheimhaltungsstufen unterliegen die Akten der Abteilung 4 (Atomaufsicht, Strah- lenschutz) des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz? 2. Zu welchen Gelegenheiten nimmt oder nahm im MU der Minister oder von ihm unmittelbar Beauftragte Einsicht in die Akten der Abteilung 4, und erfolgte dies elektronisch oder durch Vorlage von Papierakten? 3. Haben der Minister oder von ihm unmittelbar Beauftragte, die Staatssekretärin oder Mitarbei- terinnen oder Mitarbeiter im Ministerbüro seit dem Regierungswechsel 2013 elektronische oder physische Kopien von Akten oder Aktenbestandteilen der Abteilung 4 gefertigt, die min- destens der Geheimhaltungsstufe „Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch“ unterlie- gen? 4. Haben der Minister oder von ihm unmittelbar Beauftragte solche Kopien oder Originale an Personen außerhalb der Landesverwaltung weitergegeben, ihnen überlassen oder sie auf an- dere Weise in Kenntnis ihres Inhaltes gesetzt? (An die Staatskanzlei übersandt am 10.02.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 11.03.2015 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - MinBüro-01425/17/7/13-0018 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die in der Abteilung 4 geführten Akten enthalten zum größten Teil Unterlagen, die nicht als Ver- schlusssachen gemäß Verschlusssachenanweisung des Landes Niedersachsen eingestuft sind. Ein kleiner Teil der Unterlagen ist als „Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch“, ein geringer Teil als „Verschlusssache-Vertraulich“ eingestuft. Einzelne Unterlagen sind als „geheim“ eingestuft. Zu 2: Der Minister informiert sich regelmäßig über die aufsichtlichen Tätigkeiten in der Abteilung 4, in der Regel mündlich in Form von Statusgesprächen oder Abteilungsleiterbesprechungen. Zur Vorberei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3169 2 tung von Terminen oder zur Unterrichtung des Ministers über Sonderthemen oder Fragestellungen, die sich aus Vorgängen in den Aufsichts- und Genehmigungsverfahren ergeben, werden seitens der Abteilung 4 eigene Vermerke erstellt. Akten sind diesen Informationsunterlagen in der Regel nicht beigefügt. Zu 3: Die Behördenleitung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses halten sich an Gesetze und untergesetzliche Regelungen. Zu 4: Siehe Antwort zu Frage 3. Stefan Wenzel (Ausgegeben am 23.03.2015) Drucksache 17/3169 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2871 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 04.02.2015 Hält sich der Umweltminister an die Verschlusssachenanweisung? Antwort der Landesregierung