Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3222 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2508 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Volker Meyer, Gudrun Pieper, Annette Schwarz und Reinhold Hilbers (CDU), eingegangen am 03.12.2014 Wie viele aus niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen entwichene Straftäter sind weiterhin flüchtig? Am 18. November 2014 berichtete die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ), dass in Niedersachsen mehr Straftäter aus dem Maßregelvollzug auf der Flucht seien als bislang bekannt. Die NOZ weiter: „Auf Nachfrage unserer Redaktion bestätigte das Sozialministerium in Hannover, dass insgesamt fünf Flüchtige untergetaucht seien. Zwei Männer bereits im Jahr 2013, drei im lau- fenden Jahr. Die verurteilten Straftäter seien von unbegleiteten Ausgängen nicht in den Maßregel- vollzug zurückgekehrt, wo sie wegen psychischer Probleme oder Drogensucht ihre Haftstrafe ver- büßen sollten, sagte ein Ministeriumssprecher der NOZ. Die Fluchten seien in der jüngsten Debatte um die Sicherheit des Maßregelvollzugs nicht öffentlich bekannt gemacht worden, weil sie als so- genannte passive Entweichung zählten, so der Sprecher. Im Fokus der Diskussion hätten die so- genannten aktiven Entweichungen gestanden. Dazu zählten klassische Ausbrüche oder aber das Weglaufen während eines begleiteten Freiganges.“ Bei dem am 25. Oktober 2014 aus dem Maßregelvollzug in Bad Rehburg aktiv entwichenen Straftä- ter, der am 31. Oktober 2014 nach Aussage der Sozialministerin selbstständig zurückgekehrt war, verfügen die Ermittlungsbehörden inzwischen über Erkenntnisse, dass er am 25. Oktober und am 29. Oktober 2014 als Haupttäter Raubüberfälle auf Supermärkte in Bardowick und Stelle verübt ha- ben soll. Wir fragen die Landesregierung: 1. Ist es zutreffend, dass in der aktuellen Debatte um die Sicherheit des Maßregelvollzugs die o. a. Flüchtigen von der Landesregierung nur deshalb nicht erwähnt wurden, weil diese nicht aktiv, sondern passiv entwichen sind? 2. Wie rechtfertigt die Landesregierung ihre Informationspolitik in dieser Angelegenheit vor dem Hintergrund, dass ein zentraler Punkt der aktuellen Debatte das Sicherheitsbedürfnis der Be- völkerung ist und in der gemeinsamen Pressekonferenz des Sozialministeriums und des Lan- despolizeipräsidiums am 31. Oktober 2014 die Gelegenheit bestanden hätte, auch auf diese Flüchtigen hinzuweisen? 3. Wegen welcher Straftaten sind die derzeit noch Flüchtigen verurteilt, und wie hoch sind die verhängten Freiheitsstrafen? 4. Welche Gefahr geht von diesen Personen für die Bevölkerung nach Einschätzung der Lan- desregierung aus? 5. Beurteilt die Landesregierung das von passiv Entwichenen für die Bevölkerung ausgehende Gefahrenpotenzial geringer als das von aktiv Entwichenen? 6. Wird nach aktiv Entwichenen intensiver gefahndet als nach passiv Entwichenen? 7. Welche weiteren Maßnahmen werden von welcher Behörde ergriffen, wenn die Fahndungs- bemühungen nach einer bestimmten Zeit nicht zum Erfolg führen? 8. Die am 14. September 2014 aus dem Maßregelvollzug in Zeven-Brauel und am 3. Oktober 2014 aus dem Maßregelvollzug in Moringen aktiv entwichenen Straftäter konnten erst nach Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3222 2 Einleiten einer Öffentlichkeitsfahndung gefasst werden. Wird nach den noch flüchtigen Straftä- tern ebenfalls öffentlich gefahndet? Falls nein, weshalb nicht? 9. Aus welchen Gründen wurde im Falle des am 25. Oktober 2014 aus dem Maßregelvollzug in Bad Rehburg aktiv entwichenen Straftäters keine sofortige Öffentlichkeitsfahndung eingelei- tet? 10. Verfügte die Einrichtung des Maßregelvollzugs in Bad Rehburg über ein aktuelles Lichtbild des Flüchtigen, das Grundlage für eine effiziente Fahndung gewesen wäre? 11. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde dieser Straftäter nicht erkennungsdienstlich behan- delt? 12. Handelt es sich bei dem am 25. Oktober 2014 aus dem Maßregelvollzug in Bad Rehburg aktiv entwichenen Straftäter um den Täter, gegen den wegen des Vorwurfs einer Sexualstraftat im Jahr 2012 vor dem Landgericht Braunschweig verhandelt wurde? 13. Welche Art von Fahndung wurde in den genannten Fällen noch flüchtiger Straftäter aus dem Maßregelvollzug mit welchem Erfolg eingeleitet? 14. Halten die entsprechenden Einrichtungen des Maßregelvollzuges bei den weiterhin flüchtigen, passiv Entwichenen Lichtbilder vor, die eine effiziente Fahndung gewährleisten? 15. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde auf eine erkennungsdienstliche Behandlung der passiv Entwichenen im Maßregelvollzug verzichtet? 16. Wie oft waren im letzten Jahr Einsatzkräfte der Polizei wegen entwichener Patienten im Ein- satz (bitte mit Angabe des Datums, des Grundes und des Ergebnisses)? (An die Staatskanzlei übersandt am 10.12.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 14.03.2015 für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - 406 - Ziel einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist es, den Untergebrachten soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand soweit zu bessern, dass er nicht mehr gefährlich ist. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz 1 auch die Ge- währung von Vollzugslockerungen vor. Diese werden, je nach dem Stand der Therapie, entweder mit Begleitung von Krankenhauspersonal oder auch unbegleitet gewährt. Ferner kann es auch er- forderlich werden, Patienten zu ärztlichen Behandlungen, zu Gerichtsterminen oder zu sonstigen offiziellen Terminen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtungen zu bringen. Entweichungen aus dem Maßregelvollzug passieren in der Regel im Rahmen dieser externen Lo- ckerungen bzw. sonstigen Aktivitäten, während Entweichungen direkt aus einer Maßregelvollzugs- einrichtung nur sehr selten vorkommen. Hinsichtlich der Fahndungsmaßnahmen nach gesuchten Personen wie Straftätern und auch Fahn- dungen nach Personen, die aus behördlichem Gewahrsam z. B. aus dem Maßregelvollzug entwi- chen sind, ist festzustellen, dass diese eine alltägliche Lagesituation für Polizei und Staatsanwalt- schaft sowie für die Strafvollstreckungsbehörden darstellen. Allerdings bedarf jeder Einzelfall einer gefahrenprognostischen Beurteilung hinsichtlich einer Fremd- und/oder Eigengefährdung, da sich die anschließenden Maßnahmen schon aus rechtlichen Gründen daran zu orientieren haben. Dabei werden sowohl Erkenntnisse der Polizei und Staats- 1 Nds. GVBl. 1982, S. 131 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3222 3 anwaltschaft sowie für die Strafvollstreckungsbehörden als auch der Einrichtungen/Institutionen strukturiert abgefragt sowie alle anderen verfügbaren und relevanten Informationen für eine Gefah- renbeurteilung und -prognose verwertet. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zur Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beant- wortung des Abgeordneten Reinhold Hilbers (CDU) Drucksache 17/2327 - „Immer wieder gefährli- che Straftäter auf der Flucht“ verwiesen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In der 2. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Migration (AfSFFGuM) am 7. März 2013 wurde unter TOP 1 „Klärung von Verfahrensfragen auch zur Unterrichtung durch die Landesregierung über besondere Vorkommnisse im Maßregelvollzug und in der geschlossenen Wohngruppe Lohne“ einvernehmlich beschlossen, an dem bisherigen Verfahren festzuhalten, dass der Ausschuss über besondere Vorkommnisse im Maßregelvollzug unterrichtet wird. Der AfSFFGuM hat in der 50. Sitzung am 04.12.2014 um Übermittlung eines aktualisierten Unter- richtungskataloges über besondere Vorkommnisse im Maßregelvollzug gebeten. Der Ausschuss wird nunmehr unverzüglich über 1. aktive Entweichungen von Patientinnen und Patienten aus dem Maßregelvollzug, 2. alle Fälle von Entweichungen mit öffentlicher Fahndung, 3. besonders schwerwiegende Vorkommnisse anderer Art, insbesondere: – Geiselnahme, – Brandstiftung, – tätliche Angriffe auf Beschäftigte, die infolge dessen mehr als drei Tage dienstunfähig sind, – Gewalt gegen Patientinnen oder Patienten, – Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts von Misshandlungen von Patientinnen oder Patienten, – vollendete Selbsttötung von Patientinnen oder Patienten im Maßregelvollzug, – Unfälle von Patientinnen oder Patienten im Maßregelvollzug mit tödlichem Ausgang unterrichtet. Zu 2: Die Informationspolitik entspricht dem Vorgehen aller bisherigen Landesregierungen in Bezug auf besondere Vorkommnisse im Maßregelvollzug. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 1 ver- wiesen. Zu 3: Mit Stand: 10.03.2015 sind noch vier Patienten flüchtig. Hierbei handelt es sich um Fälle aus den Jahren 2007, 2013, 2014 und 2015. Die Person, die seit dem Jahr 2007 flüchtig ist, war wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Neben der Unterbringung im Maßregelvollzug verhängte das erkennende Gericht eine Freiheitsstrafe von neun Monaten. Der im Jahr 2013 entwichene Patient war wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren nebst Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Bei dem im Jahr 2014 entwichenen Patienten erfolgte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körper- verletzung und das Gericht verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und ordnete zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3222 4 Im Januar 2015 ist ein Patient aus einer Nachsorgeeinrichtung, in der er ein Probewohnen absol- vierte, entwichen, der wegen versuchter schwerer Brandstiftung in einem psychiatrischen Kranken- haus untergebracht war. In diesem Fall wurde keine Freiheitsstrafe verhängt. Die Verurteilung er- folgte auf der Grundlage des Jugendstrafrechts und es wurde vom Gericht von der zusätzlichen Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen. Zu 4: Hinsichtlich des im Jahr 2014 entwichenen Patienten liegen nach Einschätzung der zuständigen Polizeidirektion aktuell keine Informationen vor, die auf eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung hindeuten. Hinsichtlich der Entwichenen aus den Jahren 2007 und 2013 liegen Informationen vor, dass sie sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Bei dem 2015 aus einer Nachsorgeeinrichtung entwichenen Patienten ist die Polizei seinerzeit der Beurteilung der Einrichtung im Wesentlichen gefolgt, wonach keine nennenswerte Gefahr für die Allgemeinheit vorliegt. Anderslautende eigene polizeiliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Es kann jedoch nach polizeilicher Bewertung nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient fluchtbedingte Straftaten, insbesondere zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Unterschlupf begeht. Zu 5 und 6: Die Entweichungsart ist für eine solche Gefahrenbeurteilung nicht maßgeblich, wobei die Anwen- dung physischer Gewalt - etwa das Überwinden von Sicherungsmaßnahmen oder das körperliche Angehen von Sicherungsbediensteten - Hinweise auf die Bereitschaft zur Anwendung körperlicher Gewalt und/oder einer aggressiven Grundhaltung bieten kann. Zu 7: Über die Initiierung und Durchführung von Fahndungsmaßnahmen entscheiden die zuständigen Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften einzelfallbezogen und in enger Abstimmung. Sollten entwichene Personen im Rahmen der Sofortfahndungsmaßnahmen am Entweichungsort nicht festgenommen werden können, gibt die für die Sofortfahndung zuständige Polizeidienststelle die Fortführung der Fahndung in der Regel an die Polizeidienststelle ab, die eine Kriminalakte zur ent- wichenen Person führt. Von hier aus wird die Fahndung fortgesetzt und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft entschieden, ob weitere Möglichkeiten einer Fahndung sachverhaltsbezogen in Betracht zu ziehen sind. Dazu können, soweit noch nicht veranlasst, die Durchführung einer Ziel- fahndung, einer Öffentlichkeitsfahndung oder einer internationalen Fahndung gehören. Zu 8: Gegen den im Jahr 2007 entwichenen Patienten lief bis zum Mai 2008 die Zielfahndung. Diese führte zu der Erkenntnis, dass der Patient sich in der Türkei im Großraum Ankara aufhält. Da es sich um einen türkischen Staatsbürger handelt und damit eine Auslieferung nicht zu erreichen war und ist, wurde die Zielfahndung nach Feststellung des vorgenannten Ergebnisses beendet. Der Haftbefehl besteht fort, ebenso die Ausschreibung im INPOL zur Festnahme, zudem wurde ein Suchvermerk im Bundeszentralregister niedergelegt. Gegen den im Jahr 2013 entwichenen Patienten waren Telefonüberwachungsmaßnahmen und Hausdurchsuchungen, auch bei Verwandten, veranlasst worden. Anhaltspunkte auf den Aufent- haltsort des Entwichenen ergaben sich hierdurch jedoch nicht. Es besteht ein nationaler Vollstre- ckungshaftbefehl. Auf eine Öffentlichkeitsfahndung wurde verzichtet, weil eine Fremdgefährdung nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht gegeben ist. Gegen den im Jahr 2014 entwichenen Patienten wurde in der Folge ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen, aufgrund dessen er zur Fahndung und Festnahme ausgeschrieben wurde. Eine Öffent- lichkeitsfahndung wurde nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 StPO nicht vorgelegen haben und auch aktuell nicht vorliegen. Er ist national im Bundeszentralregister und im Fahndungssystem INPOL zur Festnahme ausgeschrieben. Hinsichtlich des im Januar 2015 aus der Probewohneinrichtung entwichenen Patienten läuft die po- lizeiliche Fahndung, und die Ausschreibung in polizeilichen Fahndungssystemen ist erfolgt. Die an- gegebenen Kontaktadressen wurden und werden fortwährend überprüft. Da es nach ärztlicher Ein- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3222 5 schätzung weder Hinweise auf eine akute Gefährdung noch eine akute Gefährlichkeit gibt - was schon für die Aufnahme in das Probewohnen Voraussetzung war, wurden weitere Maßnahmen bis- lang nicht veranlasst. Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) 2 kamen nach polizeilicher Gefahrenprognose nicht in Betracht, da auf- grund der vorliegenden Erkenntnisse keine Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 2 Nr. 11 Nds. SOG durch den Entwichenen drohen. In diesem Fall lagen und liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Öffentlichkeitsfahndung nicht vor. Zu 9: Die Fahndung nach dem entwichenen Insassen des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen Bad Rehburg wurde, nachdem Sofortfahndungsmaßnahmen der Polizeiinspektion Nienburg negativ verlaufen waren und auch die Einstellung der Personendaten in polizeilichen Fahndungssystemen negativ verliefen, am 30.10.2014 durch die Zielfahndungseinheit der Polizeiinspektion Osnabrück übernommen. Spezielle operative Maßnahmen wurden vorbereitet. Aus kriminaltaktischen Gründen wurde eine Öffentlichkeitsfahndung zunächst zurückgestellt und war in der Folge, wegen der eigenständigen Rückkehr des Flüchtigen, nicht mehr erforderlich. Zu 10: Nein. Zu 11: Das Maßregelvollzugszentrum Niedersachsen ist nicht berechtigt, eine erkennungsdienstliche Be- handlung des Untergebrachten (§ 81 b StPO) durchzuführen. Zu 12: Die Ergebnisse von Strafverfahren, die nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten führten, werden nicht registermäßig erfasst. Daher kann die Frage nicht abschließend beantwortet werden. Zu 13: In allen fünf Fällen wurde zunächst eine Sofortfahndung, die jeweils negativ verlief, durchgeführt. Hinsichtlich der weiteren Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Zu 14: In allen vier Fällen lagen zum Zeitpunkt der Entweichung aktuelle Lichtbilder der Entwichenen in der jeweils betroffenen Maßregelvollzugseinrichtung vor. Zu 15: Entfällt. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Zu 16: Eine polizeiliche Statistik über die Zahl von Entweichungen von Personen aus den niedersächsi- schen Maßregelvollzugseinrichtungen wird nicht geführt. Auch eine manuelle Recherche im polizei- lichen Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS ist nicht möglich, da zu entsprechenden Einsatzan- lässen keine recherchefähigen Datensätze angelegt werden. Insofern wäre eine Beantwortung der Frage nur nach Durchführung einer umfassenden Abfrage in allen niedersächsischen Polizeidienststellen möglich, die in der zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht möglich wäre. Cornelia Rundt 2 Nds. GVBl. 2005, S. 9 (Ausgegeben am 26.03.2015) Drucksache 17/3222 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2508 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen, Burkhard Jasper, Petra Joumaah, Volker Meyer, Gudrun Pieper, Annette Schwarz und Reinhold Hilbers (CDU), eingegangen am 03.12.2014 Wie viele aus niedersächsischen Maßregelvollzugseinrichtungen entwichene Straftäter sind weiterhin flüchtig? Antwort der Landesregierung