Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3238 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2977 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel (CDU), eingegangen am 13.02.2015 Wird die Landesregierung die Versorgungslücke im Bereich der Inklusion in der Grundschu- le Süderbergschule Hilter, der Grundschule Borgloh, der Grundschule Bad Rothenfelde, der Grundschule Wellendorf, der Grundschule am Salzbach Bad Laer und der Grundschule Dis- sen schließen? Im Rahmen der schulischen Inklusion erhalten die allgemeinen Schulen für die inklusiv beschulten Schülerinnen und Schüler Stundenzuweisungen, in Abhängigkeit vom Unterstützungsbedarf und vom Schuljahrgang. Vor Ort sorgen sich Eltern von Grundschülern, ob dieses System gewährleistet, dass alle Schüle- rinnen und Schüler bestmöglich gefördert werden. Vor dem Hintergrund der Sorgen von Eltern aus der Grundschule Süderbergschule Hilter, der Grundschule Borgloh, der Grundschule Bad Ro- thenfelde, der Grundschule Wellendorf, der Grundschule am Salzbach Bad Laer und der Grund- schule Dissen frage ich die Landesregierung in Bezug auf diese Schulen: 1. Warum ist die Landesregierung der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, den benannten Grundschulen für Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 1 bis 4 mit einem aner- kannten Unterstützungsbedarf in den Bereichen „Lernen“, „Sprache“ und „Emotionale und so- ziale Entwicklung“ Förderstunden über den Grundbedarf hinaus zuzuweisen? 2. Vor dem Hintergrund, dass es laut Klassenbildungserlass im Förderschwerpunkt „Sprache“ erst ab Schuljahrgang 5 zusätzliche Förderstunden gibt: Warum hält die Landesregierung Kinder mit Unterstützungsbedarf im Bereich „Sprache“, die in Schuljahrgang 1 bis 4 sind, für weniger förderwürdig als die Kinder ab Schuljahrgang 5? 3. Wie sollen Lehrer auf die anerkannten Förderbedarfe der Kinder mit Unterstützungsbedarf an den genannten Schulen eingehen, wenn dafür keine zusätzliche Unterstützung vorgesehen ist? 4. Wie wird nach den Vorgaben der Landesregierung ein Kind im Schuljahrgang 1 bis 4 behan- delt, das mehrere Förderbedarfe, etwa in den Förderbereichen „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“, aufweist? Ist es zutreffend, dass die Landesregierung in diesem Fall den Förderbereich „Lernen“ priorisiert und somit verhindert, dass der Schule darüber hinaus noch weitere Förderstunden zugewiesen werden? 5. Inwieweit ist gewährleistet, dass bei Krankheit einer Förderschullehrkraft, die die zugewiese- nen Förderstunden an allgemeinen Schulen unterrichtet, eine Ersatzlehrkraft mit entspre- chender Ausbildung diese Stunden vertreten kann? 6. Wie hoch war im letzten Schuljahr der Anteil der krankheitsbedingt nicht unterrichteten För- derstunden an den genannten Schulstandorten? 7. Inwieweit trifft die Landesregierung in Bezug auf die genannten Schulstandorte Vorsorge, dass die einer Grundschule zugewiesenen Förderstunden nach Möglichkeit nicht von ständig wechselnden Förderschullehrkräften unterrichtet werden, sodass es nicht möglich ist, dass die Förderschullehrkraft zu einer festen Bezugsperson für die Schülerinnen und Schüler wird? 8. Inwieweit unterstützt die Landesregierung die Wünsche der Eltern, dass die zugewiesenen Förderstunden für eine Klasse gleichmäßig auf die Schulwoche verteilt werden? 9. Sind ausreichend Förderschullehrkräfte vorhanden, um alle Bedarfe abzudecken? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3238 2 10. Gibt es für die benannten Schulstandorte insbesondere ausreichend Förderlehrkräfte für den Förderschwerpunkt Hören? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.02.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 24.03.2015 - 01-0 420/5-2977 - Die gleichberechtigte Teilhabe von Kindern und Jugendlichen am Bildungsprozess ist ein wichtiges bildungspolitisches Anliegen dieser Landesregierung. Sie fühlt sich folglich nicht nur nach der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet, das Prinzip der Inklusion im Schulbereich umzuset- zen. Die aufsteigende Einführung der Inklusion bedeutet insbesondere für die niedersächsischen Grundschulen die Übernahme einer wichtigen Rolle im gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Der Unterricht und das Schulleben in der Grundschule berücksichtigt alle Kinder - ungeachtet ihrer Herkunft und ihrer Leis- tungsfähigkeit. Inklusiver Unterricht zielt auf die Kompetenzen und Lernpotenziale aller Kinder. Alle Kinder sollen ihre persönlichen Lernfortschritte individuell und in der Lerngruppe erfahren können. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sollen im Lernumfeld ihrer Grund- schule vor Ort die Möglichkeit haben, ein positives Selbstkonzept zu entwickeln und abzusichern. Für die professionelle Unterstützung und spezifische Bildungs- und Beratungsangebote stehen Lehrkräfte durch das klassenabhängige Stundenkontingent der Sonderpädagogischen Grundver- sorgung zur Verfügung. Die Berechnung der Lehrer-Soll-Stunden im Zusammenhang mit Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf an allgemeinbildenden Schulen (ohne Förderschulen) ergeben sich aus den Regelungen des sogenannten Klassenbildungserlasses (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, zul. geändert durch RdErl. v. 05.05.2014 - Klassenbildung und Leh- rerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen). Die inklusive Schule wurde mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 aufsteigend in den 1. und 5. Schuljahrgängen eingeführt. Demnach erhalten im aktuellen Schuljahr 2014/2015 alle Soll- Klassen des 1. und 2. Schuljahrgangs an Grundschulen und im Primarbereich der IGS zwei Stun- den Zusatzbedarf als sonderpädagogische Grundversorgung (Inklusion). Schulen, die zuvor in den sog RIK (Regionale Integrationskonzepte) gearbeitet haben, erhalten zwei Stunden Zusatzbedarf je Soll-Klasse als sonderpädagogische Grundversorgung für die Schuljahrgänge 1 bis 4. Diese Zu- weisung erfolgt unabhängig davon, ob ein Kind mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in der Klasse ist. In den Klassen des 3. und 4. Schuljahrganges (Integration), erfolgen außerdem schülerbezogene Zuweisungen von Zusatzbedarfen für die Förderschwerpunkte Lernen und emotionale und soziale Entwicklung, soweit an diesen Schulen die sonderpädagogische Grundversorgung nicht bereits in allen vier Schuljahrgängen eingeführt ist. Darüber hinaus werden an allen Grundschulen und in allen Primarbereichen der IGS (vgl. § 182 NSchG) bis zum 4. Schuljahrgang Zusatzbedarfe für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Hören, Sehen und körperliche und motorische Entwicklung zugewiesen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Zusatzbedarf der sonderpädagogischen Grundversor- gung von den Schulen eigenverantwortlich bewirtschaftet werden kann. Die Schulleitung kann so- mit mit den Stunden der sonderpädagogischen Grundversorgung durchaus Schwerpunktsetzungen Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3238 3 in den Klassen vornehmen, in denen Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung be- schult werden. Die sonderpädagogische Grundversorgung dient nicht der Abdeckung des Pflichtun- terrichtes. Des Weiteren werden Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unter- stützungsbedarf bei der Klassenbildung in den inklusiven Schuljahrgängen 1, 2, 5 und 6 der allge- meinen Schulen doppelt gezählt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 2: Die Landesregierung legt besonderen Wert auf Prävention und pädagogische Frühförderung. Da- her erhalten die Grundschulen die sonderpädagogische Grundversorgung unabhängig von einem tatsächlichen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung als systembezogene Zuweisung. Im Förderschwerpunkt Sprache kann in Einzelfällen darüber hinaus auch Unterstützung durch den Mobilen Dienst in Anspruch genommen werden. Im Sekundarbereich I werden ausschließlich kind- bezogene Unterstützungen gewährt. Demzufolge gibt es in den Schuljahrgängen 5 bis 9 keine son- derpädagogische Grundversorgung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 3: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 4: Rechtlich festgelegt ist, dass mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sein können, es wird nicht auf eine Vor- bzw. Nachrangigkeit Bezug genommen. Die in der Regel miteinander ver- bundenen Förderschwerpunkte beziehen sich auf: – die Lernentwicklung, – die emotionale und soziale Entwicklung, – die körperliche und motorische Entwicklung, – die Entwicklung der Wahrnehmung und – die Entwicklung des sprachlichen und kommunikativen Handelns. Wenn mehrere Förderschwerpunkte miteinander verbunden sind, ist der vorrangige Förderschwer- punkt dann zu bestimmen, wenn sich daraus ein zieldifferenter Unterricht für die Schülerin oder den Schüler ergeben muss. Dies gilt für die Förderschwerpunkte Lernentwicklung und geistige Entwick- lung. An einzelnen Förderschulen oder bei Förderschwerpunkten, die zielgleich unterrichtet wer- den, können Förderschwerpunkte auch gleichberechtigt nebeneinander bestehen, sofern dieses nach dem zu erstellenden Gutachten gerechtfertigt ist. Zu 5: Krankheitsbedingte oder andere längerfristige Ausfälle von Lehrkräften kommen in Schulen erfah- rungsgemäß nicht häufiger vor als in anderen Bereichen. Bei längerfristigen Erkrankungen von Lehrkräften oder in Fällen des Mutterschutzes können die Schulen bei der Niedersächsischen Lan- desschulbehörde einen Antrag auf Zuweisung einer Vertretungslehrkraft stellen. Im Rahmen der fi- nanziellen Möglichkeiten können diese bewilligt werden. Bei längerfristigem Ausfall von Lehrkräf- ten, die im Rahmen der Inklusion bzw. Integration eingesetzt sind, wird von der Niedersächsischen Landesschulbehörde geprüft, ob der Ausfall nach Möglichkeit durch den Einsatz vorhandener Lehr- kräfte beispielsweise durch Abordnung aufgefangen werden kann oder ob alternativ Mittel für einen Vertretungsvertrag zugewiesen werden. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewie- sen, dass erfahrungsgemäß nur wenige Bewerberinnen und Bewerber mit dem Lehramt Sonderpä- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3238 4 dagogik zur Verfügung stehen, sodass ein Vertretungsbedarf in diesem Bereich nicht immer mit dem gewünschten Lehramt abgedeckt werden kann. Zu 6: Die Erhebung zur Unterrichtsversorgung des Kultusministeriums dient der möglichst gleichmäßigen Versorgung der Schulformen und Schulen mit Lehrerstunden und der Planung für das folgende Schulhalbjahr. Kurzfristige Erkrankungen, die im Laufe des Schuljahres vorkommen, werden darin nicht abgebildet. Lediglich Krankheitsfälle, die sich über einen längeren Zeitraum als sechs Monate erstrecken, werden erfasst, da hier gegebenenfalls auch Ersatzeinstellungen erfolgen müssen. Ei- ne Darstellung der krankheitsbedingten Ausfälle könnte nur durch die einzelnen Schulen erfolgen und wäre mit einem erhöhten und nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verbunden. Zu 7: Personelle Wechsel in den Förderschulen - genauso wie in allen anderen Schulformen - lassen sich nicht immer vermeiden. Beispielsweise führen unvorhergesehene Krankheitsfälle, Mutter- schutzfälle, Elternzeiten und Ruhestände zu unvermeidbarem Wechsel von Lehrkräften in den Schulen. Ungeachtet dessen achten die zuständigen Personalplanerinnen und Personalplaner der Niedersächsischen Landesschulbehörde und auch die Schulen darauf, Unterrichtskontinuität nach Möglichkeit zu gewährleisten. Im Bedarfsfall werden durch die Niedersächsische Landesschulbehörde kurzfristig Mittel für Vertre- tungsverträge bereitgestellt, um die Erteilung des Unterrichtes sicherzustellen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Zu 8: Im Rahmen der eigenverantwortlichen Schule entscheidet die jeweilige Schulleitung in Abhängig- keit von den jeweiligen Gegebenheiten über die Unterrichtsverteilung und somit über den konkreten Einsatz der Lehrkräfte. Die Landesregierung greift in diesen Gestaltungsfreiraum der Schulen nicht ein. Ferner ist die Niedersächsische Landesschulbehörde in Zusammenarbeit mit den Leiterinnen und Leitern der Förderzentren für die möglichst bedarfsgerechte Verteilung der Förderschullehrkräfte auf die umliegenden inklusiven Schulen zuständig. In der Regel sind diese Förderschullehrkräfte an mehreren Schulen tätig, sodass die gleichmäßige Verteilung der zugewiesenen Förderstunden auf die Schulwoche nicht in jedem Fall möglich ist. Zu 9: Ziel ist es, stets alle anerkannten Soll-Bedarfe mit Ist-Stunden bedarfsgerecht abzudecken. Der tatsächliche Unterrichtseinsatz von Lehrkräften und damit auch der konkrete Unterrichtseinsatz von Förderschullehrkräften an allgemeinen Schulen werden in der Erhebung zur Unterrichtsversor- gung nicht erhoben. Ob eine Lehrkraft beispielsweise in Mathematik, Kunst oder der sonderpädagogischen Grundver- sorgung eingesetzt wird, liegt im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Laut Erhebung zur Unterrichtsversorgung zum Stichtag 22.09.2014 sind die benannten Grundschu- len nahezu durchweg mit über 100 % versorgt, sodass alle Bedarfe mit Lehrer-Ist-Stunden abge- deckt werden können. Die Unterrichtsversorgungswerte der benannten Grundschulen zum Stichtag 22.09.2014 sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3238 5 Schule Ort UV in % Stichtag 22.09.2014 Grundschule am Salzbach Bad Laer 103,3 Grundschule Bad Rothenfelde Bad Rothenfelde 103,5 Grundschule Dissen Dissen *98,1 Grundschule Wellendorf Hilter 104,7 Grundschule Borgloh Hilter 103,1 Grund- und Hauptschule Süderbergschule Hilter 101,8 * Anmerkung: Hierbei handelt es sich um eine große Grundschule, die mehr als vierzügig ist (19 Klassen in den SJG 1 bis 4). Die Schule verfügt über einen Ganztagszuschlag von fast 100 Stunden und weitere Zusatzbedarfe von rund 70 Stunden. Das absolute Fehl beträgt lediglich rund zwölf Stunden. Zu 10: Im Landkreis Osnabrück gibt es keine öffentliche allgemeinbildende Schule mit einer Schulgliede- rung Förderschwerpunkt Hören. Ein Teil der Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird im Landesbildungszentrum für Hörgeschädigte in Osnab- rück beschult. Darüber hinaus wird über das Landesbildungszentrum ein Mobiler Dienst vorgehalten, um Lehrkräf- te in den allgemeinen Schulen zu beraten. Die inklusiv beschulten Kinder mit einem Unterstüt- zungsbedarf „Hören“ werden über den Mobilen Dienst versorgt. Zusätzlich wird den Schulen des Primarbereichs mit Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Unterstützungsbedarf „Hören“ durch die Niedersächsische Landesschulbehörde ein Zusatzbedarf von drei Stunden pro Kind zu- gewiesen. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 31.03.2015) Drucksache 17/3238 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2977 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Gerda Hövel (CDU), eingegangen am 13.02.2015 Wird die Landesregierung die Versorgungslücke im Bereich der Inklusion in der Grundschule Süderbergschule Hilter, der Grundschule Borgloh, der Grundschule Bad Rothenfelde, der Grundschule Wellendorf, der Grundschule am Salzbach Bad Laer und der Grundschule Dissen schließen? Antwort der Landesregierung