Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3263 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3205 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Welche Gefahr geht von Tonerstaub in niedersächsischen Grundschulen aus? Vor wenigen Wochen sorgte die Vergabe des „Blauer-Engel-Preises“ 2014 an den Druckerherstel- ler KYOCERA für Kritik. Die kritischen Stimmen bezogen sich in erster Linie auf von Laserdruckern ausgehende Feinstäube, also feine und ultrafeine Partikel, die die Umgebungsluft belasten und die seit Längerem in Verdacht stehen, sich negativ auf die menschliche Gesundheit auszuwirken. Zu diesen Vorwürfen gibt es hinreichende Studien, in denen Experten auf die von Laserdruckern und Tonerstäuben ausgehenden Gefahren hinweisen. Auch Fälle von Berufsunfähigkeit, bei denen To- nerstäube eine signifikante Ursache haben sollen, sind mittlerweile bekannt und belegt, u. a. durch verschiedene Berufsgenossenschaften. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darf davon ausgegangen werden, dass Laserdru- cker auch landesweit an unseren (Grund-)Schulen eingesetzt werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wird der Einsatz von Laserdruckern an niedersächsischen Schulen dokumentiert? 2. Wird der Einsatz von Laserdruckern an niedersächsischen Schulen reglementiert? 3. In welchen Grundschulen im Wahlkreis Georgsmarienhütte, zu dem die Kommunen Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Georgsmarienhütte, Glandorf, Hagen a. T. W. und Hasber- gen gehören, werden Laserdrucker eingesetzt? 4. Wo in den betroffenen Grundschulen sind diese Drucker aufgestellt? 5. Falls die vorab genannten Fragen nicht beantwortet werden können: Sieht die Landesregie- rung in der Frage nach dem Einsatz von Laserdruckern an niedersächsischen Schulen Hand- lungsbedarf? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.03.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 30.03.2015 - 01-0 420/5-3205 - Zu möglichen Gesundheitsrisiken für Beschäftigte der Landesverwaltung durch den Einsatz von Laserdruckern und zu den wissenschaftlichen Einschätzungen von Tonerstaubemissionen im ar- beits- und verbraucherschutzrechtlichen Kontext hat bereits im April 2010 die damalige Landesre- gierung Stellung genommen (siehe Drs. 16/2623). Der Stand der wissenschaftlich gesicherten Er- kenntnisse hat sich seit der Beantwortung nicht verändert. Daher wird diesbezüglich auf die Beant- wortung dieser Anfrage verwiesen. Drucker und Kopiergeräte sollten demnach in gut belüfteten Räumen aufgestellt werden, wobei na- türliche Lüftung (Fensterlüftung) ausreichend sein kann. Für den Fall, dass es sich um ständig in Betrieb befindliche Geräte handelt - z. B. bei Gruppendruckern - sollten diese zudem in einem ge- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3263 2 sonderten Raum untergebracht werden. Drucker und Kopiergeräte sollen nicht in Sozialräumen aufgestellt werden, in denen gegessen oder getrunken wird. Bestätigt wird dies auch durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, nachzule- sen im Fachbeitrag „Emissionen von Druckern und Kopierern am Arbeitsplatz“, Dezember 2010, abrufbar im Internet unter: http://www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/artikel17.html. Für die Ausstattung der Schulen - u. a. auch mit Druckern - sind nach § 108 Abs. 1 NSchG die kommunalen Schulträger zuständig. Sie haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten. Die Schulträger- schaft gehört gemäß § 101 Abs. 2 NSchG zum eigenen Wirkungskreis der Schulträger und ist so- mit eine reine Selbstverwaltungsaufgabe, die das Land Niedersachsen nur im Rahmen der unmit- telbaren Rechtsaufsicht überwachen darf. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesund- heit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Hierfür fertigen die Schulleiterinnen und Schullei- ter Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG und können sich dabei der Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner bedienen. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Niedersächsischen Landesschulbehörde beraten und unter- stützen die an Schulen und Studienseminaren beschäftigten Landesbediensteten in allen Fragen der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner wiederum beraten und unterstützen die Schul- und Seminarleitungen bei der Ermittlung und Beurteilung von krankmachenden Arbeitsbe- dingungen insbesondere im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Bei Tätigkeiten mit den hier potenziell denkbaren Toner-Gefahrstoffen gelten die entsprechenden Vorgaben auch für Schülerinnen und Schüler. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Nein, eine Pflicht zur Dokumentation besteht vonseiten des Landes nicht. Zu 2: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Zu 3: Für die Ausstattung der Schulanlagen mit der notwendigen Einrichtung sind gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG die kommunalen Schulträger zuständig; die Ausstattung der vom Fragesteller ange- gebenen Grundschulen ist dem Land daher nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Zu 4: Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Zu 5: Soweit die Empfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin berücksichtigt werden, sieht die Landesregierung keinen Handlungsbedarf. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 02.04.2015) Drucksache 17/3263 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3205 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Welche Gefahr geht von Tonerstaub in niedersächsischen Grundschulen aus? Antwort der Landesregierung