Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3277 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2631 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Björn Försterling, Almuth von Below- Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 17.12.2014 Schulpflicht für Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Region Hannover und im Landkreis Schaumburg - Wie unterstützt die Landesregierung die Kom- munen? Weltweite Konflikte, Kriege und humanitäre Katastrophen sorgen für einen Anstieg der Flüchtlings- zahlen in Deutschland. Der Bund, die Länder und die Kommunen stehen so vor neuen, großen Herausforderungen und Aufgaben, u. a. auch, weil für Flüchtlingskinder in Niedersachsen Schul- pflicht besteht. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung werden schulpflichtig, wenn sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, also spätestens drei Monate nach der Einreise. Aber auch in der Zeit davor haben sie ein Recht darauf, zur Schule zu gehen. Die Regelungen in Niedersachsen sehen zudem vor, dass die Schulpflicht auch für Kinder ohne legalen Aufenthalts- status besteht. Einige Kinder und Jugendliche kommen ohne ihre Eltern oder andere Familienmitglieder nach Nie- dersachsen. Der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge schätzt, dass gegen- wärtig zwischen 7 000 und 9 000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren unbegleitet in Deutsch- land leben. Viele Kinder sollen sich versteckt halten. In der Antwort der Landesregierung auf die Schriftliche Anfrage der FDP-Fraktion „Dürfen Flüchtlingskinder auch in Niedersachsen nicht Fuß- ball spielen?“ heißt es: „Die Bundesstatistik über vorläufige Schutzmaßnahmen weist die Zahlen der Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreise nach Bundesländern aus. Demnach wurden in Niedersachsen im Jahr 2011 187, im Jahr 2012 211 und im Jahr 2013 257 unbegleitete minder- jährige Flüchtlinge durch die Jugendämter in Obhut genommen.“ Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Flüchtlinge, die sich nach Zuweisung in der Region Hannover oder im Landkreis Schaumburg aufhalten, sind zum Stichtag 01.10.2014 nicht älter als 18 Jahre bzw. grundsätz- lich schulpflichtig (bitte nach Region bzw. Landkreis auflisten)? 2. Wie viele Kinder des unter Frage 1 abgefragten Personenkreises besuchen tatsächlich eine Schule in der Region Hannover oder im Landkreis Schaumburg (bitte nach Region bzw. Landkreis auflisten)? 3. Wie viele Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus besuchen in der Region Hannover bzw. im Landkreis Schaumburg gegenwärtig eine Schule (bitte nach Region bzw. Landkreis auflis- ten)? 4. Inwieweit wird in der Region Hannover und im Landkreis Schaumburg für eine Überwachung der Schulpflicht von Flüchtlingskindern Sorge getragen? 5. Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen, Kommunen und in der Region Hannover und im Landkreis Schaumburg konkret, um den Herausforderungen der stetig steigenden An- zahl von schulpflichtigen Flüchtlingskindern im Interesse aller Akteure gerecht zu werden? 6. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren befinden sich im Jahr 2014 bisher unbeglei- tet in der Region Hannover oder im Landkreis Schaumburg (bitte nach Region und Landkreis differenziert auflisten)? 7. Wie hoch ist nach Schätzungen der Landesregierung die Zahl der Kinder, die sich in den oben angegeben Landkreisen versteckt halten und noch nicht in Obhut genommen werden konn- ten? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3277 2 8. Wie haben sich die Zahlen der unbegleiteten Flüchtlingskinder in der Region Hannover und im Landkreis Schaumburg in den letzten fünf Jahren entwickelt, insbesondere auch im Jahr 2014 (bitte nach Region bzw. Landkreis auflisten)? 9. Wie viele der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge besuchen in der Region Hannover oder im Landkreis Schaumburg eine Schule? 10. Wie unterstützt die Landesregierung die Region Hannover und den Landkreis Schaumburg bei der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? 11. Wie gestaltet sich die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Region Hannover und im Landkreis Schaumburg, und welche Unterstützung erfahren die Kinder und Jugendlichen, um sich in unserer Gesellschaft zurechtzufinden? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.12.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 31.03.2015 für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - 305 - Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind die Landkreise (LK) und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Zur Beantwortung der Fragen 6, 8, 9 und 11, die den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge betreffen, wur- den die niedersächsischen Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt um Beiträge gebeten. Soweit diese geantwortet haben, sind die Beiträge in die Beantwortung eingeflossen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunen die Fragestellungen zum Teil sehr unter- schiedlich verstanden und demzufolge auch unterschiedlich beantwortet haben. Um die Antworten nicht zu verfälschen, hat die Landesregierung die Antworten - auch hinsichtlich des Sprachge- brauchs - im Wesentlichen wörtlich übernommen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die nachfolgenden Zahlen wurden aus dem Ausländerzentralregister mit Stand 30.09.2014 ermit- telt. Da es im Ausländerzentralregister eine Erfassung von Daten unter dem Schlagwort „Flüchtling“ nicht gibt, ist auf die durch das Ausländerzentralregister erfassten Kategorien zurückgegriffen wor- den. Das sind im Einzelnen: – Aufenthaltsgestattungen (§ 55 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, – erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Auf- enthaltsgewährungen durch die obersten Landesbehörden, – erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG (anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber), nach § 25 Abs. 2 AufenthG für Ausländer, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutz i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt hat und nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), – erteilte Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Abs. 3 AufenthG (nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) und Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3277 3 – Duldungen (Ausreisepflichtige); bei den Duldungen ist zu berücksichtigen, dass darunter auch Personen sein können, die aufgrund allgemeiner aufenthaltsrechtlicher Regelungen ihren Auf- enthaltstitel verloren haben und kein Asylverfahren betrieben haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine gegebenenfalls bestehende Schulpflicht im Aus- länderzentralregister nicht erfasst wird. Region Hannover LK Schaumburg Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) 350 75 Humanitäre Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde (§ 23 Abs. 1 AufenthG) 90 9 Humanitäre Aufenthaltsgewährung durch den Bund (§ 23 Abs. 2 AufenthG) 68 3 Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) 14 0 Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 25 Abs. 2 AufenthG) 455 52 Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 64 13 Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG) 225 16 Duldung (§ 60 a AufenthG) 337 131 Zu 2 und 3: Dem Kultusministerium liegen diesbezüglich keine Daten zur Beantwortung der Fragen vor. Um quantifizierbare Erkenntnisse darlegen zu können, müsste eine differenzierende Abfrage bei den kommunalen Schulträgern durchgeführt werden. Der Aufwand einer solchen Abfrage steht jedoch nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn. Zu 4: Die Einhaltung der Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler wird durch die zuständige Schule überwacht, sobald die Schülerinnen und Schüler an einer Schule aufgenommen worden sind. Zu 5: Schulen werden in vielfältiger Weise durch die Landesregierung unterstützt: 1. Sprachförderung Eine gezielte Sprachförderung ist für die Erstintegration neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler, die über keine oder nur sehr geringe Deutschkenntnisse verfügen, von entscheiden- der Bedeutung. Auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftsspra- che“ vom 01.07.2014 (SVBl. S. 330) werden daher die folgenden spezifischen additiven Maß- nahmen angeboten: – Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung für Kinder, deren Deutschkenntnisse für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des ersten Schuljahrgangs nicht ausreichen, – Sprachlern-/Sprachförderklassen, – Förderkurse Deutsch als Zweitsprache, – Förderunterricht, – Besondere Sprachförderkonzepte. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3277 4 Zur Umsetzung der o. g. besonderen Fördermaßnahmen erhalten Schulen ein bestimmtes Kontingent an Lehrerstunden. 2. Beratung a) Projekt DaZNet Als Meilenstein auf dem Weg zur Qualitätsverbesserung der Sprachförderung in Deutsch als Zweitsprache wird seit dem 01.08.2010 das Projekt DaZNet (Netzwerk für Deutsch als Zweit- und Bildungssprache, Mehrsprachigkeit und Interkulturelle Kompetenz) umgesetzt. Das Pro- jekt zielt darauf ab, regionale Sprachbildungsnetzwerke von Bildungseinrichtungen (Schulen aller Schulformen, sukzessive Kindertageseinrichtungen) untereinander und in Kooperation mit außerschulischen Partnern (Kommunen, Bibliotheken, Universitäten, Migrantenselbstor- ganisationen, Bildungsträgern etc.) zu entwickeln. Auf der Ebene der Schule sollen sprachbil- dungsförderliche Strukturen, Instrumente und Ansätze für Unterricht und Schulentwicklung im Rahmen von durchgängiger Sprachbildung entwickelt und in Regelstrukturen implementiert werden. DaZNet will insofern zu einem Paradigmenwechsel beitragen, indem pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte und Schulleitungen motiviert und fachlich begleitet werden, an ihrer Schule adäquate Ansätze und sukzessive sprachintensiven Unterricht zu entwickeln und kon- struktiv zusammenzuarbeiten. Dabei stellen die individuellen Stärken und Bildungsvorausset- zungen jedes Kindes den Ausgangspunkt dar, an den pädagogisch angeknüpft wird, um den jeweils nächsten Entwicklungsschritt anzubahnen. Kulturelle, sprachliche und soziale Vielfalt werden als positive Werte verstanden und in Unterricht und Schulkultur pädagogisch zur Ent- faltung gebracht. Die Förderung der Mehrsprachigkeit und die interkulturelle Öffnung der Schule sind hier wichtige Eckpunkte. Landesweit sind 15 regionale Zentren mit didaktischen Werkstätten eingerichtet, an denen jeweils ca. acht bis zwölf Netzwerkschulen aller Schulfor- men im Rahmen des Projekts zusammenarbeiten. b) Fachberatung Interkulturelle Bildung Den Schulen und Lehrkräften stehen im Beratungs- und Unterstützungssystem der Nieder- sächsischen Landesschulbehörde ca. 35 Fachberaterinnen und Fachberater für Interkulturelle Bildung (IKB) zur Beratung landesweit zur Verfügung. Diese Fachberaterinnen und Fachbera- ter unterstützen die Schulen bei der Umsetzung und Implementierung der o. g. Angebote für Kinder mit Migrationshintergrund und der fächerübergreifenden Vermittlung einer interkulturel- len Kompetenz für alle Kinder und Jugendlichen. Die Fachberatung IKB arbeitet mit Schullei- tungen, Konferenzen sowie einzelnen Lehrkräften zusammen. c) Schulfachliche Beratung Es werden Kooperationen mit außerschulischen Partnern gepflegt und die Bildung von Schul- netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung und zum Informationsaustausch gefördert. Zu- dem stehen die für die Unterrichtsversorgung zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten sowie die schulfachlichen Dezernentinnen und schulfachlichen Dezernenten der Niedersäch- sischen Landesschulbehörde mit den Schulen in Verbindung, um bei Bedarf die Planungen zu begleiten. Ebenso sind sie bei individuellen Fragen und Planungen einzelner Schulträger mit eingebunden. 3. Aktuelle Maßnahmen Es werden folgende Maßnahmen der Landesregierung durch das Kultusministerium auf den Weg gebracht: – Vom Gesetzgeber werden für 2015 zusätzliche Mittel in Höhe von 500 000 Euro für Sprachfördermaßnahmen zur Verfügung gestellt, um die Schulen auch bei erhöhtem Be- darf sehr kurzfristig unterstützen zu können. – Seitens der Landesregierung wird nun erstmalig die Möglichkeit eröffnet, auch zu Beginn eines zweiten Schulhalbjahres Sprachlernklassen einzurichten. Durch diese Maßnahme ist zum 01.02.2015 voraussichtlich mit landesweit rund 240 Sprachlernklassen an den öffent- lichen allgemeinbildenden Schulen zu rechnen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3277 5 – Darüber hinaus werden die Fortbildungsangebote zur Qualifizierung von Lehrkräften aller Schulformen im Bereich Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Arbeit in Sprachlernklas- sen und für interkulturelles Lernen aufgestockt. – Es wird ein Curriculum und eine Materialsammlung für die Arbeit in Sprachlernklassen erarbeitet . – Im Bereich der Lehramtsausbildung wird im Projekt „Umbrüche gestalten“ an den entspre- chenden niedersächsischen Universitäten daran gearbeitet, zukünftige Lehrkräfte auf ei- nen sprachsensiblen und interkulturellen Unterricht in allen Fächern vorzubereiten. – Schülerinnen und Schüler mit Migrationsgeschichte haben die Möglichkeit, das Deutsche Sprachdiplom, Stufe I, auf dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrahmens abzule- gen. – Informationsmaterialien zur Unterstützung der Eltern mit Migrationshintergrund werden demnächst veröffentlicht. Um den Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter bessere Start- und damit auch Integra- tionschancen zu ermöglichen, haben das Ministerium für Inneres und Sport und das Kultusministe- rium gemeinsam mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde sowie der Landesaufnahmebe- hörde Niedersachsen das Konzept der „Interkulturellen Lernwerkstatt“ entwickelt. Dieses auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmte schulische Angebot wird derzeit mit Erfolg am Standort Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen eingesetzt. Zurzeit wird geprüft, inwieweit das am Standort GDL Friedland eingesetzte Modell auf die anderen Standorte übertragbar ist, um allen Kindern und Jugendlichen bessere Start- und damit auch Integ- rationschancen zu ermöglichen. Das Land hat zur Unterstützung der Migration und Teilhabe in den Gebietskörperschaften damit begonnen, sogenannte Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe (KMuT) einzurichten. Von 48 antragsberechtigten Gebietskörperschaften haben aktuell 34 bereits eine solche KMuT eingerichtet. Auf der Grundlage einer entsprechenden Förderrichtlinie wird für die KMuT eine Personalstelle mit 50 % der Personalausgaben gefördert. Ihr obliegt die Koordinierung und Vernetzung von Migration und Teilhabe fördernden Maßnahmen und Akteuren in diesem Bereich. Auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur In- tegration von Migrantinnen und Migranten und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der Kooperativen Migrationsarbeit in Niedersachsen (Richtlinie Integration) 1 fördert das Land außerdem die allgemeine Integrationsberatung. Zusätzlich wurden ab 2014 weitere Beratungsstellen im Rah- men der Flüchtlingssozialarbeit eingerichtet. Die Tätigkeit der KMuT und der Integrations- und Flüchtlingsberatung umfasst auch allgemeine Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingskindern. Die konkreten, vom Land geförderten Angebote in den aufgeführten Gebietskörperschaften stellen sich folgendermaßen dar: Region Hannover: KMuT: ist eingerichtet Integrationsberatung: 1,25 Stellenanteil Flüchtlingsberatung: kein Stellenanteil Landkreis Schaumburg: KMuT: ist eingerichtet Integrationsberatung: 0,50 Stellenanteil Flüchtlingsberatung: 0,50 Stellenanteil. 1 Erl. d. MI v. 20.09.2006 - 43-04 011/1 (Nds. MBl. Nr. 39/2006 S. 970), geändert durch Erl. v. 12.02.2009 (Nds. MBl. Nr. 11/2009 S. 311 ) und v. 27.09.2010 (Nds. MBl. Nr. 37/2010 S. 961) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3277 6 Zu 6: Im Jahr 2014 befanden sich in der Region Hannover 29 unbegleitete Kinder und Jugendliche, in der Stadt Laatzen zwei unbegleitete Kinder und Jugendliche, in der Stadt Lehrte zehn. Im Landkreis Schaumburg befanden sich drei unbegleitete Minderjährige. Zu 7: Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Kinder in den oben angegebenen Landkreisen versteckt halten, um nicht von den Jugendämtern in Obhut genommen zu werden. Zu 8: Die Zahlen der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen entwickelten sich wie folgt: 2010 2011 2012 2013 2014 Region Hannover 3 10 7 9 29 Stadt Laatzen 0 1 1 1 2 Stadt Lehrte 1 1 2 11 10 Landkreis Schaumburg nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst 3 Zu 9: Dem Kultusministerium liegen diesbezüglich keine Daten zur Beantwortung der Frage vor. Um quantifizierbare Erkenntnisse darlegen zu können, müsste eine differenzierende Abfrage bei den kommunalen Schulträgern durchgeführt werden. Der Aufwand einer solchen Abfrage steht - nach derzeitiger Bewertung - jedoch nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn. Im Rahmen der Beteiligung der Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt sind die nachfol- genden Antwortbeiträge übermittelt worden: Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge der Region Hannover besuchen eine Schule, sofern sie schulpflichtig sind. Die Grundlage hierfür bildet der RdErl. d. MK vom 01.07.2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache“ (SVBl. S. 330). Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge, die in Laatzen in Obhut genommen wurden, kamen ihrer Schulpflicht nach. In der Stadt Lehrte besuchen zehn Kinder Schulen. Der Landkreis Schaumburg kann keine Aussage zum Schulbesuch - oder auch hinsichtlich der In- anspruchnahme von Sprachlernklassen oder Sprachförderung - treffen. Der Status „unbegleitet“ wird statistisch nicht erfasst. Zu 10: Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Ju- gendhilfe als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Das Land als überörtlicher Jugendhilfeträger berät die Jugendhilfeträger bei der inhaltlichen Aufgabenerfüllung. In den Gremien der Arbeitsgemein- schaft der Jugendämter in Niedersachsen und Bremen findet ein regelmäßiger inhaltlicher Aus- tausch und Diskussionsprozess zu dem Themenbereich statt. Das Landesjugendamt konzipiert derzeit eine dreiteilige Fortbildungsreihe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Jugendämter, in der die rechtlichen Grundlagen sowie die päda- gogische Begleitung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erläutert und darge- stellt werden soll. Im Bedarfsfall soll die Fortbildungsreihe wiederholt bzw. regelmäßig, gegebenen- falls auch regional, angeboten werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ erarbeitet. Diese geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, sie be- schreiben Standards der Inobhutnahme, den Ablauf des Clearingverfahrens, Anschlussmaßnah- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3277 7 men und die Einleitung des Kostenerstattungsverfahrens. Die Handlungsempfehlungen richten sich primär an die Akteure in der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Sie sollen aber auch die strukturel- le Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen fördern und somit den Schutz der in Deutschland eingereisten Kinder und Jugendlichen verbessern. Zu 11: Die Region Hannover weist darauf hin, dass die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge den glei- chen Anspruch auf Jugendhilfeleistungen haben wie andere Minderjährige. Sie werden u. a. im Rahmen der Inobhutnahme, der Unterbringung, des Clearingverfahrens und der Vormundschafts- bestellung durch fachlich qualifiziertes Personal begleitet, unterstützt und betreut. In der Stadt Laatzen kam die Mehrzahl der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge bei Verwand- ten unter und wurde durch Mittel der Sozialhilfe unterstützt. Ein in Obhut genommener minderjähri- ger Flüchtling wurde im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch untergebracht und dementsprechend von der Einrichtung unterstützt. Die Stadt Lehrte teilt mit, dass das Sprachproblem die erste große Hürde darstellt. Sprachlernklas- sen unterstützen hier hilfreich, der Umfang wird seitens der Stadt als noch nicht ausreichend erach- tet. Ein Netzwerk von Ehrenamtlichen bietet zahlreiche Unterstützungsangebote über die Sprach- förderung hinaus an, um den Integrationsprozess nachhaltig zu fördern und auszubauen. Freie Träger befinden sich bereits unterstützend im Einsatz. Dieses Angebot soll 2015 weiter ausgebaut werden. Im Landkreis Schaumburg werden die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge - sofern erforder- lich - in Obhut genommen. Als Vormünder werden Verwandte, bei denen die jungen Menschen un- tergebracht werden oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wegen parallel laufender Asylver- fahren bestellt. Personen, die die jungen Menschen aufnehmen, werden überprüft. Falls erforder- lich, werden Hilfen zur Erziehung gewährt. Im Rahmen der Beratung können die jungen Menschen bedarfsorientiert an weitere Institutionen vermittelt werden, wie z. B. Pro-Aktiv-Center (PACE, Ju- gendberufshilfe) und die Jugendwerkstatt des Landkreises. Aufenthaltsrechtliche Fragen werden mit der zuständigen Ausländerbehörde, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder dem Bun- desamt für Migration und Flüchtlinge abgeklärt. Bei Bedarf wird sich für die Durchführung entspre- chender Fallgespräche oder -konferenzen mit allen Beteiligten eingesetzt. Cornelia Rundt (Ausgegeben am 10.04.2015) Drucksache 17/3277 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2631 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 17.12.2014 Schulpflicht für Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Region Hannover und im Landkreis Schaumburg - Wie unterstützt die Landesregierung die Kom-munen? Antwort der Landesregierung