Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2636 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling, Almuth von Below- Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 17.12.2014 Schulpflicht für Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Landkreis Cuxhaven, im Landkreis Soltau-Fallingbostel, im Landkreis Rotenburg und im Landkreis Stade - Wie unterstützt die Landesregierung die Kommunen? Weltweite Konflikte, Kriege und humanitäre Katastrophen sorgen für einen Anstieg der Flüchtlings- zahlen in Deutschland. Der Bund, die Länder und die Kommunen stehen so vor neuen, großen Herausforderungen und Aufgaben, u. a. auch, weil für Flüchtlingskinder in Niedersachsen Schul- pflicht besteht. Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung werden schulpflichtig, wenn sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, also spätestens drei Monate nach der Einreise. Aber auch in der Zeit davor haben sie ein Recht darauf, zur Schule zu gehen. Die Regelungen in Niedersachsen sehen zudem vor, dass die Schulpflicht auch für Kinder ohne legalen Aufenthalts- status besteht. Einige Kinder und Jugendliche kommen ohne ihre Eltern oder andere Familienmitglieder nach Nie- dersachsen. Der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge schätzt, dass gegen- wärtig zwischen 7 000 und 9 000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren unbegleitet in Deutsch- land leben. Viele Kinder sollen sich versteckt halten. In der Antwort der Landesregierung auf die Schriftliche Anfrage der FDP-Fraktion „Dürfen Flüchtlingskinder auch in Niedersachsen nicht Fuß- ball spielen?“ heißt es: „Die Bundesstatistik über vorläufige Schutzmaßnahmen weist die Zahlen der Inobhutnahmen aufgrund unbegleiteter Einreise nach Bundesländern aus. Demnach wurden in Niedersachsen im Jahr 2011 187, im Jahr 2012 211 und im Jahr 2013 257 unbegleitete minder- jährige Flüchtlinge durch die Jugendämter in Obhut genommen.“ Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Flüchtlinge, die sich nach Zuweisung in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau- Fallingbostel, Rotenburg oder Stade aufhalten, sind zum Stichtag 01.10.2014 nicht älter als 18 Jahre bzw. grundsätzlich schulpflichtig (bitte nach den angegebenen Landkreisen differenziert auflisten)? 2. Wie viele Kinder des unter Frage 1 abgefragten Personenkreises besuchen tatsächlich eine Schule in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg oder Stade (bitte nach den angegebenen Landkreisen differenziert auflisten)? 3. Wie viele Kinder ohne legalen Aufenthaltsstatus besuchen in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg oder Stade gegenwärtig eine Schule (bitte nach den angege- benen Landkreisen differenziert auflisten)? 4. Inwieweit wird konkret in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg und Stade für eine Überwachung der Schulpflicht von Flüchtlingskindern Sorge getragen? 5. Wie unterstützt die Landesregierung die Schulen, Kommunen und Integrationszentren in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg und Stade konkret, um den Heraus- forderungen der stetig steigenden Anzahl von schulpflichtigen Flüchtlingskindern im Interesse aller Akteure gerecht zu werden? 6. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren befinden sich im Jahr 2014 bisher unbeglei- tet in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg oder Stade (bitte nach Landkreisen differenziert auflisten)? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 2 7. Wie hoch ist nach Schätzungen der Landesregierung die Zahl der Kinder, die sich in den oben angegeben Landkreisen bzw. kreisfreien Städten versteckt halten und noch nicht in Obhut genommen werden konnten? 8. Wie haben sich die Zahlen der unbegleiteten Flüchtlingskinder in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg und Stade den letzten fünf Jahren entwickelt, insbesondere auch im Jahr 2014 (bitte auflisten nach Landkreisen auflisten)? 9. Wie viele der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge besuchen in den Landkreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg oder Stade eine Schule? 10. Wie unterstützt die Landesregierung die Landkreise Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Roten- burg und Stade bei der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge? 11. Wie gestaltet sich die Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in den Land- kreisen Cuxhaven, Soltau-Fallingbostel, Rotenburg und Stade, und welche Unterstützung er- fahren die Kinder und Jugendlichen, um sich in unserer Gesellschaft zurechtzufinden? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.12.2014) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 31.03.2015 für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - 305 - Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind die Landkreise (LK) und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. Zur Beantwortung der Fragen 6, 8, 9 und 11, die den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge betreffen, wur- den die niedersächsischen Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt um Beiträge gebeten. Soweit diese geantwortet haben, sind die Beiträge in die Beantwortung eingeflossen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunen die Fragestellungen zum Teil sehr unter- schiedlich verstanden und demzufolge auch unterschiedlich beantwortet haben. Um die Antworten nicht zu verfälschen, hat die Landesregierung die Antworten - auch hinsichtlich des Sprachge- brauchs - im Wesentlichen wörtlich übernommen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die nachfolgenden Zahlen wurden aus dem Ausländerzentralregister mit Stand 30.09.2014 ermit- telt. Da es im Ausländerzentralregister eine Erfassung von Daten unter dem Schlagwort „Flüchtling“ nicht gibt, ist auf die durch das Ausländerzentralregister erfassten Kategorien zurückgegriffen wor- den. Das sind im Einzelnen: – Aufenthaltsgestattungen (§ 55 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, – erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für Auf- enthaltsgewährungen durch die obersten Landesbehörden, – erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 1 AufenthG (anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber), nach § 25 Abs. 2 AufenthG für Ausländer, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutz i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt hat und nach § 25 Abs. 3 AufenthG (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG), Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 3 – erteilte Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Abs. 3 AufenthG (nach drei Jahren Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG) und – Duldungen (Ausreisepflichtige); bei den Duldungen ist zu berücksichtigen, dass darunter auch Personen sein können, die aufgrund allgemeiner aufenthaltsrechtlicher Regelungen ihren Auf- enthaltstitel verloren haben und kein Asylverfahren betrieben haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine gegebenenfalls bestehende Schulpflicht im Aus- länderzentralregister nicht erfasst wird. LK Cuxhaven LK Heidekreis LK Rotenburg (Wümme) LK Stade Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) 86 58 61 115 Humanitäre Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörde (§ 23 Abs. 1 AufenthG) 28 15 17 10 Humanitäre Aufenthaltsgewährung durch den Bund (§ 23 Abs. 2 AufenthG) 3 1 4 4 Anerkennung als Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 AufenthG) 2 0 0 1 Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter (§ 25 Abs. 2 AufenthG) 10 23 16 12 Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes (§ 25 Abs. 3 AufenthG) 26 20 7 11 Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3 AufenthG) 1 8 25 4 Duldung (§ 60 a AufenthG) 83 53 34 106 Zu 2 und 3: Dem Kultusministerium liegen diesbezüglich keine Daten zur Beantwortung der Fragen vor. Um quantifizierbare Erkenntnisse darlegen zu können, müsste eine differenzierende Abfrage bei den kommunalen Schulträgern durchgeführt werden. Der Aufwand einer solchen Abfrage steht jedoch nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn. Zu 4: Die Einhaltung der Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler wird durch die zuständige Schule überwacht, sobald die Schülerinnen und Schüler an einer Schule aufgenommen worden sind. Zu 5: Schulen werden in vielfältiger Weise durch die Landesregierung unterstützt: 1. Sprachförderung Eine gezielte Sprachförderung ist für die Erstintegration neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler, die über keine oder nur sehr geringe Deutschkenntnisse verfügen, von entscheiden- der Bedeutung. Auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftsspra- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 4 che“ vom 01.07.2014 (SVBl. S. 330) werden daher die folgenden spezifischen additiven Maßnahmen angeboten: – Sprachfördermaßnahmen vor der Einschulung für Kinder, deren Deutschkenntnisse für ei- ne erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des ersten Schuljahrgangs nicht ausreichen, – Sprachlern-/Sprachförderklassen, – Förderkurse Deutsch als Zweitsprache, – Förderunterricht, – Besondere Sprachförderkonzepte. Zur Umsetzung der o. g. besonderen Fördermaßnahmen erhalten Schulen ein bestimmtes Kontingent an Lehrerstunden. 2. Beratung a) Projekt DaZNet Als Meilenstein auf dem Weg zur Qualitätsverbesserung der Sprachförderung in Deutsch als Zweitsprache wird seit dem 01.08.2010 das Projekt DaZNet (Netzwerk für Deutsch als Zweit- und Bildungssprache, Mehrsprachigkeit und Interkulturelle Kompetenz) umgesetzt. Das Pro- jekt zielt darauf ab, regionale Sprachbildungsnetzwerke von Bildungseinrichtungen (Schulen aller Schulformen, sukzessive Kindertageseinrichtungen) untereinander und in Kooperation mit außerschulischen Partnern (Kommunen, Bibliotheken, Universitäten, Migrantenselbstor- ganisationen, Bildungsträgern etc.) zu entwickeln. Auf der Ebene der Schule sollen sprachbil- dungsförderliche Strukturen, Instrumente und Ansätze für Unterricht und Schulentwicklung im Rahmen von durchgängiger Sprachbildung entwickelt und in Regelstrukturen implementiert werden. DaZNet will insofern zu einem Paradigmenwechsel beitragen, indem pädagogische Fachkräfte, Lehrkräfte und Schulleitungen motiviert und fachlich begleitet werden, an ihrer Schule adäquate Ansätze und sukzessive sprachintensiven Unterricht zu entwickeln und kon- struktiv zusammenzuarbeiten. Dabei stellen die individuellen Stärken und Bildungsvorausset- zungen jedes Kindes den Ausgangspunkt dar, an den pädagogisch angeknüpft wird, um den jeweils nächsten Entwicklungsschritt anzubahnen. Kulturelle, sprachliche und soziale Vielfalt werden als positive Werte verstanden und in Unterricht und Schulkultur pädagogisch zur Ent- faltung gebracht. Die Förderung der Mehrsprachigkeit und die interkulturelle Öffnung der Schule sind hier wichtige Eckpunkte. Landesweit sind 15 regionale Zentren mit didaktischen Werkstätten eingerichtet, an denen jeweils ca. acht bis zwölf Netzwerkschulen aller Schulfor- men im Rahmen des Projekts zusammenarbeiten. b) Fachberatung Interkulturelle Bildung Den Schulen und Lehrkräften stehen im Beratungs- und Unterstützungssystem der Nieder- sächsischen Landesschulbehörde ca. 35 Fachberaterinnen und Fachberater für Interkulturelle Bildung (IKB) zur Beratung landesweit zur Verfügung. Diese Fachberaterinnen und Fachbera- ter unterstützen die Schulen bei der Umsetzung und Implementierung der o. g. Angebote für Kinder mit Migrationshintergrund und der fächerübergreifenden Vermittlung einer interkulturel- len Kompetenz für alle Kinder und Jugendlichen. Die Fachberatung IKB arbeitet mit Schullei- tungen, Konferenzen sowie einzelnen Lehrkräften zusammen. c) Schulfachliche Beratung Es werden Kooperationen mit außerschulischen Partnern gepflegt und die Bildung von Schul- netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung und zum Informationsaustausch gefördert. Zu- dem stehen die für die Unterrichtsversorgung zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten sowie die schulfachlichen Dezernentinnen und schulfachlichen Dezernenten der Niedersäch- sischen Landesschulbehörde mit den Schulen in Verbindung, um bei Bedarf die Planungen zu begleiten. Ebenso sind sie bei individuellen Fragen und Planungen einzelner Schulträger mit eingebunden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 5 3. Aktuelle Maßnahmen Es werden folgende Maßnahmen der Landesregierung durch das Kultusministerium auf den Weg gebracht: – Vom Gesetzgeber werden für 2015 zusätzliche Mittel in Höhe von 500 000 Euro für Sprachfördermaßnahmen zur Verfügung gestellt, um die Schulen auch bei erhöhtem Be- darf sehr kurzfristig unterstützen zu können. – Seitens der Landesregierung wird nun erstmalig die Möglichkeit eröffnet, auch zu Beginn eines zweiten Schulhalbjahres Sprachlernklassen einzurichten. Durch diese Maßnahme ist zum 01.02.2015 voraussichtlich mit landesweit rund 240 Sprachlernklassen an den öffent- lichen allgemeinbildenden Schulen zu rechnen. – Darüber hinaus werden die Fortbildungsangebote zur Qualifizierung von Lehrkräften aller Schulformen im Bereich Deutsch als Zweitsprache (DaZ) für die Arbeit in Sprachlernklas- sen und für interkulturelles Lernen aufgestockt. – Es wird ein Curriculum und eine Materialsammlung für die Arbeit in Sprachlernklassen er- arbeitet. – Im Bereich der Lehramtsausbildung wird im Projekt „Umbrüche gestalten“ an den entsprechenden niedersächsischen Universitäten daran gearbeitet, zukünftige Lehrkräfte auf ei- nen sprachsensiblen und interkulturellen Unterricht in allen Fächern vorzubereiten. – Schülerinnen und Schüler mit Migrationsgeschichte haben die Möglichkeit, das Deutsche Sprachdiplom, Stufe I, auf dem Niveau B 1 des Europäischen Referenzrahmens abzule- gen. – Informationsmaterialien zur Unterstützung der Eltern mit Migrationshintergrund werden demnächst veröffentlicht. Um den Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter bessere Start- und damit auch Integra- tionschancen zu ermöglichen, haben das Ministerium für Inneres und Sport und das Kultusministe- rium gemeinsam mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde sowie der Landesaufnahmebe- hörde Niedersachsen das Konzept der „Interkulturellen Lernwerkstatt“ entwickelt. Dieses auf die jeweilige individuelle Situation abgestimmte schulische Angebot wird derzeit mit Erfolg am Standort Grenzdurchgangslager (GDL) Friedland der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen eingesetzt. Zurzeit wird geprüft, inwieweit das am Standort GDL Friedland eingesetzte Modell auf die anderen Standorte übertragbar ist, um allen Kindern und Jugendlichen bessere Start- und damit auch Integ- rationschancen zu ermöglichen. Das Land hat zur Unterstützung der Migration und Teilhabe in den Gebietskörperschaften damit begonnen, sogenannte Koordinierungsstellen Migration und Teilhabe (KMuT) einzurichten. Von 48 antragsberechtigten Gebietskörperschaften haben aktuell 34 bereits eine solche KMuT eingerichtet. Auf der Grundlage einer entsprechenden Förderrichtlinie wird für die KMuT eine Personalstelle mit 50 % der Personalausgaben gefördert. Ihr obliegt die Koordinierung und Vernetzung von Migration und Teilhabe fördernden Maßnahmen und Akteuren in diesem Bereich. Auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur In- tegration von Migrantinnen und Migranten und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der Kooperativen Migrationsarbeit in Niedersachsen (Richtlinie Integration) 1 fördert das Land außerdem die allgemeine Integrationsberatung. Zusätzlich wurden ab 2014 weitere Beratungsstellen im Rah- men der Flüchtlingssozialarbeit eingerichtet. Die Tätigkeit der KMuT und der Integrations- und Flüchtlingsberatung umfasst auch allgemeine Maßnahmen zur Förderung von Flüchtlingskindern. Die konkreten, vom Land geförderten Angebote in den aufgeführten Gebietskörperschaften stellen sich folgendermaßen dar: 1 Erl. d. MI v. 20.09.2006 - 43-04 011/1 (Nds. MBl. Nr. 39/2006 S. 970), geändert durch Erl. v. 12.02.2009 (Nds. MBl. Nr. 11/2009 S. 311 ) und v. 27.09.2010 (Nds. MBl. Nr. 37/2010 S. 961) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 6 Landkreis Cuxhaven: KMuT: noch nicht eingerichtet Integrationsberatung: 0,75 Stellenanteil Flüchtlingsberatung: 0,25 Stellenanteil Landkreis Heidekreis: KMuT: ist eingerichtet Integrationsberatung: 1,25 Stellenanteil Flüchtlingsberatung: kein Stellenanteil Landkreis Rotenburg (Wümme): KMuT: noch nicht eingerichtet Integrationsberatung: 0,50 Stellenanteil Flüchtlingsberatung: 0,50 Stellenanteil Landkreis Stade: KMuT: ist eingerichtet Integrationsberatung: 0,75 Stellenanteil Flüchtlingsberatung: 0,50 Stellenanteil. Zu 6: Im Jahr 2014 befanden sich im Landkreis Cuxhaven drei unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Dem Fachbereich Kinder, Jugend, Familie des Landkreises Heidekreis sind in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt 23 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bekannt geworden (s. Antwort zu Fra- ge 8). Wie viele sich hiervon noch im Heidekreis aufhalten ist allerdings nicht bekannt, da in der Regel keine Jugendhilfemaßnahmen notwendig wurden und somit kein Kontakt zu den jungen Menschen besteht. Im Landkreis Rotenburg (Wümme) befanden sich drei unbegleitete Minderjährige. Im Landkreis Stade befanden sich zwei unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und in der Stadt Buxtehude befanden sich sechs unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Zu 7: Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass sich Kinder in den oben angegebenen Landkreisen versteckt halten, um nicht von den Jugendämtern in Obhut genommen zu werden. Zu 8: Die Zahlen der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen entwickelten sich wie folgt: Landkreis 2010 2011 2012 2013 2014 Cuxhaven 0 0 0 0 3 Heidekreis 1 1 2 9 10 Rotenburg (Wümme) 2 1 0 4 3 Stade 0 0 0 0 2 Stadt Buxtehude 0 0 0 0 6 Zu 9: Dem Kultusministerium liegen diesbezüglich keine Daten zur Beantwortung der Frage vor. Um quantifizierbare Erkenntnisse darlegen zu können, müsste eine differenzierende Abfrage bei den kommunalen Schulträgern durchgeführt werden. Der Aufwand einer solchen Abfrage steht - nach derzeitiger Bewertung - jedoch nicht im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn. Im Rahmen der Beteiligung der Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt sind die nachfol- genden Antwortbeiträge übermittelt worden: Im Landkreis Cuxhaven besucht keiner der unbegleiteten Minderjährigen eine Schule. Eine Person besucht einen Sprachkurs in der Volkshochschule, eine weitere Person wird voraussichtlich im Ja- nuar einen Sprachkurs in der Volkshochschule beginnen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 7 Der Landkreis Heidekreis teilt mit, dass nicht erfasst werde, wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Landkreis eine Schule besuchen. Im Landkreis Rotenburg (Wümme) besucht aktuell kein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling eine Schule. In einem Fall ruht die Schulpflicht gemäß § 70 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgeset- zes. Im Landkreis Stade besuchen beide unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge eine Schule. Beide Jugendliche werden in der Integrationsklasse (Spracherwerb) einer Hauptschule in Stade gefördert. In der Stadt Buxtehude besuchten vier minderjährige unbegleitete Flüchtlinge eine Schule. Eine 17-Jährige ist nach ihrem Heimatrecht verheiratet und schwanger und besucht keine Schule. Die andere 17-Jährige befindet sich anonym in einer Schutzeinrichtung und besucht zurzeit ebenfalls keine Schule. Zu 10: Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Ju- gendhilfe als Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen des eigenen Wirkungskreises der Kommunen als Selbstverwaltungsaufgabe wahr. Das Land als überörtlicher Jugendhilfeträger berät die Jugendhilfeträger bei der inhaltlichen Aufgabenerfüllung. In den Gremien der Arbeitsgemein- schaft der Jugendämter in Niedersachsen und Bremen findet ein regelmäßiger inhaltlicher Aus- tausch und Diskussionsprozess zu dem Themenbereich statt. Das Landesjugendamt konzipiert derzeit eine dreiteilige Fortbildungsreihe für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der niedersächsischen Jugendämter, in der die rechtlichen Grundlagen sowie die päda- gogische Begleitung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erläutert und darge- stellt werden soll. Im Bedarfsfall soll die Fortbildungsreihe wiederholt bzw. regelmäßig, gegebenen- falls auch regional, angeboten werden. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat „Handlungsempfehlungen zum Um- gang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ erarbeitet. Diese geben einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, sie be- schreiben Standards der Inobhutnahme, den Ablauf des Clearingverfahrens, Anschlussmaßnah- men und die Einleitung des Kostenerstattungsverfahrens. Die Handlungsempfehlungen richten sich primär an die Akteure in der öffentlichen und freien Jugendhilfe. Sie sollen aber auch die strukturel- le Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen fördern und somit den Schutz der in Deutschland eingereisten Kinder und Jugendlichen verbessern. Zu 11: Im Landkreis Cuxhaven wird einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge eine Jugendhilfe nach § 34 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährt (sozialpädagogische Einzelbetreuung im eigenen Wohnraum). Eine weitere Person wurde bei ihrem Onkel und ihrer Tante untergebracht. Eine dritte Person lebt mit ihrem Kind und dem volljährigen Kindeselternteil in einer eigenen Woh- nung. Im Landkreis Heidekreis orientiert sich die Betreuung und Unterstützung unbegleiteter minderjähri- ger Flüchtlinge an den „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen“ der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und erfolgt gemäß dem Bedarf im Einzelfall (z. B. Inobhutnahme, Hilfen zur Erziehung). Im Landkreis Rotenburg (Wümme) erfolgt die Betreuung und Versorgung sowie Unterstützung der minderjährigen Kinder und Jugendlichen zunächst in der Inobhutnahmestelle und in der Folge im Rahmen der Heimunterbringung nach § 34 SGB VIII. In einem Fall erfolgte die Aufnahme von zwei Geschwistern durch einen Verwandten. Die Wahrnehmung rechtlicher Belange erfolgte im Rahmen der übernommenen Vormundschaft. Eine Integration in das örtliche Leben findet im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten statt (Vereine, Veranstaltungen vor Ort o. ä.). Im Landkreis Stade sind beide unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in einer kreiseigenen Ein- richtung der stationären Jugendhilfe in Stade untergebracht. Ein Jugendlicher soll nach Bestellung des Vormunds und einer entsprechenden Antragstellung durch den Vormund dort in einer koeduka- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3280 8 tiven Regelgruppe verbleiben, wo er bereits untergebracht ist. Der andere Jugendliche soll nach Maßgabe des eingesetzten Vormundes in eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe nach Ham- burg wechseln. Die Einrichtung ist auf die Aufnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge spe- zialisiert. Auch halten sich dort bereits andere minderjährige Flüchtlinge aus der Herkunftsregion des Jugendlichen auf. Beide Jugendliche werden in Stade durch die kreiseigene Jugendhilfeeinrichtung „Jugendhaus Am Vorwerk“ in Alltag und Freizeit begleitet und gefördert. Durch die Schule erhalten beide Jugendliche eine umfassende Förderung zum Spracherwerb. Eine ergänzende Förderung erfolgt in Abstim- mung mit der Schule durch einen Nachhilfelehrer in der Jugendhilfeeinrichtung. In der Stadt Buxtehude leben zwei der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge in der Familie von Verwandten (Onkel bzw. Bruder). Drei der Jugendlichen leben in Jugendhilfeeinrichtungen. Die 17-jährige Schwangere lebt in der Familie ihres Mannes. Cornelia Rundt (Ausgegeben am 10.04.2015) Drucksache 17/3280 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2636 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 17.12.2014 Schulpflicht für Flüchtlingskinder und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Landkreis Cuxhaven, im Landkreis Soltau-Fallingbostel, im Landkreis Rotenburg und im Landkreis Stade - Wie unterstützt die Landesregierung die Kommunen? Antwort der Landesregierung