Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3293 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2783 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Filiz Polat und Meta Janssen-Kucz (GRÜNE), eingegangen am 16.12.2014 Folgen der späten Abschaffung des Optionszwangs Seit Jahren ist der Optionszwang im Staatsangehörigkeitsrecht Gegenstand politischer Diskussion. Die von der Großen Koalition im Bund dazu nun beschlossenen Änderungen im Staatsangehörig- keitsgesetz werden am 20.12.2014 in Kraft treten. Der Zwang für junge Deutsche, die aufgrund der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden, besteht zukünftig nicht mehr. Der Personenkreis wurde enger gefasst, aber vollständig abgeschafft ist der Optionszwang damit nicht. Eine generelle Ermöglichung der Mehrstaatigkeit und eine komplette Abschaffung des Optionsver- fahrens oder gar eine wiederherstellende Regelung für Menschen, die in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund der Optionspflicht verloren haben, sind nicht in Sicht. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Personen haben in Niedersachsen seit der letzten Bundestagswahl die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Optionszwangs verloren? 2. Wie viele Personen haben in Niedersachsen seit Inkrafttreten des sogenannten Options- zwangs (§ 29 StAG) im Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Options- zwangs verloren (bitte so genau wie möglich nach dem Grund bzw. der jeweiligen Rechts- grundlage unterscheiden sowie nach den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzie- ren)? 3. Welche weitere nicht deutsche Staatsbürgerschaft hatten die bisher vom Optionszwang be- troffenen Personen seit Einführung des Optionszwangs (§ 29 StAG) im Jahr 2000? (An die Staatskanzlei übersandt am 22.01.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 31.03.2015 für Inneres und Sport - 34.23-120 104 § 29 - Vorbemerkungen: Am 20.12.2014 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, mit dem die sogenannten Optionsregelungen modifiziert wurden, in Kraft getreten. Niedersachsen hat sich auf Bundesebene vehement für eine gänzliche Abschaffung des Optionsverfahrens eingesetzt und eine generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit gefordert. Mit der Gesetzesänderung konnte zumin- dest erreicht werden, dass für mehr als 90 % der noch nach altem Recht Optionspflichtigen die Op- tionspflicht entfällt und für diesen Personenkreis Mehrstaatigkeit hingenommen wird. Künftig sind nur noch diejenigen Personen von der Optionspflicht betroffen, die nicht in Deutschland aufge- wachsen sind und die neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine andere als die eines EU- Staates oder der Schweiz haben. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3293 2 Weiterhin hatte Niedersachsen sowohl im Rahmen der Länderbeteiligung auf Fachebene als auch im Gesetzgebungsverfahren selbst eine konkrete gesetzliche Regelung für diejenigen gefordert, deren Optionsverfahren nach altem Recht bereits abgeschlossen ist und welche die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit im Rahmen des Optionsverfahrens aufgegeben oder verloren haben. Leider wurde auch dieser Bitte auf Bundesebene nicht nachgekommen, sodass bei einer Wiedereinbürgerung bzw. der Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung bei Wiedererwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die allgemeinen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Die nachfolgenden Angaben beruhen auf Informationen der 53 niedersächsischen Staatsange- hörigkeitsbehörden, die gebeten wurden, zur Beantwortung der Anfrage die erforderlichen Daten zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. der Aufgabe der ausländischen Staatsange- hörigkeit zu übermitteln. Eine Behörde konnte allerdings zu den betroffenen ausländischen Staats- angehörigkeiten (s. Frage 2 und 3) keine Angaben machen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: In der Zeit vom 23.09.2013 bis zum 19.12.2014 haben in Niedersachsen 27 Personen im Rahmen des Optionsverfahrens die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Zu 2: In der Zeit vom 01.01.2008 bis 19.12.2013 haben 40 Personen in Niedersachsen die deutsche Staatsangehörigkeit im Rahmen des Optionsverfahrens verloren. Die Gründe für den Verlust ergeben sich aus § 29 Abs. 2 und 3 des bis zum 19.12.2014 geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG-alt). Nach den Informationen der Staatsangehörigkeits- behörden wurde in einem Fall eine Erklärung für die ausländische Staatsangehörigkeit abgegeben (§ 29 Abs. 2 Satz 1 StAG-alt), in 23 Fällen wurde von den Betroffenen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung für eine Staatsangehörigkeit abgegeben (§ 29 Abs. 2 Satz 2 StAG- alt). 16 Personen haben zwar eine Erklärung für die deutsche Staatsangehörigkeit abgegeben, aber bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres die Aufgabe ihrer ausländischen Staatsangehörig- keit nicht nachgewiesen (§ 29 Abs. 3 Satz 2 StAG-alt). Nach den vorliegenden Informationen hatten die Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit im Rahmen des Optionsverfahrens verloren haben, die Staatsangehörigkeit folgender Staaten: Türkei (33 Personen), Serbien und Bosnien-Herzegowina (je 2 Personen) sowie Kosovo und Spa- nien (je eine Person). Zu 3: Laut Angaben der niedersächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden haben die betroffenen Perso- nen, die sich für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden haben, im Rahmen des Optionsver- fahrens die Staatsangehörigkeit folgender Staaten aufgegeben: Türkei, Bosnien-Herzegowina, Ma- zedonien, Serbien, Kosovo, Kroatien, Malaysia, Indien, Vietnam und Iran. Boris Pistorius (Ausgegeben am 10.04.2015) Drucksache 17/3293 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2783 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Belit Onay, Filiz Polat und Meta Janssen-Kucz (GRÜNE), eingegangen am 16.12.2014 Folgen der späten Abschaffung des Optionszwangs Antwort der Landesregierung