Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3298 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3166 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Dritte Kraft in Krippengruppen - Was ist bisher geschehen? Durch das im Dezember 2014 vom Landtag verabschiedete Haushaltsbegleitgesetz haben die Kommunen und freien Träger der Kinderkrippen in Niedersachen die Möglichkeit erhalten, seit dem 01.01.2015 unter bestimmten Voraussetzungen für eine dritte Kraft in Krippengruppen Finanzhilfe des Landes zu erhalten. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Gemeinden bzw. Städten Niedersachsens wurde ab welchem Zeitpunkt für wie viele Krippengruppen Finanzhilfe für eine dritte Kraft in einer Krippengruppe beantragt (bitte einzeln nach Gemeinde, Träger, Einrichtung und Datum des beantragten Beginns der Finanz- hilfezahlung auflisten)? 2. Wie viele und welche Anträge wurden bewilligt (bitte einzeln nach Gemeinde/Stadt, Träger, Einrichtung, Datum der Antragstellung und Datum der Bewilligung auflisten)? 3. Wie viele und welche Anträge wurden aus welchen Gründen zurückgewiesen bzw. abgelehnt (bitte einzeln nach Gemeinde/Stadt, Träger, Einrichtung, Datum der Antragstellung und Da- tum der Bewilligung auflisten)? 4. Über welche Qualifikationen verfügen die einzelnen Fachkräfte, für die die Anträge gestellt und bewilligt wurden (bitte einzeln nach Gemeinde/Stadt und Träger auflisten)? 5. Für wie viele Stunden wurde bzw. wird jeweils pro Krippengruppe die Finanzhilfe in welcher Höhe gewährt (bitte einzeln nach Gemeinde/Stadt, Träger und Einrichtung auflisten)? 6. Wie viele Krippengruppen gibt es derzeit in Niedersachsen? 7. Wie viele dieser Krippengruppen verfügen über eine dritte Fachkraft, für die Finanzhilfe des Landes a) bereits bewilligt oder b) beantragt wurde? (An die Staatskanzlei übersandt am 18.03.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 02.04.2015 - 01-0 420/5-3166 - Der Landtag hat in seiner Sitzung am 18.12.2014 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2015 u. a. be- schlossen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ab dem 01.01.2015 eine Finanz- hilfe in Höhe von 100 % der Jahreswochenstundenpauschale nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 b und Nr. 3 der Verordnung über Mindestanforderungen an besondere Tageseinrichtungen für Kinder sowie über Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3298 2 die Durchführung der Finanzhilfe (2. DVO-KiTaG) für bis zu 20 Stunden wöchentlich für eine Dritte Kraft in Krippengruppen gewährt wird. Nach der 2. DVO-KiTaG ist Stichtag zur Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für die Finanzhilfe der 1. Oktober des jeweiligen Kindergartenjahres. Da nach dem mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2015 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers die Finanzhilfe für eine Dritte Kraft in Krippengruppen jedoch bereits ab dem 01.01.2015 gewährt werden soll und entsprechende Mittel in den Haushalt 2015 eingestellt sind, wurde die Möglichkeit eines Finanzhilfeantrags für eine Dritte Kraft in Krippengruppen zum 01.01.2015 geschaffen. Nach Beschlussfassung des Landtags am 18.12.2014 wurden unverzüglich die erforderlichen pro- grammtechnischen Arbeiten zur Umsetzung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe für eine Dritte Kraft in Krippengruppen in dem webbasierten Verfahren (kita.web) zur Beantragung und Bewilligung der Finanzhilfe nach den Vorschriften des Gesetzes über Tages- einrichtungen für Kinder (KiTaG) veranlasst. Seit dem 16.02.2015 ist es möglich, die Finanzhilfe für die Dritte Kraft in Krippengruppen im Rahmen eines Änderungsantrages über kita.web zu beantra- gen. Entsprechende Schulungsveranstaltungen für Träger fanden bereits am 16.02., 19.02. und 23.02.2015 statt. Voraussetzung für einen Änderungsantrag ist, dass der reguläre Finanzhilfeantrag zum Stichtag 01.10.2014 zu diesem Zeitpunkt von der Niedersächsischen Landesschulbehörde (NLSchB) bereits bewilligt worden ist. Die Frist für die Abgabe der Finanzhilfeanträge für das Kin- dergartenjahr 2014/2015 mit dem Stichtag 01.10.2014 endet am 31.07.2015. Insofern ist nicht ab- sehbar, wann tatsächlich alle Änderungsanträge für Dritte Kräfte in Krippengruppen mit dem Stich- tag 01.01.2015 vorliegen werden. Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 kann die Finanzhilfe für die Dritte Kraft in Krippengruppen im regulären Finanzhilfeverfahren jeweils zum 1. Oktober des Jahres beantragt werden. Die NLSchB bearbeitet derzeit bevorzugt vorliegende Finanzhilfeanträge von Einrichtungen mit Krippengruppen, um Änderungsanträge für Dritte Kräfte in Krippengruppen zeitnah zu ermöglichen. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Derzeit liegen nach eigenen Erhebungen (kita.web) für 322 Krippengruppen Anträge für Dritte Kräf- te vor. Eine Auswertung nach Gemeinde bzw. Stadt, Träger, Einrichtung und Datum des beantrag- ten Beginns der Finanzhilfezahlung ist zurzeit mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. Zu 2: Die eingereichten Anträge werden derzeit durch die NLSchB bearbeitet. Zu 3: Bislang sind noch keine Ablehnungen ausgesprochen worden. Zu 4: Die seitens der Träger angegebenen Qualifikationen der Dritten Kräfte bei den vorliegenden Anträ- gen verteilen sich nach eigenen Erhebungen (kita.web) wie folgt: Diplompädagoge/in 0,54% Erzieher/in 31,71% FSJ 1,08% Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in 0,27% Heilerziehungspfleger/in 0,27% Heilpädagoge/in 0,27% Helfer/in 7,86% Kinderkrankenschwester/-pfleger 0,81% Kinderpfleger/in 11,38% Kinderspielkreisgruppenleiter/in 0,27% Krippenerzieher/in 0,27% Sozialassistent/in Schwerpunkt Haus- und Familienpflege 0,27% Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3298 3 Sozialassistent/in Schwerpunkt Sozialpädagogik 28,46% Sozialpädagoge/in 1,08% Spielkreisbetreuer/in 0,27% Sonstige Qualifikation 13,55% Keine Angabe 1,63% Zu 5: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 6: Zum Stichtag 01.10.2014 gab es nach eigenen Erhebungen (kita.web) insgesamt 3 217 Gruppen mit der Altersstruktur „Krippe“. Davon hatten 3 180 Gruppen eine Betreuungszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche und waren damit vom Umfang der Betreuungszeit her grundsätzlich finanz- hilfefähig. Zu 7: Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 10.04.2015) Drucksache 17/3298 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3166 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Astrid Vockert (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Dritte Kraft in Krippengruppen - Was ist bisher geschehen? Antwort der Landesregierung