Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3406 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3179 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Björn Thümler (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen Kampfmittelbeseitigung ist laut Wikipedia die Beseitigung von Kampfmitteln und sonstigen Hinter- lassenschaften kriegerischer Auseinandersetzungen. Hierbei soll die Gefahr, die von Kampfmitteln ausgeht, insgesamt beseitigt werden. Aufgrund der Situation nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Kampfmittelbeseitigung als Gefahrenabwehr zunächst durch die alliierten Besatzungsmächte, später unter ihrer Kontrolle bis ca. 1950 durch Dienste der einzelnen Bundesländer durchgeführt. Hierbei hatte jedes Bundesland in der Bundesrepublik einen eigenen Kampfmittelräumdienst. Die zivile Kampfmittelbeseitigung in Deutschland ist Aufgabe zur Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und daher nach wie vor in jedem Bundesland durch eine entsprechende „Kampfmit- telverordnung“ geregelt. In Niedersachsen nimmt die Landesvermessungsverwaltung die Aufgaben der Kampfmittelräumung wahr. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Gibt es in Niedersachsen eine eigene verbindliche Arbeitseinweisung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes? 2. Wenn nein, auf welcher Rechtsgrundlage nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Tätigkeiten in dem Bereich wahr? 3. Wer übt die Fach- und Dienstaufsicht über den Kampfmittelbeseitigungsdienst aus (Institution und Funktionsbezeichnung erscheint ausreichend)? 4. Ist es erforderlich, dass der Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes über eine bestimmte „Fachkunde“, etwa nach dem Sprengstoffgesetz, verfügt? 5. Verfügt der Leiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes über einen entsprechenden Fachkun- denachweis? 6. Wer beim Kampfmittelbeseitigungsdienst verfügt ansonsten über die entsprechende Fach- kunde? 7. Ist rechtlich normiert, dass eine Aufsichtsperson für jeden Sprengmeister zu benennen ist? Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage? 8. Wenn ja, hat Niedersachsen eine solche Aufsichtsperson benannt? Wenn nein, warum nicht? 9. Welche anderen Normen und Regelungen sind für die Arbeit des Kampfmittelbeseitigungs- dienstes von Relevanz? 10. Werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kampfmittelbeseitigungsdienst Zulagen bzw. Prämien gewährt? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, und wie hoch sind diese Prämien? 11. Durch wen ist das Land in den laufenden Tarifverhandlungen zum TV-Mun vertreten? (An die Staatskanzlei übersandt am 18.03.2015) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3406 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 21.04.2015 für Inneres und Sport - 43.34 – 12243-0 N26 - Nach Artikel 30 des Grundgesetzes (GG) ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Län- der, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Diese Aufgaben werden von den Ländern gemäß Artikel 83 GG in eigener Zuständigkeit ausgeführt. Für die Beseitigung von Kampfmitteln der beiden Weltkriege sowie für damit belastete Böden trifft das Grundgesetz keine besonderen Regelungen. Die Erledigung dieser Aufgaben ist als Gefahren- abwehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit der Allgemeinheit geboten. Die Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen ist folglich eine Aufgabe der allgemeinen Gefahren- abwehr. Zwar obliegt die Verpflichtung zur Kampfmittelbeseitigung als Gefahrenabwehr nach Arti- kel 30 GG grundsätzlich dem Land Niedersachsen, es hat jedoch die Verpflichtung zur allgemeinen Gefahrenabwehr auf die Gemeinden als zuständige Gefahrenabwehrbehörden, zuletzt mit Verab- schiedung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 19.01.2005, übertragen. Die Gemeinden als zuständige Gefahrenabwehrbehörden treffen daher alle hoheitlichen Maßnah- men, die gegenüber Grundstückseigentümern und anderweitig Verantwortlichen erforderlich sind. Sie entscheiden auch über erforderliche Sperrungen, Evakuierungen etc. Dabei werden sie gege- benenfalls durch die Polizei und andere Einrichtungen vor Ort unterstützt. Weitergehender gesetzlicher Regelungen bedarf es aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage in Niedersachsen nicht. Die verschiedenartigen Regelungen der anderen Bundesländer zu dem Auf- gabenbereich „Kampfmittelbeseitigung“ begründen sich durch die vorhandene, nicht homogene Aufgaben-, Zuständigkeits- und Organisationsstruktur in diesem Aufgabenbereich. Daher existiert auch nicht in allen anderen Bundesländern eine „Kampfmittelverordnung“. Selbst über einen staatlichen Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD oder auch Kampfmittelräum- dienst) verfügen nicht alle Länder. Bayern und Thüringen beispielsweise lassen die hoheitlichen Tätigkeiten durch einen privaten Kampfmittelräumdienst wahrnehmen. Auch die Angliederung eines vorhandenen staatlichen KBD ist heterogen. So ist er beispielsweise in Niedersachsen als Dezernat ein Teil der Regionaldirektion Hameln-Hannover des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung und unterliegt damit der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres und Sport, in Hamburg gehört der KBD zur Feuerwehr und in Schleswig- Holstein zum Landeskriminalamt. Zur Unterstützung der Gemeinden in Niedersachsen hält das Land personelle und technische Mittel vor, die im Rahmen der Amtshilfe für die zuständigen Gemeinden eingesetzt werden. Diese ausfüh- rende Organisationseinheit ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Niedersachsen. Die Landesregierung hat am 22.11.2011 beschlossen, das Dezernat 55 der Zentralen Polizeidirek- tion (Kampfmittelbeseitigungsdienst) mit Wirkung vom 01.01.2012 in das heutige Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) zu verlagern. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Aufgabenbereich „Kampfmittelbeseitigung“ hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung und der Kostentragung neu zu strukturieren. Mit Verlagerung des ehemals für den Aufgabenbereich „Kampfmittelbeseitigung“ zuständigen Dezernates 55 der Zentralen Polizeidirektion in das LGLN sind die in der bisherigen Struktur mit den Aufgaben betrauten Beschäftig- ten gefolgt, sodass auch eine Kontinuität der Aufgabenwahrnehmung in diesem Aufgabenbereich gewährleistet ist. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3406 3 Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Auch wenn die Kampfmittelbeseitigung eine Aufgabe der Gefahrenabwehr ist, für die die Gemein- den im Rahmen der Auffangregelung nach § 97 Abs. 1 Nds. SOG zuständig sind, hält das Land zur Unterstützung der Gemeinden auch weiterhin personelle und technische Mittel vor, die im Rahmen der Amtshilfe für die zuständigen Gemeinden eingesetzt werden. Die systematische Auswertung von Luftbildaufnahmen aus dem Zweiten Weltkrieg zum Auffinden von Bomben, die Auswertung für einzelne Grundstücke auf Antrag, die tatsächliche Bergung, die Entschärfung, der Transport und die Zwischenlagerung von Kampfmitteln werden dabei vom Land mit eigenem Personal wahrgenommen. Daneben unterstützt das Land die Gemeinden als zustän- dige Gefahrenabwehrbehörden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung beratend. Alle Aufgaben im Bereich der Gefahrenerforschungsmaßnahmen, wie z. B. die Einmessung von Blindgängerverdachtspunkten, Sondierungsmaßnahmen, die Freilegung von Verdachtspunkten und notwendige Vor- und Nebenarbeiten für Blindgängerbergungen, werden auf Veranlassung der Grundstückseigentümer oder aber der zuständigen Gefahrenabwehrbehörden durch gewerbliche Fachfirmen wahrgenommen. Die tatsächliche Vernichtung der Kampfmittel erfolgt durch gewerbliche Fachfirmen. Das arbeitstechnische Vorgehen der Beschäftigten beim KBD ergibt sich aus internen Dienstan- weisungen. Zu 2: Wie zu Frage 1 dargestellt, wird der KBD unterstützend tätig und leistet bei der Kampfmittelbeseiti- gung aufgrund seiner Fachexpertise und mithilfe der vom Land vorgehaltenen technischen Mittel lediglich Amtshilfe für die zuständigen Gefahrenabwehrbehörden. Zu 3: Der KBD als Dezernat 5 der Regionaldirektion Hameln-Hannover des LGLN unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Inneres und Sport. Zu 4: Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz [SprengG]) gilt dieses Gesetz nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder. Nur die Durchführung der Kampfmittelbeseitigung durch private, gewerbliche Unternehmen unter- liegt folglich den Anforderungen des SprengG. Das bedeutet, dass solche Unternehmen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis benötigen (§ 7 SprengG). Diese Erlaubnis ist an die Voraussetzung bestimmter Zuverlässigkeitskriterien geknüpft. Zur Durchführung von dem Sprengstoffgesetz unter- liegenden Tätigkeiten hat der Erlaubnisinhaber sicherzustellen, dass nur fachkundige Personen diese Tätigkeiten ausüben. Der sprengstoffrechtliche Nachweis der Fachkunde erfolgt über soge- nannte Befähigungsscheine (§ 20 SprengG), die personenbezogen ausgestellt werden und an be- stimmte Voraussetzungen der persönlichen Eignung (§§ 8, 8 a, 8 b SprengG) und fachlichen Quali- fikation (§ 9 SprengG) geknüpft sind. Auch wenn keine gesetzliche Vorgabe besteht, sollte der Leiter des KBD über die verfahrenstech- nischen Abläufe in der Kampfmittelbeseitigung und über Grundkenntnisse der verschiedenen Muni- tionsarten verfügen. Zu 5: Der derzeitige Dezernatsleiter 5 der Regionaldirektion Hameln-Hannover des LGLN und damit Lei- ter des KBD ist nicht im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG, der jedoch mangels Anwendbarkeit des SprengG auch nicht gefordert wird (vgl. auch Antwort zu Frage 4). Er verfügt jedoch über Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3406 4 – Sprengtechnische Ausbildung für Sprengleiter der Bereitschaftspolizeien der Länder (Bundespolizei ), – Sonderlehrgang für das Erkennen und Aufsuchen von unkonventionellen Spreng- und Brand- vorrichtungen „USBV“ (Bundespolizei), – Sonderlehrgang für Behördenvertreter im Aufgabenbereich Kampfmittelbeseitigung (Spreng- schule Dresden), – Grundlehrgang für den Umgang mit Munition (Bundeswehr Meppen)*, – Sachkunde der Befähigungsstufe „A“ für den Umgang mit Munition (Bundeswehr Meppen)*, – Ausbildung für Gefahrgutfahrer der Klasse 1 - Explosivstoffe - gemäß ADR (TÜV/IHK) und somit über eine umfassende Fachexpertise. (* Der Lehrgang der Bundeswehr ist nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoff- gesetz (SprengVwV) als staatlicher Lehrgang im Sinne von § 9 SprengG (Fachkunde) anerkannt.) Zu 6: Obwohl der KBD nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 SprengG von dessen Regelungen ausgenommen ist, verfü- gen die derzeit insgesamt sieben Truppführer (Sprengmeister) des KBD über einen staatlich aner- kannten Fachkundelehrgang und eine Zusatzausbildung für das Entschärfen und Sprengen von Fundmunition der beiden Weltkriege. Zusätzlich wurden verschiedene Sonderlehrgänge für Kampfstoffmunition, Seekampfmittel und Munition aus dem Warschauer Pakt absolviert. Die derzeit insgesamt drei Vorarbeiter des KBD verfügen jeweils über einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang ohne Berechtigung zum Entschärfen oder Sprengen zur Ausübung der Aufga- ben als Transportführer bei Munitionstransporten nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Zu 7: Es ist rechtlich nicht normiert, dass eine Aufsichtsperson für jeden Sprengmeister zu benennen ist. Zu 8: In Niedersachsen führt der Leiter des KBD als Vorgesetzter die unmittelbare fachliche und dienstli- che Aufsicht über die Sprengmeister und ist grundsätzlich bei umfangreichen und/oder schwierigen Einsatzlagen als Entscheidungsträger mit vor Ort. Zu 9: Für die Aufgabenwahrnehmung des KBD ist eine Vielzahl von rechtlichen Grundlagen und anderen Regelungen relevant. Zu den wichtigsten zählen: – Wie bereits ausgeführt, gilt das SprengG nicht für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständi- gen Dienststellen der Länder. Jedoch gilt das SprengG nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 d bei Fundmuniti- on auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren und ist somit auch vom KBD zu beachten. – Bei der innerstaatlichen Beförderung gefährlicher Güter - wozu auch Kampfmittel gehören - auf der Straße gelten das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefähr- licher Güter auf der Straße (ADR), die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüber- schreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnen- gewässern (GGVSEB) sowie die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (RSEB; Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut). – Zur Beachtung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen in der Kampfmittelräumung werden die Berufsgenossenschaftlichen Informationen (BGI) 833 - Handlungsanleitung zur Gefähr- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3406 5 dungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen bei der Kampfmittelräumung - zu- grunde gelegt. – Für die Zerlegung und Vernichtung von Munition wird die BGR 114 - DGUV (Regeln für Sicher- heit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Ver- nichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel) herangezogen. – Für die Empfehlung an die zuständige Gefahrenabwehrbehörde zur Festlegung von Sicherheitsbereichen werden Vorgaben der Bundeswehr und der Polizei ergänzend herangezogen. Zu 10: Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst be- schäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen (TV-Mun-Nds) vom 5. März 1991, zuletzt ge- ändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 13.12.1999, sieht die Gewährung verschiedener Zulagen und Zuschläge vor: Nach §§ 5 und 10 TV-Mun-Nds erhalten die Arbeitnehmer je nach Funktion unter den dort genann- ten Bedingungen eine Gefahrenzulage in Höhe von Truppführer/Sprengmeister: 889,65 Euro/mtl., Munitionsfacharbeiter/Vorarbeiter: 736,26 Euro/mtl. Nach § 11 TV-Mun-Nds erhalten die Arbeitnehmer für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeit- zünder einschließlich des etwa erforderlichen Transportes der noch nicht entschärften Bombe eine Sonderprämie in Höhe von 567,53 Euro als zusätzliche Gefahrenzulage. Die Sonderprämie erhält jeder Arbeitnehmer, der unmittelbar an der Entfernung des Langzeitzünders oder beim Transport mitarbeitet. Die Prämie wird jedoch je Bombe nur einmal gezahlt. Der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder steht die Entschärfung entsprechender Seemunition gleich. Nach § 12 a TV-Mun-Nds erhalten die bei der Kampfmittelbeseitigung unter Wasser als Taucher eingesetzten Arbeitnehmer einen Taucherzuschlag, dessen Höhe sich stundenweise und nach Tauchtiefe bemisst. Nach § 9 TV-Mun-Nds erhalten die ständig mit der Kampfmittelbeseitigung beschäftigten Arbeiter für jede Arbeitsstunde einen Zuschlag zur Abgeltung aller Schmutz-, Gefahren- und Erschwernis- zuschläge. Nach § 5 a TV-Mun-Nds erhalten die Luftbildauswerter bestimmter Entgeltgruppen unter den dort genannten Bedingungen eine Zulage in Höhe von monatlich 86,92 Euro. Zu 11: Es werden derzeit keine Tarifverhandlungen zum TV-Mun geführt. Sofern in Verhandlungen einge- treten wird, vertritt das Niedersächsische Finanzministerium das Land in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder. In Vertretung Stephan Manke (Ausgegeben am ) (Ausgegeben am 04.05.2015) Drucksache 17/3406 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3179 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Björn Thümler (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Kampfmittelbeseitigung in Niedersachsen Antwort der Landesregierung