Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3193 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Wie hält es die Landesregierung mit den zulassungsbeschränkten Studiengängen? In der Antwort der Landesregierung auf meine Mündliche Anfrage Nr. 41 „Unbesetzte Studienplätze in Niedersachsen“ (Drucksache 17/2980) hat die Landesregierung angegeben, dass zum Winter- semester 2013/14 an Universitäten 598 und an Fachhochschulen 125 Studienanfängerplätze in zu- lassungsbeschränkten Studiengängen in Niedersachsen unbesetzt geblieben sind. Die Frage da- nach, wie die Landesregierung das „Dialogorientierte Serviceverfahren“ der Stiftung für Hochschul- zulassung beurteilt, wurde mit einer Beschreibung von Erwartungen beantwortet, die die Landesre- gierung an das genannte Verfahren hat. Ich frage die Landesregierung: 1. In welchen Studiengängen an welcher Hochschule in Niedersachsen gab es in zulassungsbe- schränkten Studiengängen im Wintersemester 2014/2015 unbesetzte Studienplätze? 2. Sind diese inzwischen nachbesetzt? Wenn nein, wurden sie anderweitig kompensiert, und, wenn dies zutrifft, wie wurden sie kompensiert? 3. Gab es jeweils Bewerber für die unbesetzten Studienanfängerplätze? a) Wenn nein: Warum ist der jeweilige Studiengang zulassungsbeschränkt? b) Wenn ja: Sieht die Landesregierung das Grundrecht der abgelehnten Bewerber auf freie Wahl von Beruf und Ausbildungsstätte gewahrt (siehe Artikel 12 Abs. 1 GG: „Alle Deut- schen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.“)? c) Wenn ja: Mit welcher Begründung wurden die Bewerber jeweils abgelehnt? 4. Hält die Landesregierung alle Zulassungsbeschränkungen an niedersächsischen Hochschu- len für notwendig und unvermeidbar? Wenn nein: Welche sind vermeidbar oder nicht gebo- ten? 5. Warum gibt die Landesregierung in der Antwort auf Frage 2 meiner Mündlichen Anfrage Nr. 41 Anfrage (Drucksache 17/2980) nicht, wie gefragt, ein Urteil über das Dialogorientierte Serviceverfahren zur Vermittlung der Studienplatzbewerber in zulassungsbeschränkten Studi- engängen ab? 6. Hat sie sich inzwischen ein Urteil über das Dialogorientierte Serviceverfahren gebildet, und wie fällt dieses aus? (An die Staatskanzlei übersandt am 23.03.2015) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 28.04.2015 für Wissenschaft und Kultur - M - 01 420-5/17/3193 - Zulassungsbeschränkungen dienen dazu, die Qualität in der Lehre für den einzelnen Studierenden zu erhalten und die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium insgesamt zu bewahren. Zugleich erfüllen Zulassungszahlen den aus Artikel 12 Abs. 1 GG herzuleitenden An- spruch, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten an den Hochschulen eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Daher werden die festzusetzenden Zulassungszahlen jährlich in der Zulassungszahlenver- ordnung verankert. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Auf der Grundlage der Erhebung zur „KMK-Umfrage zum Verlauf der Zulassungsverfahren bei Ba- chelor- und Master-Studiengängen im WS 2014/2015“ wird die anliegende Aufstellung zu unbe- setzten Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Bachelor-Studiengängen, differenziert nach Fä- chergruppen, übermittelt. Für die Zuordnung der Studienfächer in Fächergruppen gelten die Krite- rien der amtlichen Hochschulstatistik nach der inhaltlich verwandte Studienfächer einzelnen Studi- enbereichen zugeordnet werden, die wiederum zu neun großen Fächergruppen zusammengefasst werden. Zu 2: Bei der Interpretation der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Hochschulen in der Regel frei ge- bliebene Plätze durch Überbuchungen in anderen Studiengängen kompensieren, was bei der aktu- ellen KMK-Umfrage nicht zum Ausdruck kommt, da die Werte der verschiedenen Studiengänge zwischen den verschiedenen Lehrbereichen nicht saldiert werden. Zu 3: Die Fragen zu a) bis c) werden im Zusammenhang beantwortet. Die KMK-Umfrage sieht angesichts von Mehrfachbewerbungen keine Erhebung von Bewerberzah- len vor. Auf der Basis der jährlich neu zu erstellenden Kapazitätsberechnung und der Erfahrungen über das Bewerbungs- und Einschreibverhalten in den zurückliegenden Zeitsemestern legen die niedersäch- sischen Hochschulen Vorschläge für die Beibehaltung oder Einführung von örtlichen Zulassungs- beschränkungen mit Angabe der Zulassungszahlen für das erste Semester vor. Dies gilt auch für alle weiterführenden Studiengänge einschließlich der Masterstudiengänge. Der Stichtag für die Da- tenermittlung ist momentan der 1. Februar eines Jahres. Bei den letztlich durch die Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Zulassungszahlen handelt es sich um eine nach bestem Wissen getroffene Prognose, die ein Überlaufen einzelner Studien- gänge verhindern, die Qualität in der Lehre für den einzelnen Studierenden damit erhalten und gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium insgesamt bewahren soll. Zugleich erfüllen Zulassungszahlen den Anspruch, dass unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten an den Hochschulen ei- ne erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Das Kapazitätserschöpfungsge- bot aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) wird hierdurch gewahrt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 3 Zu 4: Zulassungszahlen für Studienanfängerplätze werden jährlich neu erstellt und in der Zulassungszah- lenverordnung rechtlich verankert. Die Landesregierung hält zusammen mit den die Zulassungs- zahlen beantragenden Hochschulen die in der Zulassungszahlenverordnung ausgebrachten Zulas- sungszahlen für notwendig, um die Qualität des Studienangebots zu sichern. Hierzu wird auch auf die Antwort auf Frage 3 verwiesen. Die Landesregierung ist grundsätzlich bestrebt, mit den Hoch- schulen Einvernehmen über die Einführung oder Beibehaltung von Zulassungsbeschränkungen herzustellen. Die auf Basis der im Zulassungsverfahren und in der Einschreibphase zu einem spä- teren Zeitpunkt gemachten Erfahrungen des aktuellen Einschreibverhaltens fließen in die Beurtei- lung ein, ob im Folgejahr eine Zulassungsbeschränkung beizubehalten oder neu einzuführen ist. In Fällen wie den 2-Fach-Master-Studiengängen für die Lehrämter, in denen das Recht der Bewer- berinnen und Bewerber aus Artikel 12 Abs. 1 GG besonders berührt ist, sind Zulassungsbeschrän- kungen von den Hochschulen besonders zu begründen. Zu 5 und 6: Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Mündliche Anfrage in der Drucksache 17/2980 das Dialogorientierte Serviceverfahren (DoSV) dargestellt und die Erwartung ausgedrückt, dass zum Wintersemester 2018/2019 eine flächendecke Teilnahme der zulassungsbeschränkten grundstän- digen Studiengänge der niedersächsischen Hochschulen stattfindet. Ausgenommen sind davon Studiengänge, in denen eine besondere künstlerische Befähigung nachgewiesen werden muss. Hierin liegt zugleich eine positive Bewertung der Landesregierung, die von den anderen Landesre- gierungen geteilt wird. Bislang bewerben sich Studienbewerberinnen und -bewerber mehrfach und warten dabei auf das beste Studienangebot. Leistungsschwächere Bewerberinnen und Bewerber haben dadurch weniger Zulassungschancen bzw. erhalten vielfach erst sehr spät ein Zulassungs- angebot. Das DoSV gewährleistet demgegenüber bei flächendeckender Teilnahme der Hochschu- len durch den sogenannten Mehrfachzulassungsabgleich mittels aktiver Annahme von Studienan- geboten, dass freie Plätze sofort im Anschluss anderen Bewerberinnen und Bewerbern angeboten werden. Bewerberinnen und Bewerber, die einen Studienplatz im DoSV angenommen haben, scheiden aus dem Verfahren aus. Der Vorteil für die Hochschulen liegt darin, dass Einschreibungen mangels anderer Angebote nicht mehr zurückgenommen werden. Das DoSV steht auch in Nieder- sachsen zur Verfügung. Die Teilnahme der Hochschulen am DoSV wird durch das Niedersächsi- sche Ministerium für Wissenschaft und Kultur begleitet. Die schrittweise Anbindung des DoSV mit Studiengängen in bundesweit abgestimmten Studiengangsclustern wird als sinnvoll erachtet. Die Studiengänge des zentralen Verfahrens (Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharma- zie) sollen zum Wintersemester 2018/2019 in das DoSV integriert werden. Die Vorarbeiten für die technische Anbindung haben begonnen. Der hierfür notwendigen Änderung des Staatsvertrages der 16 Länder über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 wurde bereits von der Kultusministerkonferenz am 12./13. März 2015 zugestimmt. Gabriele Heinen-Kljajić Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 4 Anlage Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3418 8 (Ausgegeben am 11.05.2015) Drucksache 17/3418 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3193 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jörg Hillmer (CDU), eingegangen am 12.03.2015 Wie hält es die Landesregierung mit den zulassungsbeschränkten Studiengängen? Antwort der Landesregierung Anlage