Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3455 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3245 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU), eingegangen am 24.03.2015 Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten? (3. Anfrage zum Thema) Den Antworten der Landesregierung vom 29.09.2014 und 21.01.2015 auf die Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung zum Thema „Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten?“ ist u. a. zu entnehmen, dass das Ministerium für Inneres und Sport als Glückspielaufsichtsbehörde insbesondere folgende Befugnisse hat: „– § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV (Verlangen von Auskunft und Vorlagen aller Unterlagen und Nachweise, die erforderlich sind, um darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung dafür unterbleiben, sowie während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten der Geschäftsräume und -grundstücke in denen öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder ver- mittelt wird), – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV (Stellen von Anforderungen an die Veranstalter, Durchführung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und die Umsetzung des Sozialkonzeptes), – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 2 NGlüSpG (Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und der Werbung hierfür), – § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV (Untersagung der Mitwirkung an Zahlung für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlung aus unerlaubtem Glücksspiel gegenüber den am Zahlungs- transfer beteiligten, insbesondere den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, nach vorheri- ger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote), subsidiäres Fehlschlagen aller anderen Maßnahmen, vor allem bei Sitz im Ausland und dafür terrestrische Vermittlungsstellen kaum re- levant, – § 26 Abs. 2 NGlüSpG (Verhängung von Geldbußen bis 500 000 Euro im Falle der Begehung von Glücksspielrechtlichen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 26 Abs. 1 NGlüSpG),“ Das Ministerium für Inneres und Sport schätzt ausweislich der Drucksache 17/2034 des Landtags die Anzahl der Betriebsstätten von illegalen Wettbüros in Niedersachsen auf etwa 450. Im Zeitraum 01.03.2013 bis 30.11.2014 sind ausweislich der Drucksache 17/2771 des Landtags zwölf Untersagungsverfügungen gefertigt worden. Die Untersagungsverfügungen würden zum Teil mehrere Betriebstätten betreffen. In der Drucksache 17/2771 heißt es auf Seite 3 und 4 wörtlich: „Es werden zur Gewinnung eines ständig aktuell gehaltenen Bildes, in der Regel mehrfach im Monat , Kontrollfahrten unternommen. Dabei wird zum einen Hinweisen insbesondere von Städten und Gemeinden aus der Bevölkerung nachgegangen. Zum anderen werden die Kontrollfahrten auch ohne konkrete Hinweise geplant, um eine geografisch ausgewogene Entwicklungstätigkeit zu errei- chen und sich nicht von Hinweisgebern abhängig zu machen. Es erfolgt dabei eine gewisse Schwerpunktsetzung auf die Gebiete, in denen erfahrungsgemäß mit Sportwettenvermittlungsstel- len gerechnet werden muss, insbesondere, weil dort auch in der Vergangenheit Standorte bekannt waren, deren Betriebe fortgeführt würde oder wieder aufgenommen sein könnte. Seit dem 01.03.2013 wurden 257 Betriebsstätten aufgesucht; davon konnte zum jeweiligen Zeit- punkt in 65 Standorten keine Vermittlungstätigkeit mehr festgestellt werden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3455 2 Insgesamt wurden 74 Anhörungsverfahren eingeleitet, von denen zwölf in die Phase der Untersa- gungsverfügung übergegangen sind.“ In der Drucksache 17/2034 des Landtags heißt es wörtlich: „Die Veranstaltung von Sportwetten (…) ist nur mit einer Konzession zulässig. (…) Da nur die Vermittlung an konzessionierte Veranstalter zulässig ist, konnte bislang noch keine Erlaubnis erteilt werden.“ In der Drucksache 17/2771 heißt es zudem auf die Frage „Ist das Anbieten oder Vermitteln von Sportwetten in Niedersachsen derzeit auch ohne eine Lizenz rechtmäßig?“ wörtlich: „Nein“. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ge- mäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofor- tige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung: 1. Waren die im Zeitraum 01.03.2013 bis 30.11.2014 aufgesuchten 257 Betriebsstätten für die Öffentlichkeit als „Sportwettbüros“ z. B. durch entsprechende Werbung etc. erkennbar? 2. Werden nach Einschätzung der Landesregierung Sportwetten auch „im Verborgenen“ außer- halb von Ladenräumen bzw. gut erkennbaren Ladenlokalen veranstaltet und/oder vermittelt? 3. Gibt es eine Anweisung des Ministeriums für Inneres und Sport an den nachgeordneten Be- reich, von außen erkennbare „Sportwettbüros“ bzw. Ladenlokale, in denen Sportwetten ange- boten oder vermittelt werden, an das Ministerium für Inneres und Sport als Glücksspielauf- sichtsbehörde zu melden? 4. Wenn zu 3. nein: Aus welchen Gründen gibt es keine entsprechende Anweisung? 5. Auf wie viele Anbieter/Unternehmer von Sportwettenvermittlern verteilen sich die vom Ministe- rium für Inneres und Sport genannten 257 aufgesuchten Betriebsstätten? 6. Wie viele Betriebsstätten umfassen die in der Drucksache 17/2771 aufgeführten zwölf Unter- sagungsverfügungen? 7. Aus welchen Gründen sind aus den 74 eingeleiteten Anhörungsverfahren nur zwölf Verfahren „in die Phase der Untersagungsverfügung übergegangen“? 8. Gegen wie viele Untersagungsverfügungen hat der Adressat der Untersagungsverfügung Klage vor Verwaltungsgerichten eingelegt? 9. Wie viele Betriebsstätten sind von wie vielen Sportwettenvermittlern/Unternehmern aufgrund der in Rede stehenden Untersagungsverfügung tatsächlich geschlossen worden? 10. In wie vielen Fällen hat das Ministerium für Inneres und Sport die in Rede stehenden Unter- sagungsverfügungen im Wege der Vollstreckung durchgesetzt? 11. Aus welchen Gründen wurde auf Vollstreckungsmaßnahmen bei Nichtbefolgung der Untersa- gungsverfügung verzichtet? 12. Hat das Ministerium für Inneres und Sport die in Rede stehende Untersagungsverfügung mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder gegebenen- falls aus anderen Rechtsgründen versehen? 13. Wenn zu 12. nein: Aus welchen Gründen hat das Ministerium für Inneres und Sport auf eine Anordnung der sofortigen Vollziehung verzichtet? 14. Auf die Frage „Wie viele Untersagungsverfügungsverfahren gegen illegale Sportwettenanbie- ter bzw. illegale Vermittlung von Sportwetten gab es im Zeitraum 01.03.2013 bis 31.10.2014 in den anderen Bundesländern (bitte nach einzelnen Bundesländern aufführen)?“ hat das Ministerium für Inneres und Sport ausweislich der Drucksache 17/2771 Folgendes geantwortet: „Zahlen aus den anderen Bundesländern sind nicht bekannt.“ Dies vorausgeschickt, frage ich die Landesregierung: Hat die Landesregierung zur Beantwortung dieser Frage eine Länderab- frage durchgeführt? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3455 3 15. Wenn zu 14. nein: Aus welchem Grund wurde auf die Länderabfrage verzichtet? 16. Wenn zu 14. nein: Aus welchen Gründen hat die Landesregierung nicht mitgeteilt, dass auf eine Länderabfrage verzichtet wurde? 17. Wenn zu 14. nein: Wird die Landesregierung eine Länderabfrage zur Beantwortung der in Rede stehenden Frage nachholen und die Ergebnisse der Länderabfrage dem Fragesteller mitteilen? 18. In wie vielen Fällen sind im Zeitraum 01.03.2013 bis 30.11.2014 Geldbußen infolge glücks- spielrechtlicher Ordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Glücks- spielgesetzes oder auf anderen Rechtgrundlagen verhängt worden? 19. Soweit noch keine Geldbuße verhängt wurde: Aus welchen Gründen? (An die Staatskanzlei übersandt am 31.03.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 30.04.2015 für Inneres und Sport - 64.28 – 12252/6 - Zu den Rahmenbedingungen des Vorgehens gegen unerlaubte Sportwettvermittlung durch die Landesregierung wird erneut auf die Vorbemerkung zur Antwort der Landesregierung vom 29.09.2014 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU) zum Thema „Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten“, Drs. 17/2034, verwiesen. Dort ist auch die auf fehlende Genehmigungsfähigkeit und sonstige materielle Verstöße ausgerichtete Schwerpunktset- zung der Landesregierung, die auch für den Bereich der Sportwettvermittlung gilt, dargestellt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Die äußere Gestaltung der Sportwettvermittlungsstellen ist sehr unterschiedlich. Als solche von au- ßen erkennbar sind nur ein kleinerer Teil, etwa wenn Werbeschilder auf einen Sportwettanbieter hinweisen. Häufig ist ein Sichtschutz angebracht; in vielen Fällen lässt die äußere Gestaltung auch gar keine Schlüsse auf die Art des Geschäftslokals zu. Zu 2: Ja, siehe Antwort zu Frage 1. Zu 3: Nein. Zu 4: Für eine solche Anweisung besteht angesichts der engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit Kommunen und Polizeidienststellen, die in den Antworten der Landesregierung vom 21.01.2015 auf die Fragen 8 und 11 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU) zum Thema „Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten“, Drs. 17/2771, ausführlich darge- stellt wurde, kein Bedarf. Zu 5: Von den in der Antwort der Landesregierung vom 21.01.2015 auf die Kleine Anfrage des Abgeord- neten Heiner Schönecke (CDU) zum Thema „Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten “, Drs. 17/2771, genannten 257 aufgesuchten Betriebsstätten wurde, wie in der Antwort darge- legt, an 65 Standorten keine Sportwettvermittlung mehr festgestellt. Für die verbleibenden zum Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3455 4 damaligen Zeitpunkt 192 als Sportwettvermittlung aktiven Standorte könnte die Zahl der Betreiber nur durch Sichtung sämtlicher Verfahrensakten festgestellt werden. Insgesamt kann auf Grundlage der im Ministerium für Inneres und Sport aktuell und in der Vergan- genheit geführten Verfahren davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis von Betreibern zu Betriebsstätten bei etwa 1 : 1,5 liegt. Einzelne Betreiber führen bis zu zehn Betriebsstätten; der An- teil derjenigen Betreiber, die nur eine einzige Betriebsstätte führen, liegt bei etwa zwei Drittel. Zu 6: Die in der Antwort der Landesregierung vom 21.01.2015 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU) zum Thema „Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten“, Drs. 17/2771, benannten zwölf Untersagungsverfügungen betrafen im Zeitpunkt ihres Erlasses ins- gesamt 26 bekannte Betriebsstätten. Soweit Untersagungen nicht betriebsstättenbezogen, sondern niedersachsenweit ausgesprochen werden, haben die Verfügungen auch für die Sportwettvermitt- lung in im Zeitpunkt ihres Erlasses unbekannten oder erst später entstehenden Betriebsstätten des Adressaten oder der Adressatin Gültigkeit. Zu 7: Von den in der Antwort der Landesregierung auf Frage 10 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU) zum Thema „Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten“, Drs. 17/2771, benannten 74 Verfahren, in denen eine Anhörung erfolgt ist, war ein Teil im Zeitpunkt der Antwort noch nicht entscheidungsreif. In anderen Fällen sind die entsprechend der Schwer- punktsetzung des Ministeriums für Inneres und Sport aufgegriffenen spezifischen Verstöße abge- stellt oder ist die Sportwettvermittlung eingestellt worden. Hier schließen sich in der Regel weitere Kontrollen an. Zu 8: Gegen die zwischen dem 01.03.2013 und dem 30.11.2014 erlassenen zwölf Untersagungsverfü- gungen ist in insgesamt neun Fällen Klage erhoben und gegen acht Bescheide gleichzeitig vorläu- figer Rechtschutz beantragt worden. Zu 9: Von den zwischen dem 01.03.2013 und dem 30.11.2014 von Untersagungsverfügungen betroffe- nen Betriebsstätten ist an einem Ort die Sportwettvermittlung gänzlich eingestellt worden. Zu 10: Auf Grundlage der vom 01.03.2013 bis zum 30.11.2014 ergangenen zwölf Untersagungsverfügun- gen sind bislang in einer Betriebsstätte Vollzugsmaßnahmen ergangen. Zu 11: Auf Vollzugsmaßnahmen wurde und wird nicht verzichtet. Allerdings bitten die Gerichte regelmäßig darum, während gerichtlicher Eilverfahren von Vollzugsmaßnahmen abzusehen. Zu 12: Die Untersagungsverfügungen sind per Gesetz sofort vollziehbar, § 9 Abs. 2 S. 1 Glücksspiel- staatsvertrag. Zu 13: Siehe Antwort zu Frage 12. Zu 14: Nein. Zu 15: Fallzahlen aus anderen Bundesländern werden für die Wahrnehmung der Aufgaben der Glücks- spielaufsicht im Bereich der unerlaubten Sportwettvermittlung nicht benötigt. Da die Unterbindung unerlaubter Sportwettvermittlung in den anderen Bundesländern nicht in den Verantwortungsbe- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3455 5 reich der Landesregierung fällt, besteht insoweit auch kein Auskunftsanspruch der Mitglieder des Landtags aus Artikel 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung. Die Initiierung einer Länderum- frage war daher auch nicht zur Erfüllung des parlamentarischen Auskunftsrechts angezeigt. Zu 16: Siehe Antwort zu Frage 15. Zu 17: Nein. Zu 18: Bußgelder wegen glücksspielrechtlicher Verstöße wurden im Zusammenhang mit unerlaubter Sportwettvermittlung bislang nicht verhängt. Zu 19: Den derzeitigen Aktivitäten der Glücksspielaufsicht war eine Phase des Stillhaltens und der Nicht- verfolgung von glücksspielrechtlichen Verstößen vorangegangen, die die alte Landesregierung durch die Beendigung laufender Verfahren im Vergleichswege, eine deutliche Einschränkung von Kontrollfahrten und den Verzicht auf neue Bescheide auch nach Inkrafttreten des Glücksspielände- rungsstaatsvertrags am 01.07.2012 eingeleitet hatte. Vor diesem Hintergrund erschien die Einlei- tung von Bußgeldverfahren zunächst nicht angemessen. Boris Pistorius (Ausgegeben am 11.05.2015) Drucksache 17/3455 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3245 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Heiner Schönecke (CDU), eingegangen am 24.03.2015 Was tut die Landesregierung gegen illegale Sportwetten? (3. Anfrage zum Thema) Antwort der Landesregierung