Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3035 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 26.02.2015 Pflegeeltern In Niedersachsen lebten am Stichtag 31.12.2012 fast 7 000 Kinder und Jugendliche in Pflegefami- lien. Die Pflegeeltern widmen ihnen viel Zeit, Zuneigung, Fürsorge und nehmen oft genug auch große Anstrengungen auf sich, um einem jungen Menschen ein Zuhause zu bieten. Die Kinder und Jugendlichen, die Tag und Nacht betreut und versorgt werden, sollen ein hohes Maß an Geduld und Liebe bekommen. Denn auch sie müssen viel leisten. Oft genug müssen sie schwierige Erfahrungen aus ihren Herkunftsfamilien verarbeiten, sie müssen sich in neue Bezie- hungen und neue Lebensumstände eingewöhnen, und sie müssen lernen, Vertrauen zu fassen und sich in dieser Welt zurechtzufinden. Dieses kann prinzipiell in einem familiären Umfeld besser gelingen als in einer Institution. Zudem ist eine Pflegefamilie aus Sicht der Behörden vielfach schon alleine deshalb erstrebenswert, weil sie günstiger ist als ein Platz im Heim. Darüber hinaus existieren Studien, die nahelegen, dass insbe- sondere bei sehr jungen Kindern die generelle Entwicklung von einem Aufenthalt in einer Pflegefa- milie profitiert. Beispielhaft sei hier auf „The Science of Neglect: The Persistant Absence of Res- ponsive Care Disrupts the Developing Brain - Working Paper 12“ des Center on the Developing Child der Harvard University verwiesen, in dem u. a. (negative) Veränderungen der elektrischen Gehirnaktivitäten oder das Risiko einer Schwächung des Immunsystems thematisiert werden. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Hei- men im Vergleich zu Pflegefamilien? 2. Welche Kriterien für die Eignung müssen zukünftige Pflegeeltern erfüllen, und woraus leiten sich die Kriterien ab? 3. Gibt es besondere Kriterien für die Aufnahme eines Kindes mit Behinderungen und, wenn ja, welche? 4. Wie viele Pflegeeltern gibt es aktuell in Niedersachsen? 5. Wie viele Pflegeeltern fehlen aktuell in Niedersachsen? 6. Wie groß ist der Anteil der Pflegeeltern mit Migrationshintergrund (bitte in absoluten und pro- zentualen Zahlen)? 7. Wie viele Pflegekinder sind derzeit in Regenbogenfamilien untergebracht (bitte in absoluten und prozentualen Zahlen)? 8. Wie hat sich die absolute Zahl der Unterbringungen in Heimen und Familien zwischen 2004 und 2014 in Niedersachsen insgesamt entwickelt? 9. Wie haben sich diese Zahlen in den Jahren 2004 bis 2014 in den einzelnen Landkreisen, kreisfreien Städten bzw. der Region Hannover entwickelt? 10. Trifft es zu, dass ein Teil des Kindergeldes nicht an die Kinder bzw. Pflegefamilien ausgezahlt wird, und, wenn ja, wie hoch ist dieser Teil, und mit welcher Begründung wird er nicht ausge- zahlt? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 2 11. Pflegeeltern, die ein Kind während der ersten 36 Monaten nach Ablauf des Monats der Geburt erziehen, haben einen Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeiten für die Renten- versicherung. Warum ist Berücksichtigungszeit auf die ersten 36 Monate begrenzt? 12. Welche Unterstützung gibt das Land Kommunen und Pflegeeltern? 13. Gibt es Pläne, die Unterstützung auszubauen, und, wenn ja, welche? 14. Wie steht Niedersachsen im Vergleich zu anderen Bundesländern im Bereich Pflegeeltern? (An die Staatskanzlei übersandt am 04.03.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 06.05.2015 für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung - 3043306 - Wenn ein Kind in eine Pflegefamilie aufgenommen wird, bildet diese Aufnahme den Abschluss ei- nes Prozesses, an dessen Ausgangspunkt zumeist eine Kindeswohlgefährdung steht. In dessen Verlauf sind verschiedene Fachdienste des Jugendamtes zu beteiligen, wird häufig das Familienge- richt eingeschaltet und an dessen Ende muss der Pflegekinderdienst des Jugendamtes eine geeig- nete Familie finden. Mit der Aufnahme ist für das Pflegekind mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ei- ne Weichenstellung verbunden, die ein ganzes Leben lang wirkt. Bei der Vermittlung der Kinder kommt es daher maßgeblich darauf an, eine jeweils im Einzelfall geeignete Familie zu finden. Hier- bei müssen die Jugendämter die Besonderheiten und die Lebensgeschichte des Kindes ebenso wie die Herkunftsfamilie und deren Lebenssituation sowie die Möglichkeiten und Grenzen der Pfle- geelternbewerber berücksichtigen. Zur Beantwortung der Fragen 4 bis 7 und 9 wurden die niedersächsischen Jugendämter um Da- tenübermittlung gebeten. Von 56 Jugendämtern haben 35 Jugendämter geantwortet. Die entspre- chenden Daten sind der Bundesstatistik nicht zu melden und daher von den Jugendämtern häufig nicht erfasst worden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Bei der Vollzeitpflege nach § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII handelt es sich um Hilfen zur Erziehung. Personensorgeberechtigte haben ge- mäß § 27 SGB VIII bei der Erziehung eines Kindes oder einer Jugendlichen bzw. eines Jugendli- chen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder der Jugendlichen bzw. des Jugend- lichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes oder der Jugendlichen bzw. des Jugendlichen geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Die Personensorgeberechtigten haben das Recht, Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (§ 5 SGB VIII). Ist Hilfe außer- halb der eigenen Familie erforderlich, so sind die oder der Personensorgeberechtigte und das Kind oder die Jugendliche bzw. der Jugendliche bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Entscheidung, welche Form der Hilfe gewährt wird, geht damit ein intensiver Beratungsprozess voraus, der sich am jeweiligen Einzelfall orientiert. Dieser Prozess entzieht sich der Bewertung durch die Landesregierung. Sowohl die Vollzeitpflege als auch die Heimunterbringung sind etablier- te Hilfeformen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 3 Zu 2: Zweck der Eignungsfeststellung ist es, die Frage einer grundsätzlichen Eignung zu beantworten und Erkenntnisse über die Geeignetheit von Bewerberinnen und Bewerbern für Kinder mit unter- schiedlichen Bedürfnissen und Vorerfahrungen zu gewinnen. Die Eignungsfeststellung ist Grund- bedingung dafür, die „richtige Familie“ für ein Kind zu finden. Die Jugendämter orientieren sich im Wesentlichen an der Handreichung „Weiterentwicklung der Vollzeitpflege - Anregungen und Empfehlungen für die niedersächsischen Jugendämter“ des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS). Die Empfehlungen zur Gestaltung der individuellen Eignungsprüfung in der Handreichung orientie- ren sich an den Arbeitshilfen des Bayerischen Landesjugendamtes. Vorgeschlagen werden: 1. die Einholung von Unterlagen: – erweitertes Gesundheitsattest vom Gesundheitsamt: körperliche, psychische und Suchterkrankungen (zur Abklärung eventuell vorliegender psychischer Erkrankungen geben die Bewerberinnen und Bewerber dem Gesundheitsamt eine Schweigepflichtsentbindung für die Hausärztin oder den Hausarzt bzw. der behandelnden Fachärztin oder dem behan- delnden Facharzt), – erweitertes Führungszeugnis aller im Haushalt lebenden Erwachsenen und – Einkommensnachweis (gegebenenfalls Schufa-Eigenauskunft), – soweit erforderlich in Abhängigkeit der gewünschten Pflegeart: ein Nachweis der berufli- chen Qualifikation, 2. der Einsatz von Fragebögen (die gleichzeitig Informationen an die Bewerberinnen und Be- werber enthalten und auf datenschutzrechtliche Thematiken eingehen), bestehend aus einem – Basisbogen (persönliche Daten der Bewerbenden, Einkommensverhältnisse, Kinder und weitere Personen im Haushalt, Wohnverhältnisse, bestehende oder frühere Sucht- und psychiatrische Erkrankungen sowie psychotherapeutische Behandlungen), verbunden mit Fragebogen über Vorstellungen zur Aufnahme eines Pflegekindes (zum Alter, Geschlecht, Geschwister, Kinder ausländischer Herkunft, Kinder anderer Hautfarbe, Toleranzen für besondere Problemlagen wie Verhaltensauffälligkeiten, sonderschulbedürftige Kinder, geistig und körperbehinderte Kinder, kranke und traumatisierte Kinder, Toleranzen gegen- über verschiedenen familiären Hintergründen des Kindes, Vorstellungen über die Zusam- menarbeit mit Herkunftsfamilien u. a.), – Fragebogen „Informationen und Fragen zur Aufnahme eines Pflegekindes“ (mit Kurzinfor- mationen und Fragen u. a. zu Erfahrungen mit dem Thema „Pflegekind“, zu Gründen für den Entschluss, ein Kind aufzunehmen, zu Vorstellungen über die Dauer des geplanten Pflegeverhältnisses und - ausführlich - zu verschiedenen Aspekten der Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie), – Zusatzfragebögen für Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Aufnahme eines „be- sonderen“ Kindes interessiert zeigen (Aufnahme eines ausländischen Kindes, von älteren Kindern oder Geschwistern, von einem Kind mit erhöhtem erzieherischen Bedarf, eines Kindes mit körperlichen Beeinträchtigungen, eines in seiner geistigen Entwicklung einge- schränkten Kindes) und 3. Bewerber-Einzelgespräche. Zu 3: Der Gesetzgeber verwendet in der für die Vollzeitpflege maßgeblichen Norm nicht den Begriff der Behinderung, sondern spricht von „besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen “ (§ 33 Satz 2 SGB VIII), für die geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszu- bauen sind. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 4 Die niedersächsischen Anregungen und Empfehlungen zur Vollzeitpflege sehen für die besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendlichen die sogenannte Sonderpädagogische Voll- zeitpflege vor. Pflegefamilien in dieser Form der Pflegekinderhilfe sollen „pädagogisch-psycholo- gisch und gegebenenfalls medizinisch-pflegerisch qualifiziert“ sein, über eine „einschlägige Berufserfahrung “ verfügen und in der Regel nicht mehr als zwei Pflegekinder gleichzeitig betreuen. Die Betreuung durch das Jugendamt soll nach den Empfehlungen mit einem Personalschlüssel er- folgen, der für 15 Plätze in der Sonderpädagogischen Vollzeitpflege eine Fachkraft des Jugendam- tes bzw. freien Trägers vorsieht. Darüber hinaus sollen die Pflegefamilien Supervision in Anspruch nehmen können. Zu 4: Die Anzahl der Pflegefamilien wird im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Statistik nach § 99 SGB VIII nicht erhoben. Von den 35 Jugendämtern haben 33 Jugendämter diese Frage beantwortet. Im Bereich dieser Jugendämter gibt es aktuell 4 082 Pflegeeltern. Die Stiftung Universität Hildesheim führt derzeit im Auftrag des MS das Forschungsprojekt „Pflege- kinder und Pflegefamilien mit Migrationshintergrund“ durch. Im Rahmen dieses noch bis Ende 2015 laufenden Vorhabens wurde im Juni 2014 eine Vollerhebung einiger statistischer Grunddaten durchgeführt. Zu diesen Daten gehört auch die Erhebung der Anzahl der Pflegefamilien. Danach gab es im Referenzmonat Juni 2014 in Niedersachsen 5 147 Pflegefamilien. Die Anzahl der Pflegefamilien wurde in Niedersachsen schon einmal zum Stichtag 31.12.2001 für die wissenschaftliche Untersuchung „Strukturen der Vollzeitpflege in Niedersachsen“ im Auftrag des MS erhoben. Zu diesem Zeitpunkt gab es in Niedersachsen 5 358 Pflegefamilien. Zu 5: Diese Frage lässt sich nach objektiven Kriterien nicht beantworten. Im Rahmen der individuellen Hilfeplanung für einen jungen Menschen auf der Rechtsgrundlage des § 36 SGB VIII wird nicht er- fasst, ob eine Pflegefamilie potenziell eine geeignete aber de facto nicht verfügbare Hilfeform wäre. Nur über eine derartige auf den Einzelfall bezogene Erfassung wäre jedoch der objektive Bedarf an Pflegefamilien ermittelbar. Die Stiftung Universität Hildesheim hat bei der im Juni 2014 durchgeführten Fachkräftebefragung in allen niedersächsischen Jugendämtern die Einschätzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach der Bedarfsdeckung in den verschiedenen Formen der Vollzeitpflege (VZP) abgefragt. Wie aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist, halten demnach 51,8 % der Jugendämter den Bedarf an Pflegefamilien, die Kinder unbefristet in ihrer Familie aufnehmen, für nicht gedeckt. Im Bereich der sogenannten Sozialpädagogischen Vollzeitpflege wird diese Einschätzung sogar von 68 % der Ju- gendämter geteilt. Die nachstehende Tabelle enthält Werte, die auf einer subjektiven Einschätzung von Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern örtlicher Jugendämter beruhen, die wichtige Hinweise enthalten aber nicht mit objektiv erhobenem statistischem Material gleichgesetzt werden dürfen. Forschungsprojekt: Pflegekinder und Pflegefamilien mit Migrationshintergrund Datenerhebung in den Niedersächsischen Pflegekinderdiensten (PKD) im Juni 2014 F2.5a. Einschätzung zum Angebot und zur Nachfrage von Pflegestellen Pflegeform/Bedarf Bedarf gedeckt/eher gedeckt Bedarf nicht gedeckt/eher nicht gedeckt Befristete VZP (82,1 % der PKD’s haben geantwortet bzw. halten die Pflegeform vor) 30,4 % 69,6 % Kurzzeit (83,9 %) 40,9 % 51,1 % Bereitschaft (80,4 %) 48,9 % 48,8 % k. A. 2,2 % Unbefristete VZP (100 %) 48,2 % 51,8 % Soz.päd. VZP (89,5 %) 32 % 68 % Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 5 Forschungsprojekt: Pflegekinder und Pflegefamilien mit Migrationshintergrund Datenerhebung in den Niedersächsischen Pflegekinderdiensten (PKD) im Juni 2014 F2.5a. Einschätzung zum Angebot und zur Nachfrage von Pflegestellen Pflegeform/Bedarf Bedarf gedeckt/eher gedeckt Bedarf nicht gedeckt/eher nicht gedeckt Sonder.päd. VZP (69,6 %) 59 % 41 % Verwandtenpflege (96,4 %) 73,2 % 22,3 % k. A. 5,6 % Zu 6: Von den 35 Jugendämtern haben 32 Jugendämter insgesamt 188 Pflegeeltern mit Migrationshin- tergrund mitgeteilt. Der prozentuale Anteil reicht von 0 % bis 18,18 %. Zu 7: Von den 35 Jugendämtern haben 32 Jugendämter insgesamt 40 Pflegekinder gemeldet, die in Re- genbogenfamilien leben. Der prozentuale Anteil reicht von 0 % bis 3,7 %. Eine Kommune hat nicht die Anzahl von Pflegekindern in Regenbogenfamilien mitgeteilt, sondern die Anzahl der Regenbo- genfamilien und deren prozentualen Anteil (15 Regenbogenfamilien / 21 %). Zu 8: Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Zu 9: 31 Jugendämter haben Zahlen zur Entwicklung der Heimunterbringung mitgeteilt, wobei nicht alle Angaben der Jugendämter den gesamten Zeitraum umfassen. Die mitgeteilten Zahlen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Hansestadt Lüneburg 112 104 105 110 109 117 87 110 119 116 111 Landkreis Aurich 208 223 210 237 267 272 302 317 332 350 332 Landkreis Celle 105 106 65 64 84 102 91 94 91 106 106 Landkreis Cloppenburg 118 108 121 172 196 212 214 219 192 181 173 Landkreis Cuxhaven 291 327 312 322 376 345 325 357 335 297 293 Landkreis Diepholz k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 206 199 203 211 246 258 Landkreis Emsland 264 256 282 275 282 307 328 340 322 330 344 Landkreis Friesland 58 61 58 79 90 110 111 112 136 142 137 Landkreis Goslar 93 83 75 75 93 98 101 110 121 124 114 Landkreis Göttingen 125 105 109 70 69 98 91 96 119 131 150 Landkreis Harburg 178 201 197 239 246 255 281 292 289 280 276 Landkreis Heidekreis k. A. k. A. 109 108 174 169 154 139 121 131 133 Landkreis Nienburg /Weser 63 73 82 100 103 135 133 148 167 161 161 Landkreis Northeim 91 133 153 176 190 212 193 198 205 188 217 Landkreis Oldenburg 108 111 103 127 150 150 138 136 141 143 109 Landkreis Rotenburg (Wümme) k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 196 190 190 188 185 Landkreis Schaumburg 166 169 178 190 192 225 178 191 196 207 169 Landkreis Uelzen 103 96 94 96 97 81 97 91 98 105 108 Landkreis Verden 114 112 111 112 121 104 114 141 147 159 130 Landkreis Wittmund 29 32 31 37 41 33 30 32 30 31 40 Landkreis Wolfenbüttel 66 62 75 69 83 94 92 93 114 130 131 Region Hannover 385 380 352 379 415 426 471 485 485 495 486 Stadt Braunschweig 165 168 174 152 164 169 152 167 200 217 225 Stadt Burgdorf 8 11 14 14 17 16 20 21 20 20 23 Stadt Celle 54 45 49 51 54 55 55 51 57 58 73 Stadt Göttingen k. A. k. A. k. A. 134 125 110 112 109 93 106 104 Stadt Langenhagen 60 72 68 73 81 81 96 93 85 63 68 Stadt Osnabrück 257 213 179 196 206 195 205 210 208 196 214 Stadt Salzgitter k. A. k. A. k. A. 121 131 129 136 136 144 133 141 Stadt Wilhelmshaven 53 60 78 96 119 115 124 131 150 153 168 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 6 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Stadt Wolfsburg 76 88 75 73 72 86 93 111 122 119 146 Gesamt 3 350 3 399 3 459 3 947 4 347 4 707 4 919 5 123 5 240 5 306 5 325 34 Jugendämter haben Zahlen zur Entwicklung der Familienunterbringung mitgeteilt, wobei nicht al- le Angaben der Jugendämter den gesamten Zeitraum umfassen. Die mitgeteilten Zahlen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Hansestadt Lüneburg 30. 30 30 30 30 30 30 30 30 30 27 Landkreis Aurich 239 235 239 239 250 247 250 257 274 272 263 Landkreis Celle 141 135 138 151 162 159 157 155 151 154 147 Landkreis Cloppenburg k. A. 80 84 96 108 110 105 112 108 106 106 Landkreis Cuxhaven 122 124 128 163 134 140 140 152 170 152 147 Landkreis Diepholz 129 130 144 161 161 203 197 259 297 299 304 Landkreis Emsland 330 351 341 358 386 395 453 431 419 459 497 Landkreis Friesland k. A. 122 137 139 134 130 132 151 158 161 158 Landkreis Goslar 207 211 198 209 210 214 211 233 250 260 268 Landkreis Göttingen 127 144 161 168 185 190 184 184 193 187 199 Landkreis Harburg 145 170 182 198 203 217 217 204 194 197 200 Landkreis Heidekreis k. A. k. A. 202 170 224 209 203 245 189 199 194 Landkreis Hildesheim 103 105 102 104 109 108 112 114 114 115 124 Landkreis Holzminden 47 42 46 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 95 Landkreis Nienburg /Weser 128 131 137 141 141 139 145 162 165 188 198 Landkreis Northeim 117 142 136 137 155 150 156 167 168 176 197 Landkreis Oldenburg 108 93 97 90 87 105 91 99 103 113 92 Landkreis Rotenburg (Wümme) k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. 278 287 295 272 271 Landkreis Schaumburg 90 101 109 121 161 209 207 195 201 197 171 Landkreis Uelzen 87 68 62 64 70 67 70 72 82 80 97 Landkreis Vechta 92 89 101 104 109 111 116 124 129 126 126 Landkreis Verden 122 142 201 192 201 199 200 210 200 202 200 Landkreis Wittmund 96 95 98 99 99 107 111 107 116 114 109 Landkreis Wolfenbüttel 96 128 144 148 156 163 158 156 158 154 155 Region Hannover 316 358 328 339 347 360 383 376 368 358 406 Stadt Braunschweig 213 208 208 201 201 212 202 219 222 244 263 Stadt Burgdorf 20 30 28 38 32 39 40 43 43 45 36 Stadt Celle 140 137 144 130 136 157 164 159 154 137 141 Stadt Göttingen 83 87 83 89 96 100 102 102 87 96 97 Stadt Langenhagen 29 28 31 27 27 28 26 32 32 31 32 Stadt Osnabrück 257 249 258 257 274 283 262 239 255 259 279 Stadt Salzgitter k. A. k. A. k. A. 75 103 106 123 132 127 128 130 Stadt Wilhelmshaven 190 184 180 174 162 161 151 164 152 159 169 Stadt Wolfsburg 102 91 100 115 118 119 108 117 120 116 124 Gesamt 3 906 4 240 4 577 4 727 4 971 5 167 5 484 5 689 5 724 5 786 6 022 Zu 10 1 : Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Kindergeld, das grundsätzlich den Eltern zusteht. Der Kindergeldanspruch kann auf die Pflegeeltern übergehen, wenn das Kind auf längere Dauer in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen wurde und kein Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr zu den leiblichen Eltern besteht. Das Jugendamt rechnet in diesen Fällen einen Teil des Kindergeldes auf das Pflegegeld an. Diese Möglichkeit der Anrechnung geht darauf zurück, dass sowohl ein Teil des Kinder- als auch des Pflegegeldes dazu dienen, den materiellen Aufwand des Kindes zu decken. Bei ungekürztem Kin- dergeld würde somit der materielle Aufwand des Kindes doppelt finanziert werden. 1 Siehe auch wortgleiche Antwort auf die dritte Frage der Mündlichen Anfrage „Pflegeeltern“ (Drs. 17/2980). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 7 Die Anrechnung des Kindergeldes ist in § 39 Abs. 6 SGB VIII wie folgt geregelt: „Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendli- chen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.“ Zu 11: Nach § 3 S. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) begründet die Erziehung eines Kin- des unter den Voraussetzungen des § 56 SGB VI kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der ge- setzlichen Rentenversicherung. Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit setzt u. a. voraus, dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Zu den erziehenden Elternteilen gehören neben den leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern (§ 56 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Die Aufnahme eines Pflegekin- des steht der Erziehung eines leiblichen Kindes im rentenrechtlichen Sinne gleich. Die rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung eines Pflegekindes folgt den glei- chen Grundsätzen, die auch für die Erziehung von leiblichen Kindern gelten. Die Kindererziehungs- zeit für ein ab dem 01.01.1992 geborenes Kind beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Eine Anerkennung über die ersten 36 Kalendermonate der Erzie- hung hinaus sehen die rechtlichen Regelungen nicht vor. Zu 12: Das Land Niedersachsen unterstützt die Kommunen seit beinahe 15 Jahren systematisch und ziel- gerichtet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflegekinderhilfe. In Zusammenarbeit mit den Kommunalen Spitzenverbänden, der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Nieder- sachsen und Bremen und örtlichen Jugendämtern wurde in den Jahren 2001 bis 2003 die wissen- schaftliche Untersuchung „Strukturen der Vollzeitpflege in Niedersachsen“ durchgeführt. Basierend auf den Ergebnissen dieser Untersuchung wurden anschließend von einer fast identischen Projekt- gruppe die „Anregungen und Empfehlungen für die Niedersächsischen Jugendämter“ entwickelt und 2008 in erster Auflage veröffentlicht. Diese wurden zuletzt im Jahr 2012 aktualisiert. Die wis- senschaftliche Begleitung der dargestellten Projekte wurde durch die Gesellschaft für innovative Sozialforschung und Sozialplanung aus Bremen übernommen. Die Ergebnisse wurden jeweils in großen öffentlichen Veranstaltungen durch das MS den Kommunen vorgestellt. Die nächste Aktua- lisierung der Empfehlungen ist für das kommende Jahr geplant, nachdem die Ergebnisse des For- schungsvorhabens der Universität Hildesheim zum Thema Migration vorliegen. Die Anregungen und Empfehlungen zur Vollzeitpflege stellen die Basis für die strukturelle Ausge- staltung und die inhaltliche Diskussion in der Pflegekinderhilfe in den niedersächsischen Jugend- ämtern dar. Daneben bietet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landesjugendamt - ein dichtes und vielfältiges Angebot an Fortbildungsveranstaltungen für die in der Pflegekinderhilfe tätigen sozialpädagogischen Fachkräfte in den Jugendämtern und freien Trägern an. Zusätzlich hat sich in den letzten Jahren ein Veranstaltungsformat etabliert, das das Landesju- gendamt in Kooperation mit der Universität Hildesheim entwickelt hat. An mittlerweile acht Hoch- schul- und Universitätsstandorten finden im Wintersemester 2015/2016 zum dritten Mal sogenannte Ringvorlesungen statt. Diese Ringvorlesungen wenden sich neben Studentinnen und Studenten der Sozialen Arbeit immer auch an die örtlichen Jugendämter, Pflegefamilien und andere an der Pflegekinderhilfe Interessierte. Die drei- bis vierstündigen Veranstaltungen bestehen aus drei Tei- len. Neben einem Hauptvortrag von in der Forschung und Praxis der Pflegekinderhilfe herausra- genden Persönlichkeiten gibt es jeweils einen einführenden Vortrag zur Pflegekinderhilfe sowie die Vorstellung des örtlichen Jugendamtes bzw. örtlicher oder überregionaler Pflegeelternvereine und -verbände. Ziel dieser Ringvorlesungen ist es, aktuelle Forschungsergebnisse aus dem In- und Ausland zur Diskussion zu stellen, die Pflegekinderhilfe auch im universitären Raum besser zu ver- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3479 8 ankern und die genannten sehr unterschiedlichen Zielgruppen in einen Austausch zu bringen. Die Ringvorlesung wird gefördert durch das MS. Zu 13: Das Land Niedersachsen verfolgt mit der Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe seit vielen Jahren einen von allen wichtigen Akteuren getragenen und wertgeschätzten Weg der Unterstützung der örtlichen Jugendämter und der in diesem Bereich tätigen freien Träger. Das Landesjugendamt steht hier in engem Kontakt zu allen wichtigen Partnern der öffentlichen und freien Kinder- und Jugend- hilfe sowie der Wissenschaft auf dem Gebiet der Pflegekinderhilfe. Die Aufgaben des Landes in der Kinder- und Jugendhilfe sind im SGB VIII gesetzlich normiert und liegen im Kontext einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und konkret in der Beratung und Unterstützung der örtlichen Ebene sowie auf der Entwicklung von Empfehlungen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Aktivitäten und der Anerkennung der Leis- tungen des Landes auf dem Gebiet der Pflegekinderhilfe erscheint zurzeit ein weiterer Ausbau der Unterstützungsleistungen des Landes für die Kommunen und freien Träger nicht notwendig. Zu 14: Die dargestellte langjährige systematische Unterstützung der Kommunen und die vorgestellten In- strumente dieser Unterstützung bilden ein in Deutschland auf Länderebene einmaliges Fundament der Pflegekinderhilfe, das seit einigen Jahren auch überregional beachtet und anerkannt wird. Deutlich wird diese Reputation an der Aufmerksamkeit in der Fachwelt, an direkten Rückmeldun- gen, Zitaten in Fachpublikationen, Einladungen zu Tagungen und Kongressen u. a. Cornelia Rundt (Ausgegeben am 19.05.2015) Drucksache 17/3479 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3035 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Almuth von Below-Neufeldt, Björn Försterling und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 26.02.2015 Pflegeeltern Antwort der Landesregierung