Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3487 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3095 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jörg Hillmer und Kai Seefried (CDU), eingegangen am 03.03.2015 Unterrichts- und Lehrerversorgung an Förderschulen Laut Statistik des Kultusministeriums lag die Unterrichtsversorgung an Förderschulen im Septem- ber 2014 bei durchschnittlich rechnerisch 95,5 %. In einigen Landkreisen betrug der Wert unter 85 %. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Lehrkräfte, die nicht über das Lehramt für Sonderpädagogik verfügen, werden in den niedersächsischen Förderschulen eingesetzt? 2. Wie viele davon werden im Rahmen der schulischen Inklusion in allgemeinen Schulen einge- setzt? 3. Wie lange soll dieser Zustand mit Blick auf die Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf anhalten? 4. Inwiefern hat das Kultusministerium seit Beginn der Einführung der inklusiven Schule 2013 Veränderungen bei der Berechnung der Unterrichtsversorgung vorgenommen, insbesondere bei der Zuordnung der Lehrkräfte und ihrer Lehrerstunden zu allgemeinen Schulen oder För- derschulen? 5. Zu welchen Zeitpunkten sind diese Veränderungen vorgenommen worden, und welche Fol- gen ergeben sich durch jede einzelne der Veränderungen für die Unterrichtsversorgung a) der Förderschulen, b) der allgemeinen Schulen? (An die Staatskanzlei übersandt am 11.03.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 12.05.2015 - 01-0 420/5-3095 - Wie bereits in der Antwort auf eine Mündliche Anfrage (Drs. 17/2800) dargestellt, besteht laut Er- hebung der Unterrichtsversorgung an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zum Stichtag 22.09.2014 ein deutlicher Bedarf an Lehrkräften mit dem Lehramt für Sonderpädagogik bzw. an Lehrkräften mit der erworbenen Zusatzqualifikation Sonderpädagogik. Wie hinlänglich bekannt ist, handelt sich hierbei um einen bundesweiten Bedarf. Im Rahmen einer verantwortungsvollen Personalplanung ist es Aufgabe der Niedersächsischen Landesschulbehörde die vorhandenen sonderpädagogischen Lehrkräfte nach einheitlichen Maß- stäben auf die Schulen zu verteilen, die Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf beschulen. Entsprechend des Gleichbehandlungsgrundsatzes gilt dies gleichsam für Förderschulen sowie für allgemeine Schulen in den inklusiven und integrativen Schuljahrgängen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3487 2 Im Rahmen des Einstellungsverfahrens von Lehrkräften an allgemeinbildenden Schulen zum 31.08.2015 wurden der Niedersächsischen Landesschulbehörde in der ersten Ausschreibungsrun- de insgesamt 160 Einstellungsmöglichkeiten für Lehrkräfte mit dem Lehramt für Sonderpädagogik für die Verteilung auf die Schulen zugewiesen. Um möglichst viele geeignete Bewerberinnen und Bewerber einstellen zu können, ist die Stellenzahl annähernd so hoch wie die der registrierten Be- werberinnen und Bewerber mit entsprechender Lehrbefähigung im Bewerbungsportal EIS-Online. Nach Abschluss der ersten Auswahlrunde steht eine umfangreiche Stellenreserve zur Verfügung, die einer bedarfsgerechten Nachsteuerung dient. Somit besteht auch nach der ersten Ausschrei- bungsrunde die Möglichkeit, weitere Einstellungen u. a. an Förderschulen zu realisieren. Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Laut Erhebung der Unterrichtsversorgung an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zum Stichtag 22.09.2014 sind insgesamt 628 Lehrkräfte ohne das Lehramt für Sonderpädagogik an öf- fentlichen Förderschulen in deren Förderschulklassen mit einem Unterrichtseinsatz eingesetzt. Zu 2: Von den o. g. 628 Lehrkräften haben zum Stichtag 22.09.2014 insgesamt 181 Lehrkräfte auch ei- nen Unterrichtseinsatz in einer Nicht-Förderschulschulgliederung an öffentlichen allgemeinbilden- den Schulen. Inwieweit diese Lehrkräfte im Rahmen der schulischen Inklusion eingesetzt sind, kann nicht näher spezifiziert werden, da der tatsächliche Unterrichtseinsatz von Lehrkräften und damit z. B. auch der konkrete Unterrichtseinsatz von Förderschullehrkräften an allgemeinen Schulen im Rahmen der statistischen Erhebung zur Unterrichtsversorgung nicht erfasst wird. Ob eine Lehrkraft beispielsweise in Mathematik, Kunst oder der sonderpädagogischen Grundver- sorgung eingesetzt wird, liegt im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Um hier genauere Erkenntnisse zu gewinnen, müsste eine aufwendige Befragung von rund 2 800 Schulen erfolgen. Zu 3: Es wurden seitens der Landesregierung Ergänzungs- und Weiterbildungsqualifizierungen einge- führt, die zu einer besseren Versorgung des Landes mit Förderschullehrkräften führen. Seit dem 01.02.2013 wird eine berufsbegleitende Qualifizierung für Lehrkräfte, die in der sonderpädagogi- schen Förderung tätig sind und nicht über die Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädago- gik verfügen, angeboten. Mit dieser berufsbegleitenden Qualifizierung können interessierte Lehr- kräfte Kompetenzen in der sonderpädagogischen Förderung erwerben. Die berufsbegleitende Qua- lifizierung gliedert sich in zwei Teilleistungen, die Qualifizierung an den Studienseminaren und die Qualifizierung an den Schulen, und umfasst insgesamt drei Schuljahre. Insgesamt können 80 Lehr- kräfte pro Kohorte teilnehmen. Zunächst sind fünf Durchgänge geplant. Eine zusätzliche Weiterbildungsmöglichkeit stellt das berufsbegleitende universitäre Ergänzungs- studium „Sonderpädagogik: Pädagogik und Didaktik bei Beeinträchtigung im Lernen und in der emotionalen und sozialen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung inklusiver Settings“ an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg dar. Insgesamt stehen zum Wintersemester 2014/2015 und 2015/2016 je 20 Studienplätze zur Verfügung. Mit der Universität Hannover wird derzeit über ein vergleichbares Angebot verhandelt. Die Landesregierung plant darüber hinaus eine Verdoppelung der Studienplatzkapazitäten für das Lehramt für Sonderpädagogik. Zu 4 und 5: Die Berechnung der Lehrer-Soll-Stunden im Zusammenhang mit Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf an allgemeinbildenden Schulen (ohne Förderschulen) ergeben sich aus den Regelungen des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstun- denzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, SVBl. S. 268, zul. geändert durch RdErl. v. 05.05.2014, SVBl. S. 270). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3487 3 Die Veränderungen der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Lehrer-Soll-Stunden seit Be- ginn der Einführung der inklusiven Schule werden im Folgenden dargestellt: – Die sonderpädagogische Grundversorgung wurde zum 01.08.2013 im Zuge der Einführung der inklusiven Schule zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 in den 1. und 5. Schuljahrgängen auf- steigend eingeführt. Demnach erhalten im aktuellen Schuljahr 2014/2015 alle Soll-Klassen des 1. und 2. Schuljahrgangs an Grundschulen und im Primarbereich der IGS zwei Lehrer-Soll- Stunden Zusatzbedarf als sonderpädagogische Grundversorgung (Inklusion). Schulen, die zu- vor in den sogenannten RIK (Regionale Integrationskonzepte) gearbeitet haben, erhalten zwei Lehrer-Soll-Stunden Zusatzbedarf je Soll-Klasse als sonderpädagogische Grundversorgung für die Schuljahrgänge 1 bis 4. – Die Doppelzählung wurde ebenfalls zum 01.08.2013 im Rahmen der Inklusion eingeführt. Dop- pelzählung bedeutet, dass alle Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstüt- zungsbedarf bei der Berechnung der Klassenbildung an allgemeinen Schulen (außer Förder- schulen) zweifach bzw. doppelt gezählt werden. Diese Maßnahme soll den Schulen eine Ver- besserung der Unterrichtssituation bezüglich der Klassengröße in den inklusiven Schuljahrgän- gen ermöglichen. Auch die Doppelzählung findet seit dem Schuljahr 2013/2014 aufsteigend in den Schuljahrgängen 1 und 5 statt. – Die Berechnung des Ganztagsbetriebes wurde zum 01.08.2014 verändert. Neu ist, dass nun- mehr bei allen Ganztagsschulen eine teilnehmerbezogene Berechnung durchgeführt wird, so- dass die Schulen eine Zuweisung an Zusatzbedarfen entsprechend der Größe der Teilnehmer- zahl erhalten. Gleichzeitig wurde durch Einführung einer Bestandschutzregelung sichergestellt, dass die Schulen aufgrund der Neuregelung nicht schlechter gestellt werden als unter den vor- herigen Bedingungen. Folgen für die landesweite durchschnittliche Unterrichtsversorgung der öffentlichen allgemeinbil- denden Schulen sind nicht erkennbar, da die Unterrichtsversorgung in den Schuljahren 2013/2014 und 2014/2015 deutlich über 100 % lag. Bei einer 100-prozentigen Unterrichtsversorgung werden alle Soll-Bedarfe (Pflichtstunden, Zusatzbedarfe und gegebenenfalls Stundenpool) mit Lehrer-Ist- Stunden abgedeckt. Da der Wert in beiden Schuljahren über 100 % lag, gab es weitere Spielräu- me. Bei den Förderschulen beträgt der durchschnittliche Wert der Unterrichtsversorgung 95,5 %. Hier haben allerdings einige Schulen die vonseiten der Landesregierung implementierten flexiblen Mög- lichkeiten z. B. in der Klassenbildung, die der eigenverantwortlichen Schule obliegt, genutzt, um möglichst alle Pflichtstunden abzudecken. Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat den Auftrag erhalten, bei der Verteilung von Ein- stellungsmöglichkeiten und beim Ausgleich der Unterrichtsversorgung zwischen den Schulformen - wie bereits in der Vergangenheit - eine möglichst gleichmäßige Unterrichtsversorgung zwischen den weiterführenden Schulen herzustellen. Um auch die Bedarfe der Förderschulen abzudecken, ist durch das Kultusministerium die Möglichkeit der Abordnungen an andere Schulformen - auch in- nerhalb der Probezeit - geschaffen worden. Laut dem Erlass „Einstellung von Lehrkräften an allge- meinbildenden Schulen zum 31.08.2015 und Unterrichtsversorgung zum Beginn des Schuljahres 2015/2016“ (RdErl. d. MK v. 24.03.2015) können Lehrkräfte, die an einer ihrer Lehrbefähigung ent- sprechenden Schulform eingestellt wurden, im Einzelfall zu Beginn oder im Laufe der Probezeit un- terhälftig an eine andere Schulform teilabgeordnet werden, soweit dadurch die Bewährung in der Probezeit nicht gefährdet erscheint. Die Teilabordnung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde, der die dienstrechtlichen Befugnisse für die Maßnahme übertragen sind. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann (Ausgegeben am 20.05.2015) Drucksache 17/3487 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3095 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jörg Hillmer und Kai Seefried (CDU), eingegangen am 03.03.2015 Unterrichts- und Lehrerversorgung an Förderschulen Antwort der Landesregierung