Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3491 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3318 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 10.04.2015 Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen im Schuljahr 2014/2015 Aus der Antwort auf eine Anfrage von Abgeordneten der FDP-Fraktion (Drucksache 17/377) geht hervor, dass zum Schuljahr 2012/2013 an Gesamtschulen mehr Schüler aus höheren Leistungs- gruppen als aus niedrigen Leistungsgruppen aufgenommen werden. Bei dem Auswahlverfahren für die Aufnahme an Gesamtschulen wurden in der Regel drei Leis- tungsgruppen gebildet, denen die Schülerinnen und Schüler anhand der Noten der Grundschule zugeordnet worden sind. Aus diesen Leistungsgruppen sind dann die Schülerinnen und Schüler per Los ausgewählt worden. Der Anteil der zu ziehenden Lose aus den einzelnen Leistungsgruppen wurde anhand der Übergangsquoten zu den anderen weiterführenden Schulen des Vorjahres fest- gelegt. Hierdurch kam es überwiegend zu Ablehnungen von Schülerinnen und Schülern aus den Gruppen der leistungsschwächeren Leistungsgruppen, weil hierfür die Übergangsquoten an die Haupt- und Realschulen zugrunde gelegt worden sind. In Anbetracht dessen, dass die Landesregierung die Abschaffung der Schullaufbahnempfehlung und die Abschaffung der Noten in der Grundschule plant, stellt sich darüber hinaus die Frage, wie künftig eine repräsentative Zusammensetzung der Schülerschaft an Gesamtschulen erreicht wer- den soll. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie viele Bewerbungen auf einen Platz in einer 5. Klasse an den einzelnen Gesamtschulen gab es für das Schuljahr 2014/2015? 2. Wie hoch war die Aufnahmekapazität für die 5. Klasse an den einzelnen Gesamtschulen für das Schuljahr 2014/2015? 3. Welche unterschiedlichen Auswahlverfahren haben die Gesamtschulen angewandt? 4. Welcher Notendurchschnitt wurde jeweils für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen zu- grunde gelegt? 5. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden aus den einzelnen Leistungsgruppen jeweils ab- gelehnt (bitte für jede Gesamtschule einzeln darstellen)? 6. Hält die Landesregierung es für gerechtfertigt, dass an Gesamtschulen, welche ja laut Ver- lautbarungen der Landesregierung kein Abbild des gegliederten Schulwesens sein sollen, die Übergangsquoten in das gegliederte Schulwesen zugrunde gelegt werden? 7. Hält die Landesregierung es für gerechtfertigt, dass an Gesamtschulen die Schullaufbahn- empfehlungen bzw. die Noten zugrunde gelegt werden, obwohl die Landesregierung die Schullaufbahnempfehlung und laut Koalitionsvertrag auch die Noten abschaffen will? 8. Beabsichtigt die Landesregierung, die Aufnahmeregeln so festzulegen, dass aus jeder Leis- tungsgruppe gleich viele Schülerinnen und Schüler zum Schuljahr 2015/2016 gelost werden, bzw., sofern die Noten in der Grundschule abgeschafft werden oder den Grundschulen das Erteilen der Noten freigestellt wird, sie ganz abzuschaffen? 9. Wie plant die Landesregierung, den vom Niedersächsischen Schulgesetz vorgeschriebenen „repräsentativen Querschnitt der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer und leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungs- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3491 2 beurteilung“ an Gesamtschulen ohne ersetzenden Charakter zu erreichen, wenn Schullaufbahnempfehlungen und gegebenenfalls sogar Schulnoten in der Grundschule abgeschafft worden sind? 10. Werden in den oben dargestellten Aufnahmeverfahren der Gesamtschulen Geschwisterkinder bevorzugt? Falls ja, an welchen Gesamtschulen und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen? (An die Staatskanzlei übersandt am 17.04.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Kultusministerium Hannover, den 18.05.2015 - 01-0 420/5-3318 - In § 59 a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) ist die Möglichkeit einer Aufnahmebeschränkung für Ganztagsschulen und Gesamtschulen vorgesehen, soweit die Anmel- dezahlen die Aufnahmekapazität der Schule überschreiten. Das dann erforderliche Losverfahren kann gemäß § 59 a Abs. 1 Satz 3 NSchG dahin abgewandelt werden, 1. dass Schülerinnen und Schüler, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk der Schule haben, diejenigen Schulplätze erhalten, die nicht an Schülerinnen und Schüler aus dem Schulbezirk der Schule vergeben worden sind, 2. dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird, und 3. dass es bei Gesamtschulen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schüler- schaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird. Eine Beschränkung des Losverfahrens auf einzelne Schulzweige der schulzweigbezogenen Koope- rativen Gesamtschulen ist wegen der damit verbundenen Bedarfslenkung unzulässig. Im Hinblick auf die in § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG vorgesehene Abwandlung des Losverfah- rens werden in der Regel drei Leistungsgruppen gebildet, die die Anteile leistungsschwächerer und leistungsstärkerer Schülerinnen und Schüler sowie den mittleren Leistungsbereich beinhalten. Rechnerisch gleiche Anteilsquoten bei den Leistungsgruppen entsprechen nicht der tatsächlichen Repräsentativität der Schülerschaft. Maßgeblich für differenzierte Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen sind die in der Schule anhand der Zeugnisse ermittelten Leistungsdurchschnitte (MA/DE/SU), nicht die Schullaufbahnempfehlun- gen. Die Schulleitung legt die Notendurchschnitte oder die jeweilige Bandbreite für die jeweiligen Leistungsgruppen fest. Damit wird an Gesamtschulen eine leistungsheterogene Schülerschaft ge- währleistet, sodass die Gesamtschule ihren schulformspezifischen Bildungsauftrag erfüllen kann. Die vorgesehene Änderung des Erlasses „Die Arbeit in der Grundschule“ wird weiterhin eine Leistungsdiagnose und damit eine Erhebung der Leistungsgruppen ermöglichen. Die Anteilsquoten der Leistungsgruppen richten sich nach dem repräsentativen Querschnitt der im Einzugsbereich gelegenen Grundschulen. Hier werden die Anteilsquoten auf der Basis der Leis- tungsdurchschnitte des Vorjahres oder der Halbjahreszeugnisse ermittelt, um einen repräsentativen Querschnitt der Schülerschaft an Gesamtschulen zu gewährleisten. Die Größe der Leistungsgrup- pen wird also nicht auf der Basis der tatsächlichen Übergangsquoten, wie es die Fragesteller unter- stellen, bestimmt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3491 3 Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt: Zu 1: Die Anzahl der Anmeldungen für die 5. Klasse der Gesamtschulen sind der Anlage zu entnehmen. Zu 2: Für die Integrierte Gesamtschule sind nach dem Erlass „Klassenbildung und Lehrerstundenzuwei- sung an den allgemeinbildenden Schulen“ (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, SVBl. S. 268, zuletzt geändert durch RdErl. v. 05.05.2014, SVBl. S. 270) 30 Schülerinnen und Schüler als Schülerhöchstzahl für die Bildung von Klassen vorgesehen; Schülerinnen und Schüler mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung werden im Rahmen der Klassenbildung doppelt gezählt. Im Übrigen wird auf die Anlage verwiesen. Zu 3: Die drei in der Vorbemerkung genannten Abwandlungen des Losverfahrens können angewandt werden; welches Verfahren Anwendung findet, liegt in der eigenverantwortlichen Entscheidung der jeweiligen Schule. Zu 4: Dies wird durch die Landesregierung nicht erfasst; die Bandbreite wird jeweils von der Schulleitung festgelegt. Zu 5: Die Anzahl der Ablehnungen nach Leistungsgruppen wird durch die Landesregierung nicht erfasst. Der Aufwand einer solchen Erhebung belastet insbesondere die Schulen und steht nicht im Ver- hältnis zu dem zu erwartenden Erkenntniswert. Zu 6: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Es ist demnach festzuhalten, dass die realen Übergangs- quoten in das sogenannte gegliederte Schulwesen nicht zugrunde gelegt werden. Zu 7: Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. Die Schullaufbahnempfehlungen sind nicht zulässig für die Zuordnung zu Leistungsgruppen; sowohl Berichtszeugnisse als auch Notenzeugnisse geben den aufnehmenden Schulen Informationen über die Leistungsstände. Zu 8: Nein. Zu 9: Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Zu 10: Auf der Grundlage von § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NSchG ist die vorrangige Aufnahme von Ge- schwisterkindern möglich. Die Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, liegt bei der Schulleitung. In Vertretung des Staatssekretärs Michael Markmann Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3491 4 Anlage Aufstellung der Anzahl der Anmeldungen und der Kapazitäten für die 5. Klasse der Gesamtschulen zum Schuljahr 2014/2015 Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmeldungen „pro Kopf“ gezählt wurden. Doppelzählungen bei der Klassenbildung im Falle der Feststellung sonderpädagogischer Unterstützungsbedarfe ein- zelner Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen der Anzahl der Anmeldungen daher nicht be- rücksichtigt worden. Die konkrete Anzahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler liegt im Falle der Doppelzäh- lung einzelner Schülerinnen und Schüler denklogisch unterhalb der Anzahl der abstrakten Aufnah- mekapazität. Regionalabteilung Lüneburg Schule Anzahl der Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS Buchholz 210 150 IGS Buxtehude 123 150 IGS Celle 206 150 IGS Embsen 137 150 IGS Lilienthal 132 150 IGS Lüneburg 205 150 IGS Osterholz-Scharmbeck 142 120 IGS Oyten 133 150 IGS Rotenburg (Wümme) 146 150 IGS Seevetal 158 150 IGS Stade 163 150 IGS Winsen/L. 272 150 Regionalabteilung Braunschweig Schule Anzahl der Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS Volkmarode 180 150 IGS Heidberg 147 150 IGS Querum 153 120 IGS Franzsches Feld 212 120 IGS Wilhelm-Bracke 281 180 IGS Salzgitter 168 150 IGS Heinrich-Nordhoff 226 180 IGS Leonardo-da-Vinci 84 150 IGS Gifhorn 150 150 IGS Sassenburg 171 150 IGS G.-Chr.-Lichtenberg 299 180 IGS Geschwister-Scholl 202 180 IGS Bovenden 114 150 IGS Adolf-Grimme 87 150 IGS Giordano-Bruno 134 120 IGS Heinrich-Roth 79 120 IGS Einbeck 105 120 IGS Lengede 173 150 IGS Peine-Vöhrum 195 180 IGS Wallstraße 160 150 IGS Henriette-Breymann 192 150 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3491 5 Regionalabteilung Osnabrück Schule Anzahl der Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS Delmenhorst 177 120 IGS Emden 87 150 IGS Flötenteich 232 180 IGS Helene-Lange-Schule 191 120 IGS Kreyenbrück 161 150 IGS Osnabrück 178 150 IGS Wilhelmshaven 281 180 IGS Aurich-West 169 210 IGS Krummhörn 127 210 IGS Marienhafe 135 180 IGS Waldschule Egels 104 120 IGS Emsland 146 120 IGS Friesland-Nord 193 150 IGS Friesland-Süd 117 120 IGS Moormerland 146 180 IGS Wardenburg 65 150 IGS Fürstenau 211 210 IGS Melle 176 150 IGS Brake 130 150 Regionalabteilung Hannover Schule Anzahl der Anmeldungen Aufnahmekapazität IGS Linden 199 150 IGS List 179 120 IGS Mühlenberg 227 224 (aufgr. räuml. Gegebenheiten) IGS Roderbruch 239 180 IGS Hannover-Stöcken 121 150 IGS Badenstedt 96 150 IGS Büssingweg 112 120 IGS Kronsberg 171 180 IGS H-Südstadt 120 120 IGS H-Bothfeld 121 120 IGS Vahrenheide/Sahlkamp 108 120 IGS Hameln 172 150 IGS Hämelerwald 108 150 IGS Mellendorf 194 150 IGS Langenhagen 308 180 IGS Garbsen 317 240 IGS Langenhagen Süd 63 120 IGS Springe 138 150 IGS Uetze 129 180 IGS Bad Salzdetfurth 121 180 IGS Oskar-Schindler 89 150 IGS Robert Bosch 285 180 IGS Nienburg 140 150 IGS Helpsen 132 150 IGS Obernkirchen 116 150 IGS Rodenberg 155 150 IGS Schaumburg 170 120 IGS Rinteln 126 150 (Ausgegeben am 21.05.2015) Drucksache 17/3491 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3318 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Sylvia Bruns und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 10.04.2015 Aufnahmeverfahren an Gesamtschulen im Schuljahr 2014/2015 Antwort der Landesregierung