Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3589 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3414 - Gesetzliche Regelung zur Preisgestaltung von Verwertungsgesellschaften Anfrage des Abgeordneten Adrian Mohr (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 28.04.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 06.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 27.05.2015, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung des Abgeordneten Derzeit gibt es fünf Verwertungsgesellschaften, die jeweils eigene Tarife für die Nutzung ur- heberrechtlich geschützter Werke erheben. Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- rechte) hat aufgrund ihrer bundesweiten Struktur das Inkasso für alle anderen Verwertungsgesell- schaften (VG Media, VGZWF, GWL und VG Wort) übernommen. Die Einzeltarife der vorbenannten Verwertungsgesellschaften sind in jüngerer Vergangenheit stetig gestiegen. Dabei zogen Preiserhöhungen einer Verwertungsgesellschaft in auffälliger Weise auch bei anderen Verwertungsgesellschaften zeitnah Preisanpassungen nach sich. Zudem stehen die Beteiligungsrechte von Kunden bzw. Nutzern sowie Nutzervereinigungen in der Kritik, beispielswei- se seitens des DEHOGA Niedersachsen e. V., der die Interessen des Hotel- und Gaststättenge- werbes vertritt. Nutzervereinigungen können die Angemessenheit von Tarifen zwar gerichtlich überprüfen; diese Verfahren dauern jedoch oft Jahre und sind teuer. Kunden bzw. Nutzer sowie Nutzervereinigungen haben nach geltender Rechtslage zudem keinen Anspruch, einen einheitlichen Vertrag mit allen Rechteinhabern zu schließen, um eine Gesamtver- gütung zu vereinbaren. Eine gesetzliche Gesamtbelastungsgrenze für Verwertungsentgelte gibt es bislang nicht. Vorbemerkung der Landesregierung Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), die Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH (VG Media), die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten (GWFF), die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) und die Verwertungsgesell- schaft Wort (VG Wort) sind Verwertungsgesellschaften im Sinne des Urheberrechtswahrneh- mungsgesetzes (UrhWG). Sie unterliegen der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einer Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaften ihren gesetzli- chen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen und kann alle erforderlichen Maßnahmen er- greifen, um dies sicherzustellen (§ 19 UrhWG). Die Länder haben insoweit weder Aufsichtsrechte noch andere unmittelbare Einwirkungsmöglichkeiten auf die Verwertungsgesellschaften und ihre Tarifgestaltung. Die Vergütungssätze der Verwertungsgesellschaften, welche diese jeweils im Bundesanzeiger ver- öffentlichen, werden in der Regel zwischen den Verwertungsgesellschaften und den betroffenen Nutzervereinigungen verhandelt und vereinbart. Kommt eine Einigung nicht zustande, sieht das Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3589 2 Gesetz (§§ 14 ff. UrhWG) ein Schiedsstellenverfahren vor. Die Schiedsstelle ist organisatorisch in das DPMA eingebunden, jedoch eine eigenständige Institution, d. h. mit dem DPMA als Aufsichts- behörde nicht identisch. Die Schiedsstelle bemüht sich um eine gütliche Beilegung der ihr vorgeleg- ten Streitigkeiten. Gelingt ihr dies nicht schon im Laufe des Verfahrens, beispielsweise durch einen Vergleich, so unterbreitet sie den Beteiligten einen Einigungsvorschlag. Dies hat nach § 14 a Abs. 2 UrhWG innerhalb eines Jahres nach Anrufung zu geschehen. Dieser Vorschlag entfaltet - wenn ihm keine Seite widerspricht - eine ähnliche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil. Im Falle des Scheiterns des Schiedsstellenverfahrens steht der Zivilrechtsweg offen. 1. Wie bewertet die Landesregierung die Entwicklung der Tarife der Verwertungsgesell- schaften insbesondere mit Blick auf die Kostenbelastung der niedersächsischen Hotel- und Gastronomiebetriebe? Die Landesregierung hat nicht zu beurteilen, ob Tarife von Verwertungsgesellschaften, die sie auf- grund der von ihnen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordern, dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind. Diese Aufgabe obliegt im Streitfall der Schiedsstelle nach dem Urheber- rechtswahrnehmungsgesetz und nachfolgend den ordentlichen Gerichten. 2. Befürwortet die Landesregierung die Festlegung einer Gesamtbelastungsgrenze für VG-Entgelte, beispielsweise durch eine dahin gehende Regelung in § 13 Abs. 3 des Ur- heberrechtswahrnehmungsgesetzes? Soweit durch die Nutzung urheberrechtlich geschützter Rechte unterschiedliche Rechteinhaber be- troffen sind, müssen die Nutzer nach der geltenden Rechtslage ggf. Verträge mit mehreren Verwer- tungsgesellschaften abschließen. Das UrhWG sieht nämlich nur in Sonderfällen vor, dass die Ver- gütung einheitlich festzustellen ist bzw. dass die Nutzer oder die Nutzervereinigungen mit allen be- teiligten Rechteinhabern einen gemeinsamen Vertrag schließen können. Dieser Umstand hat die Wirtschaftsministerkonferenz am 3. und 4. Dezember 2012 veranlasst, die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister um Überprüfung zu bitten, ob den Nutzerver- einigungen ein gesetzlicher Anspruch ermöglicht werden könne, mit den für die jeweiligen Nut- zungshandlungen wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag zu schließen. In Beantwortung dieser Prüfbitte hat die Justizministerkonferenz im Jahre 2013 einstimmig be- schlossen, dass die bestehende Rechtslage den unterschiedlichen Interessen von Verwertungsge- sellschaften und Nutzern in ausreichendem Maße Rechnung trägt. An dieser Bewertung hat sich aus heutiger Sicht nichts geändert. Insbesondere im Gaststätten- und Diskothekenbereich besteht eine Vielzahl unterschiedlicher Betriebskonzepte, die auch unter- schiedliche urheberrechtlich geschützte Rechte in Anspruch nehmen und so auch den Abschluss von Verträgen mit mehreren Verwertungsgesellschaften erforderlich machen können. Eine Zu- sammenfassung dieser unterschiedlichen Strukturen in einem einheitlichen Vertrag dürfte die be- stehenden Nutzungskonzepte nicht mehr interessengerecht abbilden. Überdies wären in einem solchen Falle die jeweiligen Rechteinhaber erheblich benachteiligt. Sie wären zum Abschluss eines gemeinsamen Vertrages mit anderen Rechteinhabern verpflichtet, für deren Produkt eine vollkom- men andere Angebotsstruktur gelten kann. Die Einführung einer Gesamtbelastungsgrenze für die an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Entgelte wird daher seitens der Landes- regierung nicht befürwortet. 3. Gibt es seitens der Landesregierung Pläne, für eine Begrenzung der Tarifsteigerungen und/oder für die gesetzliche Festlegung einer Gesamtbelastungsgrenze eine Bundes- ratsinitiative zu starten? Nein. (Ausgegeben am 08.06.2015) Drucksache 17/3589 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3414 - Gesetzliche Regelung zur Preisgestaltung von Verwertungsgesellschaften Anfrage des Abgeordneten Adrian Mohr (CDU) Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums