Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3649 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3292 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Helmut Dammann-Tamke, Dr. Hans- Joachim Deneke-Jöhrens, Hans-Heinrich Ehlen, Otto Deppmeyer, Ingrid Klopp, Christian Caldero- ne, Ernst-Ingolf Angermann, Lutz Winkelmann, Karin Bertholdes-Sandrock, Clemens Große Macke und Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 01.04.2015 Aussaattermine für ÖVF-Flächen - Sind die derzeitigen Regelungen wirklich so gewollt? In den Ackerbauregionen Niedersachsens nehmen Landwirte gern die Möglichkeit zur Anlage von Blühstreifen und -flächen wahr, um einen wichtigen Beitrag zum Naturschutz und zur Auflockerung des Landschaftsbildes zu leisten. Auch in diesem Jahr wollen bzw. wollten viele Ackerbaubetriebe diese Möglichkeit im Rahmen der vom Land Niedersachsen angebotenen Regelungen für Brachen, Feldränder und Pufferstreifen als ökologische Vorrangfläche - in diesem Falle ohne die gleichzeiti- ge Beantragung als Agrarumweltmaßnahme - nutzen. Gemäß § 5 Abs. 1 AgrarZahlVerpflV ist die Aussaat grundsätzlich bis bzw. vor dem 1. April vorzunehmen. Bei gleichzeitiger Beantragung als Agrarumweltmaßnahme für Blühflächen und Blühstreifen wäre das der 15. April. Diese Beschränkung schreckt bzw. schreckte viele Landwirte von einer Teilnahme am Blühstrei- fenprogramm ab, da der frühe Aussaatzeitpunkt nach ihrer Auffassung nicht praxisgerecht ist. So sind Sämereien wie beispielsweise Phacelia, Klee und Ölrettich extrem frostempfindlich. Schon leichter Frost, der bis in den Mai hinein möglich ist, kann eine komplette Ansaat zunichtemachen. Eine Neueinsaat wäre danach nicht mehr möglich, ohnehin aber mit erheblichem Zusatzaufwand verbunden, den niemand ersetzen würde. Folge wäre also, dass die entsprechenden Flächen den ihnen zugedachten Zweck nicht erfüllen könnten - weder als Insekten- und Bienenweide noch als abwechslungsreicher und ökologisch wertvoller Landschaftsbestandteil. Vielmehr würden die Flä- chen verunkrauten, was einen erheblichen Maschinen- und gegebenenfalls Herbidzideinsatz nach sich ziehen würde. Akzeptanz bei Landwirten und Öffentlichkeit ist so nicht erreichbar. Landwirte sind verunsichert und Landberater ratlos, Kammerbeamte sind ebenfalls nicht vom Sinn dieser Vorgabe überzeugt. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Gibt es rechtliche Vorgaben, die dieser Regelung mit Vorgabe der Aussaat bis zum 1. April zugrunde liegen? Wenn ja: Welche? 2. Ist die angesprochene Regelung durch ein Versehen entstanden oder in Niedersachsen poli- tisch so gewollt? 3. Wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass die Regelung im Sinne der landwirtschaft- lichen Praxis angepasst wird? Wenn ja: Wann und wie? (An die Staatskanzlei übersandt am 09.04.2015) Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3649 2 Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 02.06.2015 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 307-01425-74 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Die Landesregierung freut sich sehr über das große Engagement der Landwirtinnen und Landwirte zur Anlage von Blühstreifen. Sie hat bei den eigenen Agrarumweltmaßnahmen die sachlich be- gründbaren eigenen Spielräume bei der Anlage von Blühstreifen genutzt und bedauert, dass der Bund gemäß § 5 Abs. 1 und 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung so strikte Vorgaben für die Landwirte macht. Zu 1: Rechtsgrundlage für diese Regelung ist § 5 Abs. 1 und 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenver- ordnung der Bundesregierung. Danach sind aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene ökologische Vorrangflächen der Selbstbegrünung zu überlassen oder aktiv zu begrünen. Im Falle der aktiven Begrünung besteht für diese Maßnahme eine Sperrfrist in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.06. des jeweiligen Antragsjahres. Für den Verordnungsgeber stand bei Erlass der Regelung der Schutz von Nestern, Gelegen, Jungtieren usw. im Vordergrund. Davon ausgenommen sind Umbrüche in der Sperrfrist, sofern diese Bestandteil von Verpflichtun- gen im Rahmen von bestimmten Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen sind. Außerdem kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn dafür eine Ausnahme- genehmigung im Sinne von § 2 Abs. 3 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vorliegt. Diese dürfte grundsätzlich erteilt werden, wenn wichtige Belange des Naturschutzes oder des Umwelt- schutzes dem nicht entgegenstehen. Zu 2: Es handelt sich hier um keine niedersächsische Regelung, sondern um eine Bundesregelung. Nie- dersachsen würde sich vom Bund eine flexible Regelung wie bei den landeseigenen Agrarumwelt- maßnahmen wünschen. Zu 3: Über die o. a. Regelung wurde bereits mehrfach auf Bund-/Länderebene diskutiert. Das ML befür- wortet eine Öffnung zumindest dahin gehend, dass insbesondere für aus der Erzeugung genom- mene Streifenelemente das Anlegen von Blühstreifen künftig auch innerhalb der Sperrfrist zulässig ist. Christian Meyer (Ausgegeben am 11.06.2015) Drucksache 17/3649 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3292 - Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Helmut Dammann-Tamke, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Hans-Heinrich Ehlen, Otto Deppmeyer, Ingrid Klopp, Christian Calderone, Ernst-Ingolf Angermann, Lutz Winkelmann, Karin Bertholdes-Sandrock, Clemens Große Macke und Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 01.04.2015 Aussaattermine für ÖVF-Flächen - Sind die derzeitigen Regelungen wirklich so gewollt? Antwort der Landesregierung