Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3668 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3403 - Wie beurteilt die Landesregierung eine Ausweitung der Verfahrensfreiheit für thermochemi- sche Vergasungsanlagen? Anfrage der Abgeordneten Karl-Heinz Bley, Clemens Große Macke und Dr. Stephan Siemer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 28.04.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 04.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 11.06.2015, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Eine thermochemische Vergasungsanlage ist eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie aus Biomasse im Sinne von § 2 Abs. 1 der Biomasseverordnung. Als Brennstoff für eine solche Anlage können somit auch Pellets aus landwirtschaftlichen Nebenprodukten, wie z. B. Gülle, Mist oder Gärreste, verwendet werden. Nach § 60 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit Nr. 2.5 des An- hangs ist je landwirtschaftlichem Betrieb eine thermochemische Vergasungsanlage im Außenbe- reich, die diesem landwirtschaftlichen Betrieb dient, soweit sie kein Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Satz 2 ist, verfahrensfrei und darf somit ohne Baugenehmigung errichtet werden. Für thermochemi- sche Vergasungsanlagen, die gartenbaulichen Betrieben und gewerblichen Tierhaltungsanlagen im Außenbereich dienen, besteht keine Verfahrensfreiheit. Gleiches gilt für solche Anlagen im beplan- ten und unbeplanten Innenbereich. Vorbemerkung der Landesregierung Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 31.03.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die bisherige Nummer 2.5 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 NBauO für die Verfahrensfreistellung von thermochemischen Vergasungsanlagen gestrichen wird. Aufgrund der Stoffe, die je nach Ausgangsmaterial, Reaktionsbedingungen und Vergasungsmittel entstehen können (u. a. unterschiedliche Konzentrationen von Wasserstoff [H2], Kohlenmonoxid [CO], Kohlendioxid [CO2], Wasserdampf [H2O], Methan [CH4]), wird das Gefahrenpotenztial so groß einschätzt, dass eine solche Anlage regelmäßig als Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Nr. 17 NBauO ein- geschätzt wird. Danach sind bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheits- gefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist, ein Sonderbau und bedürfen eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 NBauO. Im Zweifel sind diese Anlagen ein Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Nr. 18 NBauO - als bauliche Anlage, von der wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 17 genann- ten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen. Die Einschätzung, ob es sich um einen Sonderbau handelt, kann nicht der Bauherrin oder dem Bauherrn überlassen werden. Deshalb sieht der Ge- setzgeber von einer Verfahrensfreistellung ab. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3668 2 1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass thermochemische Vergasungsanlagen einen Beitrag zur Verringerung des Nährstoffüberschusses in manchen niedersächsi- schen Regionen leisten können? Die Landesregierung ist nicht der Auffassung, dass derzeit verfügbare thermochemische Verfahren geeignet sind, Nährstoffüberschüsse zu verringern. Mit thermochemischen Verfahren geht ein Ver- lust an Nährstoffen über das Abgas und teilweise durch Fixierung in nicht lösliche Verbindungen einher. Anstatt wertvolle Nährstoffe über diesen Weg zu vernichten gilt es, den Überschuss in Re- gionen mit einem Nährstoffbedarf - z. B. die Ackerbauregionen Niedersachsens - ressourceneffi- zient zu nutzen. Dabei ist es aus Klima-, aber auch aus Ressourcenschutzgründen wichtig, die Nährstoffe so aufzubereiten, dass deren Transportwürdigkeit steigt und gleichzeitig Nährstoffe - vor allem Phosphor und Stickstoff - im System (Kreislauf) gehalten werden. Aus diesen Gründen steht die Landesregierung der thermischen Verwertung von Wirtschaftsdüngern oder Gärresten auch vor dem Hintergrund der Humusbilanz eher skeptisch gegenüber. Das Ziel des Landes ist es nicht, die Nährstoffe zu entsorgen, sondern diese im Sinne der Kreis- laufwirtschaft bedarfsgerecht zu nutzen. 2. Weshalb beschränkt Nr. 2.5 des Anhangs zu § 60 NBauO die Verfahrensfreiheit von thermochemischen Vergasungsanlagen im Außenbereich derzeit lediglich auf landwirt- schaftliche Betriebe, obwohl § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuchs die generelle Zuläs- sigkeit von Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse im Außenbereich auch für gartenbauliche Betriebe und gewerbliche Tierhaltungsanlagen regelt? Die damalige Landesregierung hat im April 2012 dieses so beschlossen. Da der neue Gesetzent- wurf aus den in den Vorbemerkungen dargelegten Gründen eine Streichung dieser Nummer vor- sieht, sind weitere Ausführungen entbehrlich. 3. Gibt es Gründe, die unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie derzeit für landwirt- schaftliche Betriebe gelten, gegen eine Verfahrensfreiheit von thermochemischen Ver- gasungsanlagen auch für gartenbauliche Betriebe und gewerbliche Tierhaltungsanla- gen im Außenbereich sprechen? Falls ja, welche? Da der neue Gesetzentwurf aus den in den Vorbemerkungen dargelegten Gründen eine Streichung dieser Nummer vorsieht, sind weitere Ausführungen entbehrlich. 4. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund des im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der NBauO in § 3 Abs. 2 neu angefügten Satzes 3 eine Ausweitung der Verfahrensfreiheit von thermochemischen Vergasungsanlagen auch für den beplanten und unbeplanten Innenbereich, um z. B. in Gewerbegebieten oder auch in Bereichen mit Wohnnutzung zum Schutz des Klimas erneuerbare Wärmeenergie mit einem hohen Wirkungsgrad zu erzeugen? Die baurechtliche Genehmigungspflicht von Anlagen muss vor dem Hintergrund der baurechtlichen Gefahrenabwehraufgabe beurteilt werden. Die vermeintliche Förderung energie- und klimapoliti- scher Ziele per Verfahrensfreistellung tritt demgegenüber zurück, solange sich die Genehmigungs- pflicht nicht als unverhältnismäßig darstellt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 5. Verfügt die Landesregierung über konkrete Erkenntnisse, wonach die Nutzung von thermochemischen Vergasungsanlagen, soweit sie wegen der Höhe ihrer Feuerungs- wärmeleistung kein Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Satz 2 NBauO sind, mit erhöhter Ver- kehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr ver- bunden ist? Falls ja, welche Erkenntnisse sind das? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3668 3 Das Gefahrenpotenzial dieser Technologie wird von der Landesregierung aufgrund der chemischen Prozesse und der Reaktionsprodukte - insbesondere wegen Methan und Wasserstoff - als hoch eingeschätzt. 6. Verfügt die Landesregierung über konkrete Erkenntnisse, wonach von thermochemi- schen Vergasungsanlagen, soweit sie wegen der Höhe ihrer Feuerungswärmeleistung kein Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Satz 2 NBauO sind, wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nrn. 1 bis 17 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen? Falls ja, welche Erkenntnisse sind das? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. (Ausgegeben am 17.06.2015) Drucksache 17/3668 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3403 Wie beurteilt die Landesregierung eine Ausweitung der Verfahrensfreiheit für thermochemische Vergasungsanlagen? Anfrage der Abgeordneten Karl-Heinz Bley, Clemens Große Macke und Dr. Stephan Siemer (CDU), eingegangen am 28.04.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung