Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3684 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3352 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Jörg Bode und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 10.04.2015 Wer begleicht Manöver- und Übungsschäden in Wietzendorf? In der Vergangenheit wurden sogenannte Erschütterungsschäden durch Schießübungen der Bun- dewehr auf der Grundlage von baufachlichen Stellungnahmen und geprüften Rechnungen begli- chen. In Wietzendorf war u. a. eine Gärtnerei mit Gewächshäusern betroffen. Die Gewächshäuser sind in einem Abstand von ca. 750 bis ca. 5 000 m von diversen Außenfeuerstellungen entfernt. In Stellungnahmen des Staatlichen Baumanagements Munster aus den Jahren 2006 und 2008 wird beschreiben, dass die Gewächshausanlage überschossen wird. Es wird ebenfalls auf ein Messgut- achten zu Erschütterungswirkungen verwiesen, wonach Schäden an Glasscheiben bis 1 000 m, bei Vorbelastungen bis 3 000 m Entfernung auftreten können. Die Wehrbereichsverwaltung Nord hat in der Regel die Schäden anerkannt und beglichen. Die Bearbeitung von Manöverschäden scheint innerhalb der Bundeswehr gewechselt zu haben. In einem Schreiben des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bun- deswehr vom 11. Februar 2015 wird der gleichen Gärtnerei, jetzt unter anderer Geschäftsführung, die Begleichung von Erschütterungsschäden verwehrt. Die Absage des Bundesamts aus Bonn be- ruht auf Mutmaßungen. Die Nachfolger, die die Gewächshausanlage übernommen haben, sind mit der Reparatur der Erschütterungsschäden in erheblichen Umfang in Vorleistung getreten. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Hat es im besagten Fall der Gärtnerei in Wietzendorf in der Vergangenheit die Begleichung von Erschütterungsschäden durch Schießübungen der Bundeswehr auf der Basis von Ent- schädigungsanträgen gegeben? 2. Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Staatliche Baumanagement als auch die Oberfinanzdi- rektion Hannover mit dem Fall in der Vergangenheit befasst waren: Kann die Landesregierung die Zahlung von Erschütterungsschäden für die besagte Gewächshausanlage bestätigen? 3. Auf welchen gutachterlichen Grundlagen erfolgte die Begleichung der Schäden? 4. Wer hat diese Grundlagen abschließend geprüft und Entschädigungszahlungen veranlasst? 5. Vor dem Hintergrund eines Entschädigungsantrags aus dem August 2014 einer Firma zur gleichen Gewächshausanlage: Welche Behörde hat die Schadensaufnahme vollzogen? 6. Vor dem Hintergrund einer Rechnungsstellung für die Glasreparatur und einer damit verbun- denen Zahlungsverpflichtung in Höhe mehrerer Tausend Euro: Welchen Weg kann die Firma noch beschreiten, um von der Bundeswehr gegebenenfalls doch die Erschütterungsschäden ersetzt zu bekommen? 7. Gab es 2014 Anzeichen, dass die Schäden diesmal und nach erfolgter Vorleistung eventuell nicht übernommen werden können? 8. Worauf beruht die Absage der Erstattung der Reparaturkosten, die über den Entschädigungs- antrag gelten gemacht worden sind? 9. Kann die Landesregierung vor diesem Hintergrund den ablehnenden Bescheid des Bundes- amtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr nachvollziehen? 10. Sind der Landesregierung weitere Nichterstattungen von Manöver-, Übungs- oder Erschütte- rungsschäden durch die Bundewehr bekannt? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3684 2 11. Zu 10: Wenn ja, sind der Landesregierung ablehnende Bescheide des Bundesamtes für Infra- struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bekannt, die ebenfalls auf Wi- derspruch gestoßen sind? 12. Welche Erfahrungen hat die Landesregierung im Allgemeinen mit der Begleichung von Manö- ver-, Übungs- und Erschütterungsschäden durch Streitkräfte in Niedersachsen gemacht? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.04.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 11.06.2015 für Inneres und Sport - 36.23-15500-01 N4 - Die Bearbeitung derartiger Schadensangelegenheiten obliegt der Bundeswehr. Sie erfolgte in der Vergangenheit durch die Wehrbereichsverwaltung Nord (WBV Nord) in Hannover. Diese Aufgaben wurden im Jahr 2012 von der im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr neu geschaffenen Oberbehörde „Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)“ mit Sitz in Bonn übernommen. Die WBV Nord wurde zum 30. Juni 2013 aufgelöst. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Für die besagte Gewächshausanlage erfolgte eine Zahlung an den vorherigen Betreiber, Firma T., letztmals im Jahr 2009. Aufgrund einer fachlichen Stellungnahme des Staatlichen Baumanage- ments (SB) Lüneburger Heide wurde seit dem Jahr 2009 keine Bauunterhaltung an dem Gewächs- haus durchgeführt. Zu 2: Seit dem Jahr 1990 hat es jährlich Zahlungen von der damals zuständigen WBV Nord für die In- standsetzung von Glasschäden an den Gewächshäusern aufgrund von Erschütterungen, verur- sacht durch Schießübungen bzw. Fahrzeugverkehr der Bundeswehr, gegeben. Zu 3: Die Begleichung der Schäden beruht im Wesentlichen auf folgenden gutachterlichen Grundlagen und erfolgte durch die zum damaligen Zeitpunkt zuständige WBV Nord: 1. „Messgutachten über Erschütterungsauswirklungen von Schießübungen auf das Stadtgebiet Fallingbostel/Dorfmark“, Ersteller: Curt-Risch-Institut für Dynamik, Schall- und Messtechnik der Universität Hannover, Aufstellungsdatum: 14.02.1983, 2. Erprobungsmessungen am Objekt AFSt. 12 - Munster Königskrug aus dem Jahr 1988, 3. „Gutachten über Folgeauswirkungen des erhöhten Glasbruchs und erhöhten Glasrutschens infolge Artillerieschießens in der Nachbarschaft im Betrieb T., Reddingen“, Ersteller: Dr. Manfred Berndt, Sachverständigenbüro für den Gartenbau, Auf der Spannriede 20, 30419 Hanno- ver, Auftraggeber: J. T., Reddingen, Erstellungsdatum: 23.02.2002, 4. Baufachliche Stellungnahmen des Staatlichen Baumanagements Lüneburger Heide: – Dokumentation des baulichen Zustands der Anlage, – Dokumentation der vorgefundenen Schäden, – Beschreibung der örtlichen Lage des beschädigten Objektes in Hinblick auf die Entfernung von den jeweiligen Feuerstellungen, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3684 3 – Plausibilitäts- und Rechnungsprüfung der vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen für die Beseitigung der Schäden, – Empfehlung einer Erstattungssumme unter Berücksichtigung der vorgenannten Gutach- ten, des baulichen Zustands der Anlage sowie weiterer einzelfallbezogener Faktoren. Zu 4: Die baufachlichen Stellungnahmen des SB Lüneburger Heide wurden seitens der Oberfinanzdirek- tion (OFD) Niedersachsen (vormals OFD Hannover) fachaufsichtlich geprüft und anschließend an die WBV Nord weitergeleitet. Dort wurden die Grundlagen abschließend geprüft und die Entschädi- gungszahlung veranlasst. Die Bauverwaltung wurde zu einem späteren Zeitpunkt von der WBV über die jeweilige Entschädi- gungszahlung informiert. Zu 5: Die Schadensaufnahme bzw. -begutachtung erfolgte durch das zuständige SB Lüneburger-Heide, Standort Munster, beauftragt durch die OFD Niedersachsen nach Auftrag durch das BAIUDBw. Zu 6: Die Firma macht Entschädigungsansprüche geltend. Hierfür muss sie die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsnormen darlegen und beweisen. Insbesondere muss sie nachwei- sen, dass ein Zusammenhang zwischen den Schießübungen und den Schäden besteht. Die von der Bundeswehr selbstständig durchgeführten Ermittlungen haben einen solchen Zusammenhang nicht bestätigen können. Zu 7: Die Firma hat erstmalig im August 2014 einen Antrag auf Schadenersatz gestellt, sodass auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Prüfung erfolgen konnte. Eine Kontaktaufnahme hat vor der Reparatur nicht stattgefunden. Es gab daher für die Firma keine Anzeichen dafür, dass die Bundeswehr die Begleichung der Schäden an dem Gewächshaus ohne weiteres übernehmen wird. Überschüsse über die Gewächshäuser haben nicht stattgefunden. Zu 8: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 6. Zu 9: Die Landesregierung kann aufgrund der hier vorliegenden Informationen über den Sachverhalt die Gründe für die Nichterstattung der Schäden in dem vorliegenden Fall nachvollziehen. Zu 10: Der Landesregierung liegen darüber hinaus keine Informationen über Nichterstattungen von Schä- den durch das BAIUDBw vor. Zu 11: Ich verweise auf die Beantwortung der Frage 10. Zu 12: Die Bearbeitung und Begleichung derartiger Schadensangelegenheiten liegt im Zuständigkeitsbe- reich der Bundeswehr. Die Landesregierung erhält hierüber keine Kenntnis. Boris Pistorius (Ausgegeben am 22.06.2015) Drucksache 17/3684 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3352 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Jörg Bode und Christian Dürr (FDP), eingegangen am 10.04.2015 Wer begleicht Manöver- und Übungsschäden in Wietzendorf? Antwort der Landesregierung