Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3691 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3337 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke und Frank Oesterhelweg (CDU), eingegangen am 15.04.2015 Wie geht es weiter mit dem Antibiotikamonitoring? Am 01.04.2014 ist die vom Bund beschlossene 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes in Kraft getre- ten. Entsprechend dieser Bundesvorgabe, die vom Land administrativ umzusetzen ist, müssen alle Landwirte, die berufs- bzw. gewerbsmäßig Schweine, Rinder, Hähnchen oder Puten mästen, ihre Antibiotikaanwendungen an eine staatliche Datenbank melden. Der erste Meldezeitraum begann am 01.07.2014 und endete am 31.12.2014. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der ausgewerteten Daten zu antibiotischen Behandlungen im ersten Meldezeitraum (01.07. bis 31.12.2014)? 2. Welche Maßnahmen zur Prüfung der Plausibilität der Datenmeldungen und Datenauswertun- gen wurden bzw. werden ergriffen? 3. Ist nach Ansicht der Landesregierung in allen Bundesländern die Gleichmäßigkeit der Daten- qualität zur Bestimmung der betrieblichen Therapiehäufigkeiten gesichert, sodass nieder- sächsische Betriebe anhand bundesweiter Kennzahlen rechtssicher beurteilt werden können? 4. Haben unterschiedliche Auffassungen der Bundesländer zu den Bestandsuntergrenzen ge- mäß TAMMitDurchV für die Meldepflicht der Antibiotikaanwendung Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Therapiehäufigkeiten in den Bundesländern? Wenn ja, wie will die Lan- desregierung dieses berücksichtigen? 5. Wird es für den aktuellen Erhebungszeitraum (1. Halbjahr 2015) bundesweit einheitliche Defi- nitionen der Bestandsuntergrenzen nach TAMMitDurchV geben? 6. Das LAVES hat eine mathematische Formel zur Bestimmung der „Wirktage“ bei antibakteriellen Arzneimitteln mit einem Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden verbreitet. Die so ermit- telten „Wirktage“ stimmen pharmakologisch nicht mit der „Anzahl Tage des therapeutischen Wirkspiegels“ gemäß § 58 b Abs. 3 überein. Könnten die auf dieser Basis ermittelten Therapiehäufigkeiten nach Ansicht der Landesregierung juristisch anfechtbar sein? 7. Wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, hier andere, gesetzeskonforme wie praktikab- le Lösungen aufzuzeigen? 8. Wie beurteilt die Landesregierung den bürokratischen Gesamtaufwand für Arzneimitteldoku- mentation bei Tierhaltern, Tierärzten und Behörden? 9. Sieht die Landesregierung Verbesserungsbedarf im System der Datenerhebung für den lau- fenden Meldezeitraum (01.01. bis 30.06.2015)? Wenn ja, wie sollen die Verbesserungen her- beigeführt werden? 10. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung für den Fall, dass in einer landwirtschaftlichen Tierhaltung die Kennzahl I der bundesweiten Erhebung aller betrieblichen Therapie-Häufig- keiten überschritten wird? 11. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung für den Fall, dass in einer landwirtschaftlichen Tierhaltung die Kennzahl II der bundesweiten Erhebung aller betrieblichen Therapie-Häufig- keiten überschritten wird? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3691 2 12. Wer wird im Namen der zuständigen Behörde (LAVES) die fachliche Beurteilung (Plausibilität und Ursachen von Kennzahlüberschreitungen, Angemessenheit und Wirksamkeit von Reduk- tionsplänen) vornehmen? 13. Wie ist oder wurde dieses Personal bezüglich dieser Aufgabe qualifiziert? 14. Beabsichtigt die Landesregierung, alle Beteiligten (Tierhalter, praktizierende Tierärzte, Veteri- närbehörden) in eine Evaluation des Antibiotikamonitorings einzubinden, um gegebenenfalls erforderliche Optimierungen im Meldeverfahren sowie bei der Erstellung und Bewertung von Maßnahmenplänen zu identifizieren und umzusetzen? Wenn nein, warum nicht? 15. Erkennt die Landesregierung eine Gefahr, dass nach tierärztlicher Feststellung indizierte Anti- biotikaanwendungen tierschutzwidrig unterbleiben könnten, um betriebsindividuelle Therapie- häufigkeitszahlen zu senken? 16. Erkennt die Landesregierung in diesem Zusammenhang eine Notwendigkeit, die Rate an Tierverlusten bei der Beurteilung der Therapiehäufigkeitskennzahl zu berücksichtigen, und, falls ja, welche Möglichkeiten sieht sie, diese in geeigneter Weise zu erfassen? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.04.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 15.06.2015 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 204.1-01425-536 (N) - Das 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 10.10.2013 ist am 16. Okto- ber 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die einschlägigen Vorschriften der 16. AMG- Novelle zum Antibiotika-Minimierungskonzept (§ 58 a bis § 58 d AMG) sind am 1. April 2014 in Kraft getreten. Für die praktische Umsetzung der rechtlichen Vorgaben zur Erfassung der vorgesehenen Meldeda- ten in eine gemeinsame Datenbank der Länder standen demnach nur sechs Monate zur Verfü- gung. Binnen kürzester Frist wurde eine Datenstruktur für die Tierarzneimittel-Datenbank im Herkunftssi- cherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier) von den obersten Landesbehörden mit den Betreibern von HI-Tier abgestimmt und anschließend entsprechend programmiert. Ebenso mussten alle Eingabemasken abgestimmt und auch die Informationstexte erarbeitet werden. Termingerecht wurden die Eingabemasken für die Mitteilungen gemäß § 58 a AMG bis zum 01.04.2014 zur Verfü- gung gestellt. Die Eingabemasken für die Mitteilungen gemäß § 58 b AMG wurden fristgerecht zum 01.07.2014 bereitgestellt. Der Aufbau einer derart komplexen bundesweiten Datenbank stellte eine enorme Herausforderung für die Länderbehörden dar und ist trotz der daran gemessen nur sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeitspanne zielführend bewältigt worden. Die Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung (TAMMitDurchfV) vom 18.06.2014 (BGBl. I, S. 797), ist erst am 27.06.2014 in Kraft getreten. So wurden erst unmittelbar vor Beginn des Erhebungszeitraums am 01.07.2014 die Bestandsgrenzen festgelegt, unterhalb derer keine Mitteilungspflicht besteht. Parallel wurden die Tierhalter durch das Fachministerium (ML) und das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) mittels Veröffentlichungen in der landwirtschaftlichen Presse bzw. auf der Homepage des LAVES über den Sachstand der Tierarzneimittel-Datenbank informiert. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3691 3 Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Gemessen an der kurzen Zeit, die den Länderbehörden für den Aufbau der Tierarzneimittel-Daten- bank in HI-Tier zur Verfügung stand bzw. die den Tierhalterinnen, Tierhaltern und Dritten (z. B. Tierärzten und QS) verblieb, um sich ebenfalls mit der Funktion der Datenbank vertraut zu machen, sind Art und Umfang der Mitteilungen sehr positiv zu bewerten. Sowohl die Zahl der teilnehmenden Betriebe hat eine hohe Übereinstimmung mit der Agrarstatistik als auch die gemeldeten Daten ent- sprechen größtenteils einzelnen Studien aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. So ist bei Puten, gefolgt von den Masthühnern der höchste Antibiotikaeinsatz zu vermelden, während bei Rindern kaum Antibiotika eingesetzt werden. Einzelne Meldefehler seitens der Tierhalterinnen und Tierhalter oder der von ihnen beauftragten Dritten lassen sich beim Start einer solch komplexen Datenbank nicht vermeiden. Diese Erfahrung, dass neu eingeführte Datenbanken einen gewissen Etablierungszeitraum benötigen, ist nicht neu und auch aus anderen Bereichen bekannt. In Niedersachsen scheint aber die gute Information durch ML und das LAVES sowie die hohe Sensibilität der Tierhalter zu einer sehr guten Vollstän- digkeit und Zuverlässigkeit geführt zu haben. Zu 2: Die Prüfung der Datenmeldungen auf Plausibilität erfolgt durch stichprobenartige Vor-Ort-Kontrol- len. Die vom LAVES den Tierhalterinnen und Tierhaltern mitgeteilten betrieblichen Therapiehäufig- keiten lassen sich in folgende Gruppen unterteilen: a) es konnte keine betriebliche Therapiehäufigkeit - aufgrund von Meldefehlern im Zusammen- hang mit Bestandsmeldungen - berechnet werden, b) betriebliche Therapiehäufigkeit beträgt „null“, c) betriebliche Therapiehäufigkeit liegt zwischen „null“ und Kennzahl 1, d) betriebliche Therapiehäufigkeit liegt zwischen Kennzahl 1 und Kennzahl 2, e) betriebliche Therapiehäufigkeit liegt über Kennzahl 2. Zur Plausibilisierung der Daten werden vorrangig die Gruppen a) bis d) stichprobenartig mittels Vor- Ort-Kontrollen überprüft. In 10 % aller Mitteilungen nach § 58 b AMG konnte nach dem Meldestich- tag am 14.01.2015 keine Therapiehäufigkeit ermittelt werden, beispielsweise weil aufgrund der Mit- teilungen ein „negativer“ Tierbestand errechnet wurde (Gruppe a)). Die betroffenen Tierhalter wur- den Anfang Februar 2015 schriftlich aufgefordert, ihre Eingaben zu überprüfen. Dadurch konnten diese Fälle bis zum 27.02.2015 (Stichtag für die Ermittlung der betrieblichen Therapiehäufigkeit für das zweite Kalenderhalbjahr 2014) um 50 % reduziert werden. Art und Umfang der routinemäßigen Datenauswertung wurden seitens der zuständigen Länderbe- hörden mit HI-Tier abgestimmt. Es wurden entsprechende Abfragen programmiert, die einheitliche Auswertungsschemata ermöglichen. Zu 3: Alle Länderbehörden haben im ersten Halbjahr 2014 einen Fragen- und Antwortenkatalog zur An- wendung der § 58 a bis § 58 d AMG gemeinsam erstellt, um eine gleichmäßige Rechtsauslegung sicherzustellen. Damit kann eine Gleichmäßigkeit der Datenqualität gewährleistet werden. Lediglich die Berücksichtigung von Tierverlusten als Abgänge i. S. d. § 58 b Abs. 1 Nr. 5 c AMG wird in einem Bundesland anders gehandhabt als in den übrigen 15 Ländern. Die Auslegung der TAMMitDurchV in Bezug auf die Bestandsuntergrenzen ist in den Bundeslän- dern unterschiedlich erfolgt, da der Rechtstext nicht eindeutig formuliert ist (siehe auch Antwort zu Frage 4). Diese Fakten wurden dem Bund mehrfach dargelegt, sowohl im Rahmen des Rechtset- zungsverfahrens zur Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verord- nungen (BR-Drs. 97/15) (siehe auch Antwort zu Frage 5) und zuletzt auf der am 19./20.05. in Pots- dam stattfindenden Sitzung der Arbeitsgruppe Tierarzneimittel der Länderarbeitsgemeinschaft Ver- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3691 4 braucherschutz. Die Länder haben gemeinsam das zuständige Bundesministerium aufgefordert, dringend eine Klarstellung des Gewollten in den entsprechenden Rechtsgrundlagen vorzunehmen. Zu 4: Die unterschiedlichen Auffassungen der Bundesländer zu den Bestandsuntergrenzen gemäß TAMMitDurchfV betreffen nur die Tierarten mit zwei Nutzungsarten, d. h. Rinder und Schweine. Die Tierarten Pute und Huhn (Masthühner) sind nicht davon betroffen. Derzeit wird sowohl im AMG als auch in der TAMMitDurchfV die Formulierung „Nutzungsart“ verwendet. Aufgrund des inhaltl ichen Bezugs der TAMMitDurchfV zum AMG und der Verwendung derselben Formulierung in beiden Rechtsgrundlagen ist derzeit davon auszugehen, dass - am Beispiel der Tierart Rind dargestellt - die in der TAMMitDurchfV genannte Formulierung „Nutzungsart“ i. S. d. § 58 a AMG auszulegen ist und demnach eine Differenzierung in Mastkälber < 8 Monate und Mastrinder > 8 Monate erfordert. Allerdings führt die derzeitige Rechtslage dazu, dass in anderen Ländern die TAMMitDurchfV an- ders ausgelegt wird und alle Rinder unabhängig von den Bestimmungen des AMG als „Rinder zur Fleischerzeugung“ (Mast) subsumiert werden. Die Berechnung der Therapiehäufigkeit je Betrieb/Nutzungsart erfolgt unabhängig von den festge- legten Bestandsuntergrenzen, sodass sich durch eine unterschiedliche Auslegung zu den Be- standsuntergrenzen kein Einfluss auf die Therapiehäufigkeit des einzelnen Betriebes ergibt. Welcher Einfluss sich darüber hinaus auf die Kennzahlen 1 und 2 konkret ergibt, kann nicht ab- schließend geklärt werden, da er abhängig davon ist. Im Optimalfall weisen die zusätzlich erfassten Betriebe eine gleiche Verteilung der betrieblichen Therapiehäufigkeiten auf wie die übrigen Betrie- be. Damit würde sich gar kein Einfluss ergeben. In jedem Fall ist es wünschenswert, dass die Bundesregierung schnellstmöglich eine eindeutige Formulierung für § 2 der TAMMitDurchV vorlegt, die Rechtssicherheit schafft. Wie in der Antwort auf Frage 3 angegeben, hat Niedersachsen gemeinsam mit den anderen Ländern den Bund um schnellstmögliche Klarstellung gebeten. Zu 5: Die Länder hatten das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gebeten, in die aktuell beschlossenen Verordnung zum Erlass und zur Änderung tierarzneimittelrechtlicher Verordnungen (BR-Drs. 97/15) eine entsprechende Änderung der TAMMitDurchfV aufzunehmen, um eine eindeutige Definition der Bestandsuntergrenzen festzulegen. Dies ist leider nicht erfolgt. Zu 6: Offensichtlich wird hier Bezug genommen auf die Frage 10 des aktuellen Fragen- und Antwortenka- taloges (Stand 30.03.2015). Es handelt sich hierbei um Empfehlungen des BMEL, des Bundesam- tes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Bundesinstitutes für Risikobewer- tung vom 07.04.2014. In dem Fragen- und Antwortenkatalog (Frage 10/Antwort) wird ausdrücklich angemerkt, dass auf Basis dieser Empfehlungen die Wirktage festgelegt werden können, wenn die Fachinformation des Antibiotikums keine anderen Hinweise enthält. In der Märzausgabe 2015 des Deutschen Tierärzteblatts (Seite 323) wird mitgeteilt, dass sich der Bundesverband Praktizierender Tierärzte, der Deutsche Bauernverband und der Bundesverband für Tiergesundheit darauf verständigt haben, dem Vorschlag des Bundes (s. o.) zur Angabe der Behandlungstage bzw. Wirktage bei Arzneimitteln, die antibakterielle Stoffe enthalten und deren therapeutischer Wirkspiegel 24 Stunden überschreitet, zu folgen. Damit soll ein einheitliches Vor- gehen zur Angabe der Behandlungstage nach § 58 b Abs. 3 Satz 1 AMG sichergestellt werden. Auf dieser Basis ermittelte Therapiehäufigkeiten sind nach Ansicht der Landesregierung juristisch nicht anfechtbar, da die Wirktage nach geltender Rechtslage vom Tierarzt festgelegt werden. Der o. a. Fragen- und Antwortenkatalog beinhaltet Empfehlungen des Bundes, die genutzt werden kön- nen, aber nicht müssen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3691 5 Zu 7: Die Empfehlungen des Bundes sind gesetzeskonform vor dem Hintergrund, dass letztlich der Tier- arzt die Wirktage, die in die Tierarzneimitteldatenbank eingegeben werden, festlegt und dem Tier- halter mitteilt. Dabei kann der Tierarzt den Empfehlungen des Bundes folgen, muss es aber nicht. Da die Wirkungsdauer von vielen Faktoren abhängt, darunter beispielsweise auch von der Art des die Krankheit verursachenden Keims und dessen Empfindlichkeit in Bezug auf das eingesetzte An- tibiotikum und sich diesbezüglich Unterschiede in der Wirkungsdauer sogar von Betrieb zu Betrieb ergeben, kann es keine Patentlösung in Form einer „Ausrechnungsroutine“ in der Tierarzneimittel- Datenbank von HI-Tier für die Antibiotika mit einem Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden ge- ben. Zu 8: Die Arzneimitteldokumentation beim Tierarzt umfasst die Dokumentation gemäß § 13 der Tierärztli- chen Hausapotheken-Verordnung (TÄHAV). Durch die 16. AMG-Novelle ergibt sich allerdings ein ergänzender Informationsaustausch zwischen Tierarzt und Tierhalter, der dringend bundesseitig durch eine Anpassung der TÄHAV systematisiert werden muss. Die Arzneimitteldokumentation beim Tierhalter umfasst die Dokumentation gemäß §§ 1 und 2 der Tierhalterarzneimittel-Nachweis-Verordnung (ANTHV) sowie die Erfassung der Mitteilungen über den Antibiotikaeinsatz gemäß § 58 b AMG, nach vorheriger Mitteilung über die Tierhaltung gemäß § 58 a AMG. Die Dokumentationspflichten wurden zwar erhöht, aber dem erhöhten Aufwand steht der Nutzen einer erhöhten Transparenz in Bezug auf den Einsatz von Antibiotika gegenüber. Dies gilt auch für die Behörden. Um den erhöhten Dokumentationsaufwand abzufedern, erweitert HI-Tier - insbesondere auch auf Anregung von Niedersachsen - bezüglich der Tierbewegungen fortlaufend die Möglichkeiten eines vereinfachten Datenaustausches zwischen der Rinder- bzw. Schweinedatenbank mit der Tierarz- neimitteldatenbank in HI-Tier, um so den Aufwand des Tierhalters weiter zu minimieren. Seitens der Überwachungsbehörden wird ferner angeregt, dass die Dokumentation gemäß § 13 TÄHAV bzw. §§ 1 und 2 ANTHV grundsätzlich elektronisch in der Tierarzneimittel-Datenbank von HI-Tier geführt werden könnte. Zum einen könnte in diesem Fall die Tierhalterin/der Tierhalter ihre bzw. seine Dokumentation ge- mäß ANTHV auf Basis der vom Tierarzt übermittelten Daten (Arzneimittelanwendungs- und Abga- bebelege) führen. Zum anderen könnte der Tierhalter seine Dokumentation gemäß ANTHV nutzen, um daraus die Angaben zum Antibiotikaeinsatz gemäß § 58 b AMG zu erstellen. Es ist ferner zu prüfen, ob die halbjährliche behördliche Mitteilung der betrieblichen Therapiehäufigkeit durch ein Abrufsystem in der TAM-Datenbank von HI-Tier ersetzt werden kann. Zu 9: Verbesserungen im System der Datenerhebung sind nur durch rechtliche Anpassungen im Arznei- mittelgesetz oder in daraus resultierenden Verordnungen möglich. Seitens BMEL wurde aber be- reits signalisiert, dass der Bund derzeit keine Änderungen vornehmen wird. Zu 10: Es soll stichprobenweise durch das LAVES geklärt werden, ob die gesetzlich geforderte Hinzuzie- hung des Tierarztes, die Prüfung der Gründe für die Überschreitung der Kennzahl 1 und die Prü- fung der Reduktionsmöglichkeiten in Bezug auf den Antibiotika-Einsatz seitens des Tierhalters er- folgt sind. Zu 11: Auf Basis des § 2 der Verordnung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Arzneimittelver- wendung in landwirtschaftlichen Betrieben ist für die mitteilungspflichtigen Tierarten (Rind, Schwein, Pute, Huhn [Masthuhn]) das Muster eines schriftlichen Plans (Maßnahmenplan) erstellt und mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und der Tierärztekammer Niedersachsen ab- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3691 6 gestimmt worden. Dieses Muster soll in Kürze auf der Homepage des LAVES zum Download be- reitgestellt werden. Bis zum 31.07.2015 müssen alle Tierhalter, deren betriebliche Therapiehäufigkeit die Kennzahl 2 für die jeweilige Nutzungsart überschreitet, einen schriftlichen Plan (Maßnahmenplan) an das LAVES übersandt haben. Der Eingang der Maßnahmenpläne wird entsprechend geprüft, ausste- hende Pläne werden entsprechend nachgefordert. Die Maßnahmenpläne werden zunächst auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft, anschließend erfolgt eine weitergehende inhaltliche Prü- fung und die Entscheidung, ob in diesem Fall eine Vor-Ort-Kontrolle notwendig ist. Weitere Maßnahmen sind die im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Anordnungen wie Reduzie- rung der Besatzdichte oder Schließung des Stalles. Zu 12: Die fachliche Beurteilung von Maßnahmenplänen erfolgt durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats 23 (Tierarzneimittelüberwachung und Rückstandskontrolldienst) des LAVES. Zu 13: Zunächst wurde und wird zusätzliches Personal für die Aufgabenwahrnehmung aufgrund seiner Er- fahrungen im Bereich der Nutztierpraxis sowie im Bereich der Überwachung ausgewählt. Weiterhin werden Schulungen innerhalb des LAVES zu den Themen Tiergesundheit, Tierschutz und Biosicherheit durchgeführt. Darüber hinaus soll das Überwachungspersonal anhand des von der Stiftung Tierärztliche Hochschule Hannover (TiHo) erarbeiteten Moduls „BEST-VET“ u. a. unter Hinzuziehung von Experten aus der Praxis entsprechend fortlaufend geschult werden. Die Umsetzung des Antibiotika-Minimierungskonzepts sowie insbesondere die Beurteilung der Maßnahmenpläne stellt für die Behörden aller Länder eine neue Aufgabe dar, entsprechend haben auch andere Bundesländer bereits ihr Interesse an dem Schulungsangebot der TiHo Hannover be- kundet. Anzumerken ist auch, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dezernats 23 über jahrelange Erfahrung in der Tierarzneimittelüberwachung auf der Ebene der tierärztlichen Hausapotheke ver- fügen und auch an Kontrollen von Tierhaltungen (vernetzte Kontrollen) beteiligt waren und sind. Zu 14: Das LAVES erfasst bereits jetzt schon entsprechende Verbesserungsmöglichkeiten für eine späte- re Evaluierung der 16. AMG-Novelle. Diese Auflistung wird auf der Basis von Anfragen bzw. Mittei- lungen seitens Tierhaltern und Tierärzten beim LAVES ständig erweitert. Dadurch sind bereits jetzt und werden auch zukünftig alle beteiligten Gruppen an der Evaluation des Antibiotikamonitorings eingebunden. So wurden beispielsweise die vom LAVES erstellten Entwürfe der Muster für Maßnahmenpläne mit der hiesigen Landwirtschaftskammer und der Tierärztekammer Niedersachsen abgestimmt. Anlässlich von zukünftigen Dienstbesprechungen von ML, LAVES und kommunalen Behörden zu dieser Thematik erfolgt ebenfalls ein Austausch, der der Fortschreibung der gesetzlichen Regelun- gen dient. Zu 15: Grundsätzlich ist die Befürchtung einer unterbleibenden Behandlung nicht auszuschließen. Der Tierhalter ist allerdings gemäß § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz verpflichtet, ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht un- terzubringen. Zur angemessenen Pflege gehören auch Maßnahmen einer ausreichenden Behand- lung im Krankheitsfall, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - soweit er- forderlich - unverzüglich zu ergreifen sind. Die Unterlassung einer notwendigen Behandlung würde demnach einen Verstoß gegen das Tierschutzrecht darstellen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3691 7 Zu 16: Ja, die Notwendigkeit wird gesehen. Die Erfassung der Verlustrate lässt sich über die Angabe zu den Abgängen von Tieren erreichen. Zum einen müsste hierzu seitens des Gesetzgebers klargestellt werden, dass unter § 58 b Abs. 1 Nr. 5 c AMG auch Tierverluste (verendete und getötete Tiere) zu verstehen sind (siehe Frage 3). Ergänzend müssten die Abgänge in Form von Tierverlusten speziell erfasst und anschließend aus- gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass diese ergänzende Erfassung und Auswertung seitens HI-Tier keine Probleme bereitet. Zielführend ist auch, dass die diesbezügliche Dokumenta- tion gemäß § 4 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch in der Tierarzneimittel- Datenbank von HI-Tier erfolgen kann, um Doppelerfassungen zu vermeiden. Christian Meyer (Ausgegeben am 25.06.2015) Drucksache 17/3691 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Helmut Dammann-Tamke und Frank Oesterhelweg (CDU), eingegangen am 15.04.2015 Wie geht es weiter mit dem Antibiotikamonitoring? Antwort der Landesregierung