Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3701 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3394 - Masern langfristig bekämpfen - Was unternimmt die Landesregierung? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler und Jörg Hillmer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 21.04.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 04.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 19.06.2015, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Seit Januar 2015 häufen sich in Niedersachsen die Neuinfektionen mit Masern. Bei den Masern handelt es sich um eine Viruserkrankung, die zu langwierigen Verläufen und teilweise schweren Komplikationen führen kann. Nach Angaben der Landesregierung (Drs. 17/3110 Nr. 47) haben sich in diesem Jahr (Stand: 20. April 2015) bereits 30 Menschen in Niedersachsen mit Masern infiziert. Das sind mehr als der Jahresdurchschnitt der letzten fünf Jahre. Allein 20 Fälle konnten aus Bosni- en-Herzegowina und Serbien eingereisten Familien zugeordnet werden. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) können die Masern eliminiert werden, wenn mindestens 95 % der Bevölkerung geimpft sind. Die Masernimpfung, die aus zwei Teilimpfungen besteht, wird meist im Kindesalter durchgeführt. Häufig erfolgen die Masernimpfungen jedoch zu spät, insbeson- dere die zweite Masernimpfung wird vielfach nicht im empfohlenen Zeitintervall verabreicht. Einige Eltern entscheiden sich außerdem bewusst dazu, ihr Kind nicht impfen zu lassen. Dies bedeutet für die betroffenen Kinder ein erhöhtes Erkrankungsrisiko. Gerade in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Grundschulen können sich größere Krankheitsausbrüche ereignen. Neben der Masernimpfung bei Kindern empfiehlt die Ständige Impfkommission des Robert-Koch- Instituts (STIKO) außerdem allen nach 1970 Geborenen, ihren Impfstatus zu überprüfen und die Impfung gegebenenfalls nachzuholen. Lediglich bei der Altersgruppe der vor 1970 Geborenen geht das Robert-Koch-Institut davon aus, dass 95 % die Krankheit bereits einmal durchlebt haben und damit lebenslang immun sind. Bei ihnen bedarf es keiner weiteren Impfung. Die Bundesregierung zeigt sich angesichts der neuen Ausbruchswelle in Deutschland besorgt. Mit dem Präventionsgesetz, welches am 20. März 2015 in erster Lesung im Bundestag behandelt wur- de, sollen Maßnahmen ergriffen werden, um die Impfbereitschaft und den Impfschutz in der Bevöl- kerung zu erhöhen. Bei der Aufnahme in eine Kindertagesstätte soll künftig eine ärztliche Impfbera- tung vorgelegt werden. Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die bestehenden Lücken in der Schutzimpfung zu schließen, darf laut Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) auch eine Impfpflicht kein Tabu mehr sein. Vorbemerkung der Landesregierung Wie bereits mehrfach gegenüber dem Landtag berichtet, zuletzt in der Antwort der Landesregie- rung auf die Mündliche Anfrage Nr. 47 zu Masern der Abg. Almuth von Below-Neufeldt u. a. (FDP), veröffentlicht in der Drucksache 17/3195, ist im Bereich des Infektionsschutzes die Elimination von Masern und Röteln ein prioritäres Gesundheitsziel der Landesregierung. Sie unterstützt damit die internationalen Bemühungen des Europäischen Regionalbüros der Weltgesundheitsorganisation (WHO), Masern und Röteln zu eliminieren. Dabei kommen drei Elemente zur Anwendung: Eine ho- he Impfquote, eine gute Überwachung (Surveillance) sowie ein stringentes Einzelfallmanagement. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3701 2 Bei den letzten zwei Säulen nimmt Niedersachsen bundesweit eine Vorreiterstellung ein. So unter- stützt das Landesgesundheitsamt die Kommunen beim Auftreten eines Einzelfalles mit Labordiag- nostik sowie mit Beratung hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Im Jahr 2007 wurde durch das Sozialministerium ein Leitfaden zum Umgang mit Einzelfällen herausgegeben, der ein stringentes Vorgehen vorsieht. Dieser Leitfaden wurde von vielen Bundesländern bereits übernommen und soll in eine bundeseinheitliche Strategie einfließen. Aufgrund der intensiven fachlichen Begleitung des kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienstes durch das Landesgesundheitsamt liegen der Landesregierung genaue Informationen zu einzelnen aufgetretenen Masernfällen vor. Inzwischen sind mit Stand 19.05.2015 insgesamt 45 Masernfälle in Niedersachsen aufgetreten. Nach weiteren Recherchen konnten 19 Fälle (nicht wie ursprünglich angenommen und berichtet 20 Fälle) mehreren Familien aus Bosnien-Herzegowina zugeordnet werden, die untereinander in Kontakt standen. In Bosnien-Herzegowina wird derzeit ein ausge- dehnter Ausbruch beobachtet. Zuletzt wurde von 3 800 Fällen berichtet. Von den übrigen 26 Fällen sind sieben Einzelfälle und die weiteren Fälle in sechs voneinander un- abhängigen kleineren Ausbrüchen im familiären bzw. privaten Kontext aufgetreten. 13 Kommunen sind betroffen. In einigen Fällen konnten Kontakte nach Berlin als mögliche Infektionsquelle eruiert werden. Dort wird bekanntlich derzeit ein großer Ausbruch mit inzwischen über 1 200 Fällen allein in Berlin beobachtet. In Anbetracht der hohen Ansteckungsfähigkeit der Masern bereits vor Auftritt von Symptomen kann es immer wieder zu einzelnen Ansteckungen auch bei sehr hoher Durchimpfungsquote kommen, solange es in anderen Staaten oder Bundesländern nicht gelingt, die Zirkulation von Masern zu un- terbinden. Vordringliche Strategie in Niedersachsen ist es daher, dass es nicht zu einer weiteren Ausbreitung über familiäre Kontakte hinaus kommt. Dies ist in den letzten Jahren erreicht worden. Der letzte größere Ausbruch in Gemeinschaftseinrichtungen ist in Niedersachsen zuletzt 2003 beo- bachtet worden. Dies ist auf die bereits hohe Durchimpfungsquote und das stringente Vorgehen bei Auftreten eines Einzelfalls durch den kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst mit Unterstüt- zung des Landesgesundheitsamtes zurückzuführen. 1. Wie und wann wurden die niedersächsischen Kindertagesstätten, Schulen und Eltern über die neue Ausbruchswelle der Masern informiert, und welche Handlungs- und Vor- kehrungsempfehlungen wurden ihnen gegeben? Sollte ein Erkrankungsfall in einer Gemeinschaftseinrichtung auftreten, so sind die Eltern gegen- über der Leitung der Einrichtung und diese gegenüber dem Gesundheitsamt zur Mitteilung ver- pflichtet. Personen, die an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, dürfen Gemeinschaftsein- richtungen nicht betreten. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht an Masern aufgetreten ist. Die Einrichtung wird durch das Gesundheitsamt über das geplante Vorgehen informiert und der Impfstatus aller Personen in der Einrichtung wird überprüft. Ansteckungsverdächtige dürfen nach den Vorgaben des Landes die Einrichtung nicht besuchen. Dies ist durch den kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst anzu- ordnen. Rechtlich ist das Vorgehen durch das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infekti- onskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hinterlegt. Den Gemeinschaftsein- richtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen bekannt. Eltern sind über die bestehenden gesetz- lichen Mitteilungspflichten zu belehren. Das Personal von Gemeinschaftseinrichtungen wird regel- mäßig über Mitwirkungspflichten belehrt. Wie beschrieben handelt es sich bei den aufgetretenen Fällen in Niedersachsen um importierte Fäl- le und nicht um ein zusammenhängendes Ausbruchsgeschehen, wie es derzeit in Berlin oder Bos- nien-Herzegowina beobachtet wird. Auch die zahlreichen Fälle in den Familien aus Bosnien-Herze- gowina haben nicht zu einer Ausbreitung in Niedersachsen geführt. Der Ausbruch in Berlin ist in der öffentlichen Berichterstattung sehr präsent. Dabei wird bereits regelmäßig auf die Impfempfehlung hingewiesen, wonach alle Kinder und Jugendlichen ihren Impfstatus überprüfen lassen sollen und dass die Impfempfehlung auch für alle nach 1970 Geborenen gilt. Dies wurde der Presse gegen- über regelmäßig mitgeteilt. Eine spezifische Mitteilung an Gemeinschaftseinrichtungen durch die Landesregierung wird vor diesem Hintergrund nicht als erforderlich angesehen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3701 3 2. Was plant die Landesregierung, um das Impfniveau von Grundschulkindern in Bezug auf Masern in Niedersachsen anzuheben, damit mindestens die von der WHO empfoh- lene Impfquote von 95 % erreicht wird? Wie im aktuellen Impfreport des Landesgesundheitsamtes ausgewiesen, wird das Ziel der Impfquo- te im Einschulungsalter nur knapp unterschritten. Sie liegt für die erste Impfung bei 97 % und für die zweite Impfung bei 94,2 %. Dabei ist zu bedenken, dass jedes Kind im Rahmen der Einschu- lungsuntersuchung durch den schulärztlichen Dienst untersucht wird und die Eltern individuell über Vorsorgeangebote und Impfungen aufgeklärt werden. Die ermittelte Impfquote berücksichtigt die im Nachgang der Untersuchung durchgeführten Impfungen nicht. Weitergehende Initiativen sind aus Sicht der Landesregierung für diese Altersgruppe nicht erforderlich. 3. Wie reagiert die Landesregierung auf die Impfzurückhaltung einiger Eltern, die die Ma- sernimpfung für nicht notwendig halten oder aufgrund möglicher Nebenwirkungen ab- lehnen? Die öffentliche Impfempfehlung der Landesregierung gilt für alle von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlenen Impfungen. Sie informiert hierüber auf den Internet- seiten des Landesgesundheitsamtes. Dort stehen entsprechende Broschüren in deutscher, arabi- scher, russischer und türkischer Sprache zur Verfügung. Aus Studien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wird deutlich, dass das direkte Gespräch mit der Ärztin oder dem Arzt die wichtigste Rolle für die Impfentscheidung spielt. Daher werden für sie, aber auch für medizinische Fachangestellte, regelmäßig Fortbildungen an- geboten. Zusätzlich wurde im Rahmen der europäischen Impfwoche das Niedersächsische Impf- symposium durchgeführt. Hier wurde auch über die Umsetzung des WHO-Ziels der Masern und Röteln-Elimination berichtet. Die Inhalte sollen auch im Niedersächsischen Ärzteblatt veröffentlicht werden. Mit den Vorsorgeuntersuchungen im Kindesalter besteht ebenfalls regelmäßig die Möglichkeit des direkten Austausches zwischen den Eltern und der Ärztin oder dem Arzt. Impfungen sind hier integ- rativer Bestandteil. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Gesundheits- förderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG, BR-Drs. 640/14) soll explizit vorge- schrieben werden, den Impfstatus im Hinblick auf die Empfehlungen der STIKO zu überprüfen. Mit dem Einladungswesen zu den Vorsorgeuntersuchungen konnte die Inanspruchnahme in den letz- ten Jahren gesteigert werden. Die Landesregierung ist der Auffassung, dass durch sachliche Information deutlich wird, warum Impfungen zu den sinnvollsten präventiven Maßnahmen zählen. Bei einigen Eltern können den- noch Fragen offen bleiben, die letztendlich nur im direkten Gespräch beantwortet werden können. 4. Welche speziellen Angebote oder Kampagnen zur Förderung des Impfschutzes gegen Masern gibt es in Niedersachsen für die Eltern von Kindern im Alter zwischen null und sechs Jahren? Sind mit Hinblick auf den Anstieg der Neuinfektionen zukünftig mehr solcher Angebote geplant? Die hohe Durchimpfungsquote gegen Masern im Einschulungsalter zeigt auch eine hohe Impfbe- reitschaft der Eltern. Die Impfung kann nicht oder nur im Ausnahmefall vor dem neunten Lebens- monat verabreicht werden. Sieht man von den Fällen der Familien aus Bosnien-Herzegowina ab, sind lediglich vier erkrankte Kinder zwischen ein und sechs Jahre alt. Eine eigene Kampagne ist für diese Altersgruppe nach Ansicht der Landesregierung nicht erforderlich. Handlungsbedarf besteht hinsichtlich des Impfzeitpunkts. Bis zum Ende des zweiten Lebensjahres sollten die Kinder bereits zwei Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln erhalten haben. Dies ist Bestandteil der STIKO- Impfempfehlung und wird daher der Ärzteschaft regelmäßig mitgeteilt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3701 4 5. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, dass vor der Aufnahme in eine Kin- dertagesstätte eine umfassende Impfberatung nachgewiesen muss? Der Vorschlag ergänzt die schon dargestellten Maßnahmen in sinnvoller Weise. Es wird davon ausgegangen, dass im Anschluss an die Beratung auch eine gegebenenfalls erforderliche Impfung durchgeführt wird. 6. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, dass vor der Aufnahme in eine Kin- dertagesstätte die zweite Masernimpfung des Kindes nachgewiesen werden muss? Die Landesregierung unterstützt den unter 5. genannten Vorschlag der allgemeinen Impfberatung im Vorfeld des Besuchs einer Kindertagesstätte. Ein tatsächlicher Nachweis von vorliegenden Imp- fungen käme einer Impfpflicht gleich, die nicht unterstützt wird. Außerdem stünde dies dem Anrecht auf einen Platz in einer Kindertagesstätte nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch entgegen und damit im Widerspruch zu Bundesrecht. 7. Welche speziellen Angebote oder Kampagnen zur Förderung des Impfschutzes gegen Masern gibt es für die Eltern von Grundschulkindern in Niedersachsen? Sind mit Hin- blick auf den Anstieg der Neuinfektionen zukünftig mehr solcher Angebote geplant? Wie beschrieben wird bereits eine hohe Durchimpfungsquote in Grundschulen in Niedersachsen beobachtet, die dazu geführt hat, dass seit 2003 kein größerer Ausbruch mehr in dieser Schulform beobachtet wurde. Auch aktuell wird kein Anstieg der Neuinfektionen in dieser Altersgruppe beo- bachtet. Sieht man von den Fällen der Familien aus Bosnien-Herzegowina ab, so ist ein erkranktes Kind mit zehn Jahren noch im Grundschulalter. In einigen Kommunen besucht der öffentliche Ge- sundheitsdienst noch Grundschulen und führt Impfpasskontrollen durch. Dabei wird in der Regel eine hohe Durchimpfungsquote beobachtet. Weder die Impfquote noch das aktuelle Geschehen geben Anlass dazu, die bestehenden Maß- nahmen um zusätzliche Angebote ergänzen zu müssen. 8. Wird der Masernimpfstatus des in den Kindertagesstätten und Grundschulen arbeiten Personals regelmäßig untersucht, damit ausgeschlossen werden kann, dass die Krankheit über Betreuer oder Lehrkräfte in die Einrichtung gelangt? Falls ja, wie sieht diese Prüfung aus? Nach IfSG dürfen Personen, die u. a. an Masern erkrankt oder dessen verdächtig sind, keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den in der Einrichtung Betreuten haben. Dies gilt auch für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht an Masern aufgetreten ist. Im Falle des Auf- tretens von Masernfällen in einer Gemeinschaftseinrichtung wird durch den kommunalen öffentli- chen Gesundheitsdienst nach Vorgaben des Landes auch der Impfstatus der Beschäftigten kontrol- liert und werden nötigenfalls zusätzlich zu den gesetzlichen Vorschriften Betretungsverbote ausge- sprochen. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber Pflichtvorsorge für die Beschäftigten in Einrichtungen zur vorschulischen Betreuung von Kindern zu veranlassen. Pflicht- vorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veran- lasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn die oder der Beschäf- tigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat. Die Pflichtvorsorge für diesen Personenkreis betrifft u. a. Masern und Röteln. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung er- höht ist. Dies gilt nicht, wenn die oder der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immun- schutz verfügt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3701 5 Es obliegt dem Arbeitgeber, die Wichtigkeit des Impfschutzes im Arbeitsumfeld zu betonen. Aber auch im Arbeitsschutz gibt es keine Impfpflicht. Das Impfangebot und damit die Impfung beschränkt sich auf Fälle, in denen das Infektionsrisiko der Beschäftigten tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Das heißt, es bedarf eines unmittelbaren Bezugs zur Tätigkeit des Beschäftigten. Impfungen zum Dritt- oder Bevölkerungsschutz sind keine Aufgabe des Arbeits- schutzes. Mit Blick auf die Kindertagesstätten ist festzuhalten, dass die Landesregierung für das dort arbei- tende Personal keine Arbeitgeberverantwortung hat. Prüfungen des Impfstatus von Fachkräften in Kindertageseinrichtungen müssten auf Initiative der örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt werden. Hinsichtlich des an Grundschulen arbeitenden Personals ist auszuführen, dass der Impfstatus grundsätzlich nicht erhoben wird; für eine derartige Überprüfung des Impfstatus besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch gibt es eine entsprechende Impfpflicht. Im Rahmen des Mutterschutzes wird allerdings nach Bekanntwerden der Schwangerschaft einer Lehrerin oder einer anderen Landesbediensteten im Rahmen der erforderlichen Gefährdungsbeur- teilung auch die Immunität gegen eine Maserninfektion ermittelt. Bei fehlender Immunität oder Kenntnis des Immunstatus wird gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Das Kultusministerium legt im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement in Schulen und Studienseminaren besonderen Wert auf Aufklärung und Information. Bisher sind mit der gegebenen gesundheitlichen Eigenverantwortlichkeit der Landesbediensteten an Schulen und Studiensemina- ren keine negativen Auswirkungen festzustellen. Neben der ständigen arbeitsmedizinischen Betreuung im Einzelfall wird aktuell eine bestehende In- formationsschrift (Infektionsgefahren und Impfempfehlungen) zum generellen Impfschutz für Er- wachsene überarbeitet, die weiterhin auch die Maserninfektion berücksichtigt. In dieser arbeitsmedizinischen Information werden die allgemeinen Impfempfehlungen der STIKO aufgegriffen, sie enthält zusätzlich spezifische Impfempfehlungen für Lehrkräfte. Das neue Informa- tionsblatt wird in Kürze erscheinen. 9. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um den Impfstatus bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen anzuheben? Sind für die nächsten zwei Jahre spezielle Kam- pagnen etc. geplant? Im Jahr 2014 hatte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2015 geprüft, inwiefern eine Impfkampagne ergänzend zu der bereits bestehenden Kampagne der Bundes „Deutschland sucht den Impfpass“ initiiert werden soll. Für eine umfassende Kampagne wurde nach Gesprächen mit der BZgA ein Kostenrahmen von ungefähr 200 000 Euro geschätzt. In Anbetracht der geringen Fallzahlen in Niedersachsen seit einigen Jahren und der Unsicherheit, ob überhaupt genau diese Jugendlichen und jungen Erwach- senen zu erreichen wären, wurde nicht zuletzt aufgrund der nötigen Sparauflagen auf eine derarti- ge Kampagne verzichtet. Im Jahr 2015 sind, wieder abgesehen von den betroffenen Familien aus Bosnien-Herzegowina, 19 Personen im Alter zwischen 11 und 45 Jahren an Masern erkrankt, de- ren Erkrankung maximal verhindert worden wäre, wenn sie der Aufforderung zur Impfung aufgrund der zusätzlichen Kampagne nachgekommen wären. Der Vorschlag der Bundesregierung zum PrävG enthält Möglichkeiten, wie Impfungen im Rahmen der Nationalen Präventionsstrategie im Arbeitsumfeld gefördert werden können. Hierzu bedarf es Landesrahmenvereinbarungen. Im Niedersächsischen Impfforum zur Aktivierung der Schutzimp- fungen (NIAS) wurde bereits eine Rahmenvereinbarung zwischen der Landesregierung und den Landesverbänden der Gesetzlichen Krankenversicherung geschlossen, der Kommunen beitreten können, um sich die Kosten für Impfstoffe der Versicherten erstatten lassen zu können. Diese Er- fahrungen können genutzt werden, um auch die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen zu nut- zen und entsprechende Vereinbarungen zu schließen oder zu begleiten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3701 6 Durch das Landesgesundheitsamt wurde aktuell ein Projekt aufgelegt, mit dem Eltern von einzu- schulenden Kindern motiviert werden sollen, den eigenen Impfstatus zu überprüfen und zu kom- plettieren. Hierfür wurden Lesezeichen mit dem Leitmotiv „Impfschutz abgelaufen?“ für den Impf- pass entwickelt. Dem schulärztlichen Dienst der Kommunen wird vorgeschlagen, im Rahmen der Einschulungsuntersuchung mit den Eltern im direkten Gespräch auch deren eigenen Impfschutz anzusprechen und dieses Lesezeichen als Erinnerung in den Impfpass des Kindes einzulegen. Es wurden hierfür Plakate und 100 000 Lesezeichen gedruckt und den Kommunen zur Verfügung ge- stellt. Sie können auch von der Ärzteschaft in begrenztem Umfang bestellt werden. Nähere Infor- mation sind auf der Internetseite des Landesgesundheitsamtes verfügbar (www.nlga.niedersach sen.de > Infektionen & Hygiene > Schutzimpfungen bzw. NIAS). 10. Welche speziellen Angebote oder Kampagnen zur Förderung des Masernimpfschutzes gibt es für Schüler in weiterführenden Schulen in Niedersachsen und ihre Eltern? Sind mit Hinblick auf den Anstieg der Neuinfektionen zukünftig mehr solcher Angebote ge- plant? Die vielen Maßnahmen der letzten Jahre zeigen ihre Wirkung insofern, dass - wie dargelegt - seit 2003 kein größerer Ausbruch in Gemeinschaftseinrichtungen mehr beobachtet wurde. Auch die Rückmeldungen der Kommunen im Rahmen des Ausbruchsmanagements geben zu erkennen, dass anlassbezogene Impfpasskontrollen und auch die von einigen Kommunen noch durchgeführ- ten Routinekontrollen wirken und nur noch selten Impflücken bezogen auf Masern, Mumps und Rö- teln bestehen. Diese Kontrollen sind nach wie vor vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass Kinder, die aus dem Ausland nach Nieder- sachsen gekommen sind und niedersächsische Kindertagesstätten und Schulen besu- chen, bereits kurz nach ihrer Ankunft in Deutschland über einen ausreichenden Impf- schutz gegen Masern und andere Infektionskrankheiten verfügen? Für Kindertagesstätten stellt die unter Frage 5 genannte Impfberatung das geeignete Instrument dar. Impfangebote sind ein sinnvoller Bestandteil der Gesundheitsvorsorge, dies gilt besonders auch für den Personenkreis der Asylsuchenden. Die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen können und sollten daher entsprechend den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes in den aufneh- menden Kommunen sichergestellt werden. Um die Kommunen bei ihrer Aufgabe zu unterstützen, werden das Ministerium für Inneres und Sport und das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung darüber beraten, wie der Impfschutz von Flüchtlingen weiter verbessert werden kann. Im Weiteren könnte es Ziel sein, ge- meinsam mit den Gesundheitsfachleuten aus den Kommunen und weiteren Akteuren des Gesund- heitswesens ein Impfkonzept für diesen Personenkreis zu entwickeln und schließlich umzusetzen. Die Länder haben überdies kürzlich eine Arbeitsgruppe zur Erstellung eines entsprechenden Kon- zeptes für Impfangebote und -maßnahmen in den Erstaufnahmeeinrichtungen eingesetzt. Auch diese Aktivitäten können dazu beitragen, zu einer Verbesserung der Impfsituation von Flüchtlingen zu gelangen. 12. Wie steht die Landesregierung zu einer möglichen Masernimpfpflicht bei Kleinkindern? Die Landesregierung lehnt eine Impfpflicht ab. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Antworten der Landesregierung in den Drucksachen 17/500 (Antwort auf Frage 37) und 17/3195 (Antwort auf Frage 47) verwiesen. Die aktuellen Masernfälle geben keinen Anlass, diese Einschätzung neu zu bewerten. (Ausgegeben am 01.07.2015) Drucksache 17/3701 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3394 - Masern langfristig bekämpfen - Was unternimmt die Landesregierung? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler und Jörg Hillmer (CDU) an die Landesregierung,eingegangen am 21.04.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 04.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 19.06.2015, Vorbemerkung der Abgeordneten Vorbemerkung der Landesregierung