Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3732 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3528 - Versetzungen im Gymnasialzweig der Oberschulen - Liegt eine Ungleichbehandlung vor? Anfrage des Abgeordneten Ulf Thiele (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 20.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums namens der Landesregierung vom 23.06.2015, gezeichnet In Vertretung des Staatssekretärs Heiner Hoffmeister Vorbemerkung des Abgeordneten Die sogenannte Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung regelt u. a., unter welchen Bedin- gungen ein Schüler versetzt wird. Darin heißt es in § 16: „Wer in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen und in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung in Z-Kursen unterrichtet wird, wird in den nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweigs einer Oberschule nur versetzt, wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik ein Notendurchschnitt von höchstens 4,0, in einer zweiten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache mindes- tens die Note ,befriedigend‘ und in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ein Notendurch- schnitt von höchstens 2,5 erreicht worden ist.“ Ein Ausgleich der Noten in den übrigen Fächern durch sehr gute Noten in den Z-Kursen ist für diese Schüler nicht vorgesehen, sodass für sie eine Versetzung trotz ausreichender Leistungen in allen Fächern bei Nichterreichen des Notendurch- schnitts von 2,5 in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ausgeschlossen ist. Demgegenüber sieht § 9 der Verordnung vor, dass Schüler zum Übergang von der Realschule in das Gymnasium berechtigt sind, „wenn in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathe- matik ein Notendurchschnitt von höchstens 2,4, in einer zweiten Fremdsprache als Wahl- oder Wahlpflichtfremdsprache mindestens die Note ,befriedigend‘ und in den übrigen Fächern ein No- tendurchschnitt von höchstens 3,0 erreicht worden ist“. Der Schulelternrat der Oberschule Borkum hat in einem Schreiben an das Kultusministerium auf diesen Zustand hingewiesen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass hier in den Augen der Schü- ler und Eltern eine Ungleichbehandlung der beiden genannten Schülergruppen besteht. Vorbemerkung der Landesregierung In der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an all- gemeinbildenden Schulen (DVVO) v. 19.06.1995 (Nds. GVBl S. 184), zuletzt geändert durch Ver- ordnung v. 11.08.2014 (Nds. GVBl. S. 241), werden für die unterschiedlichen Schulformen des Landes schulformspezifische Regelungen u. a. zur Versetzung, zum Übergang und zu Ausgleichs- möglichkeiten getroffen. Insofern gibt es – für die Versetzung in den nächsthöheren Schuljahrgang des Gymnasialzweiges einer Ober- schule für Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen un- terrichtet werden, – für den Übergang von Schülerinnen und Schülern von der Hauptschule in das Gymnasium und – für den Übergang von Schülerinnen und Schülern von der Realschule in das Gymnasium jeweils eigene Regelungen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3732 2 Die Regelungen für die Oberschule sind - anders als bei Hauptschule und Realschule - dabei noch danach zu unterscheiden, ob die Schülerinnen und Schüler überwiegend jahrgangsbezogen oder überwiegend schulzweigbezogen unterrichtet werden. Für die Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen unterrich- tet werden, findet sich die entsprechende Versetzungsregelung in § 16 Abs. 2 bis 4 DVVO. In den Fächern ohne Deutsch, Englisch und Mathematik sowie Französisch, den sogenannten übrigen Fächern, muss hiernach ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erreicht werden. Schülerinnen und Schüler, die von der Hauptschule zu einem Gymnasium übergehen wollen, benö- tigen in den übrigen Fächern einen Notendurchschnitt von höchstens 2,0, § 9 Abs. 1 Nr. 2 DVVO. Schülerinnen und Schüler einer Realschule benötigen in den übrigen Fächern einen Notendurch- schnitt von höchstens 3,0, § 9 Abs. 1 Nr. 3 DVVO. Die Oberschule ist eine eigenständige Schulform. Sie vermittelt gemäß § 10 a Abs. 1 Niedersächsi- sches Schulgesetz ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende, erweiterte oder vertiefte Allgemeinbildung. Im jahrgangsbezogenen Unterricht wird nach den Kerncurricula der Oberschule unterrichtet. Lediglich in den Fächern, in denen eine Fachleistungsdifferenzierung vorgenommen wird, sowie im schulzweigspezifischen Unterricht wird auf der Grundlage der Kerncurricula der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums unterrichtet. Diese Bandbreite der Lern- und Leistungsanforderungen muss insbesondere im jahrgangsbezogenen Unterricht und bei der Bewer- tung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtig werden. Für Schülerinnen und Schüler, die in der Oberschule überwiegend jahrgangsbezogen unterrichtet werden, wird aus die- sem Grund ein Notendurchschnitt von höchstens 2,5 erwartet, der genau in der Mitte der o. g. Übergangsregelungen für die Hauptschule und die Realschule in das Gymnasium liegt. 1. Wie hat das Kultusministerium auf das Schreiben des Schulelternrates der Oberschule Borkum geantwortet? Grundlage des Schreibens des Schulelternrats der Oberschule Borkum waren Bemerkungen zu ei- ner Versetzungsgefährdung bei Schülerinnen und Schülern des gymnasialen Angebots in den Schuljahrgängen 7 und 8. Die Versetzungsgefährdung wurde mit Hinweis auf § 16 Abs. 4 DVVO begründet. Diese Regelungen beziehen sich darauf, dass Schülerinnen und Schüler überwiegend jahrgangsbezogen unterrichtet worden sind. Der Unterricht in einer Oberschule mit gymnasialem Angebot wird für Schülerinnen und Schüler, die das gymnasiale Angebot besuchen, in der Regel jedoch ab dem 7. Schuljahrgang gemäß Zif- fer 6.3.1.2 des Erlasses „Die Arbeit in der Oberschule“ (RdErl. d. MK v. 07.07.2011, SVBl. S. 257, zuletzt geändert durch RdErl. v. 09.04.2013, SVBl. S. 221), überwiegend schulzweigspezifisch er- teilt. Im konkreten Fall sind die Vorgaben bei der Stundenplangestaltung beachtet worden, aller- dings wurden bei der Zeugniskonferenz irrtümlich Entscheidungen auf einer nicht zutreffenden Grundlage getroffen. Bei den Versetzungsbemerkungen hätten die Vorschriften für das Gymnasium Anwendung finden müssen. Dies ist dem Schulelternrat mitgeteilt worden. 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Schülern der Oberschulen gezielt die Anrechnung der Noten in den Z-Kursen zugunsten der Durchschnittsnote in den übri- gen Pflicht- und Wahlpflichtfächern zu ermöglichen? Eine erfolgreiche Mitarbeit in einem gymnasialen Angebot der Oberschule sieht sowohl ein be- stimmtes Leistungsprofil in den Z-Kursen der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik als auch in den übrigen Fächern vor. Eine Ausgleichsregelung würde dieses Leistungsprofil nicht abbilden und eine erfolgreiche Mitarbeit gefährden. Insofern ist eine derartige Regelung weder bei der Verset- zung in der Oberschule noch bei Übergängen auf der Grundlage des § 9 DVVO vorgesehen. 3. Befürwortet die Landesregierung die sinngemäße Anwendung der Bedingungen für den Übergang von der Realschule auf das Gymnasium für Versetzungen innerhalb der Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3732 3 Oberschule, sodass für die Versetzung im Gymnasialzweig der Oberschule eine Durch- schnittsnote von 3,0 in den übrigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern erforderlich wäre? Nein. a) Wenn nein, warum nicht? Auf die Vorbemerkung wird verwiesen. b) Wenn ja, wann wird dies durch das Kultusministerium vollzogen? Fehlanzeige. (Ausgegeben am 06.07.2015) Drucksache 17/3732 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3528 - Versetzungen im Gymnasialzweig der Oberschulen - Liegt eine Ungleichbehandlung vor? Anfrage des Abgeordneten Ulf Thiele (CDU), eingegangen am 20.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Kultusministeriums