Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3734 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3527 - Wer kümmert sich in Niedersachsen um die Prüfung des baulichen Brandschutzes? Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen und Karl-Heinz-Bley (CDU) an die Landesregie- rung, eingegangen am 20.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 24.06.2015, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ist für bauliche Anla- gen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 der Brandschutz zu prüfen. Diese Aufgabe wird zunehmend von den Bauaufsichtsbehörden zu deren Entlastung ausgelagert und auf staatlich geprüfte Prüfin- genieure oder Prüfsachverständige für vorbeugenden Brandschutz übertragen. Die Bauministerkonferenz hat im Dezember 2012 nach § 85 Abs. 2 der Musterbauordnung die Musterverordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (M-PPVO) verabschiedet, die als Grundlage für die Länder dienen soll, die Anforderungen und Aufgaben der Prüfingenieure und Prüfsachverständigen auch für den vorbeugenden Brandschutz zu regeln. In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sach- sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist die M-PPVO für den Bereich des vorbeugenden Brand- schutzes landesrechtlich so umgesetzt worden, dass dort Prüfingenieure für vorbeugenden Brand- schutz hoheitlich im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden tätig werden. Die Bundesländer Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein haben sich für das Modell des Prüfsachverständigen entschieden, der die Aufgabe im Auftrag der Bauherren privatrechtlich wahrnimmt. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hamburg haben die M-PPVO für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes bislang nicht umgesetzt. Vorbemerkung der Landesregierung In einer Reihe von Bundesländern werden - anders als in Niedersachsen - nicht nur die Bauvorla- gen zum Nachweis der Standsicherheit, sondern auch diejenigen zum Nachweis des baulichen Brandschutzes im Falle einer Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde von hoheitlich tätigen Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren geprüft oder sie werden durch vom Bauherrn beauftragte, nicht hoheitlich tätige Prüfsachverständige geprüft und bescheinigt. Sowohl die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure als auch die Prüfsachverständigen müssen nach dem jeweiligen Landesrecht in einem Verfahren anerkannt werden, bevor sie tätig werden dürfen. Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit Beschluss der Neufassung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) im Jahr 2012 davon abgesehen, die Möglichkeit einer privaten Beauftragung der Prüfung sowohl der Standsicherheitsnachweise als auch der Brandschutznachweise durch nicht hoheitlich tätige und keiner Fachaufsicht unterliegende Prüfsachverständige einzuführen. Für Verordnungsregelungen zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für den Brandschutz ist daher kein Raum. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3734 2 Die Landesregierung hält diese Rechtslage für nicht korrekturbedürftig. Insbesondere könnte, wenn sich die Bauaufsicht aus der hoheitlichen Prüfung zurückzöge, das Instrument der Fachaufsicht zur Einhaltung der jeweils einschlägigen Anforderungen des materiellen Rechts nicht mehr im erforder- lichen Umfang greifen. Hinsichtlich der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure wäre zwar eine Umsetzung der in der Vor- bemerkung der Abgeordneten angesprochenen Musterregelung ohne vorherige Änderung der NBauO rechtlich möglich. Allerdings hat die Landesregierung dafür bislang keinen Bedarf gesehen, da prüfungsbedürftige Nachweise des Brandschutzes von den unteren Bauaufsichtsbehörden selbst geprüft werden. Sie können in besonderen Fällen, etwa aufgrund der Komplexität eines Ge- bäudes, die für den Brandschutz zuständige Dienststelle beteiligen oder auch externe Sachver- ständige, die dafür aber nicht förmlich anerkannt sein müssen, im Rahmen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heranziehen. 1. Kann man in Niedersachsen erst dann als Prüfingenieur bzw. Prüfsachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz zugelassen werden, wenn es eine entsprechende lan- desrechtliche Prüfsachverständigen- bzw. Prüfingenieur-Verordnung gibt? Ja. Die derzeitige Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO) erfasst nur Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, denen aufgrund der Verordnung von der unteren Bauaufsichtsbehörde bauaufsichtliche Aufgaben übertragen werden können. Die Zulassung von Prüfsachverständigen für den Brandschutz würde zudem auch eine Änderung der NBauO voraussetzen (siehe auch Vorbemerkung). 2. Falls ja, weshalb gibt es bislang in Niedersachsen keine derartige Verordnung? Siehe Vorbemerkung. 3. Müssen die niedersächsischen Bauaufsichtsbehörden derzeit Prüfingenieure bzw. nie- dersächsische Bauherren Prüfsachverständige aus anderen Bundesländern mit der Prüfung des Brandschutzes für niedersächsische bauliche Anlagen beauftragen, weil es keine niedersächsische Verordnung über zugelassene Prüfingenieure bzw. Prüf- sachverständige für den vorbeugenden Brandschutz gibt? Nein. Die NBauO und die aufgrund der NBauO ergangenen Vorschriften sehen derzeit keine spezi- ellen Aufgaben für in einem Verfahren anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure oder Prüfsachverständige für vorbeugenden Brandschutz vor (siehe auch Vorbemerkung). 4. Falls ja, in welcher Höhe sind bislang Vergütungen für diese Prüftätigkeit in andere Bundesländer geflossen, und wie hoch beziffert die Landesregierung den bislang ent- standenen Einnahmeausfall für den Landeshaushalt dadurch, dass die Einnahmen aus der Prüftätigkeit nicht in Niedersachsen versteuert werden? Entfällt. 5. Sind niedersächsische Brandschutzingenieure, die über eine zur Zulassung als Prüfin- genieur bzw. Prüfsachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz berechtigende Qualifikation verfügen, von einer entsprechenden Prüftätigkeit in anderen Bundeslän- dern ausgeschlossen, solange sie nicht in Niedersachsen als Prüfingenieur bzw. Prüf- sachverständiger zugelassen sind? Welche Personen in anderen Bundesländern bauaufsichtliche Prüftätigkeiten im Bereich des Brandschutzes durchführen dürfen und unter welchen Voraussetzungen dort eine entsprechende Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3734 3 Anerkennung erlangt werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Soweit ersichtlich ist eine der Anerkennungsvoraussetzungen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Geschäftssitz in dem jeweiligen anderen Bundesland hat. Niedersächsische Brandschutzingenieu- rinnen und -ingenieure könnten diese Voraussetzung dadurch erfüllen, dass sie eine Niederlassung in einem anderen Bundesland eröffnen. Nach Maßgabe der im Allgemeinen bestehenden Gleich- wertigkeitsklauseln in den Anerkennungsverordnungen der Länder, die Prüfaufgaben im Bereich des Brandschutzes für Prüfsachverständige oder Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure vorsehen, dürfen anerkannte Personen entsprechende Tätigkeiten dann ohne weitere Anerkennung auch in den anderen Ländern ausüben. 6. Falls ja, sind der Landesregierung Fälle bekannt, dass niedersächsische Brandschutz- ingenieure ihren Sitz deshalb in andere Bundesländer verlagert haben bzw. verlagern wollen, um sich dort als Prüfingenieur bzw. Prüfsachverständiger für vorbeugenden Brandschutz zulassen zu lassen? Nein. 7. Beabsichtigt die Landesregierung, die M-PPVO für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes noch umzusetzen, und falls ja, wann? Die Notwendigkeit zur Umsetzung der M-PPVO für den Bereich des vorbeugenden Brandschutzes wird derzeit nicht gesehen. (Ausgegeben am 06.07.2015) Drucksache 17/3734 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3527 - Wer kümmert sich in Niedersachsen um die Prüfung des baulichen Brandschutzes? Anfrage der Abgeordneten Dr. Max Matthiesen und Karl-Heinz-Bley (CDU), eingegangen am 20.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung