Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3754 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3348 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Karin Bertholdes-Sandrock (CDU), eingegangen am 15.04.2015 Unternimmt die Landesregierung etwas zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung bei verschiedenen Zielgruppen? Die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz geförderte um- fangreiche wissenschaftliche Studie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die 2011/2012 über ein Dreivierteljahr mit den Projektpartnern Universität Stuttgart und Universität Wien durchgeführt wurde, erbrachte umfangreiche Ergebnisse über Lebensmittelabfälle, ihre Her- kunft und internationale Projekte zu deren Vermeidung. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Gibt es eine solche Untersuchung wie die Studie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auch für Niedersachsen, oder hat die Landesregierung die Absicht, eine solche anzufertigen? 2. Wie bewertet die Landesregierung die Entsorgung von Lebensmittelabfällen auf den unter- schiedlichen Entsorgungswegen (Biotonne, Eigenkompostierung, Verfütterung an Tiere, Ka- nalisation)? 3. Wo sieht sie welchen Handlungsbedarf (bitte aufschlüsseln nach Entsorgungswegen)? 4. Wie bewertet die Landesregierung die konkreten Beispiele aus dem Ausland zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung von Lebensmittelabfall und deren Übertragbarkeit auf Nie- dersachsen? (An die Staatskanzlei übersandt am 21.04.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 24.06.2015 für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 206.1-01373-5 - Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Es gibt eine Reihe von umfangreichen Studien zur Verschwendung von Lebensmitteln; zuletzt z. B. die Studie des WWF „Das große Wegschmeißen“. Die Landesregierung ist der Überzeugung, dass es jetzt vor allem auf Taten gegen den Verlust wertvoller Lebensmittel ankommt, und ist dazu auf verschiedenen Ebenen aktiv. Unter anderem hat die Agrarministerkonferenz am 27.04.2012 und 30.08.2013 und die Verbraucherschutzministerkonferenz am 08.05.2015 eine Reihe von Beschlüs- sen zu diesem Thema gefasst. Danach soll die Bundesregierung in enger Abstimmung mit den Ländern eine nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverluste erarbeiten. Vorhandene und weitere Studien sollen dabei einbezogen werden. Zu 2: Die Entsorgung von Lebensmittelabfällen ist durch § 11 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesetzlich geregelt. Danach sind Bioabfälle seit dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln. Der Begriff Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3754 2 „Bioabfälle“ umfasst nach der Definition des Kreislaufwirtschaftsgesetzes neben Grünabfällen auch Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben. Die öf- fentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bieten für die getrennte Sammlung von Bioabfällen aus pri- vaten Haushaltungen in der Regel eine Biotonne an. Die Biotonne ist ein geeignetes System, um Lebensmittelabfälle aus privaten Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen gemeinsam mit Bio- abfällen zu erfassen. Die Lebensmittelabfälle werden gemeinsam mit den Grünabfällen in Kompos- tierungs- oder Biogas-/Vergärungsanlagen behandelt. Grundsätzlich ist nach dem Europäischen Hygienerecht jeder Lebensmittelunternehmer verantwort- lich für die Sicherheit der von ihm auf der jeweiligen Produktionsstufe in den Verkehr gebrachten Lebensmittel. Die Entscheidungsbefugnis über die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln obliegt dem Lebensmittelunternehmer, die er durch betriebliche Eigenkontrollen absichert. Im Rahmen der amt- lichen Lebensmittelüberwachung erfolgt ein behördlicher Eingriff in diese Entscheidungsbefugnis bei Bedarf zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes. Für die Entsorgung von Lebensmittelabfällen aus anderen Herkunftsbereichen (Gaststätten und Cateringgewerbe, Einzelhandel und Nahrungsmittelverarbeitungsbetriebe) sind die Abfallbesitzer in eigener Verantwortung zuständig. Die Abfälle werden in der Regel über private Entsorger an Ver- arbeitungsbetriebe zur Drucksterilisation, zur Verfütterung an Tiere oder zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung abgegeben. Hierfür gelten die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. Die Eigenkompostierung ist für die Entsorgung von Lebensmittelabfällen aus privaten Haushaltun- gen nur eingeschränkt z. B. für ungekochte Obst- und Gemüseabfälle nutzbar. Sie kann dazu bei- tragen, die Entsorgungsmengen zu reduzieren. Hinsichtlich der Verfütterung von Lebensmitteln tierischer Herkunft sind die Verbote zur Verfütte- rung von Fetten aus warmblütigen Landtieren und Fischen (§ 18 Lebensmittel- und Futtermittelge- setzbuch) sowie die Verbote zur Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteine Verord- nung (EG) Nr. 999/2001 zu beachten. Diese Verbote sind aus Gründen der Verhütung, Kontrolle und Tilgung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien erlassen worden. Im Bereich der Lebensmittel nicht tierischer Herkunft (z. B. nicht abgesetzte Backwaren) wird dem- gegenüber eine Verfütterung bereits in nennenswertem Umfang praktiziert. Diese Lebensmittel werden von Sammelbetrieben aufbereitet und an die Futtermittelindustrie abgegeben. Verfütterung an Tiere unterfällt der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Aufgrund der bestehenden Systeme zur getrennten Sammlung von Bioabfällen ist die Kanalisation für Niedersachsen keine Option zur Entsorgung von Lebensmittelabfällen; sie genügt auch nicht dem Gebot der Hochwertigkeit. Dadurch würden sich sowohl der Zulauf zur Abwasserreinigungsan- lage als auch die organische Belastung des Abwassers erhöhen. Die bestehenden Abwasserreini- gungsanlagen sind in der Regel nicht für die zusätzliche Belastung ausgelegt. Eine Erweiterung der Anlagen hinsichtlich der Biologie und der Schlammbehandlung kann dadurch erforderlich werden und zu einer Gebührenerhöhung führen. Weitere Nachteile ergeben sich durch die in Niedersach- sen verbreitete offene Schwemmkanalisation. Die Einleitung von Lebensmittelabfällen in die Kana- lisation könnte das Nahrungsangebot für Ratten und Schaben, die in der Kanalisation ideale Le- bensvoraussetzungen finden, verbessern und zu einer unkontrollierbaren Vermehrung führen. Wei- terhin kann die erhöhte organische Masse in der warmen Jahreszeit die Bildung von unangeneh- men Gerüchen fördern. Außerdem besteht in vielen Städten und Gemeinden noch ein Mischwas- ser-Kanalsystem für die gemeinsame Ableitung von Regen- und Abwasser. Dort könnte es bei Starkregenereignissen zu einem zusätzlichen Austrag über die Entlastungsanlagen direkt in die Vorfluter kommen. Bei der Haltbarkeit von Lebensmitteln wird im Lebensmittelrecht zwischen dem Verbrauchsdatum und dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) unterschieden. Das Verbrauchsdatum ist für mikrobiolo- gisch sensible Lebensmittel wie z. B. Hackfleisch vorgeschrieben. Nach Ablauf des Verbrauchsda- tums ist das Lebensmittel der Entsorgung zuzuführen. Dadurch wird eine mögliche Gesundheitsge- fährdung der Verbraucher verhindert. Im Gegensatz zum Verbrauchsdatum besteht nach dem Hy- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3754 3 gienerecht für Lebensmittelunternehmen die Möglichkeit, selbst nach Ablauf eines MHD über die Verkehrsfähigkeit eines Lebensmittels zu entscheiden und noch genießbare Lebensmittel abzuge- ben. Diese Möglichkeit der Verringerung von Lebensmittelabfällen wird vielfach durch Abgabe an Tafeln oder ähnliche soziale Einrichtungen genutzt. Zu 3: Grundsätzlich steht die Abfallvermeidung an erster Stelle der Abfallhierarchie. Abfallvermeidungs- maßnahmen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes sind alle Maßnahmen, die ergriffen wer- den, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dienen, die Abfall- menge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien oder Erzeugnissen zu verringern. Da für die Erzeugung der Lebensmittel bereits Ressourcen verbraucht wurden und auch für eine hochwertige Verwertung Ressourcen benötigt werden, sollten vorrangig alle Akteure entlang der Wertschöpfungskette ihre Möglichkeiten zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen (Design, Logistik etc.) leisten. Hierzu kann der Staat durch Sensibilisierung der Verbraucher und die Gestaltung der Rahmenbedingungen einen Beitrag leisten. Dort, wo er selbst Auftraggeber ist, kann z. B. durch Abfall vermeidendes Veranstaltungsdesign oder die Berücksichtigung saisonaler, regionaler Er- zeugnisse Abfallvermeidung vorgelebt werden. Informationen und Lenkungsmaßnahmen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können ei- nen Beitrag dazu leisten, dass angefallene Lebensmittelabfälle aus privaten Haushaltungen, die nicht vermieden werden konnten, einer Verwertung zugeführt werden. Durch entsprechende Publi- kationen oder Informationen könnten die Bürgerinnen und Bürger darauf hingewiesen werden, dass – die Nutzung der Biotonne für die Entsorgung von verdorbenen und damit für den menschlichen Verzehr ungeeignet gewordene Lebensmittel eine Verwertung der Lebensmittelabfälle z. B. durch die Umwandlung zu Biogas und anschließender energetische Verwertung ermöglicht und – die Eigenkompostierung insbesondere für ungekochte Obst- und Gemüseabfälle aus der Küche geeignet ist. Zu 4: Die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geförderte wissenschaftliche Studie der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, die in 2012 veröffentlicht wurde, be- rücksichtigt auch ergänzende Studien aus dem europäischen Ausland, wie z. B. Niederlande, Ös- terreich, Schweiz, Frankreich, Großbritannien, Finnland oder Schweden. Diese sind zum Teil ge- eignet, um - basierend auf den jeweils im Ausland erhobenen Daten - Abschätzungen und Hoch- rechnungen auf Deutschland vorzunehmen. Dabei müssen jeweils die spezifischen Randbedingun- gen sowie die von den einzelnen Verfassern gewählten methodischen Vorgehensweisen berück- sichtigt werden. Aber nicht nur die Methodik variiert von Studie zu Studie, auch der Umfang der Da- ten weist Unterschiede auf. So wird in einigen Studien zu Lebensmittelabfällen aus Haushalten le- diglich der vermeidbare Anteil der Abfälle betrachtet, andere wiederum unterscheiden zwischen vermeidbar und nicht vermeidbar. Zudem gibt es Studien, die nur die gesamte Menge an Lebens- mittelabfällen angeben und keine Unterscheidung nach der Vermeidbarkeit machen. Dies ist vor al- lem der Fall, wenn die Daten auf Statistiken basieren. Durch die o. g. Studie ist das Thema verstärkt in der Agrarminister- und Verbraucherschutzminis- terkonferenz diskutiert worden und man hat sich verständigt, dass das BMEL gebeten werden soll, in Abstimmung mit den Ländern eine nationale Strategie zur Reduzierung der Lebensmittelverluste zu erarbeiten. Ein Bestandteil dieser Strategie könnte es aus der Sicht Niedersachsens sein, die Beispiele aus dem Ausland zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung auf Übertragbarkeit auf Deutschland und seine Bundesländer zu prüfen. Insbesondere das französische Gesetz gegen Lebensmittelverschwendung und die Abgabeverpflichtung für Supermärkte an karitative Organisa- tionen sollte vom Bund dabei geprüft werden. Christian Meyer (Ausgegeben am 06.07.2015) Drucksache 17/3754 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3348 - Wortlaut der Anfrage der Abgeordneten Karin Bertholdes-Sandrock (CDU), eingegangen am 15.04.2015 Unternimmt die Landesregierung etwas zur Reduzierung der Lebensmittelverschwendung bei verschiedenen Zielgruppen? Antwort der Landesregierung