Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3381 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU), eingegangen am 22.04.2015 50 offene Fragen zur Aufarbeitung der Dienstwagenaffären Seit 2013 beschäftigten sich Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden in Niedersachsen mit ei- ner Reihe von mutmaßlich unerlaubten Nutzungen von Dienstwagen, die zum Teil auch Zeiträume vor 2013 betreffen. In diesem Zusammenhang wurde besonders intensiv gegen den Leiter der Landesschulbehörde ermittelt. Zum Einsatz kamen dabei 31 Polizeibeamte, Peilsender, Durchsu- chungen und Telekommunikationsüberwachungen. Das Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wurde mittlerweile gegen eine Auflage in Höhe von 500 Euro eingestellt. In der Sitzung des Landtags vom 19. März 2015 richteten Abgeordnete aller Fraktionen im Rahmen des Tagesordnungspunktes 24 „Mündliche Anfragen - Frage 1: Ausbrüche, Geheimnisverrat, um- strittene Ermittlungsverfahren - Zwei Jahre rot-grüne Justizpolitik“, Drucksache 17/3110, Fragen an die Landesregierung. Auf eine Frage des Abgeordneten Bley zum Ermittlungsverfahren gegen den Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Hannover erklärte Justizministerin Niewisch-Lennartz u. a.: „Ich kann Ihnen aus diesem Ermittlungsverfahren im Augenblick nichts berichten“ (Stenografischer Bericht, Seite 5904). Auf eine Frage des Abgeordneten Lammerskitten zur Dienstwagenaffä- re des ehemaligen Landgerichtspräsidenten von Hildesheim erklärte Justizministerin Niewisch- Lennartz u. a.: „Wie Ihnen bekannt ist, ist das Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens, das im Augenblick geführt wird. Deswegen kann ich darüber keine Auskunft geben“ (Stenografischer Bericht, Seite 5913). Auf eine Frage des Abgeordneten Dr. Genthe zum Ermittlungsverfahren gegen den Leiter der Landesschulbehörde erklärte Justizministerin Niewisch-Lennartz: „Sicherlich ist es wünschenswert , dass die Justizministerin auf fast alle Fragen eine Antwort weiß. Auf diese Frage habe ich leider keine“ (Stenografischer Bericht, Seite 5915). Gegen Ende der Beratung des Tagesordnungspunktes 24 stellte der Abgeordnete Nacke folgende Frage an die Landesregierung: „Wundern Sie sich allen Ernstes, dass dieses Verhalten hier im Par- lament umfassende schriftliche Fragenkataloge nach sich ziehen wird?“ (Stenografischer Bericht, Seite 5920). Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wurden in einer oder mehrerer der o. g. sogenannten Dienstwagenaffären im Zuge von Durchsuchungsmaßnahmen Fotos aus dem privaten Lebensbereich der/des Bediensteten gemacht, wenn ja, in welchen Fällen ist dies geschehen, was war Gegenstand der Fotos, mit welcher Begründung wurden diese gemacht, wer hat die Entscheidung zum Anfertigen dieser Fotos wann getroffen (Funktionsbezeichnung genügt), und inwiefern waren diese Fotos im Rahmen der abschließenden Bewertungen der zuständigen Staatsanwaltschaft strafrechtlich von Relevanz? 2. Wie hoch waren die Kosten für das Ermittlungsverfahren und insbesondere für die Observati- on, den Einsatz des Peilsenders sowie die Wohnungs- und Bürodurchsuchung bei dem Präsi- denten der Landesschulbehörde, und wie hoch waren die Kosten für die Ermittlungsverfahren in den anderen Dienstwagenaffären? 3. Wie wurde die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Hannover im Einzelnen begründet, wie war zuvor die Einleitung des Er- mittlungsverfahrens seitens der Staatsanwaltschaft begründet worden, auf wessen Strafan- zeige hin war das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden (Funktionsbezeichnung genügt), und welchen Inhalt hatte die Strafanzeige? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 2 4. War ein Grund für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Hannover, dass sein Arbeitsvertrag die private Nutzung des Dienst- wagens erlaubt, und wenn ja, wann ist der Arbeitsvertrag den Ermittlungsbehörden wie be- kannt geworden, und von wann datiert die Einstellungsverfügung bzw. der Einstellungsbe- schluss? 5. Wurde der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Hannover oder der Präsident der Handwerkskammer Hannover von den Ermittlungsbehörden oder dem die Aufsicht führenden Ministerium um Vorlage des Arbeitsvertrages des Hauptgeschäftsführers gebeten, wenn ja, wann von wem und mit welchem Ergebnis, und warum wurde seitens der Staatsanwaltschaft nicht auf die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses verzichtet, so wie insbesondere im Fall des ehemaligen Hildesheimer Landegerichtspräsidenten? 6. Wann war der Inhalt des Arbeitsvertrags des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer Hannover wem im die Aufsicht führenden Wirtschaftsministerium bekannt und wann wem im Justizministerium und im Innenministerium, und hat es vor oder während des Ermittlungsver- fahrens Gespräche von Bediensteten des Wirtschaftsministeriums mit dem Hauptgeschäfts- führers gegeben, so wie im Fall des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer Olden- burg, wenn ja, wann und von wem, und wenn nein, warum nicht? 7. Aus welchem Grund wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Ehrenpräsidenten der Hand- werkskammer wann eingestellt, und wer hat die Entscheidung darüber mit welcher Begrün- dung getroffen? 8. In welchen der sogenannten Dienstwagenaffären wurde mit welcher Begründung von welcher Staatsanwaltschaft ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, und in welchen Fällen von wel- cher Staatsanwaltschaft mit welcher Begründung auf die Beantragung eines Durchsuchungs- beschlusses verzichtet? 9. In wie vielen und welchen Fällen der o. g. Dienstwagenaffären wurde eine Disziplinarmaß- nahme verhängt, wer hat jeweils die Entscheidung darüber getroffen (Funktionsbezeichnung genügt), wie wurde die Entscheidung jeweils im Einzelnen begründet, und um welche Diszip- linarmaßnahmen handelte es sich dabei? 10. In wie vielen und welchen Fällen sind die Disziplinarverfahren oder disziplinarrechtlichen Vor- ermittlungen oder sonstigen disziplinarrechtlichen Prüfungen eingestellt worden bzw. ist auf deren Einleitung von vornherein verzichtet worden, wer hat jeweils die Entscheidung darüber getroffen (Funktionsbezeichnung genügt), und womit wurde dies in den einzelnen Fällen je- weils im Einzelnen wann begründet? 11. In wie vielen und welchen Fällen duzen sich Disziplinarvorgesetzter und betroffener Bediens- teter, ist dies von einer höheren Disziplinarbehörde zum Anlass genommen worden, die dis- ziplinarrechtlichen Prüfungen bzw. Vorermittlungen bzw. das Disziplinarverfahren an sich zu ziehen, um eine unbefangene Führung des Verfahrens sicherzustellen, und in wie vielen und welchen Fällen, in denen sich der Disziplinarvorgesetze und der betroffene Bedienstete du- zen, hat der Disziplinarvorgesetze entschieden, dass keine disziplinarrechtlichen Vorermitt- lungen oder kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden oder zwar ein Disziplinarverfahren eingeleitet, aber keine Disziplinarmaßnahme verhängt wird? 12. In wie vielen und welchen Fällen hat der Disziplinarvorgesetze entschieden, dass keine Straf- anzeige erstattet bzw. kein Strafantrag gestellt wird, in wie vielen dieser Fälle hatte der Diszip- linarvorgesetzte ein Dienstvergehen festgestellt, und in wie vielen dieser Fälle duzten sich Disziplinarvorgesetzter und betroffene Bediensteter? 13. Wurde gegen Disziplinarvorgesetzte, die trotz Feststellung eines Dienstvergehens keine Strafanzeige/Strafantrag erstattet/gestellt haben, wegen Strafvereitelung bzw. Strafvereitelung im Amt bzw. Versuchs ermittelt, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht, und wer hat dazu wann und mit welcher Begründung welche Entscheidungen getroffen (Funk- tionsbezeichnungen genügen)? 14. In wie vielen und welchen Fällen hat der Disziplinarvorgesetze gemeinsam mit dem betroffe- nen Bediensteten Fahrten mit dessen Dienstwagen bzw. dem Dienstwagen der Behörde des Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 3 betroffenen Bediensteten unternommen, in wie vielen und welchen dieser Fälle führten Fahr- ten auch zu einer Wohnung bzw. einem Wohnort des Disziplinarvorgesetzten, handelte es sich dabei jeweils um den Erstwohnsitz oder den Zweitwohnsitz des Disziplinarvorgesetzten, und waren auch diese Fahrten Gegenstand von disziplinarrechtlichen, strafrechtlichen oder dienstaufsichtsrechtlichen Prüfungen, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? 15. In welcher Art und Weise fanden die Einlassungen der Justizministerin in der Wilhelms- havener Zeitung vom 29. August 2014, wonach der Umgang mit Verstößen gegen die Dienst- wagen-Richtlinie nicht angemessen sei, weil es hier nicht um Kapitalverbrechen ginge, Be- rücksichtigung bei der Behandlung der zum damaligen Zeitpunkt noch anhängigen Ermitt- lungsverfahren gegen Bedienstete des Landes Niedersachsen wegen mutmaßlich miss- bräuchlicher Nutzung eines Dienstwagens? 16. In wie vielen und welchen Fällen sind die Anwaltskosten der Beschuldigten bzw. Angeschul- digten bzw. Angeklagten von der Landeskasse übernommen worden und in welchen Fällen nicht, und was waren jeweils die Gründe dafür? 17. Aus welchen Gründen hat das Innenministerium im Fall des Oldenburger Polizeipräsidenten zunächst von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen, obwohl es bereits im Juni 2014 Kenntnis von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erlangte? 18. Inwiefern genügt das Vorgehen des Innenministeriums, im Fall des Oldenburger Polizeipräsi- denten ein entsprechendes Disziplinarverfahren am 31. Juli 2014 einzuleiten, als verschiede- ne Medien bereits von einer Razzia berichteten und von der Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Anfangsverdacht auf Untreue bereits bejaht worden war, dem Niedersächsischen Disziplinar- gesetz? 19. Verpflichtet die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht mit Blick auf das durchgeführte Ermitt- lungsverfahren gegen den Chef der Wasserschutzpolizei dazu, Beamte gegenüber Medi- en/Journalisten auch gegen Vorwürfe Dritter in Schutz zu nehmen? 20. Haben Handlungen, Weisungen oder sonstige dienstliche oder außerdienstliche Verhaltens- weisen des damaligen Leiters der ZPD dazu beigetragen, dass ein Ermittlungsverfahren ge- gen den Chef der Wasserschutzpolizei eingeleitet wurde, und, wenn ja, welche zu welchem Zeitpunkt? 21. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung wann zur Veränderung der Dienst- wagen-Richtlinie geplant/ergriffen? 22. Hat die Landesregierung konkrete Kenntnisse über weitere nicht genehmigte Privatfahrten von Behördenleiterinnen oder Behördenleitern mit einem Dienstwagen (Auflistung nach Mini- sterien/Behörden/Gerichten/begünstigten Behördenleitern), und, wenn ja, welche? 23. Mit Blick auf die Tatsache, dass es der CDU-Fraktion ohne Weiteres möglich war, durch eine Anfrage u. a. bei der Bahngesellschaft Metronom feststellen zu lassen, welche Bahnverbin- dungen es im Jahr 2013 an welchem Tag zu welcher Uhrzeit zwischen Göttingen und Hildes- heim gegeben hat und ob einzelne dieser Verbindungen Verspätungen gehabt haben: Hat das Justizministerium oder eine nachgeordnete Mittelbehörde zu irgendeinem Zeitpunkt nachgeprüft, ob es für den ehemaligen Präsidenten des Landgerichts Hildesheim nutzbare Bahnverbindungen zwischen dem Wohnort Göttingen und dem Dienstort Hildesheim im Zeit- punkt des Elbehochwassers 2013 gegeben hat, einschließlich nutzbarer Bahnverbindungen mit Umstieg in Hannover? 24. Wenn ja, wie und mit welchem Ergebnis, und wer hat dazu wann welche Kenntnisse erlangt, und, wenn nein, warum nicht, und wer hat wann entschieden, dass in diesem Zusammenhang nicht nachgeprüft wird (Funktionsbezeichnungen genügen)? 25. Vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung auf die Frage 15 der Anfrage „Handlungsun- fähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“ (Drucksache 17/2182) antwortete, dass für die in Rede stehenden dreizehn Tage, an denen der Landgerichtspräsident den Dienstwagen ge- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 4 nutzt habe, es sich nicht mehr feststellen lasse, welche Nahverkehrsverbindungen der Präsi- dent womöglich hätte nutzen können: Welche Nachforschungen hat die Landesregierung be- trieben, um dann festzustellen, dass sich nichts mehr feststellen ließe? 26. Führt die Landesnahverkehrsgesellschaft Aufzeichnungen über Zugausfälle und Zugverspä- tungen in Niedersachsen? 27. Hat die Landesregierung bei der Landesnahverkehrsgesellschaft nachgefragt, ob an den in Rede stehenden dreizehn Tagen Zugverbindungen zwischen Göttingen und Hildesheim be- standen, und, wenn nein, warum nicht? 28. Wie lange dauert typischerweise die Fahrt in einem Dienstwagen vom Hauptbahnhof in Han- nover zum Landgericht in Hildesheim, und wie lange dauern üblicherweise die Zugfahrt im Nahverkehr vom Hauptbahnhof Hannover zum Bahnhof in Hildesheim und der anschließende Fußweg zum Landgericht in Hildesheim? 29. Vor dem Hintergrund der Antwort der Landesregierung auf die Frage 22 der Anfrage „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienstwagenaffären?“, Drucksache 17/2182, wonach die Fach- abteilung des Justizministeriums die Entscheidung der Mittelbehörde „inhaltlich fachlich geprüft und anschließend gebilligt“ habe: Was genau hat die Fachabteilung geprüft, und hält die Landesregierung an der Aussage der Justizministerin im Landtag am 19. März 2015 fest, dass die Landesregierung keine Zugverbindungen prüft, und, wenn ja, warum? 30. Wussten die Justizministerin, ihr Staatssekretär und/oder Bedienstete des Justizministeriums am 19. März 2015, ob eine Prüfung nutzbarer Bahnverbindungen stattgefunden hat? 31. Warum ist der Landgerichtspräsident nicht spätestens ab dem zweiten Tag der Störungen im ICE-Verkehr im Sommer 2013 mit einem privaten Kfz oder mit einem Taxi gefahren, und in- wiefern haben Mittelbehörde oder Justizministerium dies in ihre Bewertungen des Falls mit einbezogen? 32. In wie vielen und welchen anderen Fällen als den in Frage 25 angesprochenen 13 Fahrten haben seit 2009 Landesbedienstete wegen angeblicher oder tatsächlicher Zugausfälle bzw. wegen behaupteter oder tatsächlicher Erkrankungen einen Dienstwagen für private Fahrten bzw. für Fahrten von der Dienststelle zur Wohnung/Wohnort bzw. von der Wohnung/Wohnort zur Dienststelle oder Teile dieses Weges genutzt? 33. In wie vielen und welchen dieser Fälle ist eine Überprüfung erfolgt, ob tatsächlich keine nutz- baren Zugverbindungen vorhanden waren oder tatsächlich eine Erkrankung vorlegelegen hat, die die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Krankenwagens oder eines privaten Kfz unmöglich gemacht haben? 34. Wenn Überprüfungen erfolgt sind, welches Ergebnis hatten diese in den einzelnen Fällen je- weils, und wenn keine Überprüfungen erfolgt sind, warum ist dies nicht geschehen, und wer hat wann aus welchem Grund entschieden, dass keine Überprüfung durchgeführt wird (Funk- tionsbezeichnungen genügen)? 35. In wie vielen und welchen Fällen (Fragen 25 und 32) gab es dabei jeweils eine vorherige Ein- willigung zur Nutzung des Dienstwagens durch das übergeordnete Ministerium und in wie vie- len und welchen nicht, und wer hat diese Einwilligung jeweils wann mit welcher Begründung erteilt? 36. Inwiefern und wann ist die Nutzung eines Dienstwagens durch Landesbedienstete für Privat- fahrten bzw. für Fahrten von der Wohnung/Wohnort zur Dienststelle bzw. von der Dienststelle zur Wohnung/Wohnort wegen Zugausfällen oder Erkrankung ohne vorherige Einwilligung des übergeordneten Ministeriums ein Dienstvergehen, und welche Rolle spielt es für die Qualifi- zierung als Dienstvergehen im Fall einer fehlenden vorherigen Einwilligung, ob tatsächlich nutzbare Zugverbindungen vorhanden waren bzw. tatsächlich eine Erkrankung vorlag, die die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Krankenwagens oder eines privaten Kfz unmöglich gemacht hätte? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 5 37. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 14 der Anfrage „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleich- behandlung aller Dienstwagenaffären?“, Drucksache 17/2182, wonach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Landgerichtspräsidenten wegen dessen von „Reue und Selbstkritik“ geprägten Haltung unterblieben sei: In wie vielen und welchen anderen Fällen der einzelnen Dienstwagenaffären ist auf die Einleitung von Disziplinarverfahren, die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren oder Vorer- mittlungen wegen „Reue und Selbstkritik“ des Bediensteten verzichtet worden, und wer hat diese Entscheidungen jeweils wann getroffen (Funktionsbezeichnungen genügen)? 38. Zeugt es nach Meinung der Landesregierung von „Reue und Selbstkritik“, wenn ein Bediensteter im Nachgang einer hierauf gestützten Entscheidung, auf ein Disziplinarverfahren bzw. auf Disziplinarmaßnahmen zu verzichten, gegenüber einer Zeitung erklärt, sämtliche Fahrten seien dienstlich verankert gewesen? 39. Entsprechen alle nach Aussagen des ehemaligen Präsidenten des Landgerichtes Hildesheim „dienstlich verankerten“ Fahrten mit seinem Dienstwagen den Voraussetzungen der Dienst- wagenrichtlinie? 40. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung der Anfrage „Handlungsunfähig oder hand- lungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehand- lung aller Dienstwagenaffären?“, Drucksache 17/2182, wonach im Fall des ehemaligen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgelegen hätten: Erfüllt die Nutzung von Dienstwagen unter Verstoß gegen die Dienstwagenrichtlinie des Landes den objektiven Tatbestand der Untreue, genügt für den subjektiven Tatbestand ein sogenannter Eventualvorsatz, und mit welcher Begrün- dung im Einzelnen ist das Vorliegen eines Vorsatzes beim ehemaligen Landgerichtspräsiden- ten, einem Volljuristen, von vornherein verneint worden, im Gegensatz zu den anderen Dienstwagenaffären? 41. Wurde gegen den Braunschweiger Landesbeauftragten wegen mutmaßlich missbräuchlicher Nutzung des Dienstwagens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht, und wer hat dies wann mit welcher Begründung entschieden? 42. Sind gegen den Braunschweiger Landesbeauftragten wegen mutmaßlich missbräuchlicher Nutzung des Dienstwagens disziplinarische Vorermittlungen oder ein Disziplinarverfahren oder einen sonstige disziplinarrechtliche Prüfung eingeleitet worden, wenn ja, wann, von wem und mit welchem Ergebnis und, wenn nein, warum nicht, und wer hat dies wann mit welcher Begründung entschieden? 43. Mit Blick auf die Äußerung der Justizministerin auf eine Frage des Abgeordneten Thiele im Rahmen der in der Einleitung genannten Plenarsitzung zur Möglichkeit der Nutzung anderer Zugverbindungen „Das Justizministerium prüft das nicht selbst nach“ (Stenografischer Bericht, Seite 5918): Nimmt das Justizministerium jede disziplinarrechtliche Entscheidung nachgeord- neter Behörden aus dem Geschäftsbereich ohne jegliche eigene Prüfung bzw. Überprüfung hin, und welche Aufgabe kommt den Ministerien nach Auffassung der Landesregierung im Rahmen der Dienstaufsicht über nachgeordnete Behörden und im Rahmen des Disziplinar- rechts zu? 44. In wie vielen und welchen Fällen haben das Innenministerium und das Justizministerium seit März 2013 dienstaufsichtsrechtliche oder disziplinarrechtliche Entscheidungen von nachge- ordneten Behörden überprüft und in wie vielen Fällen aus welchen Gründen beanstandet oder geändert? 45. In wie vielen und welchen Fällen sind das Justizministerium und das Innenministerium seit März 2013 auf Veranlassung von Justizministerin Niewisch-Lennartz oder Justizstaatssekretär Scheibel bzw. von Innenminister Pistorius oder Innenstaatssekretär Manke in welcher Weise dienstaufsichtsrechtlich oder disziplinarrechtlich gegen Bedienstete ihres Ministeriums oder nachgeordneter Behörden tätig geworden? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 6 46. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung auf Frage 3 der Kleinen Anfrage „Wie ist der Sachstand der Aufarbeitung der Dienstwagenaffären bei den niedersächsischen Behörden?“, Drucksache 17/3302, wonach ein Ermittlungsverfahren gegen einen ehemaligen Landrat nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und der Fortgang des Überprüfungsverfahrens derzeit noch offen sei: Hat der genannte Landrat zurzeit ein Amt als Minister, Staatssekretär oder Landesbeauftragter inne, wenn ja, welches Amt, handelt es sich bei dem „Überprüfungsver- fahren“ um ein strafrechtliches oder ein disziplinarrechtliches Überprüfungsverfahren, auf wessen Veranlassung ist dieses wann eingeleitet worden, durch welche Dienststelle/Behörde wird das Verfahren geführt, und wie ist der Sachstand? 47. Mit Blick auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Wie ist der Sachstand der Aufarbeitung der Dienstwagenaffären bei den niedersächsischen Behörden?“, Drucksa- che 17/3302, wonach es „die Fürsorgepflicht gegenüber den Betroffenen und die Unschulds- vermutung sowie das Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung“ geböten, „zu persönlichen Daten aus laufenden Verfahren keine detaillierten Auskünfte zu erteilen“: Warum hat Justizministerin Niewisch-Lennartz in der öffentlichen Plenarsitzung vom 20. Feb- ruar 2015 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Celler Generalstaatsanwalt unter voller Namensnennung öffentlich gemacht, inwiefern liegt darin eine Ungleichbehand- lung gegenüber der Behandlung der Dienstwagenaffären, insbesondere gegenüber dem Fall des ehemaligen Hildesheimer Landgerichtspräsidenten, wie rechtfertigt die Landesregierung das Verhalten der Justizministerin im Lichte von deren Fürsorgepflicht gegenüber dem Celler Generalstaatsanwalt, und wird es von Ministerpräsident Weil ausdrücklich gebilligt und unter- stützt? 48. Welche strafrechtlichen, disziplinarrechtlichen oder dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen, Ermittlungen und Prüfungen sowie Einstellungsverfügungen bzw. -beschlüsse sind in Bezug auf welche der sogenannten Dienstwagenaffären zeitlich erst nach dem Tagesordnungspunkt 18 der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 (Dringliche Anfragen der CDU-Fraktion „Wie viele Dienstwagenaffären hat die Regierung Weil?“ und der FDP-Fraktion „Gelten Schutz der Per- son und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch für Ermittlungen gegen Landesbedienste- te?“) erfolgt? 49. Hat es Fehler oder Versäumnisse der Ermittlungsbehörden oder Disziplinarbehörden bei der Behandlung der einzelnen Dienstwagenaffären gegeben, und, wenn ja, welche, und ist insbe- sondere in einzelnen Fällen durch Ermittlungsbehörden oder Disziplinarbehörden gegen das Übermaßverbot verstoßen worden und, wenn ja, in welchen? 50. Sind alle Dienstwagenaffären von Beginn an gleich behandelt worden? (An die Staatskanzlei übersandt am 28.04.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Justizministerium Hannover, den 29.06.2015 - 7036 I – 401. 127 - Die Landesregierung hat die Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Ru- dolf Götz (CDU), „Wie ist der Sachstand der Aufarbeitung der Dienstwagenaffären bei den niedersächsischen Behörden?“ (Drs. 17/2912) am 2. April 2015 beantwortet. Zur Vermeidung von Wie- derholungen wird zunächst auf diese Antwort Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Kleinen Anfragen zur schriftlichen Beantwortung der Ab- geordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienst- vergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ (Drs. 17/1723), der Abgeordneten Mechthild Ross- Luttmann (CDU): „Hat Justizministerin Niewisch-Lennartz in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 falsch informiert?“ (Drs. 17/2179), des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwillig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 7 aller Dienstwagenaffären?“ (Drs. 17/2182) und des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache?“ (Drs. 17/2181) vollumfänglich Bezug genommen. Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage sind der staatsanwaltschaftliche Geschäftsbereich sowie sämtliche Ressorts beteiligt worden. Es ist insoweit zu berücksichtigen, dass Verfahren wegen mutmaßlich unerlaubter Dienstwagennutzung durch die Staatsanwaltschaften nicht gesondert sta- tistisch erfasst werden. Statistisch erfasst werden in der Regel nur Untreuevorgänge allgemein, weshalb entsprechende Vorgänge lediglich aus der Erinnerung der zuständigen Bearbeiter benannt werden konnten. Eine abschließende Benennung aller entsprechenden Verfahren kann mithin nicht gewährleistet werden. Die Beantwortung der Fragen hat gemäß Artikel 24 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung unter Beachtung schutzwürdiger Interessen Dritter zu erfolgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Be- troffenen und die Unschuldsvermutung sowie das Recht der Bediensteten auf informationelle Selbstbestimmung gebieten es, zu persönlichen Daten aus laufenden Verfahren keine detaillierten Auskünfte zu erteilen. Soweit sich die Kleine Anfrage auf disziplinarrechtliche Verfahren bezieht, erfolgte bei der Beant- wortung in Anlehnung an das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot eine Beschränkung auf den Zeitraum ab Januar 2012 und mithin auf Fälle, in welchen zu Beginn des Jahres 2012 Disziplinar- verfahren, disziplinarrechtliche Vorermittlungen oder sonstige disziplinarrechtlichen Prüfungen lie- fen oder nach diesem Zeitpunkt aufgekommen sind. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage im Namen der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Im Ermittlungsverfahren gegen den Präsidenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde fertig- te die Polizei im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten unter Leitung einer Kriminalhauptkommissarin Lichtbilder von den Räumlichkeiten, um die Maßnahme zu dokumentie- ren. Für die Abschlussentscheidung der Staatsanwaltschaft hatten die Aufnahmen keine Bedeu- tung. Auch in den Ermittlungsverfahren gegen einen Leiter einer Polizeiinspektion und gegen einen ehe- maligen Polizeipräsidenten sind im Rahmen von Durchsuchungen bei den Beschuldigten Lichtbil- der der jeweiligen Wohnung gefertigt worden. Die Anordnung, zur Dokumentation des Auffindeortes von Beweisgegenständen und sonstiger verfahrensrelevanter Feststellungen vor Ort Lichtbilder zu fertigen, ist jeweils durch den polizeilichen Einsatzleiter im Vorfeld der Maßnahmen anlässlich der durchgeführten Einsatzbesprechungen erfolgt. Zu 2: Die in den jeweiligen Ermittlungsverfahren entstandenen Personal- und Sachkosten der Ermitt- lungsbehörden werden nicht spezifisch erhoben. Eine Bezifferung der im Einzelnen entstandenen Kosten kann daher nicht erfolgen. Für die Observations- und Durchsuchungsmaßnahmen im Ver- fahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde sind der Staatsanwaltschaft von der Polizei keine Auslagen, etwa durch die Inanspruchnahme von Fremdleistungen, zu den Vorgängen mitge- teilt worden. Zu 3: Ausgangspunkt des Ermittlungsverfahrens war ein Schreiben des Rechtsanwalts des Hauptge- schäftsführers der Handwerkskammer Hannover vom 13. Mai 2014. Dieser bat unter Bezugnahme auf entsprechende Presseveröffentlichungen um Prüfung, ob sich sein Mandant bei der privaten Nutzung des Dienstwagens Mercedes E-Klasse strafbar gemacht habe. Dem Schreiben des Rechtsanwalts beigefügt war u. a. eine Kopie des Anstellungsvertrags des Beschuldigten. Das Verfahren wegen privater Nutzung des Pkw Mercedes E-Klasse wurde am 26. Mai 2014 man- gels Anfangsverdachts eingestellt, da sich nach dem Inhalt des Anstellungsvertrags kein Tatvorwurf gegen den Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Hannover begründen ließ. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 8 Aus den zwischenzeitlich vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übergebenen Unterla- gen ergab sich jedoch, dass der Beschuldigte möglicherweise zu Unrecht den sogenannten Präsi- denten-Dienstwagen, einen Pkw Mercedes S-Klasse, für private Fahrten genutzt hatte, woraufhin mit Verfügung vom 26. Mai 2014 gegen ihn Ermittlungen wegen des Verdachts der Untreue aufge- nommen wurden. Am 27. Mai 2014 erstattete eine Mitarbeiterin des Ministeriums für Wirtschaft, Ar- beit und Verkehr wegen desselben Sachverhalts zudem Strafanzeige gegen den Hauptgeschäfts- führer und den (ehemaligen) Präsidenten der Handwerkskammer Hannover, dem ebenfalls eine unerlaubte private Nutzung des Pkw Mercedes S-Klasse vorgeworfen wurde. Am 28. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen beide Beschul- digte mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Begründet wurde dies u. a. damit, dass sich bei den überprüften Fahrten mit dem Pkw Mercedes S-Klasse zumeist ein noch vertretbarer dienstlicher Hintergrund offenbart hatte und es darüber hinaus an einem effektiv nachweisbaren Vermögens- schaden sowie dem zur Verfolgung eines Vergehens nach § 248 b Strafgesetzbuch (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) notwendigen Strafantrag fehlte. Zu 4: Siehe Antwort zu Frage 3. Zu 5: Die Staatsanwaltschaft hat nicht um Vorlage des Arbeitsvertrages des Hauptgeschäftsführers der Handwerkskammer Hannover gebeten; auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 4. Juni 2014 wurde im Zusammenhang mit Tatvorwürfen hinsichtlich der Nutzung des Pkw Mercedes S-Klasse erlassen. Er wurde nach gängiger Praxis „vorsorglich“ für den Fall beantragt, dass die Beschuldigten oder die Handwerkskammer Hannover die Durchsuchung der fraglichen Diensträume und die Sicherstellung von Beweismitteln nicht gestatten würden. Das die Rechtsaufsicht führende Referat des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hatte die Handwerkskammer mit Schreiben vom 20. Februar, 3. April, 28. April, 6. Mai und 13. Mai 2014 um Stellungnahmen und um Aushändigung des Dienstvertrages des Hauptgeschäftsführers gebe- ten. Im weiteren Verlauf kam es zu Verzögerungen, weil die Kammer die Beantwortung der Fragen und die Herausgabe der angeforderten Unterlagen unter Berufung auf das Selbstverwaltungsrecht zunächst nicht vornahm und mehrere Nachfristen verstreichen ließ. Zu 6: Der Dienstvertrag des Hauptgeschäftsführers und weitere Unterlagen wurden dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Schreiben der Handwerkskammer vom 5. Mai 2014 zugeleitet. Nach der am 13. Mai 2014 erstatteten sogenannten Selbstanzeige des Hauptgeschäftsführers und der am 27. Mai 2014 erstatteten Strafanzeige des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wurden keine rechtsaufsichtlichen Gespräche von Mitarbeitern des Ministeriums in dieser Angele- genheit mehr geführt, weil vor möglichen weiteren Aufsichtsmaßnahmen das Ergebnis des staats- anwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten war. Dem Justizministerium ist der Dienstvertrag mit Bericht der Staatsanwaltschaft Hannover am 16. Mai 2014 zugeleitet worden. Dem Ministerium für Inneres und Sport ist der Inhalt des Dienstver- trages nicht bekannt. Zu 7: Siehe Antwort zu Frage 3. Zu 8: Zum Verfahren im Zusammenhang mit der Handwerkskammer Hannover wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. In dem Verfahren gegen den ehemaligen Leiter der Wasserschutzpolizei wurde durch die Staatsanwaltschaft Hannover kein Durchsuchungsbeschluss beantragt, da sämtliche ent- scheidungsrelevante Informationen bereits vorlagen. Auf die anonyme Anzeige gegen eine Ministe- rin ist kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, da ein Anfangsverdacht nicht bestand. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 9 Im Verfahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde hat das Amtsgericht Lüneburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg mehrere Durchsuchungsbeschlüsse erlassen, die allesamt dazu dienten, etwaiges Beweismaterial, in erster Linie Unterlagen, die Informationen zu Umfang und Anlass der Dienstwagennutzung enthielten, aufzufinden. Im Verfahren gegen den Präsidenten eines Landgerichts sind der Staatsanwaltschaft Lüneburg die relevanten Unterlagen über die Dienstwagennutzung von der zuständigen Disziplinarbehörde zum Zwecke der Prüfung eines straf- rechtlichen Anfangsverdachts zugeleitet worden. Nach Aufnahme der Ermittlungen sind Zeugen vernommen und bei dieser Gelegenheit auch Verwaltungsakten eingesehen worden. Eines Durch- suchungsbeschlusses bedurfte es hierfür nicht. In den bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg geführten Ermittlungsverfahren gegen einen Leiter ei- ner Polizeiinspektion, einen Polizeipräsidenten und einen ehemaligen Polizeipräsidenten sind Durchsuchungsbeschlüsse beantragt worden, weil der Verdacht bestand, dass die Beschuldigten Dienstwagen für private Fahrten genutzt haben könnten. Die Durchsuchungen dienten der Erlan- gung von Beweismitteln, insbesondere der Fahrtenbücher der von den Beschuldigten jeweils ge- nutzten Dienstwagen sowie von Terminkalendern, Arbeitszeitnachweisen u. a. In sechs weiteren Verfahren gegen Polizeibeamte wurden keine Durchsuchungsbeschlüsse beantragt. In drei der vorgenannten sechs Verfahren haben die Beschuldigten die Vorwürfe eingeräumt, woraufhin je- weils Einstellungen nach § 153 a Strafprozessordnung (StPO) erfolgten. In den drei weiteren Ver- fahren ergaben sich nach der Auswertung von Beweismitteln keine Hinweise auf eine private Nut- zung von Dienstwagen, weshalb die Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden. Auch in zwei jeweils gegen Polizeibeamte geführten Überprüfungsverfahren sind keine Durchsuchungsbeschlüsse beantragt worden. In einem bei der Staatsanwaltschaft Osnabrück geführten Verfahren gegen einen Polizeibeamten wurde ebenfalls kein Durchsuchungsbeschluss beantragt, da die rechtlichen Voraussetzungen hier- für nicht vorlagen. Zu 9: Von den in der Antwort zu Frage 1 der Dringlichen Anfrage der CDU-Fraktion vom 23. Juni 2014 (Drs. 17/1653) genannten Disziplinarverfahren ist im Ministerium für Inneres und Sport ein Verfah- ren abgeschlossen. Es endete im Jahr 2014 mit dem Ausspruch eines Verweises. Die Entschei- dung über das Verhängen der Disziplinarmaßnahme hat die zuständige Abteilungsleitung getroffen. Eine Disziplinarmaßnahme war geboten, weil der betroffene Bedienstete durch die (einmalige) un- erlaubte Nutzung des Fahrzeuges das Vertrauen der Dienststelle in den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Dienstfahrzeuges missbraucht hat. Der Verweis als Disziplinarmaßnahme war unter Würdigung aller Umstände des Falles ausreichend und angemessen. Das Disziplinarverfahren im Geschäftsbereich des Kultusministeriums ist noch anhängig. Es wurde nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen fortgesetzt. Wie gesetzlich vorgesehen, ist dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Diese Stellungnahme ist am 17. Juni 2015 eingegangen. Nach einer Würdigung dieser Stellungnahme wird dem Beamten ge- mäß § 21 Abs. 4 S. 1 NDiszG die Möglichkeit gegeben, sich abschließend in dem Verfahren zu äu- ßern. Im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Präsidenten eines Landgerichts ist hinsichtlich der zunächst bekannt gewordenen 13 Dienstfahrten seitens des Präsidenten des Oberlandesge- richts Celle nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abgesehen worden. Dies wurde bereits mehrfach, u. a. auch im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Handlungsunfähig oder handlungsunwil- lig? Wann sorgt Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz für eine Gleichbehandlung aller Dienst- wagenaffären?“ (Drs. 17/2182) in der Antwort auf die dortige Frage 14 ausführlich dargestellt. Hie- rauf wird verwiesen. Hinsichtlich weiterer Fahrten mit dem Dienstwagen, die später bekannt gewor- den sind, ist das Disziplinarverfahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG wegen des laufenden Er- mittlungsverfahrens ausgesetzt worden. Zu 10: Im Geschäftsbereich des Ministerium für Inneres und Sport sind bislang in sieben Fällen Diszipli- narverfahren oder disziplinarrechtliche Vorermittlungen oder sonstige disziplinarrechtliche Prüfun- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 10 gen eingestellt bzw. ist auf deren Einleitung von vornherein verzichtet worden. In einem Fall wurden aufgrund anonym erhobener Vorwürfe gegen einen betroffenen Bediensteten Verwaltungsermitt- lungen der zuständigen Behörde geführt. Ein ahndungsrelevantes Verhalten konnte nach Entschei- dung des Polizeipräsidenten von der zuständigen Behörde nicht festgestellt werden. In einem wei- teren Fall wurde ein gegen einen betroffenen Bediensteten geführtes Ermittlungsverfahren von der zuständigen Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde nach Entscheidung des Polizeipräsiden- ten von der zuständigen Behörde ebenfalls eingestellt, da sich auch die anonym erhobenen weite- ren Vorwürfe gegen den betroffenen Bediensteten als unberechtigt herausgestellt hatten. In vier weiteren Fällen wurden die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach Zahlung von Geldauf- lagen gemäß § 153 a StPO eingestellt. In einem dieser Fälle wurde das Disziplinarverfahren unter Feststellung des Vorliegens eines Dienstvergehens gemäß § 15 Abs. 1 NDiszG eingestellt; in den verbleibenden drei Fällen wurden mangels disziplinaren Überhangs gemäß § 15 Abs. 2 NDiszG keine Disziplinarverfahren eingeleitet. Die abschließenden Entscheidungen wurden in zwei der Fäl- le nach Entscheidung des Polizeipräsidenten durch die jeweils zuständigen Behörden, in den zwei weiteren Fällen nach Entscheidung durch den Polizeivizepräsidenten von der zuständigen Behörde getroffen. In einem weiteren Fall wurde das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 NDiszG eingestellt, da der betroffene Bedienstete zu diesem Zeitpunkt bereits in den Ruhestand versetzt worden war. Die festgestellten Dienstvergehen wären - wenn der Beamte noch im aktiven Dienst gewesen wäre - mit einem Verweis oder einer Geldbuße zu ahnden gewe- sen, was indessen bei Ruhestandsbeamten nicht möglich ist, § 6 Abs. 2 NDiszG. Die abschließen- de Entscheidung über die Einstellung wurde nach Entscheidung durch den Polizeipräsidenten von der zuständigen Behörde getroffen. Für die Geschäftsbereiche des Kultusministeriums und des Justizministeriums wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Zu 11: Bereits bei der Beantwortung von Frage 6 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache?“ (Drs. 17/2181) ist durch das Justizministerium darauf hingewiesen worden, dass die Behandlung von Disziplinarverfahren nicht davon abhängig ist, wie sich die Beteiligten ansprechen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 der in der Antwort zu Frage 9 angesprochenen Kleinen Anfrage verwiesen. Das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Disziplinarbehörde hat bislang in keinem Fall disziplinarrechtliche Prüfungen bzw. Vorermittlungen bzw. ein Disziplinarverfahren an sich gezo- gen, weil sich die genannten Personen geduzt hätten. In dem Disziplinarverfahren im Geschäftsbereich des Kultusministeriums hat der Staatssekretär des Kultusministeriums von Beginn an in dieser Angelegenheit nicht mitgewirkt, sondern dessen Bearbeitung seinem Vertreter übertragen. Der Staatssekretär und der betroffene Beamte duzen sich. Zu 12: Für den Geschäftsbereich des Justizministeriums wird auf die Antworten zu den Fragen 38 und 43 der bereits in der Antwort zu Frage 9 angeführten Kleinen Anfrage und auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache?“ (Drs. 17/2181) verwiesen. Für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums wird zunächst auf die Antwort zu Frage 11 ver- wiesen. Im Übrigen war über die Stellung einer Strafanzeige bzw. eines Strafantrags durch das Kul- tusministerium als zuständige Disziplinarbehörde auch nicht zu entscheiden. Die Umstände, die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens führten, waren bereits Gegenstand laufender staatsanwalt- schaftlicher Ermittlungen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 11 Im Bereich des Ministeriums für Inneres und Sport hat der Disziplinarvorgesetzte in keinem Fall entschieden, dass eine Strafanzeige nicht erstattet bzw. ein Strafantrag nicht gestellt wird. Zu 13: Gegen einen ehemaligen Polizeipräsidenten hat die zuständige Staatsanwaltschaft ein Ermittlungs- verfahren wegen des Verdachts der Verleitung eines Untergebenen zu Straftaten und des Ver- dachts der Untreue eingeleitet. Der Anfangsverdacht resultierte aus dem Verfahren gegen einen Leiter einer Polizeiinspektion wegen des Verdachts der Untreue. Es besteht der Verdacht, dass dem ehemaligen Polizeipräsidenten als damaligem Dienstvorgesetzten die Nutzung von Dienst- fahrzeugen für Privatfahrten bekannt gewesen sein könnte und er in diesem Wissen weitere Fahr- ten geschehen lassen habe. Im Verfahren gegen den Präsidenten eines Landgerichts hat der Disziplinarvorgesetzte gegen den Beschuldigten wegen der Sachverhalte, die den Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen bil- den, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, dieses aber im Hinblick auf das strafrechtliche Ermitt- lungsverfahren ausgesetzt. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Disziplinarvorgesetzten haben sich nicht ergeben. In weiteren Verfahren sind jeweils keine Dienstvergehen festgestellt oder ist Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten erstattet worden. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten von Disziplinarvorgesetzten haben sich jeweils nicht ergeben. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 11 und 12 verwiesen. Zu 14: Hinsichtlich des Verfahrens gegen den Präsidenten eines Landgerichts wird auf die Antwort zu Frage 27 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Jens Nacke (CDU): „Wann macht Ministerpräsident Weil die rückhaltlose Aufklärung aller Dienstwagenaffären zur Chefsache?“ (Drs. 17/2181) verwiesen. Anlass für weitere Prüfungen hat es insoweit nicht gegeben. Für das den Geschäftsbereich des Kultusministeriums betreffende Verfahren konnte der Staatssek- retär des Kultusministeriums hierzu bislang aufgrund einer Erkrankung keine Erklärung abgeben. Im Zusammenhang mit den weiteren Verfahren haben sich Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Disziplinarvorgesetzten an den Fahrten nicht ergeben. Zu 15: Auf die Sachbehandlung in den einzelnen Ermittlungsverfahren haben die Äußerungen keinen Ein- fluss gehabt. Zu 16: Fälle der notwendigen Verteidigung nach §§ 140, 141 StPO, über die eine gerichtliche Entschei- dung zu ergehen hätte und in denen eine Kostenübernahme nicht zum Tragen käme, da hier die Landeskasse originärer Schuldner des jeweiligen Anwalts wäre, sind hier nicht bekannt geworden. Zu 17: Im Juni 2014 wurde dem Ministerium für Inneres und Sport bekannt, dass die Oldenburger Staats- anwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Oldenburger Polizeipräsidenten eingeleitet hatte. Einzelheiten zum zugrunde liegenden Sachverhalt wurden nicht mitgeteilt. Es lagen daher zu die- sem Zeitpunkt keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienst- vergehens rechtfertigten. Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Disziplinargesetzes sind jedoch konkrete Anhaltspunkte eines schuldhaften Verstoßes gegen Dienstpflichten nach Zeit, Ort und Art die Voraussetzung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens von Amts wegen. Am 22. Juli 2014 erließ das Amtsgericht Oldenburg einen Durchsuchungsbeschluss, von dem das Mi- nisterium für Inneres und Sport am 29. Juli 2014 erfuhr. Aus diesem ergaben sich dem Ermittlungs- verfahren zugrunde liegende Verdachtsmomente. Am 30. Juli 2014 beantragte der Oldenburger Polizeipräsident ein Disziplinarverfahren gegen sich. Das Ministerium für Inneres und Sport leitete dieses am 31. Juli 2014 ein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 12 Zu 18: Nach dem Niedersächsischen Disziplinargesetz müssen sowohl für die Einleitung eines Disziplinar- verfahrens von Amts wegen als auch für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Antrag zu- reichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte eines schuldhaften Ver- stoßes gegen Dienstpflichten nach Zeit, Ort und Art sind hierfür Voraussetzung. Diese nach Zeit, Ort und Art zureichenden Anhaltspunkte lagen erst am 29. Juli 2014 nach Bekanntwerden des Durchsuchungsbeschlusses vor. Zu 19: Nach Mitteilung der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen sind in dem Verfahren gegen den ehemaligen Leiter der Wasserschutzpolizei Vorwürfe Dritter nicht bekannt und waren auch nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Frage, ob die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet, Be- amte gegenüber Vorwürfen Dritter in Schutz zu nehmen, stellte sich daher nicht. Auskünfte zum Verfahren, die über die Pressestelle der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen gegeben wurden, haben sich nach Mitteilung der Zentralen Polizeidirektion ausschließlich auf den jeweiligen Sach- stand des Verfahrens bezogen. Zu 20: Das Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Leiter der Wasserschutzpolizei beruhte auf einer Strafanzeige des damaligen Polizeipräsidenten der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen vom 8. Juli 2013. Zu 21: Im Dezember 2014 ist eine Ressortarbeitsgruppe „Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen“ eingerichtet worden. Die Arbeitsgruppe hat die Aufgabe zu prüfen, ob die Kfz-Richtlinie vom 11. Mai 2012 noch den aktuellen Anforderungen der Praxis entspricht. Erste Ergebnisse der Erörterungen werden bis Sommer 2015 erwartet. Zu 22: Nein. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen und die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ (Drs. 17/1723) sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU), „Wie ist der Sachstand der Aufarbeitung der Dienstwagenaffären bei den niedersächsischen Behörden?“ (Drs. 17/2912) verwiesen. Zu 23: Auf die Frage der alternativen Zugverbindungen kam es nicht an. Seitens des Oberlandesgerichts wurde der Verstoß gegen die Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge unabhängig von der Frage alter- nativer Bahnverbindungen bejaht, weil der Präsident des Landgerichts für die in Rede stehenden Fahrten keine vorherige Zustimmung (Einwilligung) eingeholt hatte. Zu 24: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 25: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 26: Ja. Die Landesnahverkehrsgesellschaft (LNVG) führt Aufzeichnungen über Zugausfälle und Zug- verspätungen für Züge des Schienenpersonennahverkehrs für die von der LNVG federgeführten Netze. Informationen für Züge des Schienenpersonenfernverkehrs liegen der LNVG nicht vor. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 13 Zu 27: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 28: Siehe Antwort zu Frage 23. Im Übrigen wird auf die Möglichkeit der Nutzung der gängigen Naviga- tionsdienste hingewiesen. Zu 29: Die Fachabteilung des Justizministeriums hat die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandes- gerichts Celle, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzusehen, entsprechend den ge- setzlichen Vorgaben gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 NDiszG geprüft und gebilligt. Grundlage war u. a. der Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 2014. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen der in der Antwort zu Frage 9 in Bezug genommen Kleinen Anfrage des Abge- ordneten Jens Nacke (CDU) verwiesen. Zu 30: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 31: Siehe Antwort zu Frage 23. Zu 32: Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport waren in einem der in der Antwort zu Frage 10 genannten Fälle zwei private Fahrten mit einem Dienstwagen zu einem Arzt Gegenstand des Verfahrens. Da der betroffene Bedienstete in beiden Fällen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun- gen des behandelnden Arztes vorgelegt hat, die sich jeweils nicht auf den jeweiligen Einzeltag, sondern auf einen längeren Erkrankungszeitraum bezogen haben, bestand seitens der Dienststelle kein Grund dafür, die Erkrankungen an den beiden Tagen in Zweifel zu ziehen. In einem weiteren der in der Antwort zu Frage 10 aufgeführten Fälle, die nach § 153 a StPO einge- stellt wurden, hatte der vom Strafverfahren betroffene Bedienstete anfänglich dreimal Zugver- spätungen und zweimal Erkrankungen als Rechtfertigung für die Nutzung eines Dienstwagens an- gegeben. Eine Überprüfung dieser Angaben ist nicht erfolgt und war nach Ansicht der verfahrens- führenden Staatsanwaltschaft auch nicht mehr erforderlich, da der betroffene Bedienstete letztlich den Tatvorwurf eingeräumt und sich geständig gezeigt hatte. Des Weiteren wurden in drei Fällen wegen sturmbedingter Unterbrechungen des Zugverkehrs so- wie in einem Fall wegen einer Streckensperrung aufgrund eines Personenschadens Dienstwagen für Fahrten vom Dienst- zum Wohnort genutzt. In drei der hier genannten Fälle erfolgte keine Über- prüfung, da seitens der Dienststelle Kenntnis darüber bestand, dass die jeweiligen Strecken tat- sächlich gesperrt waren. In dem vierten Fall, in welchem die Nutzung des Dienstwagens noch am selben Tag unter Hinweis auf den orkanbedingten Komplettausfall des Zugverkehrs schriftlich an- gezeigt worden war, ist eine eingehende Überprüfung erfolgt und hat den Zugausfall bestätigt. In einem Fall hat das Ministerium für Inneres und Sport von dem Betroffenen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Information erhalten, dass in drei Fällen Dienstwagen für Arztbesuche genutzt wurden. Diese Information konnte das Ministerium für Inneres und Sport noch nicht über- prüfen und bewerten, da die Akten erst am 18. Juni 2015 von der Staatsanwaltschaft übersandt worden sind und in der Kürze der Zeit noch nicht abschließend geprüft werden konnten. Zu dem im Geschäftsbereich des Kultusministeriums anhängigen Disziplinarverfahren können in- soweit keine Angaben gemacht werden, weil das Verfahren noch anhängig ist; auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Im Übrigen sind Fälle der beschriebenen Art im Geschäftsbereich des Kul- tusministeriums nicht bekannt. Für den Geschäftsbereich des Justizministeriums wurde bereits in der Antwort zu Frage 6 der Klei- nen Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) zur schriftlichen Beantwortung „Hat Justizministerin Niewisch-Lennartz in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 falsch informiert?“ Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 14 (Drs. 17/2179) ausgeführt, dass dem Präsidenten des Landgerichts Braunschweig 2014 auf seinen Antrag hin die Erlaubnis erteilt worden war, den Dienstwagen des Landgerichts für Fahrten zwi- schen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte zu nutzen. Anlass war eine vorübergehende, sicht- bare Gehbehinderung des Präsidenten des Landgerichts Braunschweig, die auf einen Unfall zu- rückzuführen war und ihn davon abhielt, ein Kfz selbstständig zu führen. Weitere Fälle sind dem Justizministerium nicht bekannt. Zu 33: Siehe Antwort zu Frage 32. Zu 34: Siehe Antwort zu Frage 32. Zu 35: Siehe Antworten zu Fragen 23 und 32. Zu 36: Ein Dienstvergehen setzt die schuldhafte Verletzung der einer Beamtin oder einem Beamten oblie- genden Pflichten voraus, § 47 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Ist ein Dienstwagen ohne die nach der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung erforderliche Einwilligung genutzt worden, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Mit dem subjektiven Verschulden ist der Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt, wenn nicht besondere Umstände die Pflichtwidrigkeit ausschließen. Dabei können Gesichtspunkte wie Interessenkollisionen, Kollision widerstreitender Dienstpflichten und Interessenabwägungen Rechtfertigungsgründe liefern. Ob die in der Frage genannten Fälle eine fehlende Einwilligung rechtfertigen, bedarf einer Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine allgemein abstrakte Einordnung dieser Fälle ist nicht angezeigt. Zu 37: Der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle in dem Verfahren gegen den Präsidenten des Landgerichts, hinsichtlich der zunächst bekannt gewordenen dreizehn Dienstfahr- ten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NDiszG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens abzuse- hen, lag die zentrale Erwägung zugrunde, dass es sich angesichts der hochwasserbedingten Ein- schränkungen im Zugverkehr und der dadurch drohenden Beeinträchtigung dienstlicher Verpflich- tungen und Termine um besonders begründete Ausnahmefälle im Sinne von Nummer 6.2.2 der Kfz-Richtlinie gehandelt habe, die grundsätzlich einwilligungsfähig gewesen wären. Erst im Zu- sammenhang mit der Frage, ob es auch ohne disziplinarische Einwirkung zu weiteren Vorfällen vergleichbarer Art kommen werde, kam es in diesem Zusammenhang auf die zitierte Reue und Selbstkritik an. Die Haltung der Beschäftigten zu einem festgestellten Dienstvergehen fließt regel- mäßig in die disziplinarrechtliche Entscheidung mit ein. Für das im Geschäftsbereich des Kultusministeriums noch anhängige Verfahren wird auf die Ant- wort zu Frage 9 verwiesen. Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport ist in keinem Fall auf die Einleitung von Disziplinarverfahren, die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder Verwaltungsermittlun- gen wegen „Reue und Selbstkritik“ des Bediensteten verzichtet worden. Zu 38: In dem konkreten Einzelfall ging es um die Vermeidung der Beeinträchtigung dienstlicher Verpflich- tungen. Auf die Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) zur schriftlichen Beantwortung „Hat Justizministerin Niewisch-Lennartz in der Plenarsitzung vom 26. Juni 2014 falsch informiert?“ (Drs. 17/2179) wird verwiesen. Insoweit ist die Formulierung „dienstlich verankert“ nicht zu beanstanden. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 15 Zu 39: Die Ermittlungen im Verfahren gegen den Präsidenten des Landgerichts dauern an. Eine abschlie- ßende Beurteilung, inwieweit er bei der Nutzung des Dienstwagens des Landgerichts Hildesheim in strafrechtlich relevanter Weise gegen die Kfz-Richtlinie verstoßen haben könnte, ist daher noch nicht möglich. Zu 40: Nicht jede Nutzung von Dienstwagen unter Verstoß gegen die Kfz-Richtlinie des Landes erfüllt den objektiven Tatbestand der Untreue. Voraussetzung ist u. a., dass den Betreffenden eine Vermö- gensbetreuungspflicht trifft und es aufgrund einer relevanten Verletzung derselben zu einem Ver- mögensschaden bei demjenigen gekommen ist, demgegenüber diese Pflicht besteht. So begründet etwa der rein formale Verstoß, für eine Privatfahrt vor Fahrtantritt keine Einwilligung eingeholt zu haben, noch keinen kausalen Vermögensschaden, wenn sie nach Einschätzung der zuständigen Behörde grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen wäre. Denn dann wäre die mit der Dienstwa- genfahrt verbundene Vermögenseinbuße des Landes auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten ein- getreten. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des § 266 StGB Vorsatz des Täters voraus, der sich sowohl auf die Pflichtverletzung als auch auf den Vermögensnachteil zu beziehen hat. Bei einem Irrtum hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit ist eine differenzierte Betrachtung unter Berücksichtigung wertender Kriterien geboten. In Bezug auf den Vermögensschaden reicht bedingter Vorsatz aus. Ein Tatvorsatz ist für den Präsidenten des Landgerichts nicht von vornherein verneint worden. Er- mittlungen wurden aufgenommen und dauern an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zweierlei Maß?“ (Drs. 17/1723) verwiesen. Zu 41: Gegen den Braunschweiger Landesbeauftragten wurde kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlich missbräuchlicher Nutzung des Dienstwagens eingeleitet. Eine Strafanzeige oder sonstige Hinweise, die einen Anfangsverdacht nahe gelegt hätten, liegen der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht vor. Zu 42: Disziplinarische Vorermittlungen, ein Disziplinarverfahren oder eine sonstige disziplinarrechtliche Prüfung sind nicht eingeleitet worden, da keine Tatsachen bekannt sind, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen würden. Zu 43: Das Justizministerium erhält gemäß der AV des MJ v. 10. Oktober 2013 - Nds. Rpfl. 2013, S. 342 - Kenntnis von den disziplinarrechtlichen Vorgängen des Geschäftsbereichs und prüft die dort er- gangenen Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage zur schriftlichen Beantwortung der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU): „Misst die Landesregierung bei mutmaßlichen Dienstvergehen leitender Beamter mit zwei- erlei Maß?“ (Drs. 17/1723) verwiesen. Zu 44: Das NDiszG sieht im Gegensatz zur Niedersächsischen Disziplinarordnung (NDO) keine Berichts- pflichten mehr vor. Im Rahmen der Novellierung des Disziplinarrechts wurde auf eine gesetzliche Pflicht zur Vorlage der Einstellungs- und Disziplinarverfügungen bewusst verzichtet. Dadurch sollte vermieden werden, dass sich die höhere und die oberste Disziplinarbehörde mit jedem Einzelfall beschäftigen muss (LT-Drs. 15/1130, S. 69). Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport hat dies zur Folge, dass das Mi- nisterium nicht mehr automatisch Kenntnis von jedem Disziplinarverfahren erlangt. Dennoch gibt es Berichte von Behörden zu Dienstaufsichtsbeschwerden und Disziplinarverfahren. Eine Veranlas- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 16 sung zur Überprüfung, Beanstandung oder Änderung dienstaufsichtsrechtlicher oder disziplinar- rechtlicher Entscheidungen - auch solcher ohne Dienstwagenbezug - hat sich daraus grundsätzlich nicht ergeben. In einem Fall hat das Ministerium für Inneres und Sport jedoch eine disziplinarrechtliche Entschei- dung einer nachgeordneten Behörde überprüft und geändert. Die nachgeordnete Behörde hat das Disziplinarverfahren, welches keine unzulässige Nutzung eines Dienst-Kfz zur Grundlage hatte, eingestellt. Das Ministerium für Inneres und Sport hat die Einstellungsverfügung aufgehoben und wegen der Schwere des Dienstvergehens eine Disziplinarverfügung erlassen. In der Fachabteilung I des Justizministeriums wurden in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 6. Mai 2015 insgesamt 44 Vorgänge für den allgemeinen Beamtenbereich vorgelegt. Es gab insoweit kei- nen Anlass, die Disziplinarbefugnisse gemäß § 35 NDiszG erneut auszuüben oder die Entschei- dungen selbst in sonstiger Weise zu beanstanden. Für den Bereich der Richterinnen/Richter und Staatsanwältinnen/Staatsanwälte wurden fünf Ent- scheidungen vorgelegt, die weder beanstandet noch abgeändert worden sind. In vier weiteren Fäl- len hat das Justizministerium die Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 NDiszG an sich gezogen und Disziplinarklagen vor dem Richterdienstgericht erhoben. In sechs weiteren Fällen wurden die Disziplinarverfahren ausgesetzt und sind noch nicht abgeschlossen. Der Justizvollzugsabteilung des Justizministeriums wurden in der Zeit vom 1. März 2013 bis zum 6. Mai 2015 insgesamt 90 disziplinarrechtliche Entscheidungen zur Überprüfung vorgelegt. Nur in einem Fall hat die Überprüfung Anlass für eine Weisung gegeben. Soweit auch nach der Überprüfung sowie Beanstandung oder Änderung dienstaufsichtsrechtlicher Entscheidungen nachgeordneter Behörden durch das Justizministerium als oberster Dienstauf- sichtsbehörde gefragt wird, ist darauf hinzuweisen, dass insoweit keine statistische Erfassung er- folgt. In der Regel handelt es sich hierbei um weitere Dienstaufsichtsbeschwerden, deren Beziffe- rung nur bei einer händischen Durchsicht und Auswertung aller Eingabevorgänge im Justizministe- rium möglich wäre; dies ist aber - insbesondere auch in der Kürze der Zeit - nicht mit vertretbarem Aufwand zu leisten. Zu 45: In keinem Fall ist das Ministerium für Inneres und Sport seit März 2013 auf Veranlassung des In- nenministers oder des Innenstaatssekretärs dienstaufsichtsrechtlich oder disziplinarrechtlich gegen Bedienstete des Ministeriums für Inneres und Sport oder des nachgeordneten Bereichs tätig ge- worden. Das Justizministerium hat im Jahr 2014 ein Disziplinarverfahren gegen einen ehemaligen Mitarbei- ter des Landesjustizprüfungsamtes wegen des Verdachts der Korruption eingeleitet. Der Fall ist be- kannt, der Mitarbeiter zwischenzeitlich durch das Landgericht, große Strafkammer, rechtskräftig verurteilt worden. Sein Richterverhältnis endete gemäß § 24 DRiG mit Rechtskraft des Urteils. Zu 46: Der genannte ehemalige Landrat hat derzeit kein Amt als Minister, Staatssekretär oder Landesbe- auftragter inne. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft Olden- burg mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das in der vorbezeichneten Antwort genannte „Überprüfungsverfahren“ bezieht sich nicht auf den ehemaligen Landrat, sondern auf das - ebenfalls in der Antwort genannte - Überprüfungsverfahren betreffend einen Polizeibeamten. Zu 47: Jeder Einzelfall erfordert eine seinen konkreten Umständen Rechnung tragende, angemessene Behandlung. Dies ist jeweils erfolgt. Zu 48: Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Hauptgeschäftsführer und den ehemaligen Präsidenten der Handwerkskammer Hannover erfolgte mangels hinreichenden Tatverdachts ge- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3801 17 mäß § 170 Abs. 2 StPO am 28. Januar 2015. Das Verfahren gegen den ehemaligen Leiter der Wasserschutzpolizei wurde am 1. September 2014 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Auf die anonyme Anzeige gegen eine Ministerin ist unter dem 24. Februar 2015 gemäß §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, da ein Anfangsverdacht nicht bestand. Im Verfahren gegen den Präsidenten der Landesschulbehörde sind nach dem 26. Juni 2014 insbe- sondere noch Auswertungen sichergestellter Unterlagen und zeugenschaftliche Vernehmungen er- folgt. Nach einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO ist das Verfahren wegen der verbleibenden Tatvorwürfe am 11. März 2015 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO nach Erfüllung der Auflage, 500 Euro zugunsten der Landeskasse zu zahlen, eingestellt worden. Im Zusammenhang mit Vorwürfen gegen den Präsidenten eines Landgerichts ist nach dem 26. Juni 2014 ein staatsanwaltschaftlicher Prüfvorgang angelegt und nachfolgend ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, das derzeit noch anhängig ist. Ebenfalls noch anhängig sind die Verfahren ge- gen einen ehemaligen Leiter einer Polizeiinspektion und einen ehemaligen Polizeipräsidenten. Das Ermittlungsverfahren gegen einen Polizeipräsidenten ist am 23. Oktober 2014 im Hinblick auf die überwiegende Mehrzahl der überprüften Fahrten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Hinblick auf zwei verbleibende Fahrten ist das Verfahren mit Verfügung vom 13. Novem- ber 2014 nach Einholung der gerichtlichen Zustimmung gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wor- den. Zwei Ermittlungsverfahren gegen Polizeibeamte sind mit Verfügungen vom 23. Oktober 2014 und vom 12. Januar 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Das gegen einen Polizeibeamten geführte Überprüfungsverfahren hat keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben, weshalb das Verfahren mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 15. Januar 2015 ebenfalls beendet worden ist. Ein weiteres, am 26. August 2014 eingeleitetes Überprüfungsverfah- ren gegen einen Polizeibeamten ist derzeit noch anhängig. Das gegen einen ehemaligen Landrat geführte Ermittlungsverfahren ist von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 26. Januar 2015 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport wird auf die in der Kleinen Anfra- ge des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU), „Wie ist der Sachstand der Aufarbeitung der Dienstwagenaffären bei den niedersächsischen Behörden?“ (Drs. 17/2912), zu den Fragen 2 und 3 erteilten Antworten verwiesen. Darüber hinaus bestehen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport keine weiteren Erkenntnisse. Das im Geschäftsbereich des Kultusministeriums anhängige Disziplinarverfahren wurde mit Verfü- gung vom 7. Juli 2014 nach erfolgter Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsak- ten gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermitt- lungsverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wurde das Disziplinarverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 2 NDiszG fortgesetzt. Im Verfahren gegen den Präsidenten eines Landgerichts hat das zuständige Oberlandesgericht am 19. August 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und dieses am selben Tag gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 NDiszG wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Zu 49: Erkenntnisse über entsprechende Fehler oder Versäumnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Zu 50: Die konkrete rechtliche Bewertung der Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Diese können dazu führen, dass es bei identischem rechtlichem Prüfungsmaßstab je nach Lage des Einzelfalls unterschiedliche Ergebnisse in der rechtlichen Bewertung gibt. Eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte ist bei den in Rede stehenden Verfahren nicht erkennbar. Antje Niewisch-Lennartz (Ausgegeben am 07.07.2015) Drucksache 17/3801 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3381 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Rudolf Götz (CDU), eingegangen am 22.04.2015 50 offene Fragen zur Aufarbeitung der Dienstwagenaffären Antwort der Landesregierung