Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3865 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3562 - Wie viele Ärzte fehlen der Polizei in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Mundlos und Thomas Adasch (CDU) an die Landesre- gierung, eingegangen am 26.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 28.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregie- rung vom 30.06.2015, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten In einem persönlichen Gespräch mit Vertretern der Gewerkschaft der Polizei in Braunschweig wur- de geäußert, dass die Polizei in Braunschweig im Moment über zu wenige Polizeiärzte verfüge und dadurch teils erhebliche Verzögerungen bei der Anerkennung von Dienstunfällen und der Überprü- fung der Dienstunfähigkeit entstünden. Vorbemerkung der Landesregierung Der Medizinische Dienst der Polizei Niedersachsen ist der Zentralen Polizeidirektion (ZPD) Nieder- sachsen in Form eines Dezernates 14 in der Abteilung 1 angegliedert. Dem Dezernat sind drei Re- gionale Medizinische Dienste (RMD) in Braunschweig mit einer Außenstelle in Lüneburg, in Hanno- ver mit einer Außenstelle in Göttingen sowie in Oldenburg mit einer Außenstelle in Osnabrück nachgeordnet. Das Dezernat 14 stellt gegebenenfalls auch eine Standort übergreifende Vertretung bzw. Unterstützung sicher. Zur Erledigung des Aufgabenspektrums des Medizinischen Dienstes waren bis einschließlich des Jahres 2014 im Dezernat 14 der ZPD Niedersachsen 16 Dienstposten für Polizeiärztinnen und Po- lizeiärzte eingerichtet. Die Dienstposten der Dezernatsleitung und der Leitungen der drei RMD wa- ren nach Besoldungsgruppe A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewertet, die verbleibenden Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 13/A 14 BBesO. Um die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit zu gewährleisten sowie die Attraktivität einer Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte zu erhöhen, wurde im Jahr 2014 ein Konzept zur Neustrukturierung des Medizinischen Dienstes der Polizei Niedersachsen entwickelt. Im Zuge dieses Konzeptes wurde sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Anpassung für den Medizinischen Dienst der Po- lizei vorgenommen. Mit der Verabschiedung des Haushalts 2015 erfolgte die Höherbewertung des Dienstpostens der Dezernatsleitung 14 der ZPD Niedersachsen nach Besoldungsgruppe A 16 BBesO. Zusätzlich zu den drei nach Besoldungsgruppe A15 BBesO bewerteten Dienstposten der Leitungen der drei RMD wurden vier weitere Dienstposten mit thematischer Schwerpunktverantwor- tung nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet. Die verbleibenden Dienstposten wurden nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewertet. Des Weiteren wurden zwei nach Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewertete Dienstposten für Polizeiärztinnen bzw. Polizeiärzte neu eingerichtet. Alle Dienst- posten wurden mit Stellen in der entsprechenden Wertigkeit hinterlegt. Unter diesen geänderten Rahmenbedingungen ist die Resonanz von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern deutlich po- sitiver als bei vorausgegangenen Ausschreibungen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3865 2 Im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung begutachten Polizeiärztinnen und Polizeiärzte Dienstun- fälle von Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 34 des Niedersächsischen Beamtenversor- gungsgesetzes. Sowohl bei der unfallrechtlichen als auch der medizinischen Sachverhaltsaufklä- rung und -bewertung handelt es sich häufig um komplexe und zeitintensive Verfahren. Dies gilt auch für die Begutachtung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten gemäß § 43 des Nie- dersächsischen Beamtengesetzes (NBG), bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam- ten in Verbindung mit § 110 NBG. Es ist nicht selten, dass Befundberichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte sowie fachärztliche Zusatzgutachten abzuwarten sind. Sowohl bei den Dienstunfallverfahren als auch bei den Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähig- keit ist es aus personalrechtlicher wie aus medizinischer Sicht erforderlich und geboten, jeweils ei- ne Betrachtung und Würdigung des einzelnen Sachverhaltes vorzunehmen. Bei beiden vorstehend beschriebenen Verfahren besteht eine volle gerichtliche Überprüfbarkeit, sodass bei Beschreiten des Rechtsweges weitere zeitliche Verzögerungen des Verfahrensabschlusses die Folge sind. In- sofern wird darauf hingewiesen, dass vergleichende, statistische Erhebungen nur eine bedingte Aussagekraft haben. Unfallanzeigen über Arbeitsunfälle von Tarifbeschäftigten werden nicht von den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen bearbeitet und beschieden. Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Landesunfallkasse Niedersachsen. Verfahren zur Feststellung der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Tarifbeschäftigten werden durch die Sozialversicherungsträger durchgeführt. 1. Wie viele der in den Stellenplänen vorgesehenen Dienstposten für Ärztinnen und Ärzte sind in den einzelnen Polizeidirektionen gegenwärtig besetzt? Wie ist die momentane Ausstattung mit Ärzten bei der Polizei in Braunschweig? Siehe Vorbemerkung. Mit Stand 16. Juni 2015 sind im Dezernat 14 der Abteilung 1 der Zentralen Polizeidirektion Nieder- sachsen 12 der 18 Dienstposten für Polizeiärztinnen und Polizeiärzte besetzt. Die Besetzung der Dienstposten innerhalb des Dezernates 14 der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen stellt sich wie nachstehend aufgeführt dar. Die Leitung des Dezernates 14 in Hannover ist besetzt. Im RMD Süd sind in Hannover die fünf eingerichteten Dienstposten ebenso besetzt, wie die zwei eingerichteten Dienstposten in der Außenstelle Göttingen. Im RMD Nord-Ost sind in Braunschweig die drei eingerichteten Dienstposten nicht besetzt, in der Außenstelle Lüneburg ist einer von zwei eingerichteten Dienstposten besetzt. Im RMD West sind in Oldenburg zwei von drei eingerichteten Dienstposten besetzt, in der Außen- stelle Osnabrück ist einer von zwei eingerichteten Dienstposten besetzt. 2. Was tut die Landesregierung, um eine schnelle Besetzung aller offenen Dienstposten für Ärztinnen und Ärzte in der niedersächsischen Polizei zu gewährleisten? Siehe Vorbemerkung. Für die ausgeschriebenen und zu besetzenden Dienstposten für Polizeiärztinnen und Polizeiärzte sind die Auswahlverfahren mit einer Ausnahme abgeschlossen. Für jeweils einen Dienstposten im RMD Nord-Ost in Braunschweig und in der Außenstelle Lüneburg sowie im RMD West in Olden- burg wurden geeignete Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt. Für diese Dienstposten laufen derzeit die Besetzungsverfahren. Für einen weiteren zu besetzenden Dienstposten beim RMD West in Osnabrück ist das Auswahlverfahren noch nicht abgeschlossen. Damit steht zeitnah die Besetzung von 15 bzw. 16 der vorhandenen 18 Dienstposten zu erwarten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3865 3 Die nach Abschluss des Auswahlwahlverfahrens bzw. der Besetzungsverfahren weiterhin vakanten Dienstposten für Polizeiärztinnen und Polizeiärzte müssen erneut ausgeschrieben werden. 3. Wie lang ist die durchschnittliche Verfahrensdauer zur Anerkennung von Dienstunfäl- len und Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2013, 2014 und 2015 bei der Polizei in Nieder- sachsen insgesamt und in den einzelnen Polizeiinspektionen? Siehe Vorbemerkung. Die Verfahren zur Anerkennung von Dienstunfällen und der Überprüfung der Dienstfähigkeit wer- den in den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen zentral und damit nicht in den Polizeiinspektionen bearbeitet und beschieden, sodass sich die Angaben zur durchschnittlichen Verfahrensdauer auf die Polizei Niedersachsen gesamt sowie auf die Polizeibehörden und die Poli- zeiakademie Niedersachsen beziehen. Die nachfolgenden Daten wurden bei den Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen mit Stichtag 4. Juni 2015 erhoben. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Bereich der Polizei Niedersachsen im Jahr 2013 an- gezeigten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Dienstunfallverfahren betrug 83 Tage (Tagesan- gaben jeweils gerundet). Bezogen auf die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen stellt sich die durch- schnittliche Verfahrensdauer dieser abgeschlossenen Dienstunfallverfahren wie folgt dar: Polizeidirektion Braunschweig 68 Tage, Polizeidirektion Göttingen 121 Tage, Polizeidirektion Han- nover 45 Tage, Polizeidirektion Lüneburg 90 Tage, Polizeidirektion Oldenburg 114 Tage, Polizeidi- rektion Osnabrück 106 Tage, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen 77 Tage, Polizeiakademie Niedersachsen 62 Tage, Landeskriminalamt Niedersachsen 147 Tage. Rund 4 % der Dienstunfallverfahren aus dem Jahr 2013 konnten landesweit bisher nicht abge- schlossen werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Bereich der Polizei Niedersachsen im Jahr 2014 an- gezeigten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Dienstunfallverfahren betrug 88 Tage. Bezogen auf die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen stellt sich die durch- schnittliche Verfahrensdauer dieser abgeschlossenen Dienstunfallverfahren wie folgt dar: Polizeidirektion Braunschweig 85 Tage, Polizeidirektion Göttingen 114 Tage, Polizeidirektion Han- nover 96 Tage, Polizeidirektion Lüneburg 60 Tage, Polizeidirektion Oldenburg 110 Tage, Polizeidi- rektion Osnabrück 99 Tage, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen 77 Tage, Polizeiakademie Niedersachsen 60 Tage, Landeskriminalamt Niedersachsen 120 Tage. Rund 11 % der Dienstunfallverfahren aus dem Jahr 2014 konnten landesweit bisher nicht abge- schlossen werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Bereich der Polizei Niedersachsen im Jahr 2015 (Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.) angezeigten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Dienstunfall- verfahren betrug 61 Tage. Bezogen auf die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen stellt sich die durch- schnittliche Verfahrensdauer dieser abgeschlossenen Dienstunfallverfahren wie folgt dar: Polizeidirektion Braunschweig 60 Tage, Polizeidirektion Göttingen 22 Tage, Polizeidirektion Hanno- ver 63 Tage, Polizeidirektion Lüneburg 60 Tage, Polizeidirektion Oldenburg 68 Tage, Polizeidirekti- on Osnabrück 63 Tage, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen 77 Tage, Polizeiakademie Nieder- sachsen 60 Tage, Landeskriminalamt Niedersachsen 60 Tage. Es liegt in der Natur der Sache, dass die meisten Dienstunfallverfahren aus dem Jahr 2015 bisher nicht abgeschlossen werden konnten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Bereich der Polizei Niedersachsen im Jahr 2013 ein- geleiteten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit betrug 158 Tage. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3865 4 Bezogen auf die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen stellt sich die durch- schnittliche Verfahrensdauer dieser abgeschlossenen Überprüfungen der Dienstfähigkeit wie folgt dar: Polizeidirektion Braunschweig 446 Tage, Polizeidirektion Göttingen 154 Tage, Polizeidirektion Hannover 215 Tage, Polizeidirektion Lüneburg 300 Tage, Polizeidirektion Oldenburg 93 Tage, Poli- zeidirektion Osnabrück 116 Tage, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen 154 Tage, Polizeiaka- demie Niedersachsen 114 Tage, Landeskriminalamt Niedersachsen 397 Tage. Rund 8 % der Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit aus dem Jahr 2013 konnten landes- weit bisher nicht abgeschlossen werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Bereich der Polizei Niedersachsen im Jahr 2014 ein- geleiteten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit betrug 123 Tage. Bezogen auf die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen stellt sich die durch- schnittliche Verfahrensdauer dieser abgeschlossenen Überprüfungen der Dienstfähigkeit wie folgt dar: Polizeidirektion Braunschweig 171 Tage, Polizeidirektion Göttingen 229 Tage, Polizeidirektion Hannover 143 Tage, Polizeidirektion Lüneburg 300 Tage, Polizeidirektion Oldenburg 79 Tage, Poli- zeidirektion Osnabrück 88 Tage, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen 224 Tage, Polizeiakade- mie Niedersachsen 110 Tage, Landeskriminalamt Niedersachsen 330 Tage. Rund 25 % der Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit aus dem Jahr 2014 konnten landes- weit bisher nicht abgeschlossen werden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der im Bereich der Polizei Niedersachsen im Jahr 2015 (Zeitraum vom 01.01. bis 31.05.) eingeleiteten und zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit betrug 51 Tage. Bezogen auf die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen stellt sich die durch- schnittliche Verfahrensdauer dieser abgeschlossenen Überprüfungen der Dienstfähigkeit wie folgt dar: Polizeidirektion Braunschweig kein Verfahren abgeschlossen, Polizeidirektion Göttingen kein Ver- fahren abgeschlossen, Polizeidirektion Hannover kein Verfahren abgeschlossen, Polizeidirektion Lüneburg kein Verfahren abgeschlossen, Polizeidirektion Oldenburg 46 Tage, Polizeidirektion Osnabrück 66 Tage, Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen kein Verfahren abgeschlossen, Poli- zeiakademie Niedersachsen 60 Tage, Landeskriminalamt Niedersachsen kein Verfahren abge- schlossen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die meisten Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit aus dem Jahr 2015 bisher nicht abgeschlossen werden konnten. (Ausgegeben am 09.07.2015) Drucksache 17/3865 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3562 - Wie viele Ärzte fehlen der Polizei in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Heidemarie Mundlos und Thomas Adasch (CDU) an die Landesregierung,eingegangen am 26.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport