Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3874 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3591 - Widerspricht der Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.09.2014 (Az. 102-65220-5 [2]) dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler und Ulf Thiele (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 27.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 04.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 03.07.2015, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Das Land Niedersachsen gibt für die Unterweser Fischereierlaubnisscheine an Erwerbs- und Freizeitfischer durch das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven aus. Die Preise für die Fischereierlaubnisscheine werden in der Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser durch den Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18. September 2014 (Az. 102-65220-5 [2]) festgelegt. Weiterhin gibt es Bedingungen für die Inhaber der Erlaubnisscheine zum Fischfang in der Außen- und Unterweser im Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen, die über die Reglementierungen der Niedersächsischen Küstenfischereiordnung (NKüFischO) hinausgehen . Die Bedingungen wurden 2015 geändert, sodass u. a. für den Unterlauf der Hunte bis zur Einmündung in die Weser die Fischerei mit Garnreusen vom 1. April bis zum 31. Mai zum Schutz von abwandernden Jungsalmoniden verboten ist. Für andere Küstengewässer gibt es keine Entgeltordnungen oder Bedingungen. Gemäß § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) ist in den Küstengewässern der Krebs- und Fischfang frei. Küstengewässer sind nach Absatz 2 die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts und nach Absatz 3 gelten die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer ebenfalls als Küstengewässer. Dazu gehören folgende Gewässer: – Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg, – Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf, – Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, – Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück, – Ems unterhalb der Papenburger Schleuse, – Leda unterhalb des Sperrwerks. 1. Widerspricht der o. a. Erlass dem Grundsatz des freien Fisch- und Krebsfangs gemäß § 16 Abs. 1 Nds. FischG? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Der o. g. Erlass widerspricht nicht dem aus § 16 Abs. 1 Nds. FischG folgenden Grundsatz des freien Fisch- und Krebsfangs in Küstengewässern. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3874 2 Gemäß § 16 Abs. 1 Nds. FischG ist der „Fisch- und Krebsfang in den Küstengewässern frei“. Das bedeutet, dass in den Küstengewässern Gemeingebrauch für die Fischerei besteht. Aus § 16 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Nds. FischG folgt, dass auch die „Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen)“ als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gilt. Über § 16 Abs. 3 Satz 2 wird der Grundsatz des freien Fischfangs für Fälle bestehender „Altrechte“ eingeschränkt. Soweit nach bisherigem Recht (vor Inkrafttreten des Nds. FischG) ein Fischereirecht besteht, bleibt demnach der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Dies schließt für den Teil der Gewässer, für die das Altrecht besteht, das Recht zum freien Fisch- und Krebsfang aus. Soweit ein solches Altrecht zugunsten des Landes Niedersachsen besteht, ist der Fischfang grundsätzlich nur mit einem Fischerei-Erlaubnisschein zulässig. Für die Unterweser nördlich der Landesgrenze gegen Bremen besteht ein solches in § 16 Abs. 3 Satz 2 Nds. FischG genanntes Altrecht in Form eines Eigentumsfischereirechtes für das Land Niedersachsen als Rechtsnachfolger für die sich den Fluss teilenden Freistaaten Oldenburg und Preußen . 2. Welche Rechtsgrundlagen gibt es für die Herausgabe des o. a. Erlasses einer Entgeltordnung ? Bei dem Fischereirecht des Landes handelt es sich um ein Eigentumsrecht. Die Erteilung der Fischereierlaubnis an einen Dritten durch das Land Niedersachsen in Form von Fischereierlaubnisscheinen i. S. d. § 58 Nds. FischG stellt einen zivilrechtlichen Vorgang dar. Die Entgeltpflicht wird nach dem zivilrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit sowie nach dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei gleichzeitiger Beachtung von Gleichheit und Transparenz durch eine dafür erforderliche Entgeltordnung geregelt. 3. Wie will die Landesregierung im Falle des Widerspruchs zwischen § 16 Abs. 1 Nds. FischG und dem Erlass reagieren? Weil kein Widerspruch zwischen § 16 Abs. 1 Nds. FischG und dem o. g. Erlass besteht, sind Reaktionen der Landesregierung nicht erforderlich. 4. Mit der Herausgabe der Fischereierlaubnisscheine wurden Einnahmen erzielt. Sind diese Einnahme zweckgebunden eingesetzt worden? Wenn ja, wofür? Wenn nein, warum nicht? Die Einnahmen aus dem Verkauf der Fischereierlaubnisscheine werden bei der Haushaltsstelle 09 61 - 124 01 „Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung“ verbucht. Diese Einnahmen werden nicht zweckgebunden eingesetzt. Die Einnahmen unterliegen nach § 8 LHO dem Grundsatz der Gesamtdeckung. 5. Der Schutz von Jungsalmoniden wird nur in den o. a. Bedingungen geregelt. Wenn dieser Schutz erforderlich ist, warum erfolgt keine Regelung in der NKüFischO und somit für alle Küstengewässer? Die Wahrscheinlichkeit, dass Jungsalmoniden bei der Fischereiausübung in den niedersächsischen Küstengewässern als Beifang auftreten, wird insgesamt als gering eingeschätzt. Über die allgemeinen Fangbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 und 3 der NKüFischO (Mindestmaße, Schonzeiten) hinaus gehende spezielle Schutzmaßnahmen sind deshalb allenfalls dort zielführend, wo sich die in die marinen Aufwuchsgebiete abwandernden Jungsalmoniden in besonderer Weise zeitlich und räumlich konzentrieren. Einen solchen Bereich stellt der tidengeprägte Unterlauf der Hunte mit seinem geringen Abflussquerschnitt und einer relativ großen Anzahl an Reusen dar. Deshalb wurden Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3874 3 die angesprochenen Regelungen für die Reusenfischerei in die Bedingungen für die Erlaubnisscheine aufgenommen. Aufgrund des vergleichsweise großen Abflussquerschnitts der Unterweser sowie einer vergleichsweise geringen Fischereiintensität wird eine Ausweitung dieser Schutzmaßnahme auf die gesamte Unterweser derzeit nicht für erforderlich gehalten. Wenn sich in anderen Gewässern der Anlage 1 des Nds. FischG vergleichbare Schutzerfordernisse wie im Unterlauf der Hunte ergeben, müssten die Instrumente der NKüFischO entsprechend überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. (Ausgegeben am 14.07.2015) Drucksache 17/3874 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3591 - Widerspricht der Erlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 18.09.2014 (Az. 102-65220-5 [2]) dem Grundsatz des § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes? Anfrage der Abgeordneten Björn Thümler und Ulf Thiele (CDU) an die Landesregierung,eingegangen am 27.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz