Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3875 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3489 - Seehundsterben in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Hillgriet Eilers und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 12.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 19.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 07.07.2015, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Der Seehund (Phoca vitulina) ist eine Robbe aus der Familie der Hundsrobben. Die weltweite Gesamtpopulation der Seehunde wird auf 500 000 Individuen geschätzt. Etwa 90 000 hiervon leben an europäischen Küsten, in Deutschland vorwiegend der Europäische Seehund (Phoca vitulina vitulina ). 1. Wie viele Seehunde sterben jährlich auf niedersächsischem Territorium? Die Anzahl der registrierten Totfunde der letzten zehn Jahre ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen : Jahr Seehundbestand Totfunde 2005 4 837 76 2006 4 642 62 2007 4 633 85 2008 6 162 72 2009 6 369 131 2010 6 623 127 2011 7 416 146 2012 8 397 175 2013 8 082 208 2014 9 343 526 Aufgrund der Infektion der Seehunde mit dem Influenzavirus Ende 2014 sind diese Zahlen nicht repräsentativ . Es wird darauf hingewiesen, dass eine vollständige Erfassung aller toten Seehunde nicht möglich ist. Auch werden tote Seehunde je nach Strömungsverhältnissen und Windrichtung an unterschiedlichen Küstenbereichen auch außerhalb des niedersächsischen Territoriums angeschwemmt . 2. Woran sterben die Tiere vorwiegend? Bei den verendeten Seehunden handelt es sich vorwiegend um Einzelfunde nicht überlebensfähiger Jungtiere im ersten Lebensjahr. Dies stellt bei wildlebenden Seehunden im Wattenmeer ein saisonal auftretendes Geschehen in einem im Vergleich zu Vorjahren normalem Umfang dar. Die verendeten Jungtiere sind zum großen Teil in einem schlechten Ernährungszustand und weisen ei- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3875 2 ne nur sehr geringe Fettschicht auf. Bei der pathologisch-anatomischen Untersuchung ist ursächlich ein mittel- bis zuweilen hochgradiger Parasitenbefall der Lunge festzustellen, seltener ein Befall des Herzens. Daneben sind häufig auch Anzeichen einer Lungenentzündung, vermutlich viraler oder bakterieller Genese auffällig. 3. Wer ist für die Entsorgung der toten Tiere verantwortlich? Wildtierkörper, hierunter fallen auch tote Seehunde, unterliegen nicht der Pflicht zur Beseitigung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, sofern kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht (Artikel 2, Abs. 2, Ziff. a). Da dies den Regelfall bei allen Wildtieren darstellt, kann der Kadaver unabhängig von seiner Größe an Ort und Stelle verbleiben und dem natürlichen Verwesungsprozess als Teil des Naturhaushalts überlassen werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, wie es beim Seehund der Fall ist, als auch für alle sonstigen Wildtiere wie die Kegelrobbe oder den Schweinswal. Eine Verpflichtung zur Beseitigung durch den Jagdausübungsberechtigten besteht nicht. In den Wattenjagdbezirken des Landes wird das Jagdrecht durch vom Land Niedersachsen bestellte und hoheitlich bestätigte Wattenjagdaufseher ausgeübt. Da Seehunde i. d. R. in den Wattenjagdbezirken tot angespült werden, kann der Wattenjagdaufseher, sofern er das Aneignungsrecht nicht ausübt, den Seehund an Ort und Stelle belassen. Im Einzelfall werden Seehunde - als freiwillige Leistung - von den Wattenjagdaufsehern vor Ort vergraben. Eine Verpflichtung zur Beseitigung seitens des Grundeigentümers besteht ebenfalls nicht. Sollte aus Gründen der „Strandhygiene“, z. B. in intensiv touristisch genutzten Bereichen, eine Beseitigung des Tierkörpers wünschenswert erscheinen, so steht einer Entsorgung nach abfallrechtlichen Bestimmungen vonseiten des Landes nichts entgegen. In diesem Fall geht die Entsorgung zulasten des Veranlassers und/oder des nach Abfallrecht Entsorgungspflichtigen. 4. Wie werden die toten Tiere entsorgt? Entweder werden die toten Tiere an Ort und Stelle belassen bzw. vergraben oder sie werden durch die Gemeinden in dafür zugelassenen Anlagen beseitigt. 5. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für die Entsorgung der toten Tiere (bitte für jeden Landkreis und wenn möglich für jede Insel aufschlüsseln)? Die Angaben der Landkreise sowie der beiden kreisfreien Städte zeigen ein regional unterschiedliches Bild auf. Bei dem Verbleiben bzw. Vergraben der toten Tiere an Ort und Stelle sind bisher keine Kosten angefallen. Die Kosten für die Entsorgung der toten Tiere als Abfall beträgt pro Tier 42,48 Euro. Für die Entsorgung nach dem Abfallrecht berichtete der LK Wesermarsch jährlich ein bis zwei Seehunde und die Stadt Wilhelmshaven zwei Tiere. 6. Wer muss für die Entsorgungskosten aufkommen (bei anteiligen Kosten bitte die jeweiligen Anteile für jeden Landkreis und wenn möglich für jede Insel aufschlüsseln)? Das Belassen bzw. Vergraben der toten Seehunde an Ort und Stelle praktizierten bislang die Wattenjagdaufseher mit einem hohen ehrenamtlichen Engagement kostenfrei. Die Kosten für die Entsorgung nach dem Abfallrecht sind von den Gemeinden zu tragen. (Ausgegeben am 15.07.2015) Drucksache 17/3875 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3489 - Seehundsterben in Niedersachsen? Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker, Hillgriet Eilers und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 12.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-cherschutz