Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3940 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3658 - Öffentlichkeit von Ermittlungsverfahren Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Christian Dürr, Christian Grascha und Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 08.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 15.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 10.07.2015, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten In der 49. Sitzung des Rechtsausschusses am 01.06.2015 erklärte Frau Ministerin NiewischLennartz : „Es gibt keine Ermittlungsverfahren hinter verschlossenen Türen mehr. Diese Zeiten sind vorbei. (...) Deswegen gibt es keine Ermittlungsverfahren hinter verschlossenen Türen, wenn der Ermittlungserfolg nicht mehr gefährdet ist. Solange allerdings der Ermittlungserfolg gefährdet ist, hat die Tür zuzubleiben. Wenn die Staatsanwaltschaft sagt, wir wollen am Montag jemanden vernehmen und die Vernehmung würde behindert, wenn der Name bekannt würde, dann verbietet es sich, diesen Namen zu nennen.“ 1. Ist das Ermittlungsverfahren nach ihrer Ansicht grundsätzlich öffentlich zu führen? 2. Rechtfertigt ausschließlich die Gefährdung des Ermittlungserfolgs, den Namen eines Beschuldigten nicht bekannt zu geben? Die Fragen 1 und 2 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit der in der Vorbemerkung der Fragesteller zitierten Äußerung hat die Justizministerin auf die in Nummer 23 der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren aufgestellten Grundsätze für die Öffentlichkeitsarbeit in Ermittlungsverfahren hingewiesen. Danach ist bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Die Unterrichtung darf jedoch weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen. 3. War für die Nennung des Namens von Herrn Generalstaatsanwalt Lüttig am 20.02.2015 allein der Umstand entscheidend, dass die Ministerin eine Gefährdung des Ermittlungserfolgs nicht befürchtet hat? Die Umstände, die für die Unterrichtung am 20.02.2015 und deren Umfang entscheidend waren, hat die Landesregierung bereits mehrfach mitgeteilt. Exemplarisch wird auf die Antwort zur Dringlichen Anfrage der FDP-Fraktion (Drs. 17/3462) in der 63. Sitzung des Landtages verwiesen. Im vorliegenden Fall hätte es dem Schutz der Persönlichkeitsrechte nicht gedient, nur die Funktion des ehemals Beschuldigten und nicht auch dessen Namen mitzuteilen, weil es nur einen Celler Generalstaatsanwalt gibt und dessen mögliche Beteiligung an der Weitergabe von Dienstgeheimnissen bereits vor der Unterrichtung am 20.02.2015 Gegenstand der Medienberichterstattung war. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3940 2 4. Ist es nach Ansicht der Landesregierung zwingend geboten, nach Veröffentlichung eines Verfahrens mit Nennung des Namens der Beschuldigten denjenigen auch öffentlich zu rehabilitieren, insoweit sich die Vorwürfe als haltlos erweisen? Nein. Der Begriff der „Haltlosigkeit“ eines Vorwurfs ist dem Strafprozessrecht fremd. Ein Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, wenn die Ermittlungsergebnisse keinen genügenden Anlass für die Erhebung einer Anklage ergeben. Diesen Maßstab hat die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch im vorliegenden Fall angelegt. Über die Einstellung des Verfahrens ist in öffentlicher Sitzung des Rechtsausschusses unterrichtet und in den Medien breit berichtet worden. (Ausgegeben am 22.07.2015) Drucksache 17/3940 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3658 - Öffentlichkeit von Ermittlungsverfahren Anfrage der Abgeordneten Dr. Stefan Birkner, Dr. Marco Genthe, Christian Dürr, Christian Grascha und Jörg Bode (FDP) an die Landesregierung,eingegangen am 08.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums