Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3946 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3672 - Stellenbesetzung am OLG Braunschweig - Fragen zur Besoldung Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 09.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 18.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums namens der Landesregierung vom 15.07.2015, gezeichnet Antje Niewisch-Lennartz Vorbemerkung der Abgeordneten Am 08.06.2015 führte die Justizministerin ihren ehemaligen Staatssekretär Wolfgang Scheibel als Präsidenten des Oberlandesgerichtes Braunschweig in sein Amt ein. Auf die schriftliche Anfrage von Mitgliedern der FDP-Landtagsfraktion zu diesem Personalwechsel erklärt die Landesregierung in ihrer Antwort (Drucksache 17/3587), dass der neue Präsident des Oberlandesgerichtes Braunschweig aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen wurde. Er sei dabei zum 01.06.2015 von der Besoldungsgruppe B 9 in die geringere Besoldungsgruppe R 8 gewechselt. 1. Erhält der Präsident des Oberlandesgerichtes Braunschweig eine über die Besoldungsgruppe R 8 hinausgehende Zulage oder Versorgung vom Land? Die Gewährung von Ausgleichszulagen richtet sich nach § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes i. V. m. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes . Danach wird eine Ausgleichszulage nur gezahlt, wenn die Verringerung der Dienstbezüge auf dienstlichen Gründen beruht (§ 13 Abs. 1 und 2 BBesG in o. g. Fassung). Dienstliche Gründe liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren und der Beamtin oder dem Beamten bzw. der Richterin oder dem Richter die neue Verwendung aus diesen Gründen übertragen wird (vgl. amtliche Begründung zur Änderung des § 13 BBesG, BT-Drs. 13/3994, Seite 37). Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer Richterin oder eines Richters wird nach dem letzten vor Beginn des Ruhestands wahrgenommenen Amt berechnet, wenn diese Person dieses Amt mindestens zwei Jahre bekleidet hat (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes). Hat die Beamtin oder der Beamte bzw. die Richterin oder der Richter früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten, wird das Ruhegehalt nur dann nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn die Beamtin oder der Beamte bzw. die Richterin oder der Richter in das mit geringeren Dienstbezügen verbundene Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist (§ 5 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ). Der Wechsel des Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts Scheibel in das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig beruhte auf persönlichen Gründen (vgl. Antworten zu den Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3946 2 Fragen 5 und 6 der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Dr. Birkner, Dr. Genthe, Bode, Dürr und Grascha, Drs. 17/3587). Es wird daher weder eine Ausgleichszulage gezahlt noch eine Anwartschaft auf Versorgungsbezüge nach den höheren Dienstbezügen eines Staatssekretärs erworben. 2. Wenn ja bei Frage 1: Auf welcher Grundlage ergeben sich höhere Ansprüche als nach der Anlage 1 zu § 2 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes für den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Braunschweig vorgesehen, und wie berechnen sich diese (ohne Familienzuschläge)? Entfällt. (Ausgegeben am 23.07.2015) Drucksache 17/3946 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3672 - Stellenbesetzung am OLG Braunschweig - Fragen zur Besoldung Anfrage der Abgeordneten Mechthild Ross-Luttmann (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 09.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Justizministeriums