Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3953 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3503 - Wie steht die Landesregierung zu den Forderungen der Humus- und Erdenwirtschaft hinsichtlich der Novellierung der Düngeverordnung? Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Helmut Dammann-Tamke, Dr. HansJoachim Deneke-Jöhrens, Hans-Heinrich Ehlen, Otto Deppmeyer, Ingrid Klopp, Christian Calderone, Ernst-Ingolf Angermann, Lutz Winkelmann, Karin Bertholdes-Sandrock, Clemens Große Macke und Martin Bäumer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 13.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 22.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz namens der Landesregierung vom 19.07.2015, gezeichnet Christian Meyer Vorbemerkung der Abgeordneten Der Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e. V. (VHE) hat am 18.12.2014 eine Kurzstellungnahme zum Entwurf der Düngeverordnung veröffentlicht. Darin wird kritisiert, dass Komposte und Wirtschaftsdünger zukünftig bezüglich der Ausbringungsgrenze von 170 kg Gesamtstickstoff pro Hektar gleichgestellt werden. Diese Regelung wird jedoch seitens des VHE als unpraktikabel bewertet . Aufgrund der sehr langsamen Pflanzenverfügbarkeit von Komposten würden im Zeitpunkt der Anwendung von Gülle mindestens 128 kg/ha pflanzenverfügbar sein, bei der Ausbringung von Kompost stünden kurzfristig jedoch nur 7 kg/ha pflanzenverfügbarer Stickstoff zur Verfügung. Daher fordert der Verband, dass nur solche Dünger in die 170-kg/N-Grenze einbezogen werden, die einen wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff haben. Zudem fordert der Verband, die ganzjährige Ausbringung von organischen Düngemitteln ohne wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff auch auf gefrorenem Boden weiterhin zu ermöglichen. In Ergänzung dazu hat der VHE Nord e. V. am 29.01.2015 eine ergänzende Stellungnahme vorgelegt . Hierin sind ergänzende Erläuterungen zu den oben genannten Punkten sowie weitere Forderungen enthalten, die bei der Novelle der Düngeverordnung berücksichtigt werden sollten. Dies betrifft u. a. die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen Düngern im Jahr des Ausbringens. Hier sollten auch die Ergebnisse von Untersuchungen des Düngemittels, die durch eine unabhängige Untersuchungsstelle oder im Rahmen einer Qualitätssicherung festgestellt wurden, herangezogen werden dürfen. Eine weitere Forderung sieht vor, dass bei der Berechnung des Nährstoffvergleichs in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmte Mengen an Stickstoff, die der Humusversorgung des Bodens zugerechnet werden können, als unvermeidliche Verluste berücksichtigt werden, Vorbemerkung der Landesregierung Aus dem kürzlich von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK Nds.) vorgelegten Nährstoffbericht in Bezug auf Wirtschaftsdünger 2013/2014 ergibt sich mit rund 323 000 t Stickstoff und 164 000 t Phosphat nicht nur ein erhebliches Nährstoffaufkommen aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Gärresten und anderen organischen Nährstoffträgern, sondern es wurde mit rund 290 000 t auch ein im Bundesvergleich überdurchschnittlicher Absatz von Mineraldünger-Stickstoff für Niedersachsen ermittelt. Letztlich ergibt sich aus den Berechnungen der LWK Nds. in Bezug auf Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3953 2 die empfohlene Düngemenge nach Pflanzenbedarf ein Überschuss von rund 67 000 t Mineraldünger -Stickstoff entsprechend 26 kg N/ha pro Jahr. Gemäß den Statistischen Berichten zur Abfallentsorgung 2012 des LSN fielen in Niedersachsen rund 565 000 t Kompost an, wovon rund 370 000 t zur landbaulichen Verwendung kamen. Sowohl im Nährstoffbericht der LWK wie auch in der Auswertung zum Basis-Emissionsmonitoring des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie wird ein Stickstoffanfall aus Kompostdüngung i. H. v. rund 4 000 t N/Jahr landesweit angesetzt. Bei mittleren Ausbringmengen von 25 t TM/ha werden bis zu 300 kg N/ha ausgebracht, wovon in der Düngeplanung im ersten Jahr rund 10 % entsprechend 30 kg N/ha anzusetzen sind. Des Weiteren weisen neuere Untersuchungen eine Nachwirkung bzw. Nachmineralisierung von Stickstoff bei Komposten bis zum siebenten Jahr nach der Ausbringung von insgesamt rund 40 bis 50 % entsprechend 90 kg N/ha nach 1 . Maßgeblicher als die Stickstoffwirkung der Komposte ist jedoch deren Düngewirkung beim Phosphat , da vorgenannte Ausbringmenge von 25 t TM einer Phosphatgabe von 120 kg/ha entspricht. Zukünftig wird also in Bezug auf den aktuellen Entwurf der Novelle der Düngeverordnung (DüV) (Stand 22.06.2015), wonach Phosphatgaben auf normal versorgten Böden maximal in Höhe des Pflanzenbedarfs (rund 70 kg Phosphat/ha u. J.) ausgebracht werden dürfen, die Planung einer Kompostdüngung noch genauer auf den ordnungsgemäßen Bedarf des Standorts auszurichten sein. Die Emissionswerte aus der Landwirtschaft finden ihren Niederschlag z. B. in der Gewässergüte. Aufgrund der Bewertung gemäß der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hat der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz für Niedersachsen ermittelt, dass rund 47 % der Grundwasserkörper wegen diffuser Belastungen mit Nitrat in einem schlechten chemischen Zustand sind gegenüber dem bundesweiten Durchschnitt von rund 30 %. Es werden daher weder die Umweltqualitätsziele gemäß der EG WRRL noch die gemäß der EG-Nitratrichtlinie erreicht. Die Landesregierung sieht daher einen erheblichen Handlungsbedarf, das Nährstoffmanagement insbesondere für Wirtschaftsdünger tierischer wie auch pflanzlicher Herkunft, aber auch bei den Mineraldüngergaben weiter zu optimieren. Aufgrund der bestehenden hohen Emissionswerte sind dabei grundsätzlich alle Nährstoffträger in die Betrachtung einzubeziehen. 1. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, hinsichtlich der 170-kg/N-Grenze lediglich Dünger einzubeziehen, die wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff haben ? Gemäß der alten bestehenden und aufgrund des Entwurfs der Novelle der DüV (Stand 22.06.2015) werden zu Düngern mit „wesentlichen Nährstoffgehalten“ solche gezählt, die mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff (N) oder 0,5 % Phosphat (P) in der TM enthalten. Die Nährstoffgehalte von Kompost sind mit denen von Stapelmist zu vergleichen und sie liegen bei rund 15 kg N/t TM und 6 kg P/t TM (rund 1,5 % Gesamt-N und 0,6 % Gesamt-P). Die Landesregierung unterstützt insofern die Festlegung der DüV in ihrer alten und in ihrer geplanten neuen Form und vertritt den Standpunkt, dass auch Komposte den Düngern mit wesentlichen Nährstoffgehalten zuzurechnen sind. Weiterhin unterstützt die Landesregierung den entsprechend dem Entwurf der Novelle der DüV für Komposte vorgesehenen sehr geringen Ausnutzungsgrad für Stickstoff in Höhe von 3 bis 5 % bei der Düngeplanung im Jahr der Ausbringung (Nov. DüV Anlage 3, Zeilen 13 und 14). Damit wird der verzögerten Nährstofffreisetzung und den weitgehenden Einsatzmöglichkeiten der Komposte im Sinne der Bodenverbesserung Rechnung getragen. 1 Gutser, R. ( 2008): Nährstoff- und Humuswirkungen bestimmen die Vorzüglichkeit organischer Dünger. Vortrag Pflanzenbautagung der LWK Niedersachsen vom 25.01.2008 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3953 3 2. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, eine ganzjährige Ausbringung von organischen Düngemitteln ohne wesentlichen Gehalt an verfügbarem Stickstoff auch auf gefrorenem Boden zuzulassen? In ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Novelle der DüV hat die Landesregierung die Position vertreten , dass die ganzjährige Ausbringung für Festmiste von Huf- und Klauentieren und auch für Komposte möglich bleiben muss. Damit wird der bereits unter vorstehender Ziffer 1 beschriebenen relativ geringen Nährstoffverfügbarkeit und dem geringen Austragsrisiko dieser Dünger über die Wurzelzone des Bodens Rechnung getragen. Die Ausbringung auf gefrorenem Boden wird hingegen kritisch gesehen, da damit die Gefahr der Erosion bzw. des oberflächlichen Abtrags und die weitere Eutrophierung der teilweise bereits hoch belasteten niedersächsischen Oberflächengewässer einhergehen kann. Dennoch unterstützt die Landesregierung, dass Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte bis max. 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden dürfen, wenn z. B. der Boden am gleichen Tag auch wieder auftaut und aufnahmefähig wird, die Fläche bewachsen ist und jegliches Abschwemmen nicht zu befürchten ist. Bei strenger Beachtung dieser Regeln und angesichts der bereits genannten geringen unmittelbaren Düngewirkung insbesondere bei Kompost trägt die Landesregierung auch die in der Novelle der DüV vorgesehene Regelung, wonach im Einzelfall mit Kompost auch über 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden ausgebracht werden dürfen (Nov. DüV § 5 Abs. 1 letzter Satz). 3. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, bei der Ausnutzung des Stickstoffs im Jahr des Ausbringens auch die Ergebnisse von Untersuchungen des Düngemittels, die durch eine unabhängige Untersuchungsstelle oder im Rahmen einer Qualitätssicherung festgestellt wurden, heranzuziehen? Das Ausbringen von organisch-mineralischem Dünger darf nur erfolgen, wenn ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und -phosphat bekannt sind. Diese Gehalte können bisher und auch nach den geplanten Regeln der Novelle der DüV (§ 3 Abs. 4, Ziffern 2 und 3) auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag ermittelt werden. Die Landesregierung unterstützt diese Vorgaben, wonach auch anerkannte Dritte den Nährstoffgehalt der Dünger ermitteln dürfen. Die Festlegung des Ausnutzungsgrads der Dünger sollte jedoch anhand der im Entwurf der Novelle der DüV vorgesehenen Pauschalwerte erfolgen, um die Düngeplanung und auch die düngerechtlichen Kontrollen praktikabel zu halten. Wie bereits unter den o. g. Ziffern 1 und 2 ausgeführt, ermöglichen die dort vorgesehenen geringen Pauschalwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs i. H. v. 3 bis 5 % auch zukünftig den weitgehenden Einsatz von Kompost in der Düngeplanung. 4. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, dass bei der Berechnung des Nährstoffvergleichs bestimmte Mengen an Stickstoff, die der Humusversorgung des Bodens zugerechnet werden können, als unvermeidliche Verluste gelten sollen? Bei durchschnittlichen Ausbringmengen für Kompost mit bis zu 300 kg N/ha werden erhebliche Stickstoffmengen in den Boden eingebracht, die jedoch bei der Düngeplanung entsprechend den im Entwurf der Novelle der DüV vorgesehenen Pauschalwerten nur mit 3 bis 5 % angerechnet werden müssen. Insofern ergibt sich vor allem bei Misten und für Kompost eine gewisse Diskrepanz zwischen der Düngeplanung mit nur geringer Anrechnung der Stickstoffgehalte dieser organischen Düngemittel (§ 3 Nov. der DüV) aufgrund verminderter Düngewirkung im ersten Jahr der Ausbringung und dem Nährstoffvergleich (§ 8 Nov. der DüV) mit weitgehender Berücksichtigung der Stickstoffgehalte . Allerdings sollte der für den Nährstoffvergleich zurzeit erlaubte Kontrollwert von 60 (GRÜNE) N/ha (gemäß Nov. der DüV ab 2020 geplant 50 kg N/ha), der für den Gesamtbetrieb nicht überschritten werden darf (anstatt auf der einzelnen Flächen), ausreichend Reserven für den Einsatz von Misten und Komposten im Betrieb darstellen. Außerdem reichert sich der nicht angerechnete Stickstoff zunächst im Boden an und es ist jedoch davon auszugehen, dass sich langfristig (nach ca. 15 bis 20 Jahren) ein Gleichgewicht zwischen der N-Zufuhr (mit dem Kompost) und N-Freisetzung (aus dem Kompost) einstellt. Der pauschale Abzug dieser Stickstoffanteile als unvermeidbare Verluste bei der Humusversorgung ist daher aus Sicht der Landesregierung im Sinne Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3953 4 einer pflanzenbedarfsgerechten Nährstoffversorgung und im Hinblick auf die Vorgaben der EG-Nitrat und der EG-WRRL vorgeschriebenen Umweltqualitätsziele nicht sinnvoll. Letztlich sind in der Novelle der DüV aber auch Länderermächtigungen z. B. zur Berücksichtigung von Abzügen bei bestimmten Düngemitteln auf dem Weg zur Berechnung der Nährstoffvergleiche möglich (§ 8 Abs. 5), worüber nach Abschluss der laufenden düngerechtlichen Novellierungen und unter Würdigung des Einzelfalls entschieden werden kann. (Ausgegeben am 27.07.2015) Drucksache 17/3953 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3503 - Wie steht die Landesregierung zu den Forderungen der Humus- und Erdenwirtschaft hin-sichtlich der Novellierung der Düngeverordnung? Anfrage der Abgeordneten Frank Oesterhelweg, Helmut Dammann-Tamke, Dr. Hans-Joachim Deneke-Jöhrens, Hans-Heinrich Ehlen, Otto Deppmeyer, Ingrid Klopp, Christian Calderone, Ernst-Ingolf Angermann, Lutz Winkelmann, Karin Bertholdes-Sandrock, Clemens Große Macke und Martin Bäumer (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 13.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz