Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3520 - Wie verteilt das Land Asylbewerber auf die Kommunen? Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns, Ansgar Focke, Editha Lorberg, Bernd-Carsten Hiebing, Rudolf Götz, Johann-Heinrich Ahlers und Thomas Adasch (CDU) an die Landesregierung , eingegangen am 19.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 27.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 20.07.2015, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Die Zahl der Asylerstanträge steigt weiterhin an. Schätzungen gehen für das Gesamtjahr 2015 von zwischen 300 000 bis 500 000 Asylanträgen aus. Entsprechend dem Königsteiner Schlüssel sind ca. 9,4 % der Antragsteller in Niedersachsen unterzubringen. Die Asylbewerber werden zur Unterbringung vom Land auf die Kommunen verteilt. Diese sehen sich wegen der gestiegenen Zahlen vor erhebliche Probleme bei der Unterbringung gestellt. Nach Maßgabe des Aufnahmegesetzes werden die Asylbewerber landesintern verteilt. Laut einer Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung von Abgeordneten der CDU-Landtagsfraktion („Krisen in der Welt - Die Flüchtlingszahlen steigen - Wie ist die Lage in Niedersachsen?“, Drs. 17/3033) sei die Verteilentscheidung eine Ermessensentscheidung, bei welcher das öffentliche Interesse mit den persönlichen Interessen und Belangen der Ausländerin oder des Ausländers abzuwägen sei. Neben der vorrangigen Berücksichtigung der Einwohnerzahl der Kommunen würde das Vorhalten von Gemeinschaftsunterkünften und anderen örtlichen Besonderheiten berücksichtigt werden. Weitere Kriterien seien laut Antwort der Landesregierung migrationspolitische Ziele, wie der Bedarf an Integrationsmaßnahmen, die Verhinderung der Ausweitung oder Verfestigung von Parallelgesellschaften /sozialen Brennpunkten. Vorbemerkung der Landesregierung Die Festsetzung der Verteil- und Aufnahmeverpflichtungen bezogen auf die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte erfolgt nach dem Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 31), unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen nach der amtlichen Statistik. Grundlage sowohl für das dabei zugrunde gelegte zu verteilende Gesamtkontingent des Landes Niedersachsen als auch für den angenommenen Verteilungszeitraum sind die Prognosen der Zugangszahlen von Asylerstantragstellerinnen und Asylerstantragstellern des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Darüber hinaus werden weitere absehbare Aufnahmen von schutzbedürftigen Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Humanitären Bundesaufnahmeprogramme sowie des Resettlement-Programms, die der Verteilung nach dem Aufnahmegesetz bzw. einer Anrechnung auf die landesinterne Aufnahmeverpflichtung unterliegen, bei der Annahme des Gesamtkontingents des Landes Niedersachsens einbezogen. Die tatsächlichen Entwicklungen dieser Zugangszahlen werden kontinuierlich beobachtet und können gegebenenfalls auch zu Anpassungen des landesin- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 2 ternen Verteilverfahrens, z. B. durch Änderung des Verteilzeitraums führen. Sofern die festgesetzten Aufnahmequoten nahezu ausgeschöpft sind, muss zur Sicherstellung der landesinternen Verteilung eine Neufestsetzung der Verteil- und Aufnahmequoten erfolgen. Hierbei werden für die Kommunen, die ihre Aufnahmequote noch nicht erfüllt oder bereits überschritten haben, zum Festsetzungszeitpunkt die Unter- bzw. Überquote ermittelt. Bei der Neufestsetzung der Aufnahmeverpflichtung werden diese Unter- und Überquoten berücksichtigt. Zur Gewährleistung einer im Endergebnis gleichmäßigen Verteilung auf alle Kommunen in Niedersachsen werden bei den nächsten Verteilungen und Zuweisungen zunächst noch bestehende Unterquoten in Anspruch genommen. Die konkrete Verteilung und Zuweisung ist nach dem Aufnahmegesetz eine Ermessensentscheidung , bei welcher die öffentlichen Interessen einer gleichmäßigen Verteilung und migrationspolitische Aspekte mit den persönlichen Interessen und Belangen der Ausländerin und des Ausländers - wie z. B. bestehende familiäre Bindungen - gegeneinander abzuwägen sind. 1. Wie viele Asylbewerber hat das Land Niedersachsen in den Jahren 2012, 2013 und 2014 jeweils welchen Kommunen zugewiesen? Eine jahresweise Übersicht liegt aus den o. g. Gründen nicht vor. Die Verteilungsstände werden lediglich nach Verteilzeiträumen erfasst. Hierzu verweise ich auf die anliegende Tabelle. 2. Wie viele Asylbewerber teilte das Land den einzelnen Kommunen jeweils je 1 000 Einwohnern in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zu (bitte einzeln aufschlüsseln)? Hierzu verweise ich ebenfalls auf die anliegende Tabelle. 3. Welche Personen (Angabe der Dienstposten) treffen konkret die Entscheidung, welcher Kommune, wann wie viele Asylbewerber zugewiesen werden? Die Entscheidung wird im Rahmen der bestehenden Aufnahmequoten durch die jeweilige Sachbearbeiterin bzw. den jeweiligen Sachbearbeiter des Aufgabenbereichs Verteilung der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen getroffen. Derzeit sind 16 Personen (dies entspricht rund 11,8 Vollzeiteinheiten ) mit der Verteilung der Ausländerinnen und Ausländern auf die Kommunen betraut. Aus laufenden Ausschreibungen stehen noch vier zu besetzende Vollzeiteinheiten in diesem Bereich aus. 4. Welche schriftlich niedergelegten Anweisungen, Richtlinien, Erlasse oder Ähnliches gibt es für die Entscheidung des Landes, wann wie viele Asylbewerber welcher Kommune zur Unterbringung zugewiesen werden? Das derzeit geltende Aufnahmegesetz sowie die jeweils aktuelle Festlegung der Verteil- und Aufnahmeverpflichtungen bezogen auf die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte , derzeit Erlass vom 16.12.2014 - Az.: 62.11-12235-3.3.3; -3.3.3/2015; -2.1.5.2.0 - (siehe Anlage) 5. Ist das Vorhalten von Gemeinschaftsunterkünften durch Kommunen ein Umstand, der für oder gegen die Zuweisung weiterer Asylbewerber spricht? Die Verteilungsentscheidung erfolgt im Rahmen der Aufnahmeverpflichtung. Es obliegt der Kommune , für die ihr zugewiesenen Asylbegehrenden die zu gewährende Unterkunft auszuwählen. Hinsichtlich der konkreten Verteilungsentscheidung im Einzelfall kann das Vorhalten von Gemeinschaftsunterkünften bezüglich der unterzubringenden Personen zu berücksichtigen sein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 3 6. Für den Fall, dass das Vorhalten von Gemeinschaftsunterkünften für die Zuweisung weiterer Asylbewerber spricht: Steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass laut Koalitionsvertrag die Kommunen schnellstmöglich die Wohnungsunterbringung organisieren sollten? Entfällt. 7. Welchen Kommunen wies das Land weniger Asylbewerber zu, um dort die Ausweitung oder Verfestigung von Parallelgesellschaften oder sozialen Brennpunkten zu verhindern (bitte einzeln aufschlüsseln)? Keiner. 8. Inwieweit wird bei der Zuweisung der Asylbewerber an die Kommunen die Staatsangehörigkeit oder Religion dieser Personen berücksichtigt? Sowohl die Staatsangehörigkeit als auch die Religionszugehörigkeit werden im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten in Rücksprache mit den Kommunen berücksichtigt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 4 Anlage Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3959 8 (Ausgegeben am 27.07.2015) Drucksache 17/3959 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3520 Wie verteilt das Land Asylbewerber auf die Kommunen? Anfrage der Abgeordneten Angelika Jahns, Ansgar Focke, Editha Lorberg, Bernd-Carsten Hiebing, Rudolf Götz, Johann-Heinrich Ahlers und Thomas Adasch (CDU) an die Landesregie-rung, eingegangen am 19.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Anlage