Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 1 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3230 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 20.03.2015 Werden die behördlichen Ermittlungen zur Aufklärung der Ursache der Explosion in Ritterhude vom 9. September 2014 mit dem notwendigen Nachdruck vorangetrieben? Am 12. September 2014 berichtete Radio Bremen auf seinen Internetseiten über die Aufräumarbeiten in Ritterhude wie folgt: „Nach der Explosion einer Entsorgungsfirma für chemische Lösungsmittel in Ritterhude (Landkreis Osterholz) haben Brandermittler ihre Spurensuche auf dem Gelände aufgenommen. ‚Das ist ein 15-köpfiges Team mit speziell ausgebildeten Kollegen, die das Trümmerfeld Stück für Stück untersuchen , um die Ursache der Detonation zu bestimmen‘, sagte ein Polizeisprecher. Nach der Explosion stand die Lösungsmittelfabrik in Ritterhude lichterloh in Flammen. Bisher gebe es keinerlei Vermutungen, was die schwere Explosion auslöste. Klarheit wird frühestens in drei Wochen erwartet . Nach einer ersten Begutachtung gestern mussten zunächst Gefahrstoffe vom Gelände geschafft werden, so die Polizei. Die Ermittlungen sind schwierig, weil nur noch Ruinen der Gebäude übrig sind. Auch die Höhe des entstandenen Schadens kann die Polizei nicht einmal ansatzweise beziffern.“ In der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung wurde am 1. Dezember 2014 zum Stand der Ermittlungen Folgendes ausgeführt: „Der Gesamtschaden dürfte in die Millionen gehen. Noch immer suchen Experten nach der Brandursache . Die Staatsanwaltschaft ermittelt derweil wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung gegen die Geschäftsleitung der Chemiefabrik. ‚Ein vager Anfangsverdacht hat sich ergeben‘, sagte ein Behördensprecher. Die Ermittlungen stünden aber noch ganz am Anfang.“ Als die Staatsanwaltschaft Verden Ende Januar 2015 im Rahmen einer Durchsuchung im Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven umfangreiches Aktenmaterial beschlagnahmte, äußerte sich der Sprecher der Behörde laut NDR-Online vom 29. Januar 2015 wie folgt: „Laut Staatsanwalt Gaebel wird das sichergestellte Aktenmaterial nun ausgewertet. Die Arbeit werde voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen, so Gaebel. Seinen Angaben nach erhoffen sich die Strafverfolger aus dem sichergestellten umfangreichen Material weitere Erkenntnisse.“ Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Landesbehörden sind mit der Aufarbeitung der Explosionsursache in Ritterhude seit welchem Zeitpunkt befasst? 2. Haben die für die Chemiefabrik in Ritterhude zuständigen Überwachungs- und Genehmigungsbehörden zur Begutachtung des Schadensfalls entsprechend qualifizierte unabhängige Sachverständige beauftragt? 3. Wenn ja: Um welche Sachverständigen handelt es sich, und welche Fragestellungen sind Gegenstand der Gutachten? 4. Welche Schritte hat die Staatsanwaltschaft Verden zu welchem Zeitpunkt eingeleitet, um die Explosionsursache zu klären? 5. Hat die Staatsanwaltschaft Verden zu diesem Zweck entsprechend qualifizierte unabhängige Sachverständige beauftragt? 6. Wenn ja: Um welche Sachverständigen handelt es sich, und welche Fragestellungen sind Gegenstand der Gutachten? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 2 7. Werden die Gutachten auch Aussagen zur Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen enthalten? 8. Wann rechnet die Landesregierung mit belastbaren Aussagen zur Brandursache? 9. Wie viele Polizeibeamte der Technischen Ermittlungsgruppe Umwelt der Polizeidirektion Oldenburg waren nach der Explosion in Ritterhude über welchen Zeitraum im Einsatz? 10. Erfolgt die Schadensursachenerforschung mit Unterstützung von Spezialkräften des Landeskriminalamts Niedersachsen? 11. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde davon abgesehen, und wer trägt dafür die Verantwortung ? 12. Haben die ermittelnden Beamten der PI Verden/Osterholz inzwischen auch Anwohner der Kiepelbergstraße als Zeugen vernommen? 13. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde davon bislang abgesehen? 14. Haben die ermittelnden Beamten der PI Verden/Osterholz inzwischen auch Mitarbeiter der Kreisverwaltung Osterholz als Zeugen vernommen? 15. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde davon bislang abgesehen? 16. Wie sind die Berichtspflichten zum Stand der Ermittlungen im Fall Ritterhude innerhalb der Polizeidirektion Oldenburg? 17. Lagen dem Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven, dem Landkreis Osterholz und Beamten des Kriminal- und Ermittlungsdienstes im Polizeikommissariat Osterholz bei den Lagebesprechungen in den Tagen nach der Explosion aktuelle Tankbelegungspläne der Chemiefabrik in Ritterhude vor? 18. Wenn ja: Welche Ergebnisse haben die stofflichen Untersuchungen der vorhandenen Tanklager erbracht? 19. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Liter an Flüssigkeiten sich in den ersten zwei Wochen nach der Explosion noch in den Tanks befanden? 20. Hat es vonseiten des Landkreises Osterholz und des Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven dazu eine Einschätzung gegeben auch mit Blick auf die von beiden Behörden jeweils erteilten Genehmigungen ? 21. Geht die Staatsanwaltschaft Verden in ihren Ermittlungen auch der Frage nach, ob im Fall Ritterhude die Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe beachtet wurden? 22. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde davon abgesehen? 23. Welche behördlichen Brandschutzauflagen lagen beim Chemiebetrieb in Ritterhude vor, und gab es Erkenntnisse oder Hinweise, dass diese Auflagen nicht eingehalten wurden? 24. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bezüglich zusätzlicher brandschutzrechtlicher Auflagen seitens des Landkreises Osterholz im Zusammenhang mit der von der Firma Dr. Wolfgang K. am 2. September 1996 beantragten Änderung der Regenerationsanlage, die u. a. eine Erhöhung der Destillationsleistung von < 1 t/h auf < 3 t/h umfasste? 25. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob seitens der Firma Dr. Wolfgang K. daraufhin ein aktualisierter Feuerwehrplan vorgelegt wurde? 26. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bezüglich zusätzlicher brandschutzrechtlicher Auflagen seitens des Landkreises Osterholz im Zusammenhang mit der Baugenehmigung für ein Tanklager, die der Landkreis Osterholz mit Datum vom 27. September 2000 erteilte? 27. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob seitens der Firma Dr. Wolfgang K. daraufhin ein aktualisierter Feuerwehrplan vorgelegt wurde? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 3 28. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung bezüglich zusätzlicher brandschutzrechtlicher Auflagen seitens des Landkreises Osterholz, nachdem die Firma Dr. Wolfgang K. im Mai 2003 die Installation einer zweiten Feuerungsstrecke beim GAA Cuxhaven angezeigt und diese auch später in Betrieb genommen hatte? 29. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob seitens der Firma Dr. Wolfgang K. daraufhin ein aktualisierter Feuerwehrplan vorgelegt wurde? 30. Kann die Landesregierung ausschließen, dass die am 7. April 2005 und am 5. Mai 2010 vom Landkreis Osterholz durchgeführten hauptamtlichen Brandschauen nicht ordnungsgemäß abgelaufen sind? 31. Wenn ja: Auf welche Erkenntnisse stützt die Landesregierung ihre Einschätzung? 32. Hat die Landesregierung die entsprechenden Ergebnisprotokolle der durchgeführten Brandschauen , die nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz unter der Aufsicht des Innenministeriums stehen, angefordert? 33. Wenn nein: Aus welchen Gründen hat die Landesregierung darauf verzichtet? 34. Wie steht die Landesregierung zur Einschätzung von Brandschutzexperten, wonach in Kenntnis der Tatsache, dass es sich bei der Chemiefabrik in Ritterhude um ein Objekt mit besonderen Gefahren handelte, ein Überprüfungszeitraum von zwei Jahren bei der Durchführung der hauptamtlichen Brandschau angezeigt gewesen wäre? 35. Ist die Landesregierung vor dem Hintergrund der ihr inzwischen vorliegenden Erkenntnisse über die von der Firma Dr. K. GmbH in Ritterhude in den Jahren 2000 bis 2005 gelagerten und verarbeiteten Mengen brennbarer Stoffe der Ansicht, dass die am 22. Dezember 2005 erfolgte Inbetriebnahme einer Sprinkleranlage aus baurechtlichen und/oder arbeitsschutzrechtlichen Gründen zeitlich eher hätte erfolgen müssen? 36. Wie bewertet die Landesregierung Aussagen des Landkreises Osterholz, wonach das Bauamt des Landkreises den Betrieb „Organo-Fluid“ wegen der Erkrankung eines Mitarbeiters im Jahr 2012 nicht engmaschig kontrollieren konnte? 37. Hält die Landesregierung die vom Landkreis Osterholz im Frühjahr 2006 ersatzweise erteilte Baugenehmigung zur Herstellung einer provisorischen Umschlagfläche für wassergefährdende Stoffe auf dem Betriebsgelände der Chemiefabrik in Ritterhude für rechtlich einwandfrei? 38. Kann die Landesregierung ausschließen, dass der Landkreis Osterholz als untere Bauaufsichtsbehörde die möglicherweise rechtswidrige Lagerung von gefährlichen Stoffen geduldet hat? 39. Ist die Frage möglicher Amtspflichtverletzungen von Mitarbeitern der Kreisverwaltung Osterholz auch Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen? 40. Wenn nein: Warum nicht? 41. Seit wann hatten das Umweltministerium, das Sozialministerium und das Innenministerium Kenntnis von der Existenz von Tankbelegungsplänen der Chemiefabrik in Ritterhude? 42. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die Tankbelegungspläne Rückschlüsse auf den Umfang der zum Zeitpunkt der Explosion in den havarierten Tanklagern befindlichen entzündlichen Flüssigkeiten zulassen? 43. Haben die Mitglieder der Landesregierung im Rahmen der Behandlung der Dringlichen Anfrage „Explosion in Ritterhude und die ‚übliche Praxis‘ der Verwaltung: Welche Rolle spielt das Handeln bzw. Nichthandeln des Landkreises in Bezug auf Baurecht und Bauleitplanung?“ davon abgesehen, die Abgeordneten über die ihnen vorliegenden Erkenntnisse zu unterrichten? Wenn ja, aus welchen Gründen? 44. Wer hat den von Ministerin Rundt in der Plenarsitzung vom 20. Februar 2015 erwähnten Prüfbericht vom 30. April 2014 erstellt, in dem eine Anlagenkapazität von „1 000 cbm Tanklager und IBC Lager - und Bereitstellungsfläche“ festgestellt wurde? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 4 45. Welche Stoffe durfte der Betrieb in Ritterhude mit Stichtag 9. September 2014 in welchen Mengen lagern, verarbeiten, recyceln bzw. destillieren? 46. Welcher Klassifizierung nach der Gefahrstoffverordnung entsprechen diese Stoffe? 47. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, welche Mengen in der Brandnacht dort gelagert worden sind und um welche Stoffe es sich gehandelt hat? 48. Welche Daten sind von der Gewerbeaufsicht im Rahmen der Emissionsfernüberwachung des Unternehmens in den letzten 30 Tagen vor der Explosion aufgezeichnet worden, und welche Daten liegen vom Tag der Explosion vor? 49. Sind die am 9. September 2014 über die Messgeräte an das Emissionsfernüberwachungssystem übertragenen Daten aus Ritterhude umfassend und belastbar? 50. Wenn nein: Aus welchen Gründen hält die Landesregierung die ermittelten Daten des Emissionsfernüberwachungssystems für wenig aussagekräftig? 51. Wäre der Betrieb in Ritterhude in Kenntnis der tatsächlich am Stichtag 9. September 2014 dort gelagerten Mengen gefährlicher Stoffe unter die Störfallverordnung gefallen? 52. Handelte es sich bei dem Unternehmen in Ritterhude, wie von einem französischen Nachrichtenportal im September 2014 dargestellt, um einen „Seveso-Betrieb“? 53. Wer zahlt die entstandenen Schäden für den Fall, dass die Versicherung ihre Zahlungen in der Höhe begrenzt? 54. Hat die Landesregierung die Genehmigungslage des Tanklagers, wie im Bericht des Umweltministeriums vom 2. Februar 2015 angekündigt, inzwischen weiter aufgearbeitet? 55. Wenn nein: Aus welchen Gründen ist es der Landesregierung nicht möglich, die Genehmigungslage des Tanklagers umfassend zu klären? 56. Wie beurteilt die Landesregierung Äußerungen des Umweltministers, der in einer Unterrichtung im Landtag am 22. Januar 2015 davon gesprochen hat, dass das Unternehmen in Ritterhude nicht über notwendige Genehmigungen verfügte, und im Nachgang dazu das Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven aufforderte, entsprechend Strafanzeige zu erstatten? 57. Teilt die Landesregierung die Einschätzung, dass die strafrechtliche Würdigung der Genehmigungslage Angelegenheit der Staatsanwaltschaft Verden ist? 58. Welche Akten und Schriftstücke welcher Behörden aus welchen Jahren lagen dem Umweltministerium seit welchem Zeitpunkt zur Prüfung der Genehmigungslage in Ritterhude vor? 59. War die zuständige Staatsanwaltschaft Verden zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Besitz umfangreichen Aktenmaterials? 60. Wenn nein: Aus welchen Gründen verzichtete die Staatsanwaltschaft Verden auf die Anforderung umfassender Akten bis zur Durchsuchung des Gewerbeaufsichtsamts Cuxhaven am 29. Januar 2015? 61. Hat der Chef der Staatskanzlei Dr. Jörg Mielke vorab Kenntnis über Inhalte des in der Sitzung des Umweltausschusses am 2. Februar 2015 vorgestellten Berichts zu Ritterhude erlangt? 62. Hat der Chef der Staatskanzlei Dr. Jörg Mielke Einfluss auf die Erstellung des in der Sitzung des Umweltausschusses des Landtages am 2. Februar 2015 vorgestellten Berichts des Umweltministeriums zu Ritterhude genommen? 63. Wenn ja: Mit welcher Begründung wurde Dr. Jörg Mielke an der Erarbeitung des entsprechenden Berichts beteiligt? 64. Aus welchen Gründen konnte der in der Sitzung des Umweltausschusses des Landtages am 2. Februar 2015 vorgestellte Bericht zu Ritterhude nur vage Aussagen zur Genehmigungslage des Tanklagers treffen? Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 5 65. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass der Landkreis Osterholz seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung der komplexen Genehmigungslage umfassend und vollständig nachgekommen ist? 66. Wenn nein: Aus welchen Gründen hat sich Ministerin Rundt bei der Beantwortung der Dringlichen Anfrage „Explosion in Ritterhude und die ‚übliche Praxis‘ der Verwaltung: Welche Rolle spielt das Handeln bzw. Nichthandeln des Landkreises in Bezug auf Baurecht und Bauleitplanung ?“ am 19. Februar 2015 im Wesentlichen auf die Aussagen des Landkreises Osterholz verlassen? 67. Welche Referate der Abteilung 5 des Sozialministeriums und der Abteilung 1 der Staatskanzlei (bitte getrennt nach Ressorts) waren an der Vorbereitung der Antwort auf die Dringliche Anfrage „Explosion in Ritterhude und die ‚übliche Praxis‘ der Verwaltung: Welche Rolle spielt das Handeln bzw. Nichthandeln des Landkreises in Bezug auf Baurecht und Bauleitplanung?“ beteiligt? 68. Handelt es sich bei der Explosion und dem anschließenden Brand in Ritterhude vom 9. September 2014 um ein „wichtiges Ereignis“ gemäß Runderlass des MI vom 1. August 2012? 69. Wenn ja: Verfügt das Innenministerium über einen entsprechenden Verlaufsbericht? 70. Wenn nein: Aus welchen Gründen liegen dem Innenministerium bzw. dem Kompetenzzentrum Großschadenslagen entsprechende Verlaufsberichte nicht vor? 71. Was hat die Landesregierung unternommen, um die Hintergründe des in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Ermittlungsverfahrens gegen den damaligen Geschäftsführer Dr. Wolfgang K. aufzuklären, über das sowohl der NDR als auch der Weser-Kurier im September 2014 berichteten? 72. Hat die Landesregierung Erkenntnisse darüber, ob im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens auch Mitarbeiter der Kreisverwaltung Osterholz als Zeugen vernommen wurden? 73. Hat die Landesregierung den damaligen Leiter der Staatsanwaltschaft Verden in dieser Sache um Sachverhaltsaufklärung gebeten? 74. Wenn nein: Aus welchen Gründen hat die Landesregierung darauf verzichtet? 75. Hat die Staatsanwaltschaft Verden im Rahmen ihrer aktuellen Ermittlungen im Fall Ritterhude den Versuch unternommen, den Ablauf des 2007 und 2008 von ihr geführten Ermittlungsverfahrens wegen Bestechung gegen den damaligen Geschäftsführer Dr. Wolfgang K. zu klären? 76. Wurde zu diesem Zweck der damalige Leiter der Staatsanwaltschaft Verden einvernommen? 77. Wenn nein: Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet? (An die Staatskanzlei übersandt am 30.03.2015) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 21.07.2015 für Umwelt, Energie und Klimaschutz - MinBüro-01425/17/7/04-0020 - Am 09.09.2014 ereignete sich in der Gemeinde Ritterhude eine Explosion auf einem Anlagengelände der Organo Fluid GmbH Dr. Wolfgang Koczott. Eine betriebsangehörige Person kam in der Folge des Unfalls ums Leben, drei weitere Personen - eine Anwohnerin und zwei Feuerwehreinsatzkräfte - wurden leicht verletzt. Der Anlagenkomplex ging infolge der Explosion in Flammen auf und ist weitgehend zerstört. Außerdem wurden weitere Gebäude in der näheren Umgebung der Anlage zum Teil erheblich beschädigt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 6 Die Ministerien für Inneres und Sport, für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie Umwelt, Energie und Klimaschutz haben zur Aufarbeitung des Falles eine Koordinierungsgruppe eingesetzt, die am 11.05.2015 dem Landtag einen Bericht vorgelegt hat. Der Landesregierung liegen zu den möglichen Ursachen des Explosionsereignisses nach wie vor keine Informationen vor. Es bleiben hier weiterhin die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten . Hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Fragen dieser Kleinen Anfrage stützt sich die Beantwortung auch auf von der Staatsanwaltschaft Verden elektronisch übermittelte, zum Teil schwer lesbare Dokumente im pdf-Format sowie auf einen erläuternden Bericht des Landkreises Osterholz. Der Beantwortung der Fragen 9 bis 18 liegt eine Abstimmung zwischen der Polizeidirektion Oldenburg und der Staatsanwaltschaft Verden zugrunde. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: Zu 1: Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven war unmittelbar nach dem Schadensereignis am 09.09.2014 mit der Unfalluntersuchung befasst. Die Polizeidirektion Oldenburg ist seit dem 09.09.2014 damit betraut. Das Ministerium für Inneres und Sport beschäftigte sich erstmalig mit dem Ereignis am 28.01.2015 mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten Grascha (FDP). Die Staatsanwaltschaft Verden ist am 10.09.2014 durch eine sogenannte WE-Meldung (Wichtiges Ereignis) von der Explosion in Ritterhude informiert worden und hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren , zunächst gegen Unbekannt, eingeleitet. Die Ermittlung der Explosions- und Brandursachen ist Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Verden. Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz sowie das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wurden am 10.09.2014 durch eine E-Mail mit Schnellinformation durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven informiert und sind seitdem mit dem Vorgang grundsätzlich befasst. Zur Aufarbeitung der Ereignisse um das Explosionsunglück bei der Firma Organo Fluid in Ritterhunde wurde am 31.10.2014 beim Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat den Auftrag, die Genehmigungslage und -historie des Betriebs zu prüfen. Sie wurde am 27.02.2015 ausgeweitet auf eine ressortübergreifende Koordinierungsgruppe unter weiterer Beteiligung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Ministeriums für Inneres und Sport. Zu 2: Es ist ein unabhängiger Sachverständiger gemäß § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz beauftragt worden , der eine Begutachtung der vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Firma Organo-Fluid GmbH vornimmt. Begleitet werden die Maßnahmen durch die Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) im Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim, den Landkreis Osterholz und das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven , im Rahmen fachlicher Belange unterstützt durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Hannover. Der Gutachter hatte zunächst die Aufgabe, die bereits vorliegenden Untersuchungen zu sichten, die am Standort bestehenden Gefährdungspotenziale darzustellen, zu verifizieren, im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-Grundwasser zu bewerten und ein Untersuchungskonzept vorzustellen. Der diesbezügliche Bericht des Gutachters liegt seit dem 26.05.2015 vor. Auf Grundlage des Untersuchungskonzeptes des Sachverständigen finden seit der ersten Juniwoche umfangreiche Erkundungen des Betriebsgeländes zur Sondierung der Bodenschichten, Entnahmen von Bodenproben und Anlage von fünf Grundwassermessstellen statt. Die so gewonnenen Proben werden untersucht, die Analyseergebnisse ausgewertet. Diese Arbeiten sollen bis Mitte August beendet sein. Im Anschluss daran wird der Sachverständige, falls erforderlich, daraus ein Sanierungskonzept ableiten. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 7 Daraus abzuleitende Maßnahmen würden dann in Abstimmung mit allen zuständigen Behörden umgesetzt. Die Durchführung eventuell notwendiger Sanierungen des Geländes würde im Anschluss durch Fachfirmen erfolgen. Dem Landkreis Osterholz oblag nach dem Unglücksfall die Beurteilung der Standsicherheit beschädigter Tanks und des Giebels des Bürogebäudes. Entsprechende Fragestellungen wurden über Gutachter des Versicherers des Betriebes beantwortet. Zu 3: Als Sachverständiger wurde Herr Kim Anton, Hanseatisches Umweltkontor aus Lübeck, beauftragt. Folgende Fragestellungen sind Gegenstand dieser Beauftragung: – Betrachtung des Eintrags von Schadstoffen in den oberflächennahen Grundwasserleiter durch das Schadensereignis, – Betrachtung des Eintrags von Schadstoffen in den tiefliegenden Grundwasserleiter durch das Schadensereignis, – Betrachtung des Wirkungspfades Boden/Grundwasser. Der Bericht enthält das Untersuchungskonzept für die zu erstellende Gefährdungsabschätzung. Zu 4: Zeitnah nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft Verden Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten zur Brandursache beauftragt. Zu 5: Ja. Zu 6: Mit der Feststellung der Brandursache sind die Brandursachenkommission des Landeskriminalamts Niedersachsen und ein weiteres Institut beauftragt worden. Zu 7: Derzeit sind Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zur Brandursache beauftragt. Die Notwendigkeit und gegebenenfalls inhaltliche Ausgestaltung etwaiger weiterer Gutachtenaufträge wird im weiteren Verlauf der Ermittlungen zu überprüfen und zu bewerten sein. Sofern immissionsschutzrechtliche Fragen von strafrechtlicher Relevanz sind, werden sich die Ermittlungen auch hierauf erstrecken. Zu 8 In Anbetracht der komplexen, komplizierten und umfangreichen Ermittlungen kann insoweit gegenwärtig keine belastbare Einschätzung erfolgen. Zu 9: Insgesamt waren vier Angehörige der Technischen Ermittlungsgruppe Umwelt der Polizeidirektion Oldenburg in wechselnder Zusammenstellung über einen Zeitraum vom 15.09. bis zum 06.10.2014 zur Unterstützung eingesetzt. Zu 10: Ja. Zu 11: Entfällt. Zu 12: Ja. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 8 Zu 13: Entfällt. Zu 14: Ja. Zu 15: Entfällt. Zu 16: Mit Beginn der Einsatzlage wurde die Polizeidirektion Oldenburg mittels einer „WE-Meldung“ (E-Post anlässlich der Meldung wichtiger Ereignisse und zur Erstattung von Verlaufsberichten) über eine Lageerstmeldung und im weiteren Verlauf mittels Lagefortschreibungen unterrichtet. Daneben wurde das Dezernat 11 in der Polizeidirektion Oldenburg unmittelbar durch die einsatzführende Polizeiinspektion (PI) Verden/Osterholz in Kenntnis gesetzt. Es bestehen derzeit keine tagesaktuellen Berichtspflichten innerhalb der Polizeidirektion Oldenburg . Zu 17: Nach Erkenntnissen der Landesregierung wurde der in der Brandmeldezentrale des Betriebs Organo -Fluid auf tagesaktuellem Stand vorzuhaltende Tankbelegungsplan von dort im Rahmen des Feuerwehreinsatzes am 09.09.2014 entnommen und für die Brandbekämpfung verwandt. Dieser Tankbelegungsplan gab laut Angaben des Unternehmens die Tankbelegung mit Stand 09.09.2014, 18 Uhr wieder. Er wurde im Rahmen des ersten Angriffs sichergestellt und lag somit der eingerichteten Ermittlungsgruppe „Organo“ in der Polizeiinspektion Verden/Osterholz vor. Dem Landkreis Osterholz wurde eine Kopie dieses Tankbelegungsplans am 15.09.2014 vom Unternehmen Organo-Fluid zur Kenntnis gegeben. Ab der darauf folgenden Lagebesprechung am 16.09.2014 legte das Unternehmen Organo-Fluid in den Lagebesprechungen eine auf der Grundlage des Tankbelegungsplans erarbeitete Bestandsübersicht vor, die von der Firma jeweils hinsichtlich der sich im Rahmen des Erkundungs- und Räumungsfortschritts auf dem Betriebsgrundstück ergebenden Erkenntnisse fortgeschrieben und ergänzt wurde. Die Darstellung und die Mengenangaben erfuhren dabei wiederholt Veränderungen. Feststellungen, dass ein beschädigter Tank nach der Explosion und dem Brand doch keine Flüssigkeiten mehr enthielt, konnten erst im Rahmen der Räumungsaktivitäten getroffen werden. Diese Tanks wurden dann in den Übersichten - auch rückwirkend - als leer aufgenommen. Darüber hinaus wurden in den fortgeschriebenen Übersichten auch Veränderungen durch das Abpumpen von Tanks im Zuge der Räumungsarbeiten dargestellt. Die Übersichten dienten dazu, das auf dem Betriebsgelände gegebenenfalls noch maximal vorhandene Flüssigkeitsvolumen im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr jeweils aktuell darzustellen. Sämtliche Angaben zur Tankbelegung beruhten ausschließlich auf Angaben des Unternehmens Organo-Fluid und wurden vom Landkreises Osterholz nicht näher überprüft. Zu 18: Es sind Proben aus allen Behältern entnommen worden, soweit dies nach den nachhaltigen Zerstörungen durch das Explosionsereignis noch möglich war. Eine umfassende Analyse der stofflichen Zusammensetzung ist noch nicht erfolgt. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Flüssigkeiten durch die Explosion und den Großbrand teilweise untereinander sowie mit Löschwasser vermischt wurden und größtenteils sehr hohen thermischen Belastungen ausgesetzt waren. Dadurch ist zu erwarten, dass eine umfassende Analyse sehr aufwändig und zeitintensiv sein wird. Zu 19: Ja. Die Informationen sind dem fortgeschriebenen Tankbelegungsplan mit Datum vom 29.09.2014 zu entnehmen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 9 Zu 20: Nach Einschätzung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven entsprachen die nach der Explosion aus den Tanks entsorgten Stoffe den zugelassenen Abfallschlüsseln in den bestehenden Genehmigungen bzw. Anzeigen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Zu 21: Die Ermittlungen werden unter allen denkbaren strafrechtlich relevanten Gesichtspunkten geführt. Zu 22: Entfällt. Zu 23: Die Zuständigkeiten hinsichtlich des Brandschutzes auf der kommunalen Ebene verteilen sich dahin gehend, dass der Landkreis Osterholz zuständig für den baulichen und vorbeugenden Brandschutz ist, die Gemeinde Ritterhude für den abwehrenden Brandschutz. Die Anforderungen des baulichen Brandschutzes ergeben sich hierbei aus der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) und den darauf beruhenden Ausführungsvorschriften sowie den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Daneben hat das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG auf dem Betriebsgrundstück Aspekte des Brandschutzes zu berücksichtigen. Soweit das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven im Zuge seiner Stellungnahmen gegenüber dem Landkreis entsprechende Auflagen vorgeschlagen hat, hat der Landkreis seinem Bericht zufolge diese in die jeweiligen Baugenehmigungen übernommen. Eine Übersicht des Landkreises der jeweils im Rahmen einer Baugenehmigung als Unterer Bauaufsichtsbehörde verhängten textlichen Auflagen bezüglich des Brandschutzes inklusive entsprechender Hinweise zu eventuellen Verfahren zur Mängelbeseitigung im Hinblick auf die Nichteinhaltung von Auflagen und deren Abstellung ist als Anlage 1 beigefügt. Eine Auswertung der Pläne hinsichtlich möglicher zeichnerischer Auflagen wurde nicht vorgenommen. Erkenntnisse darüber, dass diese Brandschutzauflagen zum Zeitpunkt der Explosion nicht eingehalten wurden, liegen nicht vor. Zu 24: Im Rahmen des Verfahrens zur Anlagenänderung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven im Jahr 1996 wurde der Landkreis Osterholz nicht beteiligt. Dementsprechend sind auch keine weiteren Brandschutzauflagen seitens des Landkreises Osterholz gefordert worden. Zu 25: Die Landesregierung hat keine Kenntnis über die Vorlage eines aktualisierten Feuerwehrplanes nach DIN 14095 zum damaligen Zeitpunkt. Nach den bis dahin erteilten Baugenehmigungen des Landkreises Osterholz war allerdings auch kein Feuerwehrplan gefordert. Zu 26: Mit Datum vom 27.09.2000 hat der Landkreis Osterholz die Baugenehmigung für den Neubau eines Löschwasserbeckens, einer Lärmschutzwand und einer Zwischenhalle sowie die Dachaufstockung der vorhandenen Halle genehmigt. Ein „Tanklager“ war nicht Gegenstand der Baugenehmigung . Im Rahmen der hierzu erteilten Nachtragsgenehmigung vom 02.03.2001 wurde der heute im Feuerwehrplan als sogenanntes „Freilager“ bezeichnete Bereich unter der Bezeichnung „Siloraum“ mit zwei ortsfesten Tankbehältern für die Lagerung destillierten Wassers genehmigt („Silo 1“, „Silo 2“). Hinsichtlich der Brandschutzauflagen wird auf die Anlage zu Frage 23 verwiesen. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 10 Zu 27: Die Landesregierung hat keine Kenntnis über die Vorlage eines aktualisierten Feuerwehrplanes nach DIN 14095 zum damaligen Zeitpunkt. Nach den bis dahin erteilten Baugenehmigungen des Landkreises Osterholz war allerdings auch kein Feuerwehrplan nach DIN 14095 gefordert. Mit der am 27.09.2000 erteilten Baugenehmigung zum Neubau eines Löschwasserbeckens, einer Lärmschutzwand und einer Zwischenhalle sowie der Dachaufstockung der vorhandenen Halle, wurde als Auflage Nr. 16 die Erweiterung des vorhandenen Alarm- und Brandschutzplanes gefordert . Im Rahmen einer gemeinsamen Schlussabnahme mehrerer Verfahren wurde der aktualisierte Alarm- und Brandschutzplan eingefordert. Der Plan lag am 06.12.2005 vor und bezog sich auf den Gesamtbetrieb zu diesem Zeitpunkt. Zu 28: Im Rahmen des Verfahrens zur Anlagenerweiterung beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven im Jahr 2003 wurde der Landkreis Osterholz nicht beteiligt. Dementsprechend sind auch keine weiteren Brandschutzauflagen seitens des Landkreises Osterholz gefordert worden. Zu 29: Die Landesregierung hat zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis über die Vorlage eines aktualisierten Feuerwehrplanes nach DIN 14095. Nach den bis dahin erteilten Baugenehmigungen des Landkreises Osterholz war allerdings auch kein Feuerwehrplan nach DIN 14095 gefordert. Mit der am 27.09.2000 erteilten Baugenehmigung zum Neubau eines Löschwasserbeckens, einer Lärmschutzwand und einer Zwischenhalle sowie der Dachaufstockung der vorhandenen Halle, wurde als Auflage Nr. 16 die Erweiterung des vorhandenen Alarm- und Brandschutzplanes gefordert . Im Rahmen einer gemeinsamen Schlussabnahme mehrerer Verfahren wurde der aktualisierte Alarm- und Brandschutzplan eingefordert. Der Plan lag am 06.12.2005 vor und bezog sich auf den Gesamtbetrieb zu diesem Zeitpunkt. Die zweite Feuerungsstrecke war insofern berücksichtigt. Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 wurde erstmals als Auflage zur Baugenehmigung für den Neubau der Tiefgarage vom 06.12.2002 gefordert. Da dieses Bauvorhaben bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen ist, wurde die entsprechende Auflage nicht durchgesetzt. Der Landkreis Osterholz hat dann das spätere Verfahren zur Errichtung einer Umschlagsfläche dazu genutzt, einen Feuerwehrplan zu fordern und diese Forderung durchzusetzen. Ein Feuerwehrplan nach DIN 14095, der auch die zweite Feuerungsstrecke berücksichtigte, lag ab 2010 vor. Zu 30: Ja. Zu 31: Durch Anforderung und Einsicht des Mängelberichtes vom 15.04.2005 für die durchgeführte Brandverhütungsschau am 07.04.2005 sowie der Niederschrift der Brandschau nebst Anlage vom 06.05.2010 für die durchgeführte Brandverhütungsschau am 05.05.2010. Zu 32: Ja. Siehe auch Antwort zu Frage 31. Nach § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) sind die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Notständen (Hilfeleistung) Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Landes. Gemäß Abs. 2 NBrandSchG obliegen der Brandschutz und die Hilfeleistung den Gemeinden und Landkreisen als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Das Ministerium für Inneres und Sport führt als Kommunalaufsichtsbehörde - sie hat in diesem Rahmen die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit des Handelns der Kommunen zu bewerten ! - die Rechtsaufsicht über die Landkreise hinsichtlich der Durchführung der Brandverhütungsschau . Zu 33: Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 11 Entfällt. Zu 34: Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG ist eine bauliche Anlage oder eine Anlage nach § 3 Abs. 5 BImSchG von der eine erhöhte Brandgefahr ausgeht oder davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen würde, in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau). Der Landkreis prüft im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung, in welchen Anlagen Brandverhütungsschauen durchzuführen sind. Er legt ebenfalls im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung fest, in welchen regelmäßigen Zeitabständen die der Brandverhütungsschau unterliegenden Anlagen zu prüfen sind. Im Ergebnis hatte der Landkreis diese Anlage als der Brandverhütungsschau unterliegend eingestuft und in eigener Zuständigkeit den Überprüfungszeitraum festgelegt. Ein Rechtsverstoß ist nicht zu erkennen. Zu 35: Im Arbeitsschutzrecht sind zwingende Vorgaben für ortsfeste Feuerlöschanlagen nicht vorgesehen. Maßgeblich sind die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers und die dort abgeleiteten Maßnahmen . Einen Hinweis auf den Stand der Technik geben die Technischen Regeln Gefahrstoffe 509 und 510 (TRGS 509 Ziffer 9.4.3 Abs. 3 und TRGS 510 Ziffer 12.3 Abs. 12). Hier werden abhängig von Lagervolumen und Entzündlichkeit ortsfeste Feuerlöschanlagen für Lager gefordert. Die unter der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten erlassene Vorgängerregelung war die Technische Regel für brennbare Flüssigkeiten - Läger - TRBF 20. Hier fanden sich entsprechende Regelungen unter Ziffer 13.2. Mit der am 27.09.2000 erteilten Baugenehmigung zum Neubau eines Löschwasserbeckens, einer Lärmschutzwand und einer Zwischenhalle sowie der Dachaufstockung der vorhandenen Halle wurde als Auflage Nr. 12 eine stationäre Sprühwasser-Löschanlage für die Erweiterung der Feuerungshalle sowie die Destillations-/Waschhalle gefordert. Trotz Fertigstellungsanzeige zum 01.01.2002 fand nach Aktenlage eine Bauabnahme erst 2005 statt. Der Landkreis Osterholz hat berichtet, dass nach Mitteilung der Installationsfirma die Anlage am 06.02.2004 - also nicht erst am 22.12.2005 - betriebsbereit gewesen sei. Am 22.12.2005 erfolgte die Aufschaltung der Brandmeldezentrale auf die Leitstelle des Landkreises Osterholz. Nach Auffassung der Landesregierung hätte die Umsetzung der Auflage bezüglich der Sprühwasser -Löschanlage eher erfolgen müssen. Zu 36: Der Landkreis Osterholz hatte im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Bürgerinitiative IG Kiepelbergstraße im Rahmen eines Runden Tisches gemeinsam mit dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven und der Gemeinde Ritterhude der IG Kiepelbergstraße zugesagt, den Betrieb in mehrmonatlichen Abständen regelmäßig, auch unangekündigt und unabhängig von konkreten Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner, hinsichtlich der Lagerungen auf den Freiflächen und in der Tiefgarage zu überprüfen. Damit wollte der Landkreis Osterholz zeigen, wie ernst er die Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner nimmt. In einem Schreiben des Landkreises vom 02.04.2013 an die IG Kiepelbergstraße hat er der IG jedoch auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt , dass es 2012 aufgrund einer langfristigen Erkrankung eines Mitarbeiters nicht möglich war, die genannten Bereiche „routinemäßig und engmaschig örtlich zu überprüfen“. Nach Aussage des Landkreises Osterholz hat die Erkrankung des Mitarbeiters allerdings nicht dazu geführt, dass notwendige Ortsbesichtigungen unterlassen wurden oder gar eine Kontrolltätigkeit überhaupt nicht ausgeübt werden konnte. Auch auf Anwohnerhinweise sei jeweils reagiert worden. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 NBauO haben die Bauaufsichtsbehörden, soweit erforderlich, darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentli- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 12 chen Baurecht entsprechen. Dabei haben die Behörden im Rahmen ihrer Tätigkeiten und dabei gewonnenen Erkenntnisse insgesamt aufmerksam zu sein und bei Hinweisen auf mögliche Verstöße diesen nachzugehen. Eine Verpflichtung zu einer systematischen oder gar lückenlosen Überwachung des gesamten vorhandenen baulichen Bestands und jeder Bautätigkeit besteht im Rahmen dieser gesetzlichen allgemeinen Überwachungsaufgabe nicht. Eine darüber hinausgehende Zusage einer regelmäßigen dichten Kontrolle ginge über den gesetzlich geforderten Überwachungsumfang hinaus. Die Landesregierung geht daher hinsichtlich der Aussage im genannten Schreiben des Landkreises vom 02.04.2013 nicht davon aus, dass die in § 58 Abs. 1 Satz 1 NBauO verankerte allgemeine bauaufsichtliche Überwachungsaufgabe des Landkreises Osterholz durch die Erkrankung des Mitarbeiters vernachlässigt worden wäre. Zu 37: Mit Baugenehmigung vom 21.03.2006 hat der Landkreis Osterholz u. a. die Herstellung einer Behelfsumschlagfläche genehmigt. Der Bauherr hat allerdings auf die Ausnutzung der Baugenehmigung hinsichtlich dieser Behelfsfläche am 20.12.2006 rechtsverbindlich verzichtet und auf Antrag die Baugenehmigung mit Datum vom 02.02.2007 für den Neubau einer dauerhaften Umschlagfläche erhalten. Durch den Verzicht des Bauherren auf die Ausführung der genehmigten Behelfsumschlagfläche vom 20.12.2006 ist die Baugenehmigung erloschen. Zu 38: Die Landesregierung kann dies zwar nicht ausschließen, geht jedoch davon aus, dass der Landkreis Osterholz keine rechtswidrige Lagerung gefährlicher Stoffe bauaufsichtlich geduldet hat. Voraussetzung der Annahme einer solchen Duldung ist nämlich, dass die rechtswidrige Lagerung der Bauaufsichtsbehörde bekannt ist und diese nicht dagegen vorgeht. Für eine solche Sachlage ergeben sich nach den der Landesregierung vorliegenden Erkenntnissen keine Anhaltspunkte. Zu 39: Art und Umfang der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind darauf ausgerichtet, den Sachverhalt unter allen strafrechtlich relevanten Gesichtspunkten aufzuklären. Zu 40: Entfällt. Zu 41: Dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung ist die Existenz von Tankbelegungsplänen seit deren Übersendung durch den Landkreis Osterholz am 26.02.2015 bekannt, dem Ministerium für Inneres und Sport seit dem 19.02.2015. Im Zusammenhang mit einer Bestätigung, dass der Betrieb nicht den Anforderungen der Störfallverordnung unterliegt, übermittelte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven am 16.09.2014 eine Liste des Betreibers der am Tag des Schadensereignisses in der Anlage befindlichen Stoffe und ihrer Gefährlichkeitsmerkmale im Hinblick auf die Störfallverordnung dem Ministerium für Umwelt , Energie und Klimaschutz. Zu 42: Ja. Andere, besser geeignete Unterlagen sind der Landesregierung nicht bekannt. Zu 43: Nein. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 13 Zu 44: Der genannte Bericht wurde von der DQS GmbH, Frankfurt am Main erstellt, die die Organo Fluid GmbH im Rahmen der Zertifizierung gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung jährlich überwacht hat. Zu 45: Die zugelassenen Abfälle sind in der anliegenden Liste der EAK-Schlüsselnummern aufgeführt (s. Anlage 2). Die genehmigte Destillationsleistung betrug < 3t/h. Die Lagerung von 60 000 l brennbaren Flüssigkeiten war mit der Erlaubnis aus 1989 vom Landkreis genehmigt. Soweit jetzt bekannt ist, war darüber hinaus die Lagerung von 30 000 l Heizöl EL baurechtlich genehmigt. Alle weiteren Behälter wurden als Nebeneinrichtungen zu den zugelassenen Anlagen betrachtet. Mengenbegrenzungen waren für diese Anlagenteile nicht festgelegt. Auf der genehmigten WHG Fläche durften Gebinde zum Abtransport und zur Anlieferung bereitgestellt werden. Unter Bereitstellung ist ein Zeitraum von weniger als 24 Stunden (übers Wochenende von weniger als 72 Stunden) zu verstehen. Zu 46: Eine Übersicht dieser Stoffe und deren Klassifizierung nach Entzündlichkeit ist der Aufstellung in Anhang 8 und 9 des Berichts der Koordinierungsgruppe vom 11.05.2015 zu entnehmen. Insoweit wird auf den Bericht verweisen. Zu 47: Nach Kenntnis der Landesregierung waren nach dem Tankbelegungsplan des Betreibers für den 09.09.2014 vor dem Ereignis folgende Mengen in den Tanks: leicht entzündliche Stoffe: 121 021 Liter, entzündliche Stoffe: 83 471 Liter, andere Stoffe: 138 017 Liter, insgesamt also 342 509 Liter. Zu 48: Für die letzten 30 Tage liegen Daten für folgende Schadstoffe vor: Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Gesamtstaub. Weitere Informationen enthält die Antwort zu Frage 50. Zu 49: Nein, diese Daten sind rechtlich nicht verbindlich und daher nicht belastbar. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 50 verwiesen. Zu 50: Die 17. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit dem Titel „Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV“ enthält neben den Anforderungen an Verbrennungsbedingungen (u. a. mit Emissionsgrenzwerten) auch im Abschnitt 3 Festlegungen für die Messungen und die Emissionsüberwachung. Die meisten Grenzwerte für Schadstoffe sind als Tages- und als Halbstundengrenzwert festgelegt und werden wegen der Vergleichbarkeit auf einen festen Sauerstoffwert bezogen. Zur Überwachung werden je nach Messkomponente sowohl kontinuierliche Messeinrichtungen als auch diskontinuierliche Messungen verlangt. Bei den Schadstoffen, für die es bisher keine Online-Analysatoren für den Anwendungsfall gibt, erfolgen Einzelmessungen (wie z. B. für Dioxine oder Schwermetalle ) im jährlichen Intervall durch Probenahme und Analyse von einer hierfür nach § 29 b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle. Über die Messergebnisse sind Messberichte zu erstellen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat. Bei anderen zu überwachenden Stoffen (z. B. Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, Gesamtstaub) erfolgt die Überwachung mittels eignungsgeprüfter/zertifizierter Messeinrichtungen gemäß den Vor- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 14 gaben der 17. BImSchV kontinuierlich. Die Zertifizierungsanforderung gilt auch für die Bezugsgröße Sauerstoff oder andere Abgasrandparameter (wie z. B. die Abgasgeschwindigkeit). Der Einbau der im Abgas der Emissionsquelle installierten Messeinrichtungen ist durch eine Einbaubescheinigung (wieder durch eine hierfür bekannt gegebene Messstelle nach BImSchG zu erbringen) grundsätzlich zu bestätigen, bevor nach Funktionsprüfung (jährlich zu wiederholen) und Kalibrierung (im Dreijahresintervall zu wiederholen) mit belastbaren Messungen begonnen werden kann. Ausnahmen zur Befreiung von einzelnen kontinuierlichen Messungen sind nach der 17. BImSchV möglich und bedingen dann meist als Ersatz Einzelmessungen für diese Komponente im Jahresintervall. Die Messsignale der automatischen Messeinrichtungen sind auf ein ebenfalls eignungsgeprüftes Auswertesystem zusammen zu führen. In diesem Auswerterechner werden die Werte erst normiert (d. h. auf trockenes Abgas und auf Normbedingungen bezogen), dann auf den Bezugssauerstoffwert umgerechnet, bevor die anschließend validierten Werte (durch Abzug der bei der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit) klassiert und für mindestens fünf Jahre beim Anlagenbetreiber gespeichert (aufgehoben) werden. Aus den Kurzzeitwerten (zu beurteilen ist hier die halbe Stunde) werden Tagesmittelwerte (und später Jahresmittelwerte als Langzeitwerte) gebildet. Unter Klassierung versteht man die Beurteilung der validierten Werte (Vorgabe ist eine bundeseinheitliche Auswertung ) u. a. im Verhältnis zum Grenzwert und/oder die Einteilung in Sonderklassen (wie z. B. Grenzwertüberschreitung, Störungen, Wartungen etc.). Auch diese installierten Auswerterechner sind nach vollständiger Parametrierung (u. a. mit den Kalibrierfunktionen der Schadstoffmesseinrichtungen , Regelung von An- und Abfahrbedingungen, Verriegelungsüberwachung usw.) von der § 29 b-Messstelle abzunehmen. Die so ermittelten Werte sind die belastbaren und rechtlich verbindlichen Emissionsdaten der Anlage , die der Betreiber in einem Messbericht für ein Kalenderjahr zu erstellen und bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen hat. Ferner ist der Betreiber verpflichtet, einmal jährlich die Öffentlichkeit über Emissionsdaten und Verbrennungsbedingungen zu unterrichten. In der Mehrzahl der Länder ist dies die Überwachungspraxis für Anlagen, die den Anforderungen der 17. BImSchV unterliegen. In Niedersachsen haben diese Auswertesysteme noch ein zusätzliches eignungsgeprüftes Emissionsdatenübertragungssystem oder -modul zu besitzen, welches die am Tag ermittelten Kurzzeitwerte mit zugehörigen Statussignalen am Folgetag per telemetrischer Übertragung einem Behördenserver übermittelt. Aufgrund niedersächsischer Erlasslage (keine bundesweite Anforderung) wird bei Betrieben, bei denen aufgrund von Rechtsvorschriften kontinuierlich registrierende Messeinrichtungen zur Überwachung von Emissionen zum Einsatz kommen, die Emissionsfernübertragung (EFÜ) der Emissionsdaten an die Gewerbeaufsichtsverwaltung verlangt. Diese EFÜ-Systeme bestehen aus einem Betriebssystem beim Anlagenbetreiber (B-System) als Modul oder Teil des Auswerterechners und einem Behördensystem (G-System; EFÜ-Server) bei der Gewerbeaufsicht. Die kontinuierlich registrierten Messwerte beim Betreiber werden komprimiert, verarbeitet und mit Statussignalen von dem B-System zurzeit per Analog- oder ISDN-Modem über das Telefonnetz als Datenkanal an das G-System auf einen EFÜ-Server bei einem Amt abgesichert übertragen. Hier wird eine eigene Klassierung der Daten (Kurzzeitwerte) und Bildung von Langzeitwerten durchgeführt, d. h., es findet aufgrund der übermittelten Halbstundenmittelwerte mit Statussignal eine erneute Auswertung statt. Die Daten auf dem G-System können sich vor diesem Hintergrund von den Daten auf dem BSystem unterscheiden. Die EFÜ-Daten auf dem Behördensystem sind ein zusätzlicher Informationsbaustein zu Emissionsdaten. Die belastbaren und rechtlich verbindlichen Emissionsdaten sind die auf dem Betreiberauswertesystem der Anlage. Auf dem EFÜ-Server der Gewerbeaufsicht werden die Daten für mindestens zwei Jahre gespeichert. Zur Datenübermittlung müssen entsprechend den Anforderungen an EFÜ drei Möglichkeiten im EFÜ-B-System installiert sein: a) regelmäßige Übertragung der Daten des Vortages in den ersten Stunden des folgenden Tages, b) zeitlich beliebige Abrufmöglichkeit der aktuellen Emissionswerte durch den Sachbearbeiter, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 15 c) spontane Übertragung der aktuellen Emissionswerte im Falle von Grenzwertüberschreitungen durch das Betreibersystem. Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, zur kurzfristigen Erläuterung eines Ereignisses frei formulierbare Meldetexte über das EFÜ-System an die Überwachungsbehörde zu senden (nachträglich immer bis Jahresende möglich). Dieses Archiv im G-System gibt eine Übersicht aller vom Betreiber abgesetzten Meldungen, Nachrichten und Kommentare für einen frei wählbaren Zeitraum innerhalb eines Jahres. Durch Darstellung der validierten Messwerte in Form von Kurven und Tabellen über einen bestimmten Zeitraum (Tag, Woche, Monat) aus Programmtools kann der Verlauf der Emissionen überprüft und somit das Emissionsverhalten einer Anlage erkannt werden. Hierzu sind dann auch die zu übertragenen Abgasrandbedingungen wie Sauerstoffgehalte und Volumenströme und mögliche Klimawerte vom Standort hilfreich. In den Gewerbeaufsichtsämtern können nur jeweils die zuständigen Sachbearbeiter (sowie Vertreter und Vorgesetzte) auf diese EFÜ-Daten eines Betriebes sehen. In Bezug auf die Firma Organo-Fluid in Ritterhude erfolgte die erste Einbaubescheinigung von Messeinrichtungen durch die DEKRA am 25.06.2008 (Bericht vom 16.07.2008). Hier wurde der Einbau der Messeinrichtungen für Kohlenstoffmonoxid, Sauerstoff und Volumenstrom bescheinigt (teilweise mit Mängeln) sowie das Vorhandensein eines elektronischen Auswertesystems - aber ohne EFÜ-Modul. In 2009 wurde ein zusätzlicher Nass-Elektrofilter zur Verbesserung der Staubabscheidung an der Anlage installiert, sodass neue Probenahmestellen für die Abgasanalysen notwendig wurden. Weiter wurden in 2010 eine Messeinrichtung für Stickstoffoxid- und eine für Staubkonzentration im nassen Abgas installiert sowie die Auswerteeinrichtung um das EFÜ-Modul erweitert. Die dadurch bedingte neue Einbaubescheinigung erfolgte im Frühjahr 2011 durch den TÜV Rheinland (Bericht vom 18.05.2011). Bescheinigt wurden (teilweise mit Einschränkungen) die Messeinrichtungen für Stickstoffmonoxid, Kohlenstoffmonoxid, Sauerstoff, Staub sowie Volumenstrom, Abgastemperatur und -druck sowie die Nachverbrennungstemperatur. Für den Emissionsauswerterechner liegt gemäß dem vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven erstellten Erhebungs- und Berichtsformular zur Vor-Ort-Besichtigung am 11.06.2014 „noch keine endgültige Funktionsprüfung vor, die eine ordnungsgemäße Überwachung/Auswertung gewährleistet. Hier sind Nachbesserungen in der Parametrierung und danach eine erneute Abnahme durch eine § 29 b Messstelle notwendig“. In 2011 bis 2014 erfolgten durch den TÜV Rheinland Kalibrier- sowie Einzelmessungen nach der 17. BImSchV. Seit dem 09.07.2012 wurden Emissionsdaten aus Ritterhude an den niedersächsischen EFÜ-Server in der Gewerbeaufsichtsverwaltung übertragen. Diese Daten sind grundsätzlich nicht rechtsverbindlich . Im Rahmen der Befragung eines Mitarbeiters der Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim durch die Polizei nach dem Schadensfall wurde geäußert, dass die Festplatte des Auswerterechners des Betreibers zerstört sei und damit rechtsverbindliche Emissionsdaten des B-Systems nicht mehr rekonstruierbar seien. Zu 51: Nein. Zu 52: Nein. Zu 53: Für eine Begrenzung der Zahlungen seitens der Versicherer liegen der Landesregierung keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Auch die Schadenshöhe lässt sich noch nicht abschließend beziffern. Grundsätzlich ist der Inhaber einer Anlage - die dem Umwelthaftungsgesetzes (UmweltHG) unter- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 16 liegt - verpflichtet, den durch eine Umwelteinwirkung entstandenen Schaden zu ersetzen. Eine abschließende Beurteilung kann derzeit nicht erfolgen, da die Umstände des Unglücks und dessen Ursache noch nicht aufgeklärt sind. Zu 54: Den von der ressortübergreifenden Koordinierungsgruppe erarbeiteten Bericht zum „Explosionsereignis am 09.09.2014 auf dem Betriebsgelände der Organo-Fluid GmbH in Ritterhude“ hat die Koordinierungsgruppe dem Niedersächsischen Landtag am 11.05.2015 vorgelegt. Dieser umfasst auch die Aufarbeitung der Genehmigungslage des sogenannten Tanklagers. Auf diesen Bericht wird insoweit verwiesen. Zu 55: Entfällt. Zu 56: Leitet die Verwaltungsbehörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein und ergeben sich dabei Anhaltspunkte dafür, dass auch Straftatbestände verwirklich sein könnten, so ist sie nach § 41 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verpflichtet, die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Wenn sich vor einem Ordnungswidrigkeitsverfahren durch den Umgang mit Abfällen auf einem Gelände und in einer Anlage ohne die erforderlichen Genehmigungen bereits Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben, so kann die Behörde die Sache auch direkt, ohne Prüfung in einem förmlichen Verfahren, abgeben. Zu 57: Gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ist die zuständige Staatsanwaltschaft verpflichtet , wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Deshalb ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, auch die Genehmigungslage aus strafrechtlicher Sicht zu würdigen. Zu 58: Dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz liegen seit dem 10.11.2014 folgende Akten des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven zur Prüfung der Genehmigungslage in Ritterhude vor: – Ordner, nicht unterteilt beginnt mit dem Vermerk des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Cuxhaven „Genehmigungs- und Anzeigezusammenstellung Anfrage MU vom 04.11.2014“ und enthält dann offenbar Unterlagen zu den 15 Auflistungen des Vermerkes – Aktendeckel 21.10.80-31.12.89, Vorgänge von 1980 - 89, – Aktendeckel 2. Akte/ 08.01.90, Vorgänge 1990 - 93, – Aktendeckel 3. Akte/ 02.02.94, Vorgänge 1994 - 95, – Aktendeckel 4. Akte/ 17.01.96, Vorgänge 1996 - 97, – Aktendeckel 5. Akte/12.09.97, Vorgänge von 1997 - 99, – Aktendeckel /23.9.93, Vorgänge von 1993 - 2005. Mit Schreiben vom 25.11.2014 übersandte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Cuxhaven folgende Unterlagen zur Firma Organo Fluid in Ritterhude: – Aktendeckel 6. Akte/09.07.2004, Vorgänge von 2002 - 04, – Aktendeckel 7. Akte/08.09.2005, Vorgänge von 2004 - 05, – Aktendeckel 8. Akte/29.08.2006, Vorgänge von 2005 - 06, – Aktendeckel 9. Akte/01.03.2007, Vorgänge von 2006 - 07, – Aktendeckel 10. Akte/21.11.2007, Vorgänge von 2007, – Aktendeckel 11. Akte/07.07.08, Vorgänge von 2008, – Aktendeckel 12. Akte/16.07.2009, Vorgänge von 2008 - 09, Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 17 – Aktendeckel 13. Akte/16.08.2010, Vorgänge von 2009 - 10, – Aktendeckel 14. Akte/10.07.2012, Vorgänge von 2010 - 12, – Aktendeckel 15. Akte/18.12.2013, Vorgänge von 2012 - 13. Seit dem 17.03.2015 stehen dem Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz von der Staatsanwaltschaft Verden folgende Unterlagen (als eingescannte pdf-Dokumente auf Daten-DVD) zur Verfügung: Unterlagen Bauordnungsamt Stand 05_03_15: – Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 01, Seite 1 - 16, – Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 02, Seite 1 - 190, – Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 54, Seite 1 - 497, – Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 55, Seite 1 - 98, – Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 56, Seite 1 - 23, – Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 57, Seite 1 - 205. – Abgeschlossene Überprüfungen: Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 22, Seite 1 - 69, Bd. 23, Seite 1 - 23, Bd. 24, Seite 1 - 125, Bd. 25, Seite 1 - 27, Bd. 26, Seite 1 - 283, Bd. 27, Seite 1 - 29, Bd. 28, Seite 1 - 44, Bd. 29, Seite 1 - 20, Bd. 30, Seite 1 - 127 – Abgeschlossene Verfahren: Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 03, Seite 1 - 181, Bd. 04, Seite 1 - 41, Bd. 05, Seite 1 - 31, Bd. 06, Seite 1 - 165, Bd. 07, Seite 1 - 144, Bd. 08, Seite 1 - 253, Bd. 09, Seite 1 - 139, Bd. 10, Seite 1 - 67, Bd. 11, Seite 1 - 187, Bd. 12, Seite 1 - 94, Bd. 13, Seite 1 - 90 – Abgeschlossene Verfahren: Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 35, Seite 1 - 38, Bd. 36, Seite 1 - 25, Bd. 37, Seite 1 - 17, Bd. 38, Seite 1 - 68, Bd. 39, Seite 1 - 19, Bd. 40, Seite 1 - 26, Bd. 41, Seite 1 - 26, Bd. 42, Seite 1 - 29, Bd. 43, Seite 1 - 26, Bd. 44, Seite 1 - 26, Bd. 45, Seite 1 - 29, Bd. 46, Seite 1 - 27, Bd. 47, Seite 1 - 22, Bd. 48, Seite 1 - 24, Bd. 49, Seite 1 - 17, Bd. 50, Seite 1 - 21, Bd. 51, Seite 1 - 145 – Fotos, Unterlagen Bauordnungsamt: 116 Fotos von Unterlagen des Bauordnungsamtes – Offene Überprüfungen: Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 31, Seite 1 - 49, Bd. 32, Seite 1 - 231, Bd. 33, Seite 1 - 377, Bd. 34, Seite 1 - 42 – Offene Verfahren: Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 14, Seite 1 - 72, Bd. 15, Seite 1 - 222, Bd. 16, Seite 1 - 261, Bd. 17, Seite 1 - 162, Bd. 18, Seite 1 - 66, Bd. 19, Seite 1 - 245, Bd. 20, Seite 1 - 84, Bd. 21, Seite 1 - 171 – Offene Widerspruchsverfahren: Sonderheft „Unterlagen Bauordnungsamt“ Bd. 52, Seite 1 - 20, und Bd. 53, Seite 1 -19 Unterlagen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Cuxhaven: – Sonderheft Genehmigungsunterlagen Bd. 01; Seite 1 - 434 – Sonderheft Genehmigungsunterlagen Bd. 02; Seite 1 - 87 – Sonderheft Prüfberichte, Seite 1 - 224 Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit - ZUS AGG) hat dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz folgende Akten zur Verfügung gestellt: am 28. 01.2015 – Zertifikate der Organo Fluid GmbH gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 15.04.2010, 26.08.2011, 27.03.2012 und 14.06.2013 am 11.02.2015 – Auditberichte der DQS GmbH, Frankfurt am Main für die Zertifizierung der Organo Fluid GmbH gemäß Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 22.03.2012, 30.04.2013 und 30.04.2014 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 18 Von der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz folgende Unterlagen erhalten: am 08. 01.2015 – Führung der ersten Entsorgungsnachweise mit den Entsorgungsverfahren R1 - Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung und D1 - Verbrennung an Land zur Organo-Fluid GmbH/Entsorger-Nr.: CE2000000 am 26. 01.2015 – Betriebsakte „Organo Fluid“ (1998 - 2014) am 29. 01.2015 – Bericht der NGS vom 29.01.2015 anlässlich der Unterrichtung im Umweltausschuss des Landtages . Zu 59: Ja. Zu 60: Entfällt. Zu 61: Nein. Zu 62: Nein. Zu 63: Entfällt. Zu 64: Es handelte sich zu diesem Zeitpunkt um einen vorläufigen Bericht, nach Auswertung der damals vorliegenden Akten. Die Aufarbeitung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Bei der Genehmigungslage des sogenannten Tanklagers sind verschiedenste komplexe Rechtsgebiete zu beachten. So ist zum einen zu prüfen, ob es sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen handelt, des Weiteren, inwieweit eine erlaubnisbedürftige Lagerung leichtentzündlicher Flüssigkeiten vorlag, im welchem Umfang mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wurde oder diese gelagert wurden sowie welche baurechtlichen Genehmigungen erforderlich waren. Zu 65: Ja. Zu 66: Entfällt. Zu 67: In der Abteilung 5 des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung waren die Referate 501, 502, 503 und 505 beteiligt. In der Abteilung 1 der Staatskanzlei war das Referat 106 (Regierungsplanung, Grundsatzfragen, Demografie, Projekte, Ressortkoordinierung und -planung MS) beteiligt. Zu 68: Ja. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3971 19 Zu 69: Ja, entsprechende WE-Meldungen liegen vor (zur Bedeutung der WE-Meldung siehe Antwort zu Frage 16). Zu 70: Entfällt. Zu 71: Bei der Staatsanwaltschaft Verden war mit Strafanzeige vom 25.05. 2007 angezeigt worden, dass der Geschäftsführer der Organo Fluid GmbH, seinerzeit Geschäftsführer der Vorgängergesellschaft , im Jahr 2005 an verschiedene Mitarbeiter von Behörden, die in die genehmigungsrechtlichen Belange des Unternehmens involviert gewesen sein sollen, zu Weihnachten Sachzuwendungen geleistet haben soll. Auf die Strafanzeige hin war gegen den Geschäftsführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vorteilsgewährung eingeleitet worden, das am 28.04.2008 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Die entsprechenden Verfahrensakten sind in der Folgezeit vorschriftsgemäß zunächst aufbewahrt, später ausgesondert und vernichtet worden. Aus den hieraus noch vorhandenen Ablichtungen ergeben sich keine Erkenntnisse darüber, ob im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch Mitarbeiter der Kreisverwaltung Osterholz als Zeugen vernommen wurden. Der damalige Leiter der Staatsanwaltschaft Verden ist nicht um Sachverhaltsaufklärung gebeten worden, weil derzeit keine Erkenntnisse dazu vorliegen, dass er mit dem Ermittlungsverfahren befasst war und deshalb über Inhalt und Ablauf des genannten Verfahrens Auskunft geben könnte. Im Übrigen sind Ermittlungen gegen weitere Personen im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom 25.05.2007 wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht zu erwarten. Zu 72: Siehe Antwort zu Frage 71. Zu 73: Nein. Zu 74: Siehe Antwort zu Frage 71. Zu 75: Siehe Antwort zu Frage 71. Zu 76: Nein. Siehe im Übrigen Antwort zu Frage 71. Zu 77: Siehe Antworten zu Fragen 71 und 76. In Vertretung Almut Kottwitz (Ausgegeben am 28.07.2015) Anlage 1 (zu Frage 23) Übersicht der innerhalb von Genehmigungsverfahren erteilten Brandschutzauflagen: Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung 63-1497- 82 30.05.1983 Umbau von 2 Baracken Verwaltungsvorgang 63-1982-01982 (Polizei Bd. 13), Bl. 49 ff. (51-53): 5. Heizöllagerräume sind als ölundurchlässige Räume herzustellen. Sie sind so auszubilden, daß sie unmittelbar ins Freie dauernd gelüftet werden können. Heizöllagerräume sind elektrisch zu beleuchten. 8. Der Öllagerraum ist mit einer FH-Tür oder FH-Klappe zu versehen 21. In jedem Gebäude sind mindestens zwei Kohlensäure-Handfeuerlöscher sichtbar und griffbereit aufzuhängen sowie betriebsbereit zu warten. 22. In jedem Gebäude ist mindestens eine Feuerlöschdecke nach DIN 14155 in einem nicht abgeschlossenen Kästen bereitzuhalten. 29. Die Decke der Abzüge soll so gestaltet sein, daß sie bei Verpuffungen oder Explosionen als Druckentlastungseinrichtung wirkt 38. Druckgasflaschen sind grundsätzlich wegen der bei Bränden bestenden Gefahr des Zerknalls außerhalb der Laboratorien aufzustellen. 40. Für den Brandfall ist ein Alarmplan aufzustellen . Abnahme im Zusammenhang mit Az. 63-28-85 (Verwaltungsvorgang (63- 1985-00025 Polizei Bd. 12). 63-28-85 01.08.1985 Erweiterung einer Halle Verwaltungsvorgang 63-1985-00025 (Polizei Bd. 12) Keine zusätzlichen Auflagen aufgrund der vorgelegten Bauvorlagen notwendig. Rohbauabnahme 24.04.1986 (Bl. 83). Im Übrigen auch: Verw.-Vorgang 63- 2005-0154 (Polizei Bd. 26), Bl. 2 ff. 63-835-87 07.11.1988 Neubau eines Bürogebäudes und einer Brandmauer Verwaltungsvorgang 63-1987-00835 Polizei Bd. 11), Bl. 90 06. Die Decken sind feuerhemmend auszuführen. 17. Die Feuerungsanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister die Tauglichkeit des Schornsteines bzw. der Abgasanlage und die sichere Benutzbarkeit der FeueIm Rahmen der Rohbauabnahme wurden Mängel bzgl. der Nichtvorlage von Nachweisen festgestellt (Bl. 100 f.). Diese bezogen sich nicht auf Brandschutzauflagen . Der Rohbauabnahmeschein wurde am Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung rungsanlage bescheinigt hat. 25. In dem Bürogebäude ist ein 6 kg Handfeuerlöscher vorzuhalten, Sie sind sichtbar und griffbereit aufzuhängen sowie ständig warten zu lassen. 26. Die Öffnungen in dem Raum Nr. 6 und 8 im Erdgeschoss sind mit einer feuerhemmenden T-30-1-Tür zu verschließen. 20.05.1990 erteilt. Im Übrigen auch: Verw.-Vorgang 63- 2005-0154 (Polizei Bd. 26), Bl. 2 ff. 63-835-87 VbFErlaubnis 19.01.1989 Lagerhalle, Hofüberdachung , Bürogebäude Verwaltungsvorgang 63-1987-00835 (Polizei Bd. 57), Bl. 181 ff. 2.2.9 Die nördliche und östliche Außenwand der Lagerhalle muß nach § 30 NBauO in Verbindung mit der VbF und der TRbF 110 feuerbeständig bis unter die harte Dachhaut hergestellt werden. Die Wände müssen der DIN 4102, Teil 4, der Feuerwiderstandsklasse F 180 A entsprechen. 2.2.10 In der östlichen Außenwand ist nach § 30 NBauO in Verbindung mit der VbF das Schiebetor als feuerhemmendes Tor herzustellen . Das Tor muß rauchdicht und selbstschließend sein. Alternativ darf das Tor offenstehen, wenn es sich im Brandfalle automatisch über einen Impulsgeber schließt. 2.2.11 In das feuerhemmende Schiebetor oder unmittelbar neben dem Tor in der nördlichen Außenwand ist eine feuerhemmende Fluchttür (Schlupftor) einzubauen. Bei Schiebetoren mit eingebauter Schlupftür darf eine kraftbetätigte Torbewegung nur bei geschlossener Schlupftür möglich sein. Die Schlupftüren dürfen sich während der Schiebetorbewegung nicht unbeabsichtigt öffnen können. 2.2.12 Über den beiden Fluchtwegtüren sind Notausgangsschilder oder Fluchtsymbolzeichen nach DIN 4844 in phosphoreszierender Ausführung zu befestigen. 2.2.13 Die Dachhaut und das Tragewerk von der Lagerhalle, dem Tanklager und dem überdachten Umschlagsplatz muß aus überwiegend nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2.2.14 Nach der VbF, Anhang II, Abs. 100.8 und der TRGS 515 müssen die Produktions-, Lagerstätten und der Umschlageplatz mit einer den DIN- und VDE-Vorschriften entsprechende Blitzschutzanlage versehen werden. 2.2.15 In dem Betrieb sind ausreichende Die Auflagen 2.2.9, 2.2.10, 2.2.11, 2.2.12, 2.2.14, 2.2.15, 2.2.18, 2.2.20 waren bei der Rohbauabnahme am 22.08.90 nicht erfüllt. Der Mängelbericht teilte dies am 23.08.90 mit (Bl. 195 f.). Durch bauaufsichtliche Anordnung am 25.10.1990 wurde Dr. K. unter Zwangsgeldandrohung zur Beseitigung aufgefordert (Bl. 197 f.). Schlussabnahme 14.09.1995 zusammen mit Az. 1633. Mängel mit Mängelbericht v. 04.01.1996 mitgeteilt (Akte 63- 1989-1633 Bd. 1, Pol.-Bd. 10, Bl. 42 ff.) mit Zwangsgeldandrohung . Zwangsgeldfestsetzung am 05.03.1996 über 6.800 DM, wei- Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung Rauchverbotsschilder gut sichtbar aufzuhängen . 2.2.16 In dem Betrieb sind 2 Stck. 6 kg CO2 (Kohlensäureschneelöscher) 2 Stck. 12-kgHandfeuerlöscher der Brandklasse ABC vorzuhalten . Die Löscher sind sichtbar und griffbereit aufzuhängen sowie ständig warten zu lassen. 2.2.17 Rohrleitungen, die mit Einsatz-, Zwischen - oder Fertigprodukten beaufschlagt werden , sind vor der Inbetriebnahme einer Dichtigkeitsprüfung zu unterziehen und während des Betriebes regelmäßig zu kontrollieren. 2.2.18 Für die Anlage sind für die Inbetriebnahme und den Betrieb Betriebsanweisungen anzufertigen, die auch Sofortmaßnahmen zur Vermeidung erhöhter Emissionen umfassen müssen. Die Betriebsanweisungen, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften , Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie aufzustellen sind, müssen u.a. folgende Punkte behandeln: a) Unterrichtung der Mitarbeiter über die Eigenschaften der verwendeten Stoffe sowie der Verfahrensabläufe, b) Betriebsstörungen, z.B. ungewöhnlicher Verlauf von Temperatur, Druck, Ausfall von elektrischer Energie, Kühlern, Kondensatoren usw., c) Maßnahmen bei Betriebsstörungen, um ungewöhnliche, sicherheitstechnisch und immissionsschutzmäßig bedenkliche Zustände zu vermeiden, d) Maßnahmen zur Verhinderung von Brand-, Verpuffungs- und Explosionsgefahr im Anlagenbereich . Jeweils eine Ausfertigung ist dem Landkreis vor Inbetriebnahme herzugeben. 2.2.19 Während des Betriebs der Anlage muß ständig eine verantwortliche Person anwesend sein, die auch bei Betriebsstörungen in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen. 2.2.20 In der gesamten Anlage ist Rauchverbot anzuordnen. tere Androhung von 13.600 DM. Rücknahme Festsetzung 24.04.1996. Eine Kontrolle der Einhaltung der Auflagen erfolgte ferner im Rahmen einer gemeinsamen Betrachtung der Verfahren - 63-28-85, - 63-835-87, - 63-4078-99, - 63-3740-00. (Verw.-Vorgang 63- 2005-0154 (Polizei Bd. 26), Bl. 2 ff.) 63-835-87 09.10.1990 1. Nachtrag (Grundrissänderung , Änderung der Dachkonstruktion ) Keine weiteren Auflagen Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung 63-1633- 89 18.12.1989 Errichtung einer Halle für eine Feuerungsanlage , Neubau Feuerungsanlage , Einbau eines Öltanks Verwaltungsvorgang 63-1989-01633 Bd. 1 (Polizei Bd. 08), Bl. 78 ff. D 01. Rohrleitungen, sowie Verbindungsleitungen einschließlich ihrer Ausrüstung, Pumpen, Armaturen, und Behälter müssen für das jeweils zu transportierende Medium geeignet sein, den mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten, gegen das entsprechende Medium undurchlässig sein, im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein sowie widerstandsfähig sein gegen Wärmeeinwirkung im Brandfall. D 03. Rohrleitungen sind so zu verlegen, daß sie vor Erschütterungen, Verlagerungen, Verspannungen und gefährlichen Temperaturen geschützt sind und daß unzulässige Temperaturspannungen , insbesondere beim An- und Abfahren von Anlagen und Anlagenteilen nicht auftreten können. D 05. Es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß aus abgesperrten Rohr- und Verbindungsleitungsabschnitten durch Wärmeeinwirkung auch im Brandfall keine gefährlichen Stoffmengen freigesetzt werden können. D 10. Soweit möglich, sind elektrische Leitungen so zu verlegen, daß mechanische und chemische Einflüsse weitgehend vermieden werden und die Leitungen im Brandfall nicht direkt der Strahlungswärme ausgesetzt werden . D 13. Der Standort von Feuerlöschern, Löschdecken und Notbrausen ist durch auffallenden Farbanstrich zu kennzeichnen. D 14. Erforderliche Schall- und Wärmeisolierungen sind in nicht brennbarer und wettergeschützter Form auszuführen. D 15. Im gesamten Betriebsteil gilt Rauchverbot sowie das Verbot des Umgangs mit offenem Feuer. Auf dieses Verbot ist durch deutlich sichtbare Anschläge hinzuweisen. Schweißund Schneidearbeiten dürfen nur nach schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters oder eines von ihm Bevollmächtigten vorgenommen werden . D 16. Bei Errichtung und Betrieb der Anlage sind die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung , die VDE-Vorschriften, die Unfallverhütungsvorschriften , die Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung- Explosionsschutzrichtlinie (EX-RL) -, herausgegeben von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie, sowie sonstige allgemein anerkannte Regeln der Technik anzuwenden. D 17. Durch amtlich anerkannte Sachverständige sind vor Inbetriebnahme der Anlage die Eine Rohbauabnahme erfolgte nach den vorliegenden Unterlagen nicht. Eine Schlussabnahme zog sich von 1992 – 1996. Eine Abnahme nach Wasserrecht und des TÜV ergaben erhebliche Mängel, deren Beseitigung mit bauaufsichtlicher Verfügung unter Zwangsgeldandrohung v. 04.01.1996 gefordert wurde. Die Mängel wurden bis zum 23.04.1996 beseitigt. Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung erforderlichen Abnahmeprüfungen durchzuführen . Dazu gehören die Abnahmeprüfungen der a) Druckbehälter b) Blitzschutzanlagen (nach den allgemeinen Blitzschutzbestimmungen -ABB-) sowie c) elektrischen Anlagen (nach den VDERichtlinien sowie der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen). Die Bescheinigungen über diese Prüfungen sowie die sonstigen gesonderten Bescheinigungen sind aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. 63-4078- 99 27.09.2000 Neubau eines Löschwasserbeckens , einer Lärmschutzwand und einer Zwischenhalle , Dachaufstockung der vorhandenen Halle Verwaltungsvorgang 63-1999-04078 (Polizei Bd. 07), Bl. 72 ff. (73-79) Die beigefügten Auflagen des Brandschutzes sind Bestandteil dieser Baugenehmigung. (A) 1. Gemäß § 20 NBauO in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung ist im Bereich der zweiten Ebene der Feuerungsanlage eine Notausgangstür in der Außenwand einzubauen (s. Eintragung in die Bauzeichnung). Die Tür muß nach außen aufschlagen und sich jederzeit ohne fremde Hilfsmittel leicht öffnen lassen. 2. Für die vorgenannte Notausgangstür ist ein Rettungsweg über die danebenliegende Dachfläche (Kühlaggregate/Naßzone) in Form eines Laufsteges zu erstellen. Die Breite des Laufsteges darf die lichte Türbreite nicht unterschreiten . Der Laufsteg muß rutschfest und für den Feuerwehreinsatz geeignet sein. Von dem Laufsteg zur darunterliegenden Umgangsebene ist eine Steigleiter nach der Unfallverhütungsvorschrift VBG 74 - Leitern und Tritte - an der Außenwand zu erstellen. 3. Dämmschichten auf den Dächern der gesamten Betriebsgebäude müssen nach der NBauO aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen , die der Baustoffklasse A angehören. 4. Gemäß § 31 und § 51 NBauO in Verbindung mit den Sonderbauvorschriften sind die Dachflächen von den Kühlaggregaten/der Naßzone und dem Kontrollraum von der Deckenseite von innen nach außen mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten herzustellen. Der Deckenaufbau muß den Vorschriften der DIN 4102, Teil 4, entsprechen. 5. Die obere Dachhaut darf nach § 32 NBauO wegen der Brandübertragung dabei nur aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Gemäß § 20 NBauO in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung ist in den ProduktionsVerw .-Vorgang 63- 2005-0154 (Polizei Bd. 26), Bl. 2 ff. Eine Schlussabnahme erfolgte im Rahmen einer gemeinsamen Betrachtung der Verfahren - 63-28-85, - 63-835-87, - 63-4078-99, - 63-3740-00. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 15.04.2005 wurde der Bauherr zur Mängelbeseitigung aufgefordert . Eine Zwangsgeldandrohung erfolgte am 04.10.2005. das Zwangsgeld wurde am 15.11.2005 unter erneuter Zwangsgeldandrohung festgesetzt. Unter dem 15.11.2005 wurde die Mängelbeseitigungs- Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung räumen, in denen kein Tageslicht enthalten ist, eine Notbeleuchtung zu installieren. Die Notbeleuchtung muß der VDE 0108, Teil 1 und 7, entsprechen sowie eine Beleuchtungsstärke in den Achsen von mindestens 1 Lux haben. Die Notausgangsleuchten sind mit anzuschließen. Eine Bescheinigung der ausfuhrenden Elektrofachfirma über die ordnungsgemäße Installation der Leitungen ist bei der Abnahme vorzulegen. Die Notstromanlage ist in Zeitabständen von mindestens 3 Jahren durch einen Sachverständigen /Sachkundigen auf ihre Funktionsbereitschaft prüfen zu lassen. 6. Wenn nicht vorhanden, ist die gesamte Betriebsgebäudeanlage nach § 51 NBauO in Verbindung mit der TRGS 514 mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Die Blitzschutzeinrichtungen sind nach der DIN 571985, Teil 1 und 2, sowie entsprechend der VDE 0185, Teil 1 und 2, zu installieren. 7. Gemäß § 30 NBauO in Verbindung mit der Gefahrenstoffverordnung und der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sind die in der Bauzeichnung eingetragenen Brand wände 50 cm über dem Firstpunkt der angrenzenden Dächer herzustellen. Stahlstützen in Brandwänden sind nicht zulässig , oder sie müssen frei von der Dachkonstruktion im Fundament eingespannt sein. Die Vorschriften der DIN 4102, Teil 3 und 4, sind zu beachten und zu erfüllen. Ein schriftlicher Nachweis ist dem Landkreis Osterholz - Bauamt - darüber vorzulegen, daß die Brandwand den vorgenannten Vorschriften entspricht. 8. Vor oder in den Betriebs-, Produktions- und Versorgungsräumen sind entsprechend der ArbStättVO und den Unfallverhütungsvorschriften Hinweis- und Verbotsschilder nach den DINNormen anzubringen. Die Beschriftung der Sicherheitskennzeichen und die Standorte der Schilder sind vor der Bauabnahme mit dem vorbeugenden Brandschutz des Landkreises Osterholz festzulegen. 9. Über den Notausgangstüren sind nach DIN 4844 phosphoreszierende Symbolzeichen anzubringen . 10. An zentralen und stets leicht zugänglichen Stellen ist in den neu geplanten Betriebsräumen eine ausreichende Anzahl von Handfeuerlöschern der Brandklasse ABC oder AB sichtbar und griffbereit vorzuhalten. Handfeuerlöscher sind alle 2 Jahre durch eine Fachfirma warten zu lassen, wobei das Prüfdatum auf den Handfeuerlöschern zu vermerken verfügung erweitert. Sämtliche Mängel aus der bauaufsichtlichen Verfügung vom 04.10.2005 waren am 28.12.2005 abgestellt . Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung ist. 11. In der Produktionshalle, der Feuerungsanlage und dem Destillations-/ Waschmaschinenraum sowie in oder vor dem VbF-Lager ist nach § 20 NBauO und § 51 NBauO in Verbindung mit der VbF und TRGS jeweilig eine FeuerlöschSchlauchanschlußeinrichtung (Wandhydrant) nach DIN 14461 einzubauen. Die Ausstattung muß aus einem 2-Zoll-CSchlauchanschlußventil , einer C-Festkupplung mit 20-m-Druckschlauch (Schlauchgröße C-42 nach DIN 14818), einem Mehrzweckrohr, einem Schaumrohr, dem notwendigen Zumischer mit Absaugvorrichtung und einem 60- kgalkoholbeständigen Schaummittelvorrat bestehen . Die Wasserleitung ist ständig unter Druck zu halten, wobei der Druck aus den Entnahmestellen bei einem Wasserdurchlaß von 100 l pro Minute mindestens 5 bar betragen muß. 12. Gemäß § 51 NBauO in Verbindung mit den Vorschriften der VbF und der Gefahrenstoffverordnung ist in der geplanten Erweiterung der Feuerungshalle und in der Destillations- /Waschhalle eine stationäre SprühwasserLöschanlage mit wasserfilmbildender Schaummittel -Zumischung (AFFF-Schaummittel) und einer automatischen Auslösung über eine pneumatische Überwachungseinrichtung einzubauen . Für die Planung und den Einbau der Sprühwasser -Löschanlage mit AFFF-Zumischung sind folgende Vorschriften zu beachten und anzuwenden: - DIN 14493, Teil 1, - Ortsfeste SchaumLöschanlagen - Allgemeines -, - DIN 14493, Teil 2, - Ortsfeste SchaumLöschanlagen - Schwerschaum- Löschanlagen -, - DIN 14495, - Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Brandfalle -, - VdS 2108, - Richtlinie des Verbandes der Sachversicherer für Schaum- Löschanlagen -, - VdS 2109, - Richtlinie des Verbandes der Schadensversicherer für SprühwasserLöschanlagen -. Für den Objektschutz einzelner Einrichtungen, wie z. B. die Thermalölanlage mit Erhitzer, die Schaltschränke oder sonstige Schwerpunkte sind speziell Objektschutzdüsen zu installieren. Die Sprühwasser-Löschanlage muß eine Alar- Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung meinrichtung, die bei automatischer und manueller Auslösung in Funktion tritt, haben. Es muß sichergestellt sein, daß der Alarm jederzeit durch Personen wahrgenommen werden kann. Neben einer akustischen Alarmierung muß auch eine Übertragung der Brandmeldung zu einer ständig besetzten Stelle sichergestellt sein. Die Alarmierung zur Feuerwehr-Leitzentrale des Landkreises Osterholz ist durch den Anschluß an das Sicherheits-Meldesystem SM 40 notwendig . Die Erstellung der Sprühwasser-Löschanlage mit AFFF-Zumischung darf nur durch eine vom VdS anerkannte Fachfirma erfolgen. Eine Abnahmebescheinigung durch den VdS oder dem TÜV sowie ein Wartungsvertrag sind bei der Schlußabnahme dem Landkreis Osterholz - Bauamt - vorzulegen. 13. Entsprechend den vorgenannten Vorschriften muß der Zugang zum Pumpenraum der Sprühwasser-Löschanlage von außen oder über einen sicheren feuerbeständigen Weg erfolgen. 14. Nach der NBauO in Verbindung mit der VbF/TRGS und § 3 VAwS ist sicherzustellen, daß das bei einer eventuellen Brandbekämpfung anfallende Löschwasser nicht in Oberflächengewässer oder in das Grundwasser abfließen kann. Für die vorhandene Löschwasserrückhaltung ist ein rechnerischer Nachweis zu erbringen, der beinhaltet, daß ein ausreichendes Volumen an kontaminiertem Löschwasser durch den Einbau der Sprühwasser-Löschanlage aufgenommen werden kann. Die Kapazität der Löschwasserrückhaltung ist nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie zu errechnen 15. Nach einem Brandereignis ist das Löschwasser chemisch-physikalisch analysieren zu lassen. Aufgrund des Analyseergebnisses ist dann zu entscheiden, ob das Löschwasser dem Abwasserkanal zugeleitet werden kann oder ob es durch eine geeignete Fachfirma nachweispflichtig zu entsorgen ist. 16. Der vorhandene Alarm- und Brandschutzplan ist dementsprechend zu erweitern. Anweisungen für das Verhalten bei besonderen Vorkommnissen , wie Feuer, Unfall- oder Produktaustritt sind in dem Plan mit aufzunehmen. Der Alarmplan ist an gut zugänglichen Stellen im Betrieb und Büro auszuhängen. Der Alarmplan soll enthalten: - Telefonnummern von Feuerwehr, Rettungsdienst , Arzt, Krankenhaus, Kranken- Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung transport, Polizei, - Telefonnummern des Betriebsleiters, Meisters und sonstiger Personen, die mit dem Betriebsablauf vertraut sind, - Angaben zu Alarmsignalen, Sammelplatz und Anwesenheitskontrolle der Belegschaft , Abschaltung von Energien und sonstigen Gefahrenpunkten, Benutzung von Fluchtund Rettungswegen sowie Maßnahmen zur Brandbekämpfung, - Vorhaltung von Sicherheitsdatenblättern für die im Betrieb vorhandenen Produkte. Eintragungen in den Brandschutzplan, wo selbstentzündende oder explosionsgefährdete Betriebsbereiche sind. Einzelne Detailpunkte sind mit dem vorbeugenden Brandschutz des Landkreises Osterholz und der Feuerwehr abzustimmen. Dem vorbeugenden Brandschutz des Landkreises Osterholz sind die Pläne in vierfacher Ausfertigung auszuhändigen. 63-3740- 00 02.03.2001 1. Nachtrag zu 63-4078-99 (BG v. 27.09.2000) Verwaltungsvorgang 63-2005-03740 (Polizei Bd. 07), Bl. 103 ff. 1. Im Bereich des Umganges müssen sich mindestens 4 Veluxfenster von der Fußbodenebene ohne fremde Hilfsmittel leicht öffnen lassen . Das Öffnen mit Leitern oder Tritt ist nicht zulässig. Es wird empfohlen, die Veluxfenster , die für den Rauchabzug benötigt werden, mit einem mit einem automatisch elektrischen Öffnungssystem auszurüsten. Die Bedienung des Auslösesystems muss im Bereich des Haupteinganges liegen. An zentralen und stets leicht zugänglichen Stellen ist in jedem Geschoß ein 6-kg Handfeuerlöscher der Brandklasse ABC oder ein Schaum-Feuerlöscher der Brandklasse AB sichtbar und griffbereit vorzuhalten. Verw.-Vorgang 63- 2005-0154 (Polizei Bd. 26), Bl. 2 ff. Eine Schlussabnahme erfolgte im Rahmen einer gemeinsamen Betrachtung der Verfahren - 63-28-85, - 63-835-87, - 63-4078-99, - 63-3740-00. Mit bauaufsichtlicher Verfügung vom 15.04.2005 wurde der Bauherr zur Mängelbeseitigung aufgefordert (s.o.). Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung Handfeuerlöscher sind alle 2 Jahre durch eine sachkundige Fachfirma warten zu lassen; die Prüfdaten sind auf den Handfeuerlöschern zu vermerken . 63-967-02 06.12.2002 Neubau Tiefgarage Verwaltungsvorgang 63-2002-00967 (Polizei Bd. 21) Bl. 149 ff. (150-152) 2. Die Decke oberhalb der Tiefgarage , einschließlich der Fahrrampe, muß für Fahrzeuge der Feuerwehr mit einem Gesamtgewicht von mindestens 18t befahrbar sein. Der statische Nachweis ist zu führen und bei der Schlußabnahme vorzulegen. Die Zufahrt darf ein Steigungsverhältnis von 10% nicht übersteigen. 3. Für die Feuerwehrzufahrt muß an jeder Stelle eine Mindestdurchfahrbreite von 3m gewährleistet werden. Die Zufahrt zur Tiefgarage ist als Feuerwehrzufährt zu kennzeichnen. Die maximal mögliche Belastung muß erkennbar sein. 4. Die Wände des Treppenhauses sind in feuerbeständiger Bauweise F90 nach DIN 4102 herzustellen. Der obere Abschluß muß mindestens feuerhemmend F30 nach DIN 4102 hergestellt werden. 5. Für das Treppenhaus ist an oberster Stelle eine Rauchabzugsöffnung vorzusehen mit einem freien Querschnitt von 5% der Treppenhausgrundfläche mindestens jedoch 1 m2. Art und Ausführung ist mit dem Brandschutzprüfer des Landkreises Osterholz festzulegen. 6. Tragende und aussteifende Wände sowie Pfeiler und Stützen sind in feuerhemmender; Bauweise F90 Schlussabnahme im Zusammenhang mit 1. Nachtrag zu Neubau einer Tiefgarage. Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung nach DIN 4102 zu erstellen. 7. Die Türöffnung zwischen Treppenhaus und Tiefgarage ist mit einer feuerhemmenden TürT30 nach DIN 4102 die zusätzlich als Rauchschutztür nach DIN 18095 geprüft ist, zu verschließen. 8. Der Zugang zum Betriebsraum ist durch ortsfeste Steigeisen und einem Haltegriff zu ermöglichen. 9. Ausgänge im Verlauf von Fluchtund Rettungswegen sind mit beleuchteten Rettungszeichen nach BGV A8 zu kennzeichnen. Die Beleuchtung muß auch gewährleistet sein, wenn die öffentliche Stromversorgung ausfällt (Sicherheitsbeleuchtung ). Ferner ist eine Notbeleuchtung zu installieren die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung alle Flucht- und Rettungswege bis ins Freie selbsttätig ausleuchtet. Die Beleuchtung ist gemäß der DIN VDE 0108 und DIN EN 1838 auszulegen . Bei der Schlußabnahme ist ein Nachweis einer anerkannten Fachfirma zu erbringen über die ordnungsgemäße Funktions- und Betriebsbereitschaft der Notbeleuchtung . 10. Für die Tiefgarage ist eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage gemäß DIN 18232 vorzusehen. Aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes bestehen keine Bedenken die Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit der erforderlichen maschinellen Abluftanlage zu koppeln. Von einer anerkannten Fachfirma ist ein Entrauchungs- und Lüftungskonzept zu erarbeiten und dem Brandschutzprüfer des Landkreises Os- Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung terholz zur Prüfung vorzulegen. Auf die Einhaltung der maximalen Kohlenmonoxidkonzentration wird hingewiesen . 11. Der Fußboden der Tiefgarage ist als Löschwasserauffangwanne auszubilden . Es ist ein Gefälle vorzusehen , von wo aus das kontaminierte Löschwasser abgepumpt werden kann. 12. Sofern erforderlich ist für die Fahrrampe eine Notstromversorgung zu gewährleisten, so daß die Fahrrampe auch bei Stromausfall betriebsbereit bleibt: Die ordnungsgemäße Funktions- und Betriebsbereitschaft ist bei der Schlußabnahme durch eine anerkannte Fachfirma zu bescheinigen. 13. In der Achse 05 und Achse 17 sind zwei Notausstiege zu erstellenDie Notausstiege sind in der Ebene 2 deutlich zu kennzeichnen, so daß parkende Autos die Notausstiege nicht verstellen. Die Notausstiege müssen von außen durch die Feuerwehr jederzeit geöffnet werden können. Der Einstieg mit Atemschutzgeräten muß möglich sein. 14. In Zusammenarbeit mit dem VdS (Verband der Sachversicherer) ist zu erörtern, in wie weit die Tiefgarage in den Sprinklerschutz einzubeziehen ist bzw. eine Brandfrüherkennung zu installieren ist. 15. Es sind Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit einem Gesamtlöschvermögen von 48 Löschmitteleinheiten an gut sichtbarer und zugänglicher Stelle aufzuhängen. Folgende Handfeuerlöscher sollten in der Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung Tiefgarage aufgehängt werden: 5 Stk. Pulverlöscher mit 6kg ABCPulver (Leistungsklasse 34A ; 183B) Handfeuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre von einer anerkannten Fachfirma überprüfen zu lassen. 16. Die Garagenverordnung in der Fassung vom 04.09.1989 ist bei der Planung, Bauausführung und Betrieb zu beachten. 17. Für den gesamten Betrieb ist ein Feuerwehrplan gemäß DIN 14095 zu erstellen und in 4facher Ausfertigung dem Brandschutzprüfer des Landkreises Osterholz zur Verfügung zu stellen. Der Feuerwehrplan ist als Entwurf dem Brandschutzprüfer zur Prüfung vorzulegen. Die Pläne sind laufend zu aktualisieren. Personelle, bauliche oder auch Nutzungsänderungen sind dem Brandschutzprüfer mit entsprechenden Plänen unverzüglich zu übersenden. 18. Der Feuerwehr-Leitstelle in Pennigbüttel sind mindestens vier Ansprechpartner zu benennen die im Gefahrenfall zu benachrichtigen sind. 19. Der Zugang zum Gelände muß jederzeit gewaltfrei möglich sein: Sofern die Zufahrt durch ein Tor versperrt werden soll, ist ein Feuerwehrschlüsselkasten zu installieren zum hinterlegen eines geeigneten Zugangsschlüssels. Die entsprechenden Maß nahmen sind mit dem Brandschutzprüfer abzustimmen. 20. Eventuell später geplante Nutzungsänderungen , die von einer Garagennutzung abweichen, sind Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung der Abteilung vorbeugender Brandschutz und der Bauaufsicht des Landkreises Osterholz rechtzeitig bekannt zu geben. Weitere Brandschutzauflagen können dann erforderlich werden. 21. Vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage hat eine Begehung mit der Feuerwehr zu erfolgen. 63-2907- 03 21.03.2006 und 09.02.2007 1. Nachtrag zu Neubau Tiefgarage Verwaltungsvorgang 63-2003-02907 (Polizei Bd. 15), Bl. 169 ff. (171-173) und Bl. 201 f. 11. Die Decke oberhalb der Tiefgarage muss für Fahrzeuge der Feuerwehr mit 16t Gesamtmasse und einer Achslast von 10t befahrbar sein. Die DIN 14090 (insbesondere Ziffer 4.2.11) ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Der statische Nachweis ist mir bei der Schlussabnahme vorzulegen. 12. Tragende und aussteifende Wände sowie Pfeiler und Stützen sind in feuerbeständiger Bau-weise F90 nach DIN 4102 herzustellen. Hierüber ist mir bis zur Rohbauabnahme ein Nachweis der ausführenden Firma vorzulegen. 13. Die Tiefgarage ist in feuerbeständiger Bauweise F90 von der angrenzenden Nutzung abzuschotten . Durchbrüche durch feuerbeständige Wände sind mit geprüften und zugelassenen Abschottungssystemen in Feuer hemmender Bauweise F30 abzuschotten. Hierüber sind mir bis zur Schlussabnahme die Zulassungen vorzulegen. 14. Ausgänge im Verlauf von Fluchtund Rettungswegen sind mit beDas Bauvorhaben wurde bis zum Brand am 09.09.2014 nicht beendet. Eine Schlussabnahme fand daher nicht statt. Auflage Nr. 22 wurde mit der Änderungsgenehmigung vom 09.02.2007 hinfällig und aufgehoben (Verzicht auf Behelfsumschlagfläche WHG) (Bl. 201 f.). Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung leuchteten Rettungszeichen nach BGV A8 und DIN VDE 0833 zu kennzeichnen. Die Beleuchtung muss auch gewährleistet sein, wenn die öffentliche Stromversorgung ausfällt (Sicherheitsbeleuchtung). Ferner ist eine Notbeleuchtung zu installieren die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung die Fluchtwege bis unmittelbar ins Freie selbsttätig mit 1 Lux ausleuchtet. Die Notbeleuchtung ist vor Inbetriebnahme der Tiefgarage von einem nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Hierüber ist mir bis zur Schlussabnahme eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. 15. Die Lüftung in der Tiefgarage ist entsprechend der Garagenverordnung auszulegen und zu dimensionieren . Die geplanten Entrauchungsöffnungen dürfen nicht verstellt werden und sind durch Gitterrosten zu sichern. 16. Eine geplante Abdeckung für den Notausstieg in der Achse E/05 muss von außen durch die Feuerwehr jederzeit geöffnet werden können . Der Einstieg mit Atemschutzgeräten muss möglich sein. 17. Es sind Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 an folgenden Stellen gut sichtbar und griffbereit aufzuhängen : - Umschlagsfläche nach WHG: 1 Stk. Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit 6kg ABC-Löschpulver (Leistungsklasse 34A ; 233B) - Tiefgarage: 4 Stk. Handfeuerlöscher nach DIN EN 3 mit 6kg Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung ABC-Löschpulver (Leistungsklasse 34A ; 233B) Die Standorte sind mit Hinweisschildern nach BGV A8 zu kennzeichnen . Handfeuerlöscher sind alle zwei Jahre von einer Fachfirma überprüfen zu lassen. 18. Für den gesamten Betrieb ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen und in vierfacher Ausfertigung mir vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage zur Verfügung zu stellen. Vorab ist ein Entwurf dem Brandschutzprüfer zur Prüfung vorzulegen . Die Pläne sind laufend zu aktualisieren. Bauliche Veränderungen oder Umnutzungen sind mir unverzüglich mit entsprechend geänderten Plänen bekannt zu geben. 19. Der Zugang zum Gelände muss jederzeit für die Feuerwehr möglich sein. Sofern die Zufahrt durch ein Tor versperrt werden soll, ist ein Feuerwehrschlüsselkasten zu installieren zum hinterlegen der erforderlichen Torschließung. Die entsprechenden Maßnahmen sind mit mir ab-zustimmen. 20. Die Tiefgarage darf nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Die Inanspruchnahme für übrige betriebliche Zwecke ist auch nur vorübergehend nicht zulässig . Jede Abweichung von der Baugenehmigung führt zur formellen Illegalität des Vorhabens. 21. Die erforderliche Löschwasserrückhaltung ist über Entwässerungsrinnen in dem unterirdischen Behälter aufzufangen und zur Verbrennung zuzuführen. Zusätzlich ist für Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung die Feuerwehr eine Möglichkeit zu schaffen auch außerhalb von Umschlagstätigkeiten den Zulauf in beiden Erdtanks zu ermöglichen. Ein Schieber ist entsprechend für die Feuerwehr zu kennzeichnen. Lage und Kennzeichnung ist mit mir abzustimmen . 22. Es ist sicherzustellen, dass Umschlagtätigkeiten nur bei geöffnetem Schieber zum Erdtank stattfinden können. (A) 23. Vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage hat eine Begehung mit der Feuerwehr zu erfolgen. (A) 24. Auf folgende Verordnungen und Normen wird hingewiesen: - Garagenverordnung vom 04.09.1989, geändert am 22.07.2004 - DIN 14090 -Flächen für die Feuerwehr- - DVNBauO (Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung) vom 11.03.1987, geändert am 22.07.2004 - DIN 14095 -Feuerwehrpläne- 63-2521- 06 02.02.2007 Neubau einer Umschlagfläche nach WHG Verwaltungsvorgang 63-2006-02521 (Polizei Bd. 06) Bl. 45 ff. (47) 11. Für die bauliche Anlage sind Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu fertigen. Die Feuerwehrpläne sind mir in Absprache mit dem Brandschutzprüfer in vierfacher Ausfertigung bis zur Schlussabnahme vorSchlussabnahme am 25.06.2007, Feststellung von Mängeln (Bl. 81 ff.). Am 17.11.2008 Anforderung Fw.-Pläne (Bl. 115 f.). Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung zulegen. Erneute Anforderung am 01.12.2009 (Vw.- Vorgang 63-2010- 00367 Polizei Bd. 22) (Bl. 19 f.). Anforderung mit bauaufsichtlicher Verfügung unter Zwangsgeldandrohung am 25.03.2010 (Bl. 22 ff.). Vorlage Entwurf am 30.04.2010 (Bl. 27 ff.). Wegen fehlender Vorlage Endfassung Festsetzung Zwangsgeld am 26.10.2010 (Bl. 35 ff.). Vorlage am 07.09.2010 (Bl. 46 ff.). 63-182- 2009 17.06.2009 Einbau einer NassElektrofilter - Anlage Verwaltungsvorgang 63-2009-00182 (Polizei Bd. 03), Bl. 99 ff. (101) Das mit dem Bauantrag eingereichte Brandschutzgutachten, AuftragsNr .: 2009_0126, ist Bestandteil der Baugenehmigung und bei der Bauausführung zu beachten. 7. Die Erweiterung der Brandmeldeanlage muss von einer nach DIN 14675 zertifizierten Fachfirma erfolgen . Die ordnungsgemäße Installation sowie die Einhaltung der Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen im Landkreis Osterholz sind vor Inbetriebnahme von der Errichterfirma zu bescheinigen. Entsprechende Feuerwehr-Laufkarten sind in unmittelbarer Nähe der Brandmeldezentrale zu hinterlegen. Schlussabnahme am 11.06.2010, Feststellung von Mängeln (Bl. 140 f.). Zwangsgeldfestsetzung , weitere Zwangsgeldandrohung am 22.07.2010 (Bl. 142). Mängel waren am 17.09.2010 abgestellt (Bl. 146). Az./Datum Baugenehm . Antragsgegenstand Brandschutzauflagen Umsetzung 8. Vor Inbetriebnahme der Filteranlage ist die ordnungsgemäße Funktions - und Betriebsbereitschaft der Sprühwasser-Löschanlage von einer anerkannten Fachfirma zu bescheinigen . Der Nachweis von regelmäßigen Überprüfungen (ggfls. Wartungsvertrag) ist bei der Schlussabnahme zu erbringen. 9. Es ist ein Feuerwehrplan nach DIN 14095 zu erstellen und in vierfacher Ausfertigung in DIN A3, nicht laminiert, bei mir einzureichen (Ziffer 5.12.2 IndBauRL). Vorab ist ein Exemplar zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Q Überarbeitete Liste der EAK-Schlüsselnummem und deren Umschlüsselung Seite 1 von 5 ^ s l l =) ^ l l UJ ^ 11 u: '3 =3 £ A 2 rx ® s», i t l 11 schlar"me von Wasch- und Reinigungsvorgängen Abfälle aus dCTExtraktion mit Lösemitteln verbrauchte Aktivkohle (außer 060702) ebrauchte Aktivkohle(auB8r060702) wässrige Waschflüssigkeiten und Mutteriaugen andere organische Lösemittel. WascMlüssigkeiten und Mutterlauaen andere Reaktions-und ^estiltationsrückstände wässrige Waschflüssigkelten und Mutterlauaen andere organische Lösemittel. Waschflussigkeiienundl andere Reaktions- und Destlllationsrückstände wässrlge Waschflüsslgkeiten und Muttertau a^ere ^9anlsche L<>semittel- wasch""ssial oder Laokentfemung (ausser 080105 und 080106)' [Färb. und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 080113 fallen l^?^?^^^^^='ä^^^sMhh-s-'n-^^^ 080308 080319 Bezeichnung ISh>!älmeauTdlr,?rb'-un^l-ac_kentfe.rnun.s- die keine hatogenierten Lösemittel anthaltenIFlb '-u.nd»Lackschlämrneldie or9anische 1-öseminel oder andere'gefäh'riiche'St'offe'^Z'lten jwässrigeSuspensionen, die Farbe oder Lack enthalten ^£^^=^s^'^^^»^'wc'''su''w'° )- oder t-ackentfernerabfälte [alte Druckfarben, die keine halogenierten Losemittel enthalten" [DrucMarbenabfalle, die gefährliche Stoffe enthalten IDisparsionsöl [Abfälle von wassermischbaren Druckfarben |Drucktarbenabfälle,die gefährliche Stoffe enthalten Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 080312 fallen Dispersionsöl l DruckfarbenschTämme, die keine halogenierten i.ösemittel enthalten IDruckfarbenschlämme. die gefährliche Stoffe enthalten wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten" Druckfarbenschlämme, ciie gefährliche Stoffe enthalten Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 080314 fallen |wässrige flüssige Abfälle. die'Druckfarben enthalten Dispersionsöl lAbfälle a. n. g. Dispersionsöl 0 0 C3 1Q co Überarbeitete Uste der EAK-Schlüsselnummern und deren Umschlüsselung Seite 3 von 5 aktuell 080402 080403 080404 080406 080407 .080408 080499 120203 120302 lab 1\^02\ Bezeichnung [alte Klebstoffeund Dichtungsmassen, die kein® halogenierten t.öseminel enthalten IKIebstoff'"nd Dlchtmassenal'<älle,_die organische l.osemittel oder andera'gefah'rticheStoffe enthalten l!(!!bltofro""ldrewmasse"halti9T schlämme- die "--ganische Lösemittel oder andere gefäh'ritehe"Sto°ne enthalten |Abfällsvon wassermischbaren Klebstoffen und DichtungsmasseT I^T,u"^mTmassenabfalle:dieoraanische L6semlttel oder a"dere gefährliche Stoffe enthalten ^- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 080409 faften' ISTff ^d,T.clTassenhaltlgesch'amm^.di80rsan!sch^ Lösemittelod^r andere gefährliche Stoffe enthalten[klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, dieuntei:0804Tl"falae^" 080409 080411 080413 080415 080417 080409 080410 080411 080412 080417 080409 080410 ausgehärtete Klebstoffe und Dichtungsmassen !<^^',u"dnDlcwmassenawälle' dfe or9anische Lösemlttel oder andere gefährliche Stoffe enthalten. f-_und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 080409 faTlen" 080409 080411 080413 080415 080417 080413 080414 080415 080416 080499 080417 120118 120120 120121 120302 [Klebstoffe undDichtungsmassen, die keine halogenierten Losem Ittel enthalten .^.s^^^^^^^:^^^xSS^^'^ |wässrige Schlämme, die Klebstoffeund Dichtungsmassen enthalten" SS£=^=^±=:^^S-:^-=--M^:^'.- - lüssiae Abfälle, die Klahstnffn i inri ni^+, ,""»^-.".-"" -*t.-,.-L -:- -'-..»-...[wassrige flüssige Abfälle, die Klebstoffo und Dichtungsmassen enthalten" 5^^'^^^±==5-;-^=Tr-^ |Abfälle a. n, g. Harzöle Polierschlämme [ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) [gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten l gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 120120 fallen Abfalle aus der Dampfentfettung Überarbeitete Uste dsr EAK-Schlüsselnummern und deren Umschlüsselung ^Ü_r\ Seite 4 von 5 aktuell |ab ^ .02| Bezeichnung 130202 130203 1306(11 140103 140105 140107 140202 140204 140303 140305 140403 140405 140503 140505 150201 150299D1 130205 130206 130208 130207 |nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmierole [nlchtchlorierte Maschinen-, Qetriebe. und Schmieröle auf Mlneralölbasis l synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle [andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle l biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle 130701 130702 130703 130899 190208 140603 080121 140603 140605 140603 140605 140603 140605 140S03 140605 140603 140605 150203 080117 150202 Olmischungen a. n. g. |Heizöl und Diessl l Benzin [andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) [Abfälle a. n. g. |tlüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten [andere Lösemittel und Losemittelgemische [ Färb-oder Lackentfernerabfälle |wässrige, halogenfrele Lösemittelgemische [andere t-ösemittel und Lösemittelgemische [Schlämme oder feste Abfälle, die keine halogenlerten Lösemittel enthaiten" [Schlämme oder festeAbfalls, die andere Lösemittel enthalten [Lösemittelgemische oder organische Flüssigkeiten, die keine hatogenierten Lösemittel enthalten Lösemittelgemische ISchlämme oder teste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten Lösemittel und-gemische, die keine halogenierten Lösemittel enthalten andere Lösemittet und 1-ösemittelgemische Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten [andere Lösemittel und -gemische l andere Lösemittel und Lösemittelgemiscbe l Schlämme oder feste Abfalle, die andere Lösemittel enthalten [andere Löseminel und -gemische l andere Lösemittel und Lösemittelgemische l Schlämme, die andere Lösemittel enthalten Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittet enthalten jAufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung I^T-."3: undRtermateria]ien; wischtücherund Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 150202 feilen ^Sa:.ulra^materialie":_wischtücherund schufakleldu"9m^^^^^^ ^"Lauldw,F"b"odCTLackentfem.u"g-.die.or9anisc^ AutsaZ^SSer'alie"<^"h^choif"ter'a:'n'a:):^=;;; ^^lSZ^Z^S»,r"che Stoffe C3 C3 C3 r-o ^ ^ Überarbeitete Liste der EAK.Schlüsselnummern und deren Umschlüsselung 160704 160705 160706 1801.05 190904 Seite 5 von 5 andere Abfalle mit anorganischen Chemikalien, Z.B. Laborchemikalien a. n. <( )"| ^S^^:S^ST.^^..^ '"M"''^^^^^^n, einschließlich Qemi9ebra"lhte^oT-"töc^chemi,kalie"-dieaus9efährlichens^^^^^ 9e^au.cMe.chern"."»l, einschließlK ^s^^s^k^^- riic'wn^:^^^=^=£^;^^^.^^nat"^^'dieunt-1^^16050;^;'':;nr^e: A,bfä"eaus der ReiniSU"9 von Eisenbahn, und Strassentransporttanks; öl 160709 160709 160708 180106 180107 190904 is;.'::2s=sss;r"-m-^,c^»««,^ |AbfaIle aus dar heinigung von Lagertanks, Chemikalien enthaltend l Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |Abfälle aus der Reinigung von Lagertanks, l ölhaltige Abfalle gebrauchte Chemikaiien und Medizinprodukte (ex Mensch...) Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 180106 fallen gebrauchte Aktivkohle 0 C3 C3 f\0 N3 000402 1. Gegenstand der Anzeige Gegenstand der Anzeige ist die Änderung des Betriebs durch die Ausweitung des vorhandenen Abfallarten-Annahmekatalogs und die Abfallentsorgung der zusätzlichen Abfallarten durch Verwertung und Beseitigung. Die Firma ist ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb. Folgende Abfallarten sollen zusätzlich zu dem bisher genehmigten AbfallAnnahmekatalog angenommen und entweder verwertet oder beseitigt werden: Abfallschlüssel - nummer .) .:. Atsfallarton Abfallbezeichnung Verfahren VerwertungBeseitigung 07 02 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutteriaugen 07 04 01* wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 04* andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen 07 04 08* 07 05 01* andere Reaktions- und DestJllationsrückstände wässrige Waschflüssigkeiten und Mutteriaugen 07 05 08* andere Reaktions- und Destiilationsrückstände 07 07 01* 07. (S^Qwässrige Waschflussigkeiten und Mutteriaugen 2. Berücksichtigung der Anforderungen des KrWG Im Folgenden wird dargelegt, auf welche Weise den der Anforderungen des KrWG Rechnung getragen wird. Seite 2 38 Drucksache 17/3971 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/3230 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Martin Bäumer (CDU), eingegangen am 20.03.2015 Werden die behördlichen Ermittlungen zur Aufklärung der Ursache der Explosion in Ritter-hude vom 9. September 2014 mit dem notwendigen Nachdruck vorangetrieben? Anlage 1 Anlage 2