Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/3974 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3645 - Sicherheitsabstände für den Betrieb von Gasleitungen Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung , eingegangen am 04.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 11.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz namens der Landesregierung vom 21.07.2015, gezeichnet Stefan Wenzel Vorbemerkung der Abgeordneten Die Nordeuropäische Erdgasleitung führt von Lubmin (Mecklenburg-Vorpommern) über 440 km bis ins niedersächsische Rehden (Landkreis Diepholz). An der Pipeline sind der Kasseler Gaskonzern Wingas mit 51 %, das niederländische Unternehmen Gasunie mit 20 %, der belgische Fernleitungsbetreiber Fluxys mit 19 % sowie die E.ON Ruhrgas mit 10 % beteiligt. Die Pipeline wurde am 1. November 2012 eröffnet. Der Landtagsabgeordnete Stefan Wenzel (GRÜNE) fragte am 4. April 2011 im Rahmen einer Kleinen Anfrage die Landesregierung, welche Abstandsregelungen sie für den Betrieb von Hochdruckgasleitungen zum Schutze der Anwohner für sachlich geboten und vertretbar hält. Das von dem damaligen Umweltminister Hans-Heinrich Sander (FDP) geführte Umweltministerium schrieb daraufhin in seiner Antwort (Drucksache 16/3651): „Der Landesregierung sind keine sachgerechten Gründe zur Verschärfung der Abstandsregelung für den Betrieb von Gashochdruckleitungen bekannt , die eine Verschärfung der bewährten Abstände aus dem DVGW-Regelwerk begründen würden .“ Vorbemerkung der Landesregierung Die Rechtsgrundlagen für Errichtung und Betrieb von Gashochdruckleitungen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Gas in Deutschland bilden das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 1970, ber. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066), sowie die Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18.05.2011 (BGBI. I S. 928), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31.05.2013 (BGBI. I S. 1388). Gemäß § 49 Abs. 1 und 2 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) eingehalten worden sind. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GasHDrLtgV wird vermutet, dass Errichtung und Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des DVGW eingehalten wird. Das DVGW-Arbeitsblatt G 463 (Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck > 16 bar) ist damit maßgebend für Planung, Errichtung, Bauausführung, Überwachung und Inbetriebnahme von Gashochdruckleitungen der öffentlichen Versorgung und stellt somit die weiteren nationalen Präzi- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/3974 2 sierungen der Forderungen und technischen Vorgaben der DIN EN 1594 (Gasinfrastruktur - Rohrleitungen für einen maximal zulässigen Betriebsdruck über 16 bar) dar. Auch in der Folge von Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011, die im Zusammenhang mit der Genehmigung zum Bau der Nordeuropäischen Erdgasleitung (NEL) standen, hat der DVGW damit begonnen, das Regelwerk zu überdenken. Das DVGW-Arbeitsblatt G 463 befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Ein abschließendes Ergebnis liegt bisher noch nicht vor. In der aktuellen Diskussion geht es insbesondere um eine Neubewertung von Gebieten mit besonderem Schutzbedürfnis. Das DVGW-Arbeitsblatt G 463 beruht auf einem deterministischen Sicherheitskonzept . Dabei werden u. a. die kausalen Zusammenhänge, die zu einem ungewollten Ereignis (z. B. Gasfreisetzung, Leitungsbeschädigung) führen können, analysiert, um daraus wirksame Vorsorgemaßnahmen zu entwickeln und abzuleiten. In der Fachwelt werden außerdem probabilistische Bewertungsansätze diskutiert. In probabilistischen Sicherheitsanalysen wird das Verhalten einzelner Anlagenkomponenten statistisch modelliert, um so das Verhalten des Gesamtsystems kalkulieren zu können. 1. Welche Abstandsregelungen für den Betrieb von Hochdruckgasleitungen verschiedener eingesetzter Dimensionierungen zu anderen Raumnutzungen gelten aktuell? Abstandsregelungen zu anderen Raumnutzungen (Sicherheitsabstände) sind weder in der aktuellen Ausgabe des Arbeitsblattes G 463 noch in der europäischen Norm DIN EN 1594 enthalten. In dem Arbeitsblatt G 463 wird ein sogenannter Schutzstreifen entlang der Leitung gefordert. Die Breite des Schutzstreifens ist abhängig von dem Leitungsdurchmesser. Im Schutzstreifen dürfen für die Dauer des Bestehens der Gasleitung keine Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden. Der Schutzstreifen dient der Vermeidung von Fremdeinflüssen auf die Leitung und ist für den Betrieb sowie die Instandhaltung der Leitung erforderlich. Von der Breite des Schutzstreifens lassen sich lediglich die Abstände zu anderen Raumnutzungen ableiten. Je nach Leitungsdurchmesser empfiehlt der DVGW Abstände von lediglich 2 bis 10 m bei Leitungsdurchmessern von bis zu DN 150 bis über DN 500. Diese Empfehlungen gelten jedoch für ländliche und urbane Räume. In ländlichen Räumen kann der Planungsträger oder die Planfeststellungsbehörde aufgrund der räumlichen Möglichkeiten eher von diesen Empfehlungen absehen und beispielsweise bei Gasfernleitungen deutlich größere Abstände vorsehen. Auch die Träger öffentlicher Belange können im Einzelfall deutlich größere Abstände einfordern. Die Planfeststellungsbehörde könnte zudem prüfen, ob bei Anwendung des Standes der Technik andere Abstände vorgesehen werden können. 2. Hält die Landesregierung diese Regelungen für sachlich geboten und vertretbar, und, wenn nein, welche Abstände würde sie befürworten? Die Frage des erforderlichen Abstandes zu anderen Raumnutzungen ist eine Frage des Einzelfalls und kann allgemein nicht beantwortet werden (s. Antwort zu Frage 1). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in den oben genannten Beschlüssen zur NEL die in dem dort zu beurteilenden Fall vorgesehenen Abstände zur Wohnbebauung als nicht ausreichend angesehen. Die Landesregierung begrüßt daher die Absicht des DVGW, das Regelwerk weiterzuentwickeln. 3. Würde sich die Zahl der Gasleitungen bei einer verschärften Abstandsregelung verändern , und, wenn ja, inwieweit, und welche Folgen hätte dies für die Gasversorgung in Niedersachsen? Sollte der DVGW bei der Überarbeitung des Regelwerkes zu geänderten Abstandswerten kommen, würden diese neuen Abstandswerte nur für neu zu errichtende Gashochdruckleitungen gelten. Bezugnehmend auf die Antwort zu Frage 2 kann von der Landesregierung derzeit nicht beurteilt werden , wie sich zukünftige Veränderungen im Regelwerk auf den Bau von neuen Gasversorgungsleitungen auswirken. (Ausgegeben am 28.07.2015) Drucksache 17/3974 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3645 Sicherheitsabstände für den Betrieb von Gasleitungen Anfrage der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 04.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz