Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4037 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3642 - Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten (SiJu) Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Christian Dürr, Almuth von Below-Neufeldt und Björn Försterling (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 06.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 11.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung namens der Landesregierung vom 30.07.2015, gezeichnet Cornelia Rundt Vorbemerkung der Abgeordneten Gemäß einem Schreiben der NBank an die Projektträger der SiJu-Projekte in Jugendwerkstätten endet die Förderung von laufenden Projekten zur Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten am 30. Juni 2015. Die NBank führt hierzu Folgendes aus: „Nach Rücksprache mit dem niedersächsischen Sozialministerium sowie dem niedersächsischen Kultusministerium gilt die Schulpflicht gemäß § 69 Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) für die aktuellen Teilnehmenden solcher Projekte bereits mit dem 30. Juni 2015 erfüllt.“ Derzeit soll geplant sein, Förderung zum 1. August 2015 wieder aufzunehmen. Dennoch sind durch diese Maßnahme die meisten Schüler bis zum bis zum 31. August 2015 ohne Betreuung, da sie nur in seltenen Fällen ab dem 1. August eine Ausbildung beginnen. Vorbemerkung der Landesregierung Für besonders schulmüde Schülerinnen und Schüler aus dem Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) wurde die Möglichkeit eröffnet, ihre Schulpflicht in einer Jugendwerkstatt zu erfüllen. Diesen jungen Menschen fehlt es zumeist an Lernmotivation in schulischem Umfeld. In einer Jugendwerkstatt als alternativem Lernort können sie sozial, schulisch und beruflich wieder eingegliedert werden. Es werden 200 Plätze für Schülerinnen und Schüler des BVJ vorgehalten, die mit je 5 400 Euro pro Jahr gefördert werden. Gemäß § 69 NSchG übernimmt die Jugendwerkstatt die Aufgaben der Schule. Die Verweildauer in der Jugendwerkstatt endet wie im BVJ mit dem Ende des Schuljahres. Damit ist das Ziel erreicht, dass die jungen Menschen die vorgeschriebene Schulpflicht erfüllt haben. Die Förderung ist auf diese Zielsetzung begrenzt. Sollte ein junger Mensch nach Erfüllung seiner Schulpflicht weitergehenden Unterstützungsbedarf haben, steht es im Ermessen der Jugendwerkstatt , ihn im Rahmen der normalen Jugendwerkstattförderung weiter zu betreuen. 1. Mit welcher Begründung endet die Schulpflicht in den Jugendwerkstätten in diesem Jahr früher als in anderen Schulformen? Die Förderung der Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten (SiJu) ist ein Teilprogramm der Jugendwerkstattrichtlinie . Die Dauer der Grundförderung einer Jugendwerkstatt orientiert sich an den Vorgaben der EU- und Landesförderung, wohingegen sich die SiJu-Förderung an den Schuljahren orientiert. Für die Jugendwerkstätten endete der Bewilligungszeitraum am 30.06.2015. Die Schülerinnen und Schüler haben somit bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Schulpflicht erfüllt. Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4037 2 2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die im Juli 2015 entstehende Finanzierungslücke die Jugendwerkstätten vor große Herausforderungen stellen wird? Die Jugendwerkstätten wurden von der NBank bereits im Februar 2015 darüber informiert, dass die SiJu-Förderung am 30.06.2015 enden wird. Auch wurde die Möglichkeit aufgezeigt, dass bei Bedarf die Schülerinnen und Schüler nach Erfüllung der Schulpflicht als normale Teilnehmende weiter in der Jugendwerkstatt betreut werden können. Somit waren die Träger frühzeitig in der Lage, ihre Planungen anzupassen. 3. Sieht die Landesregierung im Bereich der Schulpflichterfüller die personelle Kontinuität in Gefahr und, wenn nicht, warum nicht? Die SiJu-Förderung zielt auf die Erfüllung der Schulpflicht. Ist diese erfüllt, besteht weder für die Jugendlichen noch für die Jugendwerkstatt eine Verpflichtung, dass die Betreuung fortgesetzt wird. Bei anhaltendem Förderbedarf kann die Jugendwerkstatt die Betreuung fortsetzen, dann allerdings im Rahmen der normalen Jugendwerkstattförderung. 4. Wie viele Fachkräfte müssen voraussichtlich für einen Monat freigesetzt werden, wenn die Förderung entfällt? Die Jugendwerkstätten erhalten im Zeitraum 01.08.2014 bis 31.07.2015 pro Siju-Platz eine Pauschale i. H. v. 5 400 Euro pro Jahr. Durch die Erfüllung der Schulpflicht bereits am 30.06.2015 reduziert sich die Förderung anteilig um einen Monat. Ob die Jugendwerkstatt die Pauschale für fest beschäftigtes Personal, Honorarkräfte oder Sachausgaben einsetzt, liegt in ihrem Ermessen. Es ist der Landesregierung nicht bekannt, dass Fachkräfte freigesetzt werden. 5. Welche Einsparungen ergeben sich für das Land aus der Unterbrechung der Förderung für einen Monat? Am 01.07.2015 beginnt für die Jugendwerkstätten eine neue Förderperiode auf Grundlage einer neuen Richtlinie. Ab 01.08.2015 beginnt die Förderung für neue Schülerinnen und Schüler aus dem berufsbildenden Bereich, die dann ihre Schulpflicht in einer Jugendwerkstatt erfüllen können. Durch die Verkürzung des Förderzeitraums um einen Monat verringert sich die SiJu-Förderung im Schuljahr 2014/2015 insgesamt um 135 000 Euro. Diese Mittel stehen aber auch künftig in vollem Umfang für die Jugendwerkstätten zur Verfügung. Sie dienen der Kofinanzierung der ESF-Förderung . Weiterhin dienen sie der Förderung von SiJu-Projekten im Schuljahr 2015/2016. Im Ergebnis ergibt sich damit für das Land keine Einsparung. (Ausgegeben am 12.08.2015) Drucksache 17/4037 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3642 Schulpflichterfüllung in Jugendwerkstätten (SiJu) Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Christian Dürr, Almuth von Below-Neufeldt und Björn Försterling (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 06.06.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung