Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4076 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3766 - Bewältigung rettungsdienstlicher Großschadensereignisse Anfrage der Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen, Björn Försterling und Christian Grascha (FDP) an die Landesregierung, eingegangen am 25.06.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 06.07.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 06.08.2015, gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten Der Landesausschuss „Rettungsdienst“ nach § 13 NRettDG hat Empfehlungen zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadensereignisse ) beschlossen und demzufolge auch die Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ergänzt. Beides wurde im Nds. MBl. Nr. 5/2015 bekannt gemacht. Anhand dieser Empfehlungen laufen derzeit in zahlreichen Landkreisen und kreisfreien Städten die Gespräche über die Umsetzung dieser Empfehlungen im Hinblick auf eine effektive Vorbereitung auf die Bewältigung rettungsdienstlicher Großschadensereignisse. Dabei kommen jedoch auch immer wieder Fragen zur möglichen Umsetzung und Interpretation der Empfehlungen auf. Vorbemerkung der Landesregierung Der Rettungsdienst hat nach § 2 Abs. 1 NRettDG als medizinische, funktionale und wirtschaftliche Einheit die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen nach § 2 Abs. 2 NRettDG dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag). Die Sicherstellung erfolgt vor allem durch den bodengebundenen Rettungsdienst der kommunalen Träger und umfasst neben der Notfallrettung auch den Intensivtransport und den qualifizierten Krankentransport. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG wird als Teil der Notfallrettung die Bewältigung von Großschadensereignissen definiert. Damit ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Großschadenslagen zur Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken Bestandteil des Rettungsdienstes sind, soweit nicht der Katastrophenfall festgestellt wird. Der vom Land nach § 13 NRettDG eingerichtete Landesausschuss „Rettungsdienst“ (LARD) hat im Rahmen seiner Aufgabenstellung in seiner Sitzung am 19.11.2014 Empfehlungen zur „Bewältigung von Notfallereignissen mit einer größeren Anzahl von Verletzten oder Kranken (Großschadensereignisse )“ beschlossen. Diese im Nds. MBl. v. 04.02.2015 (Seite 136) veröffentlichten Empfehlungen enthalten neben Definitionen (Massenanfall, Schnell-Einsatz-Gruppe, Patientenablage und ÖEL) u. a. Vorgaben zu MANV-Stufen und vorzuhaltenden MANV-Kräften. Zur Finanzierung der entstehenden Kosten wird in diesen Empfehlungen auf die ebenfalls vom LARD beschlossenen „Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftliche Gesamtkosten“ (Kostenrichtlinien) verwiesen , die im gleichen Nds. MBl. veröffentlicht worden sind. In Nr. 3.7 der Kostenrichtlinien sind nähere Regelungen wie z. B. die Zuordnung der einzelnen kommunalen Rettungsdienstbereiche zu einem der fünf Cluster als Grundlage für die festgelegten Geldmengen enthalten. 1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten ist das Konzept bereits umgesetzt, und sind bereits Vereinbarungen mit den Krankenkassen geschlossen worden? Die Bewältigung rettungsdienstlicher Großschadensereignisse gehört als Teil des Rettungsdienstes zum eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte und der Städte Cuxhaven, Göt- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4076 2 tingen, Hameln und Hildesheim als Träger des Rettungsdienstes. Da für diese Kommunen weder eine Berichtspflicht gegenüber dem Land gegeben ist, noch das Land sich im Rahmen der Rechtsaufsicht zu einer landesweiten Umfrage veranlasst sah, liegen hierüber keine dezidierten Erkenntnisse vor. Die Krankenkassen waren an der Erstellung der Empfehlung und der Änderung der Kostenrichtlinien beteiligt. Dem Innenministerium liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse vor, dass es bei der Umsetzung der Empfehlungen zu Problemen kommt. 2. Kann die Sicherstellung auch landkreisübergreifend erfolgen, gegebenenfalls durch identische Einheiten, die je nach Bedarf in einer der Gebietskörperschaften zum Einsatz kommen können? Der Sicherstellungsauftrag ist grundsätzlich von jedem einzelnen Träger des Rettungsdienstes zu erfüllen. Für den jeweiligen Rettungsdienstbereich sind in Abstimmung mit den zuständigen Rettungsdienstträgern der Nachbarbereiche auf Basis der in den Empfehlungen zur Bewältigung der Großschadensereignisse vorgegebenen MANV-Stufen eine detaillierte Planung vorzunehmen und adäquate Festlegungen für die Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen (z. B. Alarm- und Ausrückeordnung, MANV-Konzept) zu treffen. 3. Können die Einheiten auch mit Personal aus dem regulär laufenden Betrieb des Krankentransports gespeist werden, oder müssen Personal und Fahrzeuge dauerhaft pro forma vorgehalten werden? Der für den Regelrettungsdienst berechnete Bedarf (Bedarfsplan) soll so bemessen sein, dass der Bevölkerung die medizinische Leistung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zur Verfügung steht. Aufgrund der - i. S. der Wirtschaftlichkeit - angestrebten Auslastung des Regelrettungsdienstes verfügt dieser jedoch über begrenzte sowie regional unterschiedliche Leistungsreserven zur Bewältigung eines MANV. Im Großschadensfall werden neben den ehrenamtlichen Einsatzeinheiten auch Einsatzeinheiten aus dem Regelrettungsdienst benachbarter Rettungsdienstbereiche hinzugezogen . 4. Können sich Landkreise oder kreisfreie Städte auch Leistungen nach dem o. g. Erlass in anderen Gebietskörperschaften einkaufen? Die genannten Empfehlungen zum Großschadensereignis schließen eine solche Verfahrensweise nicht grundsätzlich aus. Dem MI ist jedoch nicht bekannt, dass Rettungsdienstträger so verfahren. 5. Falls ja, dürfen diese Einheiten in der entsendenden Gebietskörperschaft in die Vorhaltung nach dem o. g. Erlass eingeplant sein? Diese Einheiten dürfen im Rahmen der durch § 4 Abs. 2 Satz 2 NRettDG enthaltenen Vorgabe, wonach benachbarte kommunale Träger zusammenarbeiten sollen, wenn dies der Erfüllung des Sicherstellungsauftrages, im Bedarfsplan aufgeführt werden. 6. Inwieweit beabsichtigt das Land, die Umsetzung der vorzuhaltenden Strukturen zu unterstützen ? Die in Nr. 3.7.2 der Kostenrichtlinie enthaltene Regelung sieht eine auf vier Säulen basierende Finanzierung vor. Neben der anteiligen Finanzierung durch die Kostenträger und der kommunalen Träger des Rettungsdienstes ist der Einsatz von Personal und die Mitnutzung von Gerät und Material sowohl der Bereitschaften der Hilfsorganisationen als auch des Katastrophenschutzes - beide Bereiche werden vom Land unterstützt - geregelt. (Ausgegeben am 13.08.2015)