Niedersächsischer Landtag  17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 1 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3472 - Ist es sinnvoll, dass Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst auch für Äcker und Wiesen erhoben werden? Anfrage der Abgeordneten Hans-Heinrich Ehlen, Helmut Dammann-Tamke und Dr. Max Matthiesen (CDU) an die Landesregierung, eingegangen am 07.05.2015, an die Staatskanzlei übersandt am 19.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport namens der Landesregierung vom 20.08.2015 gezeichnet Boris Pistorius Vorbemerkung der Abgeordneten In Niedersachsen wird jeder Eigentümer eines Grundstückes, das an einer innerhalb der geschlossenen Ortslage verlaufenden Straße liegt, als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung angesehen. Somit können von diesem Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 NKAG erhoben werden. Beispielsweise erhob die Stadt Barsinghausen für das Jahr 2014 eine Gebühr für die Straßenreinigung von 2,07 Euro/lfd. Meter und für den Winterdienst von 0,83 Euro/lfd. Meter, insgesamt ergeben sich Kosten von etwa 3,00 Euro/lfd. Meter Straßenfront. Unbebaute Ackerflächen, Grünland und Forstflächen innerhalb der Ortslagen werden zu den Gebühren mit herangezogen. Diese Kosten stehen nach Ansicht der betroffenen Landwirte in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erträgen der Landwirtschaft bzw. zu den Werten von Ackerland. Nach Aussage der Stadtverwaltung von Barsinghausen sei diese gezwungen, die Gebühren nach § 52 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu erheben. Die Stadt Barsinghausen habe einen Entschuldungsvertrag mit den Land Niedersachsen geschlossen. Im Unterschied zu der niedersächsischen Regelung wird in Nordrhein-Westfalen die Gebührenerhebung davon abhängig gemacht, dass die Grundstücke von der in geschlossener Ortslage verlaufenden Straße „erschlossen“ sind. Vorbemerkung der Landesregierung Nach § 52 Abs. 1 NStrG sind die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen zu reinigen. Reinigungspflichtig sind nach § 52 Abs. 2 NStrG die Gemeinden. Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG können die Gemeinden durch Satzung die ihnen obliegende Straßenreinigungspflicht ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Straßen auferlegen. Hierbei ist aber die Zumutbarkeitsgrenze des § 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG zu beachten, wonach Reinigungspflichten nicht übertragen werden können, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Die Heranziehung von Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren setzt in diesem Sinne eine ausreichende Beziehung zwischen Grundstück und Straße voraus. Dafür reicht es aus, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, einen Zugang zur Straße schaffen, vorhanden oder die konkrete Möglichkeit einer Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück gegeben ist (OVG Lüneburg, Urt. vom 23.09.1987 - 14 A 162/85 - DNG 1988 S. 196; Rosenzweig/Freese/von Waldthausen , Kommentar zum NKAG, § 5 Rn. 390). Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 2 1. Beurteilt die Landesregierung die bestehende Regelung allgemein als sinnvoll und sachgerecht? Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken besteht die konkrete Möglichkeit einer Straßenverschmutzung . Daher wird die bestehende Regelung als allgemein sinnvoll und sachgerecht angesehen . 2. Wie beurteilt die Landesregierung den speziellen Fall in Barsinghausen? Die Stadt Barsinghausen hat mit dem Land Niedersachsen am 13.02.2013 einen Zukunftsvertrag zur nachhaltigen Haushaltskonsolidierung (Zukunftsvertrag) abgeschlossen. Die Stadt erhielt eine Entschuldungshilfe in Höhe von circa 12,8 Mio. Euro und verpflichtete sich im Gegenzug, ab dem Haushaltsjahr 2015 ein ausgeglichenes Jahresergebnis im Ergebnishaushalt sowie Überschüsse zum Abbau von Altdefiziten zu erzielen. Dabei wurde mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport lediglich das Konsolidierungsziel vereinbart. Die Auswahl der Maßnahmen zur Erreichung dieses Konsolidierungszieles obliegt - im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Rechtes auf kommunale Selbstverwaltung - ausschließlich den zuständigen Organen der Kommune . Zudem ist durch die Stadt Barsinghausen in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass die einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen rechtlich und tatsächlich möglich sind und kassenwirksam werden. Vor diesem Hintergrund steht die Gebührengestaltung der Stadt Barsinghausen allenfalls in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem Zukunftsvertrag. 3. Wie steht die Landesregierung zu der Kritik der Landwirte, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erträgen der Flächen und zu den Werten von Ackerland? Nach der Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 1 NStrG sind die „Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage“ zu reinigen. Führt eine Gemeinde die Reinigung bei diesen Straßen durch, so sind nach § 52 Abs. 3 Satz 1 NStrG „die Eigentümer der anliegenden Grundstücke“ Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung (vgl. hierzu Urteil des Nds. OVG vom 30.11.2009 - 9 LB 415/07 -). Der niedersächsische Gesetzgeber hat also nicht ausschließlich die Eigentümer der durch die Straße „erschlossenen“ Grundstücke als gebührenpflichtig angesehen, so dass es auf den Begriff der Erschließung nicht ankommt und auch landwirtschaftlich genutzte, sonstige unbebaute bzw. im Außenbereich gelegene Grundstücke eine Gebührenpflicht auslösen, solange sich die Straße, an der sie anliegen, innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet (vgl. Beschluss des Nds. OVG vom 29.10.2007 - 9 LA 373/05 -, NVwZ-RR 2008, 566 sowie Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Januar 2009, § 5 Rn. 390). Auf eine innerhalb von Ortslagen übliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Grundstücke kommt es insoweit nicht an. Auch unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber den anderen Gebührenpflichtigen kommt es für die Erhebung der Gebühren nicht darauf an, wie der Eigentümer das an der gereinigten Straße anliegende Grundstück konkret nutzt. Diese Rechtslage erscheint im Übrigen im Hinblick auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke auch deshalb sachgerecht, weil von solchen Grundstücken aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung Verschmutzungen auf Straßen und Gehwegen ausgehen können. 4. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, das NStrG analog zu den Vorgaben in Nordrhein-Westfalen zu novellieren und bei der Gebührenerhebung darauf abzustellen, ob die Grundstücke „erschlossen“ sind? Die Landesregierung lehnt diese Forderung ab. Ob ein Grundstück im Sinne des § 52 Abs. 3 NStrG anliegend ist, lässt sich im Gegensatz zum Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen, das vom Erschlossensein der Grundstücke ausgeht , verhältnismäßig leicht feststellen. Die Heranziehung von Eigentümern der angrenzenden Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren setzt eine ausreichende Beziehung zwischen Grund- Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 3 stück und Straße voraus. Dafür reicht es aus, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, einen Zugang zur Straße zu schaffen, vorhanden oder die konkrete Möglichkeit einer Straßenverschmutzung durch das Anliegergrundstück gegeben ist (siehe Wendrich, Nds. Straßengesetz, Kommentar 4. Auflage 2000, Rn. 8 zu § 52). 5. Welche finanziellen Folgen hätte eine solche Rechtsanpassung für die Kommunen in Niedersachsen? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Reinigung der Straßen in den kleinen (ländlich geprägten ) Gemeinden überwiegend auf die Grundstückseigentümer übertragen wird, unterliegen nur wenige landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Felder, Wiesen usw.) der Gebührenpflicht. Die Auswirkungen einer Gesetzesänderung wären insoweit gering. Allerdings würde eine Gesetzesänderung zu einer Ungleichbehandlung von Anliegergrundstücken führen, da nicht auszuschließen ist, dass von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken starke Verschmutzungen der Straßen ausgehen können. 6. Wie viele Landwirte in Niedersachsen sind in welchem Umfang (durchschnittliche Länge der gebührenpflichtigen Fläche) und in wie vielen Kommunen von der bestehenden Regelung betroffen, und wie hoch sind die Gebühren, die sie im Durchschnitt pro laufenden Meter zu tragen haben? Wie viele Landwirte von der Gebührenpflicht betroffen sind, ist der beigefügten Anlage zu entnehmen . Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 4 Anlage Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 5 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 6 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 7 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 8 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 9 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 10 Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/4119 11 (Ausgegeben am 27.08.2015) Drucksache 17/4119 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung mit Antwort der Landesregierung - Drucksache 17/3472 - Ist es sinnvoll, dass Gebühren für Straßenreinigung und Winterdienst auch für Äcker und Wiesen erhoben werden? Anfrage der Abgeordneten Hans-Heinrich Ehlen, Helmut Dammann-Tamke und Dr. Max Matthiesen (CDU), eingegangen am 07.05.2015 Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport Anlage